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Verordnung über die Prüfung für den tierärztlichen Dienst in der Veterinärverwaltung des Landes Brandenburg (Amtstierärzteprüfungsverordnung - ATÄPrüfV)

Verordnung über die Prüfung für den tierärztlichen Dienst in der Veterinärverwaltung des Landes Brandenburg (Amtstierärzteprüfungsverordnung - ATÄPrüfV)
vom 14. April 1993
(GVBl.II/93, [Nr. 28], S.196)

geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003
(GVBl.I/03, [Nr. 16], S.298, 309)

Am 6. August 2009 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 6. Juli 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 22], S.426, 430)

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes vom 2. März 1993 (GVBl. I S. 58) verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:

§ 1
Befähigung für den Veterinärverwaltungsdienst

(1) Die Befähigung für den tierärztlichen Dienst in der Veterinärverwaltung wird durch das Bestehen der Prüfung für den tierärztlichen Dienst in der Veterinärverwaltung erworben. Sie gilt als Befähigungsnachweis zur Ausübung der Tätigkeit als Amtstierarzt.

(2) Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Tierarzt auf Grund seiner fachlichen und allgemeinen Kenntnisse und Fähigkeiten die Befähigung und Eignung für besondere Funktionen des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung besitzt.

(3) Mit dem Bestehen der Prüfung für den tierärztlichen Dienst in der Veterinärverwaltung erwirbt der Teilnehmer keinen Anspruch auf Einstellung in den Öffentlichen Dienst.

§ 2
Zuständigkeit

Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die oberste Landesveterinärbehörde (Prüfungsbehörde).

§ 3
Zulassungsvoraussetzungen

Zur Prüfung für den tierärztlichen Dienst in der Veterinärverwaltung wird zugelassen, wer

  1. eine Approbationsurkunde als deutscher Tierarzt besitzt,
  2. den Nachweis über eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit als Tierarzt, davon mindestens sechs Monate in einer tierärztlichen Praxis erbracht hat,
  3. mindestens 6 Monate in einem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, im Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung oder im Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg tierärztlich tätig war,
  4. mindestens 1 Monat in einem zugelassenen Schlachtbetrieb tätig war und während dieser Zeit Einblick in  alle amtstierärztlichen Aufgaben genommen hat,
  5. mindestens 1 Monat in einem Staatlichen Veterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamt tätig war,
  6. an einem dreimonatigen Vorbereitungslehrgang zur Prüfung für den tierärztlichen Dienst in der Veterinärverwaltung teilgenommen hat.

§ 4
Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung für den Tierärztlichen Dienst in der Veterinärverwaltung ist schriftlich an die Prüfungsbehörde zu richten.

(2) Dem Antrag sind in Urschrift oder in amtlich beglaubigter Abschrift oder Ablichtung beizufügen:

  1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf,
  2. die Approbationsurkunde als deutscher Tierarzt,
  3. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als 3 Monate ist,
  4. eine eidesstattliche Erklärung darüber, daß gegen den Antragsteller kein gerichtliches Strafverfahren, kein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren und kein berufsgerichtliches Verfahren anhängig ist,
  5. Nachweise über die Tätigkeiten nach § 3 Nr. 2 - 5,
  6. der Nachweis über die regelmäßige Teilnahme am Vorbereitungslehrgang.

(3) Zeiten einer gleichwertigen tierärztlichen Tätigkeit in der Veterinärverwaltung an anderer Stelle sowie anderer tierärztlicher Tätigkeiten (z.B. Institutstätigkeit, Fachtierarztweiterbildung), die geeignet sind, die Nachweise der tierärztlichen Tätigkeit nach § 3 Nr. 2 - 5 zu ersetzen, können im Einzelfall auf Antrag durch die Prüfungsbehörde angerechnet werden.

(4) Die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung für den tierärztlichen Dienst in der Veterinärverwaltung trifft die Prüfungsbehörde. Sie setzt eine angemessene Frist zur Einreichung der Anträge auf Zulassung zur Prüfung und gibt dies rechtzeitig amtlich bekannt. Sie lädt den Prüfling zu den Prüfungen.

§ 5
Prüfungsausschuß

(1) Die Prüfung für den tierärztlichen Dienst in der Veterinärverwaltung wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt, dessen Mitglieder und Stellvertreter von der Prüfungsbehörde auf die Dauer von 5 Jahren oder für einzelne Prüfungen berufen werden. Eine Wiederberufung ist zulässig.

(2) Der Prüfungsausschuß führt die Bezeichnung "Prüfungsausschuß für den tierärztlichen Dienst in der Veterinärverwaltung des Landes Brandenburg". Er führt ein Dienstsiegel. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(3) Der Prüfungsausschuß besteht aus

  1. dem leitenden Veterinärbeamten der obersten Landesveterinärbehörde als Vorsitzenden,
  2. zwei Amtstierärzten der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Brandenburg,
  3. einem Veterinärbeamten eines Staatlichen Veterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamtes,
  4. einem Veterinärbeamten der obersten oder der oberen Landesveterinärbehörde,
  5. einem Beamten des allgemeinen höheren Verwaltungsdienstes mit der Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst.

(4) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses kann zur Vertretung im Verhinderungsfall ein Stellvertreter berufen werden.

(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses. Er bestimmt die Prüfungstermine und leitet die Prüfung.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind nicht weisungsgebunden. Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 6
Inhalt der Prüfung

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Abschnitt. Der schriftliche Prüfungsabschnitt umfaßt drei Aufsichtsarbeiten, der mündliche Prüfungsabschnitt sechs Fächer.

§ 7
Aufsichtsarbeiten

(1) Die Themen für die drei Aufsichtsarbeiten sind aus den Bereichen

  1. der Tierseuchenbekämpfung oder der Tierkörperbeseitigung,
  2. des Tierschutzes, der Futtermittelüberwachung oder der Tierarzneimittelüberwachung,
  3. der Lebensmittelüberwachung, Schlachttier- und Fleischhygiene oder der Geflügelfleischhygiene zu entnehmen.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Themen der Aufsichtsarbeit, Tag und Ort der Anfertigung und welche Hilfsmittel verwendet werden dürfen. Die Themen sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren, die jeweils am Anfertigungstag in Gegenwart der Prüfungskandidaten zu öffnen sind.

(3) Jedem Prüfungskandidaten sind jeweils zwei Themen zu stellen, von denen er eins auszuwählen und innerhalb von vier Stunden zu bearbeiten hat.

(4) Der Prüfungskandidat hat die Arbeit spätestens unmittelbar nach Ablauf der Bearbeitungsfrist mit seiner Unterschrift zu versehen und an den Aufsichtsführenden abzugeben.

(5) Die Aufsicht während der Anfertigung der Arbeit führt ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses. Die abgegebenen Arbeiten und die Niederschrift über den Prüfungsablauf hat der Aufsichtsführende dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einem von ihm Beauftragten zuzustellen.

§ 8
Bewertung der Aufsichtsarbeiten

(1) Die Aufsichtsarbeiten sind nacheinander und unabhängig voneinander von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses mit einer der in § 13 Abs. 1 festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die beiden Mitglieder, die Reihenfolge und den Termin der Vorlage der kurz schriftlich begründeten und unterzeichneten Bewertungen.

(2) Weichen die Bewertungen der Prüfer um mehr als drei Punkte voneinander ab, so ist die Arbeit zusätzlich vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bewerten. Schließt er sich keiner der Bewertungen an, entscheidet der Prüfungsausschuß mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Beurteilungsnote für die einzelnen Aufsichtsarbeiten ist der nach § 13 Abs. 3 errechnete Durchschnittswert der Bewertungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1. Eine nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Arbeit wird mit der Note "ungenügend (6)" bewertet.

(4) Die Prüfung für den tierärztlichen Dienst in der Veterinärverwaltung ist nicht bestanden, wenn eine der drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit "ungenügend (6)" beurteilt worden ist.

§ 9
Mündliche Prüfung

(1) Der Prüfungskandidat wird spätestens 14 Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich zur mündlichen Prüfung geladen. Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Er hat darauf zu achten, daß der Prüfungskandidat in geeigneter Weise befragt wird. Er ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.

(2) Die mündliche Prüfung umfaßt sechs Fächer:

  1. Tierseuchenbekämpfung, Tierkörperbeseitigung
  2. Lebensmittelüberwachung
  3. Schlachttier- und Fleischhygiene, Geflügelfleischhygiene
  4. Tierschutz, Tierarzneimittelwesen, Futtermittelüberwachung, Tierzucht
  5. Allgemeine Verwaltungs- und Rechtsvorschriften
  6. Fachbezogene Verwaltungs- und Rechtsvorschriften. Sie ist auf zwei Tage zu verteilen und kann einen praktischen Teil beinhalten.

(3) In der mündlichen Prüfung sollen in der Regel nicht mehr als drei Prüfungskandidaten in einer Gruppe zusammen geprüft werden. Für jeden Prüfungskandidaten soll die Prüfungsdauer je Prüfungsfach 20 Minuten nicht überschreiten. Die Prüfungszeit kann verlängert werden, wenn es zur Beurteilung eines Prüfungskandidaten notwendig ist. Die Verlängerung soll 10 Minuten nicht überschreiten. Notwendige Vorbereitungszeit für vorgesehene praktische Übungen ist nicht auf die Prüfungszeit anzurechnen.

(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Bei den Beratungen des Prüfungsausschusses dürfen nur dessen Mitglieder zugegen sein.

§ 10
Bewertung der mündlichen Prüfung

(1) Die Leistungen in jedem einzelnen Fach der mündlichen Prüfung werden mit je einer der in § 13 Abs. 1 festgelegten Noten und Punktzahlen bewertet.

(2) Die Prüfung für den tierärztlichen Dienst in der Veterinärverwaltung ist nicht bestanden, wenn die Note in einem Fach der mündlichen Prüfung "ungenügend (6)" oder die Noten in drei Fächern "mangelhaft (5)" sind.

§ 11
Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis

(1) Ist ein Prüfungskandidat durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von Prüfungsteilen gehindert, so hat er dies nachzuweisen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt fest, ob eine von dem Prüfungskandidaten nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. Im Krankheitsfalle kann er den Prüfungskandidaten auffordern, das Zeugnis eines Gesundheitsamtes beizubringen.

(2) In besonderen Fällen kann der Prüfungskandidat auf schriftlichen Antrag mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von Teilen der Prüfung oder der ganzen Prüfung zurücktreten.

(3) Wird die Prüfung aus einem der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Gründe unterbrochen, so gelten die bis dahin abgeschlossenen Teile der Prüfung als abgelegt. Für die Fortsetzung der Prüfung ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der nächstmögliche Termin festzusetzen. Das gleiche gilt, wenn die Prüfung aus anerkannten Gründen nicht zum festgesetzten Termin beginnen konnte.

(4) Erscheint ein Prüfungskandidat ohne anerkannte Entschuldigung nicht zu einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung oder tritt er ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 12
Ordnungswidriges Verhalten

(1) Verstößt ein Prüfungskandidat bei einer Prüfung erheblich gegen die Ordnung, kann er vom Prüfer oder vom aufsichtsführenden Mitglied des Prüfungsausschusses von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. Unternimmt ein Prüfungskandidat bei einer schriftlichen Prüfung eine Täuschung oder einen Täuschungsversuch, insbesondere durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, hat dies das aufsichtsführende Mitglied des Prüfungsausschusses in seiner Niederschrift zu vermerken und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich davon Mitteilung zu machen.

(2) Über die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung gemäß Absatz 1 entscheidet der Prüfungsausschuß. Er hat die Prüfung in der Regel mit "ungenügend (6)  -  0  Punkte -" zu bewerten. In besonderen Fällen kann er in Abhängigkeit vom Grad der Verfehlung die Wiederholung dieser Prüfungsleistung anordnen oder die gesamte Prüfung für den tierärztlichen Dienst in der Veterinärverwaltung für nicht bestanden erklären.

(3) Wird eine Verfehlung nach Absatz 1 erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach dem letzten Tag der mündlichen Prüfung, die Prüfung als nicht bestanden erklären. Das Prüfungszeugnis ist in diesem Falle als ungültig zu erklären und einzuziehen.

§ 13
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Prüfungsleistungen in den einzelnen Prüfungsfächern sind mit einer der nachfolgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

sehr gut (1) = 15 bis 14 Punkte
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
gut (2) = 13 bis 11 Punkte
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3) = 10 bis 8 Punkte
eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4) = 7 bis 5 Punkte
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = 4 bis 2 Punkte
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
ungenügend (6) = 1 bis 0 Punkte
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Die Bewertung von Einzelleistungen hat insbesondere die Richtigkeit der sachlichen Aussage, die praktische Anwendbarkeit, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung der Darstellung und die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.

(3) Durchschnitts- und Gesamtpunkte sind auf zwei Dezimalstellen zu berechnen, wobei die dritte Dezimalstelle unberücksichtigt bleibt. Die Noten sind wie folgt abzugrenzen:

14 bis 15 Punkte = sehr gut
11 bis 13,99 Punkte = gut
8 bis 10,99 Punkte = befriedigend
5 bis 7,99 Punkte = ausreichend
2 bis 4,99 Punkte = mangelhaft
0 bis 1,99 Punkte = ungenügend

§ 14
Prüfungsniederschrift

(1) Die Beurteilung der Aufsichtsarbeiten (§ 7) hat auf einem Beurteilungsbogen mit kurzer schriftlicher Begründung zu erfolgen. Sie ist von den die Aufsichtsarbeit beurteilenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(2) über die mündliche Prüfung ist für jedes Prüfungsfach eine Niederschrift anzufertigen. Die Noten "ungenügend" und "mangelhaft" sind zu begründen. Die Niederschrift ist durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

§ 15
Gesamtergebnis

(1) Nach Abschluß aller Prüfungen stellt der Prüfungsausschuß das Gesamtergebnis der Prüfung für den Veterinärverwaltungsdienst fest. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfungskandidaten das Gesamtergebnis und die Noten und Punkte der einzelnen Prüfungsleistungen bekannt.

(2) Das Gesamtergebnis (Gesamtnote) der Prüfung für den Veterinärverwaltungsdienst ist aus den Durchschnittspunkten der schriftlichen Prüfungsarbeiten (§ 8) und denen der mündlichen Prüfungen (§ 10) nach § 13 Abs. 3 zu errechnen. Für die Errechnung des Gesamtergebnisses werden die Aufsichtsarbeiten (§ 7) mit 40 vom Hundert und die mündliche Prüfung mit 60 vom Hundert berücksichtigt. Das Gesamtergebnis ist durch eine Note nach § 13 Abs. 1 auszudrücken.

(3) Die Prüfung für den tierärztlichen Dienst in der Veterinärverwaltung ist nicht bestanden, wenn als Gesamtergebnis die Note "mangelhaft" (5) oder "ungenügend" (6) festgestellt worden ist.

§ 16
Prüfungsergebnis

(1) Hat der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden, so ist ihm ein Prüfungsergebnis nach dem Muster der Anlage 1 auszuhändigen. Bei der Erteilung in elektronischer Form ist das Zeugnis mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

(2) Hat der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden, so sind ihm die Gründe hierfür zu eröffnen. Das Nichtbestehen wird ihm außerdem unter Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich mitgeteilt. Die Entscheidung kann auch als elektronisches Dokument mit dauerhaft überprüfbarer qualifizierter elektronischer Signatur übermittelt werden.

§ 17
Einsicht in die Prüfungsakten

Der Prüfungskandidat hat das Recht, seine Prüfungsakten persönlich einzusehen, solange das Prüfungsergebnis angefochten werden kann. Die Prüfungsakten sind drei Jahre aufzubewahren. Nebenakten dürfen nicht geführt werden.

§ 18
Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so darf er sie innerhalb von einem Jahr, frühestens jedoch drei Monate nach der ersten Prüfung, wiederholen. Der Prüfungsausschuß bestimmt, ob, für welche Zeit, Art und Gestaltung der Vorbereitung der Prüfungskandidat zur Vorbereitungsbehörde zurück überwiesen wird.

(2) Die Wiederholung erstreckt sich auf die Aufsichtsarbeiten und die Fächer der mündlichen Prüfung, die mit "ungenügend" oder "mangelhaft" bewertet worden sind. Die Wiederholung von Fächern der mündlichen Prüfung hat als Einzelprüfung an einem Tage stattzufinden. Bei überwiegend ungenügenden und mangelhaften Leistungen kann der Prüfungsausschuß die Wiederholung der gesamten Prüfung beschließen; in die Mitteilung über das Nichtbestehen nach § 16 Abs. 2 ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.

§ 19
Bekanntgabe

Die Prüfungsbehörde gibt die Namen der Tierärzte, die die Prüfung für den tierärztlichen Dienst in der Veterinärverwaltung bestanden haben, amtlich bekannt.

§ 20
Übergangsregelungen

(1) Tierärzte, die den "Befähigungsnachweis für die Anstellung als beamteter Tierarzt" nach der Prüfungsordnung für Kreistierärzte vom 28. Juni 1910 (Min.Bl. d. Kgl. Preuß. Verwalt. f. Landw., Domänen u. Forsten S. 176), nach der Prüfungsordnung für Tierärzte im Verwaltungsdienst vom 2. Juli 1951 (Min.Bl. DDR S. 85) oder nach vergleichbaren Vorschriften erhalten haben, erfüllen damit die Voraussetzungen der Befähigung für den tierärztlichen Dienst in der Veterinärverwaltung im Sinne dieser Verordnung.

(2) Tierärzte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung mindestens seit einem Jahr als Amtstierärzte, stellvertretende Amtstierärzte oder in einer vergleichbaren Tätigkeit auf Landesebene im Land Brandenburg beschäftigt sind, können den Vorbereitungslehrgang nach § 3 Nr. 6 über einen Zeitraum bis zu 18 Monaten verteilt ableisten. Für diesen Personenkreis können nachgewiesene fachliche Fortbildungszeiten durch den Prüfungsausschuß auf die Dauer des Lehrgangs angerechnet werden. Diese Übergangsregelung gilt für einen Zeitraum von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

§ 21
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 14. April 1993 in Kraft.

Potsdam, den 14. April 1993

Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Edwin Zimmermann


Anlage 1
(zu § 16 Abs. 1)

Signet des Landes
Brandenburg

Z e u g n i s

Auf der Grundlage der Verordnung über die Prüfung für den Tierärztlichen Dienst in der Veterinärverwaltung des Landes Brandenburg vom _____1993 (GVBl. S. ) hat

Herr/Frau __________________________________
(Name) (Vorname)

(geboren am, in) _________________________________________________

(wohnhaft) __________________________________________________________________
_______________________________________________________________________________

vor dem Prüfungsausschuß für den Tierärztlichen Dienst in der Veterinärverwaltung des Landes Brandenburg die


Prüfung für den Tierärztlichen Dienst in der Veterinärverwaltung

mit der Gesamtnote _______________________bestanden.


Potsdam, den _________________

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
(Dienstsiegel)
Unterschrift