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Verordnung zur Bestimmung der unabhängigen Stelle nach § 15 Abs. 5 der Trinkwasserverordnung

Verordnung zur Bestimmung der unabhängigen Stelle nach § 15 Abs. 5 der Trinkwasserverordnung
vom 29. Juli 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 24], S.452)

Am 31. Dezember 2007 außer Kraft getreten durch Zeitablauf vom 31. Dezember 2007
(GVBl.II/05, [Nr. 24], S.452)

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) in Verbindung mit § 15 Abs. 5 der Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1

Unabhängige Stelle im Sinne des § 15 Abs. 5 für die Überprüfung der Erfüllung der Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 Satz 1 der Trinkwasserverordnung bei den im Land niedergelassenen Trinkwasseruntersuchungsstellen ist die für Trinkwasser zuständige oberste Landesbehörde.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Bestimmung der unabhängigen Stelle nach § 15 Abs. 5 der Trinkwasserverordnung vom 20. Mai 2003 (GVBl. II S. 323) außer Kraft.

Potsdam, den 29. Juli 2005

Der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz
In Vertretung
Dietmar Schulze