Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Verordnung über die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung als staatlich anerkanntes Fachseminar für Altenpflege

Verordnung über die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung als staatlich anerkanntes Fachseminar für Altenpflege
vom 1. Februar 1999
(GVBl.II/99, [Nr. 05], S.101)

Am 9. Dezember 2008 außer Kraft getreten durch Gesetz vom 3. Dezember 2008
(GVBl.I/08, [Nr. 16], S.278)

Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 7 des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1996 (GVBl. I S. 308) verordnet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen:

§ 1
Grundsatz

Juristische Personen (Träger), die eine Ausbildungsstätte im Land Brandenburg unterhalten, die keine Schule im Sinne des Brandenburgischen Schulgesetzes ist, erhalten für diese Ausbildungsstätte auf Antrag die Zulassung als staatlich anerkanntes Fachseminar für Altenpflege, wenn sie die Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 6 erfüllen. Dem Antrag sind die Angaben und Nachweise nach Anlage 1 zu dieser Verordnung beizufügen. An unterschiedlichen Standorten bestehende Ausbildungsstätten eines Trägers gelten als eigenständige Fachseminare im Sinne dieser Verordnung.

§ 2
Träger des Fachseminars

(1) Der Träger des Fachseminars muß zuverlässig gewährleisten, daß die Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger entsprechend den Anforderungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes erfolgreich durchgeführt werden kann. Das Ausbildungsangebot muß auf Dauer angelegt sein. Die Rechtsform des Trägers, die Person der oder des Vertretungsberechtigten und das Lehrpersonal dürfen keine Anhaltspunkte dafür geben, daß im Zusammenhang mit der Durchführung der Ausbildung öffentliche oder private Interessen verletzt werden können.

(2) Der Träger erfüllt die Voraussetzungen nach Absatz 1 insbesondere dann nicht, wenn

  1. er seine Pflicht zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Lohn- oder Einkommenssteuer für die bei ihm Beschäftigten verletzt,
  2. er seine vertraglichen Verpflichtungen zur pünktlichen Zahlung von Löhnen, Gehältern oder Honoraren verletzt,
  3. er seiner Pflicht zur Anzeige von Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen des Fachseminars nach § 8 Abs. 1 nicht nachkommt,
  4. sich bei der Durchführung der Prüfungen nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung herausstellt, daß 50 vom Hundert oder mehr Absolventinnen oder Absolventen das Ausbildungsziel nicht erreicht haben.

§ 3
Leitung des Fachseminars

(1) Das Fachseminar für Altenpflege muß von einer Diplom-Pflegepädagogin oder einem Diplom-Pflegepädagogen oder von einer Diplom-Medizinpädagogin oder einem Diplom-Medizinpädagogen hauptberuflich geleitet werden. Die Leiterin oder der Leiter muß über eine abgeschlossene Ausbildung als Pflegefachkraft verfügen. Die Leiterin oder der Leiter soll über Berufserfahrungen im Bereich der Altenpflege und in der Ausbildung von Pflegefachkräften verfügen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter des Fachseminars trägt die Verantwortung für den gesamten pädagogischen und fachlichen Ausbildungsprozeß. Die Leiterin oder der Leiter ist verpflichtet, selbst Unterricht zu erteilen. Der zeitliche Aufwand für den Unterricht soll mindestens 30 vom Hundert der Stundenzahl der hauptberuflichen Lehrkräfte betragen, er darf 50 vom Hundert der Stundenzahl der hauptberuflichen Lehrkräfte nicht übersteigen. Die Leiterin oder der Leiter muß sich nachweislich regelmäßig pädagogisch und fachlich fortbilden.

(3) Die Anforderungen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Satz 4 gelten auch für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters.

(4) Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.

§ 4
Lehrkräfte

(1) Das Fachseminar muß über eine im Verhältnis zur Zahl der Auszubildenden ausreichende Zahl von für die Durchführung einer geordneten Ausbildung erforderlichen fachlich und pädagogisch qualifizierten, haupt- und nebenberuflich tätigen Lehrkräften verfügen. Als ausreichende Anzahl im Sinne von Satz 1 gilt zusätzlich zur Leiterin oder zum Leiter des Fachseminars eine hauptberufliche Lehrkraft für je 20 Auszubildende. Hauptberufliche Lehrkräfte sind beim Träger vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ausschließlich oder überwiegend in der Ausbildung von Altenpflegerinnen oder Altenpflegern eingesetzt werden. Werden Lehrkräfte nicht ausschließlich in der Ausbildung von Altenpflegerinnen und Altenpflegern eingesetzt, so ist der an der vollen Stundenanzahl einer hauptberuflich tätigen Lehrkraft fehlende Unterricht durch eine weitere hauptberuflich tätige Lehrkraft zu erteilen.

(2) Die Lehrkräfte müssen für die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts über die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Qualifikationen verfügen. Sie müssen sich nachweislich regelmäßig pädagogisch und fachlich fortbilden.

(3) Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 zulassen.

§ 5
Ausstattung

(1) Das Fachseminar muß über eine ausreichende Zahl geeigneter Räume und Einrichtungen verfügen. Die Räume müssen zweckmäßig ausgestattet sein und gewährleisten, daß die Ausbildung nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Altenpflegerinnen und Altenpflegern an Fachseminaren durchgeführt werden kann. Als ausreichende räumliche und sächliche Ausstattung gelten die in Anlage 3 aufgeführten räumlichen und sächlichen Voraussetzungen.

(2) Der Träger muß eine baupolizeiliche Genehmigung der unteren Bauaufsichtsbehörde zur Nutzung der Räumlichkeiten für Unterrichtszwecke einholen.

(3) Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 3 zulassen.

§ 6
Berufspraktische Ausbildung

Für die berufspraktische Ausbildung müssen Ausbildungsplätze in ausreichender Anzahl nachgewiesen werden. Die berufspraktische Ausbildung findet in Ausbildungsstätten statt, die nach § 3 Abs. 4 des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes anerkannt sind.

§ 7
Ausbildungsplätze

(1) Die Klassenstärke darf 25 Auszubildende nicht überschreiten.

(2) Die Höchstzahl der Ausbildungsplätze wird bei der Erteilung der staatlichen Anerkennung nach den vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 festgesetzt.

(3) Die zuständige Behörde setzt die Zahl der Ausbildungsplätze auf Antrag neu fest, wenn sich die tatsächlichen Umstände nach den §§ 4 bis 6 geändert haben.

§ 8
Informationspflicht, Widerruf der Zulassung

(1) Jede Änderung der tatsächlichen Umstände nach den §§ 3 bis 6 ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Zulassung als staatlich anerkanntes Fachseminar für Altenpflege wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 2, 3 Abs. 1 und §§ 4 bis 6 zum Zeitpunkt der Zulassung nicht vorgelegen haben oder später weggefallen sind. Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Ausbildung qualititativ nicht den Anforderungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes entspricht. Dies wird in der Regel angenommen, wenn der Umfang der durch die Leiterin oder den Leiter zu erteilenden Unterrichtsstunden nach § 3 Abs. 2 über- oder unterschritten wird oder wenn die Lehrkräfte ihrer Fortbildungsverpflichtung nach § 4 Abs. 2 nicht nachkommen.

§ 9
Übergangsregelung

Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte vorbehaltliche Zulassung als staatlich anerkanntes Fachseminar wird widerrufen. Wird eine erneute Zulassung nach dieser Verordnung nicht erteilt, kann die zuständige Behörde erlauben, daß eine laufende Maßnahme beendet wird.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 1. Februar 1999

Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen
Dr. Regine Hildebrandt



Anlage 1

Antrag auf Zulassung als staatlich anerkanntes Fachseminar für Altenpflege.

Die Antragstellung erfolgt formlos. Dem Antrag sind folgende Nachweise/Angaben beizufügen:

1. Angaben zum Träger des Fachseminars
1.1 Bezeichnung und Anschrift des Fachseminars
1.2 Auszug aus dem Handelsregister/Vereinsregister
1.3 Polizeiliche Führungszeugnisse gemäß § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz der vertretungsberechtigten Personen

2. Leiterin/Leiter des Fachseminars
2.1 Name Vorname
2.2 tabellarischer Lebenslauf
2.3 Polizeiliches Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz
2.4 berufliche Qualifikation (Zeugnis; Diplom; Staatliche Anerkennung; Zusatzqualifikation)
2.5 Arbeitsvertrag einschließlich Beschreibung der Arbeitsaufgaben

3. Stellvertretende Leiterin / Stellvertretender Leiter des Fachseminars
3.1 Name Vorname
3.2 tabellarischer Lebenslauf
3.3 Polizeiliches Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz
3.4 berufliche Qualifikation (Zeugnis; Diplom; Staatliche Anerkennung; Zusatzqualifikation)
3.5 Arbeitsvertrag einschl. Beschreibung der Arbeitsaufgaben

4. Weitere hauptberufliche Lehrkräfte
4.1 Name Vorname
4.2 tabellarischer Lebenslauf
4.3 Polizeiliches Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz
4.4 berufliche Qualifikation (Zeugnis; Diplom; Staatliche Anerkennung; Zusatzqualifikation)
4.5 Arbeitsvertrag

5. nebenberufliche Lehrkräfte
5.1 Name Vorname
5.2 tabellarischer Lebenslauf
5.3 berufliche Qualifikation (Zeugnis; Diplom; Staatliche Anerkennung; Zusatzqualifikation)
5.4 Honorarvertrag
5.5 Fachbereich

6. Räumliche und sächliche Ausstattung

  1. Nachweis über das Nutzungsrecht der Unterrichtsräume (Mietverträge)
  2. Nachweis über die Genehmigung der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde zur Nutzung der Räume für Unterrichtszwecke
  3. Angaben zu den Räumen gemäß § 5 (Nachweis durch Lageplan)

7. fachpraktische Ausbildung

  1. Nachweis über entsprechende Kooperationsvereinbarungen mit anerkannten Praxiseinrichtungen für die fachpraktischen Einsatzfelder gemäß Rahmenstundentafel
  2. Angaben zum Praxisanleiter
  3. Angaben zur Lehrkraft für die fachpraktische Ausbildung

8. Angaben zu den Ausbildungsplätzen


Anlage 2

Lehrkräfte für die theoretische und praktische Ausbildung

Fachbereich / Lehrgebiet erforderliche Qualifikation d. Lehrkraft
Berufskunde - Dipl.-Med.-Pädagoge *)
- Dipl.-Pflege-Pädagoge *)
Glaubenskunde - Dipl.-Theologe
- Religionslehrer
Lebenskunde - Dipl.-Med.-Pädagoge *)
- Dipl.-Pflege-Pädagoge *)
- Dipl.-Philosoph **)
- Dipl.-Soziologe **)
- Dipl.-Sozialwissenschaftler **)
- Dipl.-Psychologe **)
- Staatlich anerkannter Dipl.-Sozialarbeiter/ Sozialpädagoge **)
Verwaltungs- und Betriebsorganisation - Pflegedienstleiter, Heimleiter, Verwaltungsleiter, Geschäftsführer von ambulanten/stationären   Einrichtungen der Altenhilfe
Methodik und Technik des Lernens/Sprache und Schrifttum - Dipl.-Med.-Pädagoge *)
- Dipl.-Pflege-Pädagoge *)
- Dipl.-Deutschlehrer
Rechtskunde - Volljuristen
Soziologie/Alterssoziologie - Dipl.-Soziologe **)
- Dipl.-Sozialwissenschaftler **)
- Dipl.-Psychologe **)
- Staatlich anerkannter Dipl.-Sozialarbeiter/ Sozialpädagoge **)
Psychologie und Gesprächsführung - Dipl.-Psychologe
- Dipl.-Pädagoge **)
- Dipl.-Med.-Pädagoge *)
- Dipl.-Pflege-Pädagoge *)
- Staatlich anerkannter Dipl.-Sozialarbeiter/ Sozialpädagoge **)
Geragogik, Didaktik und Methodik - Dipl.-Med.-Pädagoge *)
- Dipl.-Pflege-Pädagoge *)
- Staatlich anerkannter Dipl.-Sozialarbeiter/ Sozialpädagoge **)
- Dipl.-Sozialwissenschaftler **)
Anatomie/Physiologie - Dipl.-Med.-Pädagoge *)
- Dipl.-Pflege-Pädagoge *)
- Arzt
Krankheitslehre/Geriatrie - Facharzt für Allgemeinmedizin **)
- Facharzt für Innere Medizin **)
Gerontopsychiatrie/Neurologie - Facharzt für Neurologie/Psychiatrie
- Facharzt für Allgemeinmedizin **)
- Facharzt für Innere Medizin **)
Arzneimittellehre - Apotheker
- Dipl.-Med.-Pädagoge *)
- Dipl.-Pflege-Pädagoge *)
- Facharzt für Allgemeinmedizin **)
Ernährungslehre, Diätetik - Dipl.-Med.-Pädagoge *)
- Dipl.-Pflege-Pädagoge *)
- Med.-Pädagoge *)
- Diätassistent
Alten-/ Krankenpflege, Hygiene/ Erste Hilfe, Hauswirtschaft - Dipl.-Med.-Pädagoge *)
- Dipl.-Pflege-Pädagoge *)
- Med.-Pädagoge *)
Grundlagen und Methoden der Prävention und Rehabilitation - Physiotherapeut/Ergotherapeut mit Berufsbezeichnungserlaubnis
- Heilpraktiker mit Berufsbezeichnungserlaubnis
- Facharzt **)
Lebensgestaltung im Alter - einschlägig qualifizierte Pädagogen
- Lehrkräfte mit sozialwissenschaftlichem/sozialpädagogischem Abschluß
- Staatlich anerkannter Altenpfleger
- Physiotherapeuten/Ergotherapeuten mit Berufsbezeichnungserlaubnis
- Künstler, Graphiker, Kunsterzieher, Musiklehrer **)
- Sportlehrer

______________________
*) mit pflegerischem Grundberuf
**) Lehrpersonal mit nachgewiesenen Kenntnissen und Erfahrungen im entsprechenden Lehrgebiet


Anlage 3

Räumliche und sächliche Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung als Fachseminar für Altenpflege

  1. Unterrichtsraum: Flächengröße: 2 m2 je Schülerarbeitsplatz, apparative Ausstattung: fest im Unterrichtsraum: aufklappbare und höhenverstellbare Wandtafel, Projektionsfläche, Karten- oder Leinwandhalter, Tageslichtprojektor, Diaprojektor, Schülertische, -stühle, Lehrertisch, -stuhl, Waschgelegenheit, (Elektro-, Antennenanschlüsse) anderweitig verfügbar: Tonband, Videogerät,
  2. Demonstrationsraum für praktisch-pflegerische Übungen: Flächengröße: ca. 2 m2/Schüler (Arbeitsplatz)
    apparative Ausstattung: Pflegebett, Übungsgruppe, Schrank, Nachttisch, Waschbecken, Material für Pflege und Behandlung,
  3. Gymnastikraum: Flächengröße: 3,5 m2/Schüler (Übungsplatz) apparative Ausstattung: Reifen, Ringe, Bälle, Seile, andere Freizeitsportartikel, geeignete Sitzgelegenheiten, Wandtafel,
  4. Werkraum: Flächengröße: 3,5 m2/Schülerarbeitsplatz apparative Ausstattung: Arbeitstische, Schränke, Papier, Pappe, Werkmaterial, Werkzeug, evtl. Brennofen für Emaille, Keramik und diverse andere Materialien,
  5. Pausenraum/Aufenthaltsraum,
  6. Sanitäreinrichtungen in ausreichender Anzahl.