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Verordnung über die beamtenrechtlichen Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen (Beamtenzuständigkeitsverordnung MdF - BZVMdF)

Verordnung über die beamtenrechtlichen Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen (Beamtenzuständigkeitsverordnung MdF - BZVMdF)
vom 15. August 2008
(GVBl.II/08, [Nr. 20], S.327)

Am 11. Mai 2012 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 8. Mai 2012
(GVBl.II/12, [Nr. 34])

Auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446) in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Satz 1 der Ernennungsverordnung vom 1. August 2004 (GVBl. II S. 742) und auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 und des § 13 Abs. 1 Satz 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) in Verbindung mit

  1. § 27 Abs. 1 Satz 4, § 30 Satz 2, § 31 Abs. 5 Satz 2, § 36 Abs. 3 Satz 2, § 37 Satz 3, § 46 Abs. 4, § 127 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes, von denen § 127 Satz 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2004 (GVBl. I S. 59, 63) geändert worden ist,
  2. § 12 Abs. 2 Satz 3 und § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020),
  3. § 8 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418, 1419) in Verbindung mit § 54 des Landesbeamtengesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (GVBl. I S. 214) geändert worden ist,
  4. § 4 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 5, § 15 Abs. 2 Satz 3, § 18 Abs. 4 Satz 6,  § 34 Abs. 1 Satz 2, § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 4, § 38 Abs. 2 Satz 1, § 42 Abs. 3 und § 47 Abs. 4 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1581), von denen § 15 Abs. 2 und § 18 Abs. 4 durch Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2917, 2918, 2919) geändert worden sind,
  5. § 7 Abs. 4 Satz 2 der Laufbahnverordnung vom 25. Februar 1997 (GVBl. II S. 58),
  6. § 3 Abs. 6 Satz 5 der Erholungsurlaubsverordnung vom 10. Oktober 1994 (GVBl. II S. 908), der zuletzt durch die Verordnung vom 31. März 1999 (GVBl. II S. 256) geändert worden ist,
  7. § 6 Satz 5, § 8 Satz 2, § 16 Abs. 2 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2836) in Verbindung mit § 154 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes,
  8. § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1990 (BGBl. I S. 487), der zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177, 3183) geändert worden ist, in Verbindung mit § 45 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe c des Gesetzes vom 22. März 2004 (GVBl. I S. 59, 61) geändert worden ist,
  9. § 9 Abs. 3 der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533) in Verbindung mit § 54 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (GVBl. I S. 214) geändert worden ist, und
  10. § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), der zuletzt durch Artikel 2 des Besoldungsstrukturgesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138, 2140) geändert worden ist,

verordnet der Minister der Finanzen:

§ 1
Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand

(1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung für die Beamten, denen ein Amt des mittleren oder des gehobenen Dienstes verliehen wird, sowie für die entsprechenden Beamten ohne Amt und die Ausübung der Befugnis zur Entlassung und Versetzung in den Ruhestand für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes wird auf

  1. die Finanzämter,
  2. das Technische Finanzamt Cottbus,
  3. die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg,
  4. das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg,
  5. die Landeshauptkasse

jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen.

(2) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung für die Beamten, denen ein Amt des mittleren, des gehobenen Dienstes oder des höheren Dienstes verliehen wird, sowie für die entsprechenden Beamten ohne Amt und die Ausübung der Befugnis der Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird auf den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen für seinen Geschäftsbereich übertragen. Dies gilt nicht für die Beamten der Geschäftsführung.

(3) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung für die Beamten, denen ein Amt des mittleren oder des gehobenen Dienstes verliehen wird, sowie für die entsprechenden Beamten ohne Amt und die Ausübung der Befugnis der Entlassung und Versetzung in den Ruhestand für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes wird auf die Fachhochschule für Finanzen des Landes Brandenburg für ihren Geschäftsbereich sowie für die Geschäftsbereiche der Landesfinanzschule und des Fortbildungszentrums der Finanzverwaltung übertragen. Die Ernennung von Beamten, die als hauptamtlich oder nebenamtlich Lehrende an der Fachhochschule für Finanzen des Landes Brandenburg oder der Landesfinanzschule tätig sind, durch die Fachhochschule für Finanzen des Landes Brandenburg bedarf der vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen.

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 übertragene Befugnis wird im Namen des Landes Brandenburg ausgeübt.

§ 2
Allgemeine Zuständigkeiten

(1) Die in § 1 Abs. 1 und 3 genannten Behörden und Einrichtungen sind bei Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes, die in § 1 Abs. 2 genannte Einrichtung bei Beamten des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes – mit Ausnahme der Geschäftsführung – zuständig für:

  1. die Entscheidungen über die Versagung der Aussagegenehmigung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes; die Versagung der Aussagegenehmigung bedarf der vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen,
  2. die Entscheidungen auf dem Gebiet des Nebentätigkeitsrechts gemäß den §§ 30 bis 34 des Landesbeamtengesetzes,
  3. die Untersagung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß § 36 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes,
  4. die Kürzung der Anwärterbezüge gemäß § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes,
  5. die Entscheidungen gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 der Laufbahnverordnung,
  6. die Anerkennung des Urlaubs gemäß § 3 Abs. 6 Satz 4 der Erholungsurlaubsverordnung und
  7. die Entscheidungen gemäß § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes.

(2) Die Zustimmungsbefugnis gemäß § 37 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes wird auf die nachgeordnete Behörde oder Einrichtung übertragen, in der der Beamte tätig ist oder zuletzt tätig war.

(3) Die Befugnisse gemäß § 6 Satz 5 und § 16 Abs. 2 der Sonderurlaubsverordnung werden auf die in § 1 Abs. 1 bis 3 genannten Behörden und Einrichtungen übertragen.

§ 3
Zuständigkeiten der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg

Die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg ist zuständig für:

  1. die Zustimmung zum vollständigen oder teilweisen Verzicht einer Rückforderung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes für die Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen,
  2. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Landes sowie von Entscheidungen über die Gewährung von Schadenersatz für Sachschäden gemäß § 46 des Landesbeamtengesetzes für die Beamten des Geschäftsbereichs des Ministeriums der Finanzen,
  3. die Gewährung von Trennungsgeld nach § 9 Abs. 3 der Trennungsgeldverordnung für die Beamten der Finanzämter, der Fachhochschule für Finanzen des Landes Brandenburg, der Landesfinanzschule Brandenburg, des Fortbildungszentrums der Finanzverwaltung, der Zentralen Bezügestelle, des Technischen Finanzamtes sowie des Ministeriums der Finanzen; im Übrigen sind die in § 1 Abs. 1 bis 3 genannten Behörden zuständig,
  4. die Entscheidungen gemäß § 8 Satz 1 zweiter Halbsatz des Bundesreisekostengesetzes für die Beamten der Finanzämter, der Fachhochschule für Finanzen des Landes Brandenburg, der Landesfinanzschule Brandenburg, des Fortbildungszentrums der Finanzverwaltung, der Zentralen Bezügestelle, des Technischen Finanzamtes sowie des Ministeriums der Finanzen; im Übrigen sind die in § 1 Abs. 1 bis 3 genannten Behörden zuständig.

§ 4
Zuständigkeiten der Fachhochschule für Finanzen des Landes
Brandenburg und der Landesfinanzschule Brandenburg

Die Fachhochschule für Finanzen des Landes Brandenburg und die Landesfinanzschule Brandenburg sind jeweils für ihren Geschäftsbereich zuständig für:

  1. die Bestellung der Dozenten des gehobenen Dienstes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Steuerbeamten im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen,
  2. die Entscheidungen gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 und § 18 Abs. 4 Satz 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Steuerbeamten,
  3. die Berufung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse und Bestellung der Vorsitzenden gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Steuerbeamten,
  4. das Ansetzen und die organisatorische Leitung der Prüfungen gemäß § 35 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Steuerbeamten,
  5. die Entscheidung über die Gestattung der Anwesenheit von Personen, die nicht dem Prüfungsausschuss angehören, in den mündlichen Prüfungen gemäß § 35 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Steuerbeamten,
  6. die Entscheidungen gemäß § 35 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Steuerbeamten,
  7. die Auswahl der Prüfungsaufgaben gemäß § 38 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Steuerbeamten und
  8. die Entscheidung über den Antrag des Prüflings auf Einsichtnahme in seine Prüfungsarbeiten gemäß § 42 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Steuerbeamten.

§ 5
Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden

Für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Beamten, Ruhestandsbeamten und früheren Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen sowie deren Hinterbliebenen sind die in § 1 Abs. 1 bis 3 genannten Behörden und Einrichtungen zuständig, soweit diese die mit dem Widerspruch angegriffene Maßnahme getroffen oder unterlassen haben. Dies gilt auch für den Erlass von Widerspruchsbescheiden durch die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg, soweit sie für beihilfe-, besoldungs- und versorgungsrechtliche Maßnahmen zuständig ist.

§ 6
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg sowie auf den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen für seinen Geschäftsbereich übertragen, soweit diese selbst über den Widerspruch zu entscheiden haben. Im Übrigen verbleibt die Vertretungsbefugnis beim Ministerium der Finanzen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nach der Verwaltungsgerichtsordnung.

§ 7
Übergangsvorschrift

(1) Für bereits anhängige Widerspruchsverfahren in beamtenrechtlichen Angelegenheiten finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung.

(2) Die Zuständigkeiten nach Absatz 1 gelten für die Vertretung des Landes vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit entsprechend.

§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Beamtenzuständigkeitsverordnung MdF vom 6. November 2006 (GVBl. II S. 473) außer Kraft.

Potsdam, den 15. August 2008

Der Minister der Finanzen
Rainer Speer