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Verordnung über die Errichtung von Lehrlingskostenausgleichskassen im Schornsteinfegerhandwerk (AusglkV)

Verordnung über die Errichtung von Lehrlingskostenausgleichskassen im Schornsteinfegerhandwerk (AusglkV)
vom 3. Dezember 1992
(GVBl.II/92, [Nr. 70], S.740)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juli 2001
(GVBl.II/01, [Nr. 13], S.291)

Am 1. Januar 2013 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 5. Dezember 2012
(GVBl.II/12, [Nr. 106])

Auf Grund des § 16 Abs. 2 Satz 2 des Schornsteinfegergesetzes vom 15. September 1969 (BGBl.I S.1634) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Ermächtigung des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Schornsteinfegergesetz vom 16. April 1991 (GVBl. S. 227) verordnet der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie:

§ 1
Errichtung der Lehrlingskostenausgleichskasse

(1) Zum Ausgleich der dem einzelnen Bezirksschornsteinfegermeister durch die Lehrlingsausbildung entstehenden Kosten errichten die Schornsteinfegerinnungen innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung je eine Ausgleichskasse.

(2) Leistungspflichtig sind alle Bezirksschornsteinfegermeister, die einen Kehrbezirk in dem jeweiligen Innungsbezirk verwalten, und die nach § 21 des Schornsteinfegergesetzes Nutzungsberechtigten.

(3) Anspruchsberechtigt sind alle Leistungspflichtigen nach Absatz 2 für den Zeitraum, in dem sie Lehrlinge ausbilden.

§ 2
Ausgleichszahlung

(1) Jeder Anspruchsberechtigte nach § 1 Abs. 3 erhält für einen Lehrling 1993 zehn vom Hundert und ab 1994 jährlich fünfundzwanzig vom Hundert des tariflich vereinbarten Gesellenlohnes der höchsten Lohnstufe als Ausgleichszahlung aus der Lehrlingskostenausgleichskasse seines Innungsbezirkes. Das Weihnachtsgeld ist bei der Berechnung des Gesellenlohnes mit einzubeziehen; sonstige Lohnzulagen sind nicht zu berücksichtigen.

(2) Die Zahlungen aus der Ausgleichskasse erfolgen nachträglich im Dezember eines jeden Jahres oder auf Antrag des Anspruchsberechtigten in vier Raten jeweils am 15. des letzten Monats des Kalendervierteljahres.

(3) Erstreckt sich das Ausbildungsverhältnis nicht auf das ganze Jahr, wird der Ausgleichsbetrag nach Kalendermonaten berechnet. Für einen Kalendermonat wird ein Ausgleichsbetrag nur gewährt, wenn das Ausbildungsverhältnis in dem Monat mindestens 15 Tage bestanden hat.

(4) Eine Aufrechnung von Ansprüchen auf Ausgleichszahlungen mit Ansprüchen auf Innungsbeiträge oder Innungsgebühren ist ausgeschlossen.

§ 3
Umlage

(1) Die Mittel für die Ausgleichszahlungen und die Kosten für die Verwaltung der Ausgleichskasse werden von den Leistungspflichtigen zu gleichen Teilen durch eine Umlage aufgebracht.

(2) Die Höhe der Umlage wird am Ende jedes Kalenderjahres durch den Verwalter der Ausgleichskasse berechnet. Jeder Leistungspflichtige hat am ersten Tag eines jeden Kalendervierteljahres eine Vorauszahlung auf die Umlage zu entrichten, deren Höhe nach dem voraussichtlichen Bedarf vom Verwalter zu bestimmen ist.

(3) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Umlage entsteht mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Bezirksschornsteinfegermeister bestellt wird; sie endet mit dem letzten Tag des Monats, in dem die Bestellung erlischt. Satz 1 gilt für Nutzungsberechtigte nach § 21 des Schornsteinfegergesetzes entsprechend.

(4) Rückständige Umlagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind, werden auf Antrag des Innungsvorstandes, in dessen Bereich  der Schuldner seinen Kehrbezirk hat, von der gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage II., laufende Nr. 1.13 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen vom 19. September 1991 (GVBl. S. 460) zuständigen Behörde beigetrieben. Der Schuldner ist vorher zu hören. Er trägt die Kosten der Mahnung.

§ 4
Verwaltung

(1) Das Vermögen der Ausgleichskasse ist getrennt von dem Vermögen der Innung zu verwalten. Es darf nur für den in § 1 genannten Zweck verwendet werden. über Einnahmen und Ausgaben der Ausgleichskasse ist getrennt voneinander Rechnung zu führen.

(2) Für die Vermögensverwaltung, den Haushalt sowie das Kassen- und Prüfungswesen sind die für die Innung geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Am Schluß des jeweiligen Kalenderjahres ist durch die Innung eine Jahresrechnung aufzustellen.

(3) Die Jahresrechnung ist von der nach § 5 aufsichtsführenden Handwerkskammer zu prüfen.

§ 5
Aufsicht

Die Aufsicht führt die Handwerkskammer, in deren Bezirk die Innung ihren Sitz hat.

§ 6
(Inkrafttreten)