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Verordnung über die Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen und über die Wahl der Dekane und Prodekane an der Universität Potsdam
Verordnung über die Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen und über die Wahl der Dekane und Prodekane an der Universität Potsdam
vom 28. November 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 30], S.510)
Am 20. Dezember 2008 außer Kraft getreten durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2008
(GVBl.I/08, [Nr. 17], S.318, 354)
Auf Grund des § 5a des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 2004 (GVBl. I S. 394) verordnet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur auf Antrag der Universität Potsdam, zu dem der Senat angehört worden ist:
§ 1
Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen
Abweichend von § 75 Abs. 5 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes können in wissenschaftlichen Einrichtungen im Sinne des § 75 Abs. 1 und 2, sofern eine Leitungsstruktur mit mehreren Personen beabsichtigt ist, zusätzlich zu den zu bestellenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern auch geeignete Personen als Leiterinnen oder Leiter bestellt werden, die nicht Mitglieder der Hochschule sind. Sie können auch der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder der Gruppe der Studierenden angehören. Die Mehrheit der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer in der Leitungsstruktur ist zu wahren.
§ 2
Wahl der Dekane und Prodekane
Abweichend von § 73 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes werden die Dekanin und der Dekan sowie die Prodekanin und der Prodekan auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten vom Fachbereichsrat aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer gewählt.
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft und am 31. Dezember 2011 außer Kraft.
Potsdam, den 28. November 2006
Die Ministerin
für Wissenschaft,
Forschung und Kultur
Prof. Dr. Johanna Wanka