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Verordnung zum Verfahren der Offenlegung des Liegenschaftskatasters (Offenlegungsverordnung)

Verordnung zum Verfahren der Offenlegung des Liegenschaftskatasters (Offenlegungsverordnung)
vom 17. Februar 1999
(GVBl.II/99, [Nr. 07], S.130)

Am 1. Juli 2009 außer Kraft getreten durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Mai 2009
(GVBl.I/09, [Nr. 08], S.166, 175)

Auf Grund des § 26 Nr. 3 des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (GVBl. 1998 I S. 2) verordnet der Minister des Innern:

§ 1
Offenlegung

(1) Zur Bekanntgabe der Neueinrichtung oder umfangreicher Fortführungen des Liegenschaftskatasters sind nach § 12 Abs. 4 des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes die veränderten Teile des Liegenschaftsbuchs und der Liegenschaftskarte, zur Bekanntgabe des Ergebnisses der Grenzermittlung und der Abmarkung ist die Niederschrift nach § 20 Abs. 4 des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes (Grenzniederschrift) offenzulegen.

(2) Die veränderten Teile des Liegenschaftsbuchs und der Liegenschaftskarte, ausgenommen das Liegenschaftszahlenwerk, sind in den Diensträumen der Katasterbehörde oder in der Gemeinde offenzulegen, in deren Gebiet die betroffenen Flurstücke liegen.

(3) Die Grenzniederschrift ist bei der Vermessungsstelle offenzulegen, die die Grenzermittlung und die Abmarkung vorgenommen hat. Ist der Sitz der Vermessungsstelle von den Betroffenen in zumutbarer Weise nicht zu erreichen, so ist die Offenlegung in der Gemeinde vorzunehmen, in der die betroffenen Flurstücke liegen.

(4) Ort und Zeit der Offenlegung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Offenlegungsfrist im Falle des Absatzes 2 von der Katasterbehörde oder im Falle des Absatzes 3 von der Vermessungsstelle in der Gemeinde ortsüblich öffentlich bekanntzumachen, in der die betroffenen Flurstücke liegen.

(5) Nicht ortsansässigen Eigentümern und Erbbauberechtigten betroffener Flurstücke soll die bevorstehende Offenlegung besonders mitgeteilt werden, es sei denn, daß deren Anschriften nur mit erheblichem Verwaltungsaufwand ermittelt werden können.

(6) In der Bekanntmachung nach Absatz 4 und der Mitteilung nach Absatz 5 ist auf den Zweck der Offenlegung hinzuweisen. Es soll auch angegeben werden, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und innerhalb welcher Frist und bei welcher Stelle er einzulegen ist.

§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Erste Verordnung zur Durchführung des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes (1. VermLiegGDV) vom 28. Januar 1993 (GVBl. II S. 42) außer Kaft.

Potsdam, den 17. Februar 1999

Der Minister des Innern

Alwin Ziel