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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Dünen Dabendorf“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Dünen Dabendorf“
vom 19. Dezember 2005
(GVBl.II/06, [Nr. 01], S.7)

Am 28. Januar 2006 unwirksam (Urteil vom 22.04.2010 - OVG 11 A 4.06) durch Bekanntmachung vom 24. Oktober 2011
(GVBl.II/11, [Nr. 66])

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Teltow-Fläming wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Dünen Dabendorf“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 21 Hektar. Es besteht aus drei Teilflächen in den Fluren 4, 5 und 6 der Gemarkung Dabendorf, Gemeinde Zossen.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 Nr. 1 dieser Verordnung aufgeführten Luftbildkarten mit ununterbrochener weißer Linie und in den in Anlage 3 Nr. 2 dieser Verordnung aufgeführten Liegenschaftskarten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linien. Die in Anlage 3 Nr. 1 genannten Luftbildkarten im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nr. 2 mit den laufenden Nummern 1 bis 4 aufgeführten Liegenschaftskarten.

(3) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Teltow-Fläming, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes als Binnendünenkomplex innerhalb der Notteniederung ist

  1. die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere flechten- und moosreicher Silbergrasfluren, Schafschwingelfluren und Fragmentgesellschaften von Blauschillergrasrasen;
  2. die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter  im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützte Arten, insbesondere Sandstrohblume (Helichrysum arenarium) und Strauchflechte (Cladonia spp);
  3. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- und Rückzugsraum sowie potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere der an offene Binnendünen angepassten Wirbellosen wie Schmetterlinge, Spinnen, Hautflügler, Laufkäfer;
  4. die Erhaltung der unbewaldeten Binnendünen wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart, hervorragenden Schönheit;
  5. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Teil des regionalen Biotopverbundes.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Dünen Dabendorf“ (§ 2a Abs. 1 Nr. 8 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) mit seinem Vorkommen von

  1. Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus (Silbergras) und Agrostis (Straussgras) (Dünen im Binnenland), alten bodensauren Eichenwäldern mit Quercus robur (Stieleiche) auf Sandebenen und mitteleuropäischen Flechten-Kiefernwäldern als Biotope von gemeinschaftlichem Interesse („natürliche Lebensraumtypen“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG),
  2. trockenen, kalkreichen Sandrasen als prioritärer Biotop („prioritärer Lebensraumtyp“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG).

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
  3. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  5. die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  6. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  7. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
  8. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  9. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
  10. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb der nach öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 51 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes als Reitwege markierten Wege zu reiten; § 15 Abs. 6 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt;
  11. mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
  12. Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
  13. Hunde frei laufen zu lassen;
  14. Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
  15. Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle) zum Zwecke der Düngung sowie Abwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;
  16. sonstige Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu lagern oder sie zu entsorgen;
  17. Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen;
  18. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  19. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  20. wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  21. Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
  22. Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland nachzusäen, umzubrechen oder neu anzusäen.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

  1. die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. eine Nutzung innerhalb des Lebensraumtyps „Alte bodensaure Eichenwälder mit Quercus robur auf Sandebenen“ nur einzelstammweise zulässig ist und nur Arten der potenziellen natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind. Nebenbaumarten dürfen dabei nicht als Hauptbaumart eingesetzt werden. Je Hektar werden mindestens fünf Stück stehendes Totholz (mit mehr als 30 Zentimeter Durchmesser in 1,30 Meter über Stammfuß) nicht gefällt; liegendes Totholz (ganze Bäume mit Durchmesser über 65 Zentimeter am stärksten Ende) verbleibt im Bestand;
    2. Neu- und Wiederaufforstungen unzulässig sind,
    3. Bäume mit Horsten oder Höhlen nicht gefällt werden;
    4. § 4 Abs. 2 Nr. 15 und 21 gilt,
  2. das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten;
  3. die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne der §§ 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  4. die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  5. Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maß-nahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  6. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;
  7. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
  8. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist; das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

  1. Teilbereiche der Binnendünen sollen durch geeignete Pflegemaßnahmen wie Entnahme von Einzelgehölzen, Entbuschungen, Mahd und/oder Beweidung offen gehalten werden;
  2. die bewaldeten Dünenbereiche sollen in lichte, strukturreiche Bestände entwickelt werden um die heutige potentiell natürliche Vegetation und insbesondere die flechtenreiche Bodenflora zu fördern;
  3. Ziergehölze und andere standortfremde Pflanzenarten sollen entfernt werden;
  4. Reste zerstörter Lauben in der mittleren Teilfläche des Gebietes sollen rückgebaut werden.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 und den Maßgaben des
§ 5 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50 000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden.

§ 9
Duldungspflicht, Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich sind, richtet sich nach § 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43a des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrem In-Kraft-Treten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

§ 11
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 19. Dezember 2005

Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Dietmar Woidke

 

Kartenskizze zur Lage des Naturschutzgebietes "Dünen Dabendorf"

 

Anlage 2

(zu § 2 Abs. 1)

Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Dünen Dabendorf“

Landkreis: Teltow-Fläming

Gemarkung: Flur: Flurstücke:
Dabendorf 4 1, 3 teilweise, 4/1, 5/1 teilweise, 381 teilweise, 382 teilweise;
Dabendorf 5 257, 258 teilweise, 259 teilweise, 260, 261, 262 teilweise, 263/3 teilweise, 263/4 teilweise, 263/5, 263/6, 270/1 teilweise, 270/2 teilweise, 286 teilweise, 336 teilweise;
Dabendorf 6 90 bis 99, 103, 104, 107 bis 116, 120 bis 125, 130 bis 148, 151 bis 163, 164 teilweise, 165 teilweise, 417 bis 422, 423 teilweise, 426 teilweise, 427 bis 438, 442/5 teilweise, 473 teilweise, 474 teilweise, 503, 504, 508 bis 510, 514, 515, 518 bis 521, 523 teilweise, 524 bis 526, 528 bis 534, 535 teilweise, 538 teilweise, 539, 540, 541 teilweise, 548, 549, 550 teilweise, 584 bis 588, 594 teilweise, 595 teilweise, 596 bis 632, 637 teilweise, 659 bis 664, 731 teilweise, 732 teilweise, 733 teilweise, 762 teilweise.

Anlage 3

(zu § 2 Abs. 2)

1. Luftbildkarten Maßstab 1 : 10 000

Blatt-Nr. Kartenblatt Titel Unterzeichnung
1 3746 SO Luftbildkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Dünen Dabendorf“ unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (MLUV), am 5. Dezember 2005
2 3746 NO Luftbildkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Dünen Dabendorf“ unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 5. Dezember 2005

2. Liegenschaftskarten

Blatt-Nr. Gemarkung Flur Maßstab Titel Unterzeichnung
1 Dabendorf 6 1 : 1 000 Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „DünenDabendorf“ unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 5. Dezember 2005
2 Dabendorf 6 1 : 1 000 Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „DünenDabendorf“ unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 5. Dezember 2005
3 Dabendorf 4 und 5 1 : 1 000 Liegenschaftskarte zur Verordnungüber das Naturschutzgebiet „Dünen Dabendorf“ unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 5. Dezember 2005
4 Dabendorf 5 1 : 1 000 Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Dünen Dabendorf“ unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV,