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Verordnung über die Walderhaltungsabgabe

Verordnung über die Walderhaltungsabgabe
vom 21. September 1993
(GVBl.II/93, [Nr. 70], S.649)

Am 30. Juni 2009 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 25. Mai 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 18], S.314)

Auf Grund des § 8 Abs. 4 Satz 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg vom 17. Juni 1991 (GVBl. S. 213) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Grundsatz

Der Verursacher der Waldumwandlung hat einen finanziellen Ausgleich in Form einer Walderhaltungsabgabe zu leisten, soweit die nachteiligen Wirkungen einer Umwandlung gemäß § 8 Abs. 3 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg nicht ausgeglichen werden können. Das Aufkommen aus dieser Abgabe wird gemäß § 8 Abs. 4 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg zum Ausgleich nachteiliger Wirkungen einer Umwandlung für die Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes nach Maßgabe des § 5 verwendet. Maßgeblich für die Höhe der Walderhaltungsabgabe ist die Schwere der Beeinträchtigung.

§ 2
Bemessung der Walderhaltungsabgabe

Die für die Höhe der Walderhaltungsabgabe maßgebliche Schwere der Beeinträchtigung bemißt sich nach den ausgeschiedenen Waldfunktionen des umzuwandelnden einschließlich des von der Umwandlung mittelbar betroffenen Waldes, der Größe und räumlichen Lage der umzuwandelnden Fläche und den zu erwartenden Auswirkungen auf den Naturhaushalt zum Zeitpunkt des Umwandlungsantrages.

§ 3
Rahmensätze

(1) Als Untergrenze für die Höhe der Walderhaltungsabgabe werden die Kosten für eine nach forstlichen Gesichtspunkten mit standortgerechten Baumarten zu begründende Kultur einschließlich ihrer Sicherung angesetzt. Bei Flächen mit Waldfunktionen höherer Wertigkeit ist höchstens ein Fünffaches dieser Kosten zugrunde zu legen.

Bemessungskriterien sind der Verlust an Schutz- und Erholungsfunktion des betreffenden Waldgebietes, der örtliche Waldanteil, die ökologische Wertigkeit des umzuwandelnden Bestandes und sonstige negative Wirkungen auf die Natur.

(2) Als Obergrenze für die Höhe der Walderhaltungsabgabe werden die Kosten nach Absatz 1 zuzüglich durchschnittlicher Ankaufkosten aufforstungsfähiger Grundstücke gleicher Größe im selben Naturraum angesetzt.

§ 4
Zuständigkeit, Verfahren und Fälligkeit der Walderhaltungsabgabe

(1) Die für die Genehmigung der Umwandlung zuständige untere Forstbehörde setzt die Walderhaltungsabgabe fest.

(2) Die Walderhaltungsabgabe wird von demjenigen geschuldet, dem die Genehmigung zur Umwandlung erteilt wird. Die Umwandlungsgenehmigung ist unter der auflösenden Bedingung der Zahlung der Walderhaltungsabgabe binnen sechs Monaten nach deren Festsetzung zu erteilen.

(3) Der Zahlung der Walderhaltungsabgabe im Sinne von Absatz 2 steht die Aushändigung einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft gleich.

§ 5
Verwendung und Verwaltung der Walderhaltungsabgabe

(1) Die Walderhaltungsabgabe kann für die folgenden Zwecke verwendet werden:

  1. Ankauf von Grundstücken mit dem Ziel, Aufforstungsflächen insbesondere in den Gebieten zu schaffen, in denen ein höherer Anteil des Waldes wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Tier- und Pflanzenwelt, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild und die Erholung der Bevölkerung anzustreben ist.
  2. Förderung des freiwilligen Tausches von Grundstücken mit dem Ziel der Erstaufforstung in den Gebieten, in denen aus landespflegerischen Gründen ein höherer Waldanteil anzustreben ist.
  3. Erstaufforstung von Grundstücken in Gebieten, in denen aus landespflegerischen Gründen ein höherer
    Waldanteil anzustreben ist.
  4. Aufforstung und Erstaufforstung von Grundstücken in Gebieten, in denen eine Erhöhung des Laubholzanteiles dringend notwendig ist.
  5. Zuschüsse zur Förderung von Erstaufforstungen insbesondere in Gebieten, in denen aus landespflegerischen Gründen ein höherer Waldanteil anzustreben ist.
  6. Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung und Stabilisierung des Waldes.
  7. Zuschüsse für Maßnahmen zur Waldbrandvorbeugung und Beseitigung von Waldbrandfolgen.
  8. Zuschüsse für Waldschutzmaßnahmen.
  9. Rekultivierung von Flächen mit Landschaftsschäden zum Zwecke der Aufforstung, soweit eine rechtliche Verpflichtung Dritter zur Rekultivierung nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist.

(2) Die Verfahrensweise zur Verwendung der Mittel der Walderhaltungsabgabe wird in einer Richtlinie des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten geregelt.

(3) Über den Einsatz der Walderhaltungsabgabe wird im jeweiligen Landeshaushalt beschlossen.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 21. September 1993

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Dr. Manfred Stolpe

Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Edwin Zimmermann