Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Brandenburg

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Brandenburg
vom 18. Mai 1993
(GVBl.II/93, [Nr. 36], S.242)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. November 1997
(GVBl.II/97, [Nr. 33], S.859)

Am 9. Mai 2009 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 2. Mai 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 12], S.180)

Auf Grund des § 74 des Landesbeamtengesetzes verordnet der Minister der Justiz im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister der Finanzen:

§ 1
Erwerb der Befähigung, Personenbezeichnung

(1) Die Befähigung für den Amtsanwaltsdienst besitzt, wer eine Einführungszeit abgeleistet und die Prüfung für den Amtsanwaltsdienst bestanden hat.

(2) Personenbezogene Funktions-, Status- und andere Bezeichnungen nach dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung werden in weiblicher und männlicher Form geführt.

§ 2
Voraussetzung der Zulassung

Zur Einführung kann ein Beamter zugelassen werden, der

  1. die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden hat,
  2. nach seiner Persönlichkeit und seinen bisherigen Leistungen für den Amtsanwaltsdienst besonders geeignet ist,
  3. das 35. Lebensjahr, bei Schwerbehinderten das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; bei Bewerbern, die wegen der Betreuung mindestens eines Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Zulassung vor Erreichen der Höchstaltersgrenze abgesehen haben, wird diese auf Antrag auf 40 Jahre heraufgesetzt.

§ 3
Bewerbung, Zulassung, Widerruf der Zulassung, Zuständigkeiten

(1) Die Bewerbung ist auf dem Dienstweg an den Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg zu richten.

(2) Der Leiter des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft, bei der der Bewerber beschäftigt ist, beurteilt die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Bewerbers.

(3) Die Zulassung ist schriftlich zu widerrufen, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt zeigt, daß ein Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für den Amtsanwaltsdienst ungeeignet ist.

§ 4
Rechtsstellung

Während der Einführungszeit bleibt die bisherige Rechtsstellung als Beamter unberührt.

§ 5
Ziel der Ausbildung

Ziel der Ausbildung ist es, Amtsanwälte heranzubilden, die in der Lage sind, selbständig und mit sozialem Verständnis die ihnen zugewiesenen Aufgaben in der Strafrechtspflege wahrzunehmen.

§ 6
Dauer und Gliederung der Einführungszeit

(1) Die Einführungszeit dauert 15 Monate und gliedert sich wie folgt:

  • Erster Ausbildungsabschnitt
    sieben Monate praktische Ausbildung in den Geschäften des Amtsanwaltsdienstes bei einer Staatsanwaltschaft,
  • Zweiter Ausbildungsabschnitt
    vier Monate fachtheoretische Ausbildung in einem Lehrgang,
  • Dritter Ausbildungsabschnitt
    vier Monate praktische Ausbildung in den Geschäften des Amtsanwaltsdienstes bei einer Staatsanwaltschaft zur Anwendung des im Lehrgang erworbenen Fachwissens in der praktischen Arbeit.

(2) Urlaubszeiten werden bis zum Eineinviertelfachen des dem Beamten zustehenden jährlichen Erholungsurlaubs auf die Ausbildungszeit angerechnet. Durch die Anrechnungen von Urlaubs- und Krankheitszeiten darf der Erfolg der Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsabschnitten nicht beeinträchtigt werden.

§ 7
Leitung der praktischen Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung im ersten und dritten Abschnitt leitet der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg. Er bestimmt die Staatsanwaltschaft, bei der der Beamte ausgebildet wird. Die Ausbildung im ersten und dritten Abschnitt kann unterschiedlichen Staatsanwaltschaften übertragen werden.

(2) Für die Ausbildung im ersten und dritten Abschnitt im einzelnen ist der Leiter der Staatsanwaltschaft zuständig, der der Beamte zur Ausbildung überwiesen ist. Er bestimmt die Staatsanwälte und Amtsanwälte, die den Beamten ausbilden sollen. Mit der Ausbildung sollen nur solche Kräfte betraut werden, die nach Befähigung und Persönlichkeit dafür besonders geeignet sind. Die Ausbilder sollen die ihnen überwiesenen Beamten mit allen vorkommenden Arbeiten befassen.

§ 8
Erster Ausbildungsabschnitt

(1) Der erste Ausbildungsabschnitt ist der praktischen Einführung des Beamten in die Geschäfte eines Amtsanwalts gewidmet. Der Beamte soll in der Verfolgung und Aufklärung von Straftaten, in dem Entwurf von Anklagen und Einstellungsbescheiden sowie in der Vertretung der Anklage vor Gericht geübt werden.

(2) Neben der praktischen Ausbildung nimmt der Beamte an einem Begleitunterricht teil, der die für den Amtsanwaltsdienst erforderlichen grundlegenden Kenntnisse vermitteln und auf den zweiten Ausbildungsabschnitt vorbereiten soll. Der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg stellt dazu einen Unterrichtsplan auf. Der Begleitunterricht umfaßt mindestens 130 Unterrichtsstunden. In insgesamt 40 Stunden sind die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine sachgerechte Wahrnehmung des Sitzungsdienstes sowie die Grundlagen der Klausur-, Vortrags- und Verfügungstechnik zu vermitteln; davon werden 20 Stunden zu Beginn des Begleitunterrichts, 20 Stunden in dessen weiterem Verlauf erteilt. Im übrigen sind insgesamt 50 Stunden für materielles Strafrecht, 20 Stunden für Strafverfahrensrecht und zehn Stunden für das Straßenverkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrecht vorzusehen. Darüber hinaus müssen zehn Stunden auf die Darstellung und Einübung von Sachvorträgen entfallen. Daneben sind mindestens vier fünfstündige Aufsichtsarbeiten anzufertigen. Die Haupturlaubszeit bleibt unterrichtsfrei. Die Aufsichtsarbeiten und die mündliche Beteiligung am Unterricht sind durch die zuständigen Lehrkräfte mit einer Note nach § 11 Abs. 3 zu bewerten. Rechtzeitig vor Beendigung des ersten Ausbildungsabschnitts berichtet der Leiter der Staatsanwaltschaft, der der Beamte zur Ausbildung zugewiesen worden ist, dem Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg unter Zugrundelegung der erteilten Noten, ob der Beamte das Ziel des Ausbildungsabschnitts voraussichtlich erreichen wird.

§ 9
Zweiter Ausbildungsabschnitt

(1) In dem Lehrgang sollen dem Beamten über die in dem ersten Ausbildungsabschnitt erworbenen fachtheoretischen Grundkenntnisse hinaus die erforderlichen theoretischen Kenntnisse vermittelt werden.

(2) Der Unterricht wird in Form von Vorträgen, Besprechungen und Übungen erteilt. Er soll nach Maßgabe eines Lehrstoffplans folgende Gebiete umfassen:

  1. Einführung in die Aufgaben des Strafrechts und seine Stellung im Rechtssystem (Grundgesetz, historische Entwicklung) 15 Stunden
  2. Strafgesetzbuch
    Allgemeiner Teil 75 Stunden
    Besonderer Teil 60 Stunden
  3. Gerichtsverfassungs- und Strafverfahrensrecht 100 Stunden
  4. Straßenverkehrsrecht 55 Stunden
  5. Ordnungswidrigkeitengesetz 23 Stunden
  6. Sonstige Nebengesetze 10 Stunden
  7. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht der Jugendlichen, Heranwachsenden und Soldaten 20 Stunden
  8. Grundzüge der Vernehmungstechnik und Aussagepsychologie 12 Stunden
  9. Schulung im freien Vortrag und Schlußvortrag 20 Stunden
  10. Einführung in die Klausurtechnik, Anfertigung von sieben schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit Besprechung 60 Stunden
  11. Wiederholung, Vertiefung, Besichtigungen 30 Stunden

Der Unterricht ist durch Beispiele aus der Praxis wirklichkeitsnah zu gestalten.

(3) Der Stundenplan ist so aufzustellen, daß dem Beamten hinreichend Zeit verbleibt, den Lehrstoff zu verarbeiten und sein Wissen durch häusliches Studium zu erweitern und zu vertiefen.

(4) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind durch die zuständigen Lehrkräfte zu begutachten, mit einer Note nach § 11 Abs. 3 zu bewerten und dem Lehrgangsleiter vorzulegen.

§ 10
Dritter Ausbildungsabschnitt

(1) Im dritten Ausbildungsabschnitt soll der Beamte lernen, die im zweiten Ausbildungsabschnitt erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden. Er soll so gefördert werden, daß er am Ende der Ausbildung in der Lage ist, die Aufgaben eines Amtsanwalts selbständig zu erledigen. Der Beamte ist in diesem Ausbildungsabschnitt nur so zu belasten, daß er sich auch auf die Prüfung vorbereiten kann.

(2) Neben der praktischen Ausbildung nimmt der Beamte an einem Begleitunterricht teil, in dem die in der praktischen und theoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten vertieft werden sollen. Der Begleitunterricht umfaßt 84 Stunden; davon sind 50 Stunden für materielles Strafrecht, 20 Stunden für Strafverfahrensrecht und 14 Stunden für Straßenverkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrecht vorzusehen. Daneben sind mindestens drei fünfstündige Klausuren zu fertigen. Für die Besprechung der Klausuren sind entsprechende fünfstündige Veranstaltungen anzusetzen, in denen auch der Sachvortrag geübt werden soll. § 8 Abs. 2 Satz 9 und 10 gilt entsprechend.

(3) In den letzten zwei Monaten der Ausbildung prüft der Leiter der Staatsanwaltschaft, der der Beamte zur Ausbildung überwiesen ist, in einer Hauptverhandlung, ob der Beamte die für das Amt des Amtsanwalts erforderliche Redegabe, Gewandtheit und Sicherheit besitzt. Über seine Wahrnehmungen stellt er ein besonderes Zeugnis mit einer Note nach § 11 Abs. 3 aus und übersendet es dem Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg.

§ 11
Beurteilung

(1) Jeder, dem ein Beamter zur theoretischen oder praktischen Ausbildung zugewiesen ist, beurteilt die Persönlichkeit des Beamten, seine Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen, seinen Stand der Ausbildung und seine Führung.

(2) Die erteilten Zeugnisse, die schriftlichen Aufsichtsarbeiten und die Personalakte werden rechtzeitig vor dem Ende des dritten Ausbildungsabschnitts dem Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg vorgelegt. Die Zeugnisse und schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden in einem besonderen Heft zu den Personalakten geführt, das zu den Prüfungsakten genommen wird.

(3) Die Leistungen in der Einführungszeit werden wie folgt bewertet:

  • sehr gut eine besonders hervorragende Leistung
  • gut eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
  • vollbefriedigend eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
  • befriedigend eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
  • ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
  • mangelhaft eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
    ungenügend eine völlig unbrauchbare Leistung.

(4) Jedes Zeugnis wird dem Beamten eröffnet und - gegebenenfalls mit einer Gegenvorstellung des Beamten - in einem besonderen Heft zu den Personalakten genommen.

§ 12
Amtsanwaltsprüfung

(1) Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Beamte nach Fähigkeiten, Kenntnissen, Leistungen und Persönlichkeit für den Amtsanwaltsdienst geeignet ist.

(2) Die Amtsanwaltsprüfung wird vor einem Prüfungsausschuß des Landesjustizprüfungsamts Nordrhein-Westfalen abgelegt. Die Prüfung richtet sich nach § 13 Abs. 2 und den §§ 14 bis 28 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen.

(3) Gegen Ende der Ausbildungszeit benennt das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg nach Vorstellung durch den Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts Nordrhein-Westfalen die zur Prüfung anstehenden Beamten.

(4) Dem Vorstellungsbericht sind die Personalakten, die Zeugnisse und schriftlichen Aufsichtsarbeiten des Beamten beizufügen.

(5) Eine Woche vor der mündlichen Prüfung ist der Beamte vom Dienst befreit.

§ 13
Beamte nach bestandener Prüfung

(1) Nach Bestehen der Prüfung wird der Beamte bis zu seiner Ernennung zum Amtsanwalt nach Möglichkeit im Amtsanwaltsdienst verwendet. Für die Dauer der Verwendung als Amtsanwalt nach Satz 1 lautet die Dienstbezeichnung "beauftragte Amtsanwältin/beauftragter Amtsanwalt", abgekürzt "Amtsanwältin/Amtsanwalt (b)".

(2) Die Ernennung zum Amtsanwalt erfolgt frühestens nach zwölfmonatiger Bewährung als beauftragter Amtsanwalt.

§ 14
Ausnahmebestimmung

Das Ministerium der Justiz kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Höchstalter nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen.

§ 15
(Inkrafttreten)