Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastV)

Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastV)
vom 30. Januar 1992
(GVBl.II/92, [Nr. 08], S.60)

geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 1995
(GVBl.II/96, [Nr. 01], S.2)

Am 7. Oktober 2008 außer Kraft getreten durch Gesetz vom 2. Oktober 2008
(GVBl.I/08, [Nr. 13], S.218)

Auf Grund des § 21 Abs. 2 und des § 30 des Gaststättengesetzes vom 5. Mai 1970 (BGBl. I S. 465) in Verbindung mit § 2 Nr. 4 und 5 der Verordnung über die Bestimmung von Zuständigkeiten im Gewerberecht und über die Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf den Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie vom 4. September 1991 (GVBl. S. 432) verordnet der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie:

§ 1
Zuständige Behörde

(1) Örtlich zuständig für die Ausführung des Gaststättengesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen ist die Behörde, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2 laufende Nr. 3 der Verordnung über die Bestimmung von Zuständigkeiten im Gewerberecht und über die Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf den Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie.

(2) Werden Getränke oder zubereitete Speisen an Fahrgäste verabreicht oder Fahrgäste beherbergt, so ist bei Schiffen die Behörde des Heimathafens zuständig, bei zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen die für den Betriebssitz des Unternehmens zuständige Behörde.

(3) Für die Nachschau nach § 22 Abs. 2 des Gaststättengesetzes ist auch die Behörde zuständig, in deren Bezirk sich geschäftliche Unterlagen befinden.

§ 2
Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke

Verbote nach § 19 des Gaststättengesetzes werden durch ordnungsbehördliche Verordnung im Sinne von § 26 des Ordnungsbehördengesetzes oder durch Ordnungsverfügung erlassen.

§ 3
Verfahren

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes, einer Stellvertretungserlaubnis nach § 9 des Gaststättengesetzes, einer vorläufigen Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 des Gaststättengesetzes, einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis nach § 11 Abs. 2 des Gaststättengesetzes oder einer Gestattung nach § 12 Abs. 1 oder 2 des Gaststättengesetzes ist schriftlich einzureichen. Der Antragsteller hat auf Verlangen die Angaben zu machen und die Unterlagen beizubringen, die für die Bearbeitung und Beurteilung des Antrages von Bedeutung sein können.

(2) Bei dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Gestattung sind insbesondere erforderlich Angaben und Unterlagen über

  1. die Person des Antragstellers und seinen im gleichen Betrieb oder in wenigstens einem seiner Betriebe mitarbeitenden Ehegatten,
  2. die Betriebsart,
  3. die zum Betrieb des Gewerbes und die für die Beschäftigten bestimmten Räume und Einrichtungen.

Die Erlaubnisbehörde kann verlangen, daß Bauvorlagen eingereicht werden.

(3) Bei dem Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis sind Angaben über die Person des Antragstellers und des Stellvertreters zu machen.

(4) Die Entscheidung über den Antrag und Zusagen für eine Erlaubnis oder Gestattung bedürfen der Schriftform.

§ 4
Beschäftigte Personen Anzeigepflicht, Erlaubnis

(1) Soweit es zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit oder zum Schutze der Gäste erforderlich ist, kann der Gewerbetreibende verpflichtet werden, über die in seinem Betrieb beschäftigten Personen innerhalb einer Woche nach Beginn der Beschäftigung Anzeige zu erstatten. In der Anzeige sind Vor- und Zuname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, der letzte Aufenthaltsort und die vorhergehende Beschäftigungsstelle anzugeben.

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Beschäftigung von Personen für einzelne Betriebe von einer Erlaubnis abhängig gemacht werden.

(3) Zuständig für die Ausführung von Absatz 1 und Absatz 2 sind die örtlichen Ordnungsbehörden.

§ 5
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 12 des Gaststättengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen einer auf Grund des § 4 Abs. 1 begründeten Verpflichtung die Anzeige nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
  2. Personen ohne die auf Grund einer Verpflichtung nach § 4 Abs. 2 erforderlichen Erlaubnis beschäftigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,- Deutsche Mark geahndet werden.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.