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Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapV)

Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapV)
vom 30. Juni 1994
(GVBl.II/94, [Nr. 43], S.588)

zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2008
(GVBl.I/08, [Nr. 17], S.318, 354)

Am 21. Februar 2012 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 16. Februar 2012
(GVBl.II/12, [Nr. 12])

Auf Grund des § 38 Nr. 8 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 1991 (GVBl. S. 156) in Verbindung mit Artikel 7 und 16 Abs. 1 Nr. 14 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 12. März 1992 (GVBl. 1993 I S. 65) verordnet der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur nach Anhörung der Hochschulen:

Abschnitt 1
Allgemeine Grundsätze und Verfahren

§ 1

(1) Der Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 10 Abs. 1 und 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in Verbindung mit § 2 geht die Überprüfung voraus, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind. Hierzu wird die jährliche Aufnahmekapazität in zwei Verfahrensschritten ermittelt:

  1. Berechnung auf Grund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Abschnitts 2;
  2. Überprüfung des Ergebnisses nach Nummer 1 anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Abschnitts 3.

(2) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität bleiben Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden unberücksichtigt; sie sind gesondert auszuweisen.

(3) Bei Studiengängen, für die während eines Jahres Bewerber an mehreren Vergabeterminen aufgenommen werden, wird die jährliche Aufnahmekapazität auf die einzelnen Vergabetermine aufgeteilt.

§ 2

(1) Die Hochschulen legen den Bericht nach Artikel 7 Abs. 4 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen in der Zeit vom 1. bis 31. März jedes Jahres für das darauffolgende Studienjahr der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde vor. Der Bericht enthält insbesondere eine Darstellung der Ermittlung der Aufnahmekapazität nach § 1, die Aufteilung der Curricularnormwerte der Studiengänge auf Lehreinheiten (§ 11 Abs. 4) und einen Vorschlag für die Festsetzung von Zulassungszahlen. Die Hochschulen haben die Aufteilung des Curricularnormwertes und eine Abweichung vom Berechnungsergebnis des Abschnitts 2 (§ 12) zu begründen.

(2) Legt die Hochschule keinen Bericht vor oder ist der Bericht unvollständig oder verspätet, trifft die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde die erforderlichen Maßnahmen zur Festsetzung der Zulassungszahlen.

(3) Die Berichte der Hochschulen für die Festsetzung der Zulassungszahlen werden zwischen der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde und den Hochschulen gemeinsam erörtert. Weicht die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde bei der Festsetzung der Zulassungszahlen von dem Vorschlag der Hochschule ab, wird die Hochschule hierüber unterrichtet.

§ 3

(1) Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraumes liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum).

(2) Sind wesentliche Änderungen der Daten vor einem Vergabetermin erkennbar, sollen sie berücksichtigt werden.

(3) Treten wesentliche Änderungen der Daten vor einem Vergabetermin ein, sollen eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden.

Abschnitt 2
Berechnung auf Grund der personellen Ausstattung

§ 4

Die jährliche Aufnahmekapazität auf Grund der personellen Ausstattung wird nach Anlage 1 unter Anwendung von Curricularnormwerten berechnet.

§ 5

(1) Der Berechnung werden Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind. Ein Studiengang ist der Lehreinheit zuzuordnen, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachfragt. Die einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge können bei der Berechnung zusammengefaßt werden.

(2) Eine Lehreinheit ist eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt. Die Lehreinheiten sind so abzugrenzen, daß die zugeordneten Studiengänge die Lehrveranstaltungsstunden möglichst weitgehend bei einer Lehreinheit nachfragen.

§ 6

(1) Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen.

(2) Lehrpersonen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre an die Hochschule abgeordnet sind, werden in die Berechnung einbezogen.

(3) Stellen, die im Berechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden können, werden nicht in die Berechnung einbezogen.

§ 7

(1) Das Lehrdeputat ist die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe, gemessen in Deputatstunden.

(2) Soweit die Regellehrverpflichtung vermindert wird, ist dies zu berücksichtigen.

§ 8

Als Lehrauftragsstunden werden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 11 Abs. 1 in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies gilt nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Dies gilt ferner nicht, soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt. Die Lehrauftragsstunden sind auf der Grundlage der dienstrechtlichen Vorschriften in Deputatsstunden umzurechnen.

§ 9

(1) Dienstleistungen einer Lehreinheit sind die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat.

(2) Zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen sind Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind.

§ 10

(1) Die Anteilquote ist das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge.

(2) Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde Vorgaben gemacht werden.

§ 11

(1) Der Curricularnormwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in Anlage 2 aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden.

(2) Bei Studiengangkombinationen sind die in Anlage 2 aufgeführten Curricularnormwerte unter Berücksichtigung der Ausbildungsstruktur, des Anteils des jeweiligen Studiengangs am Gesamtstudium und der Studiendauer entsprechend anzuwenden.

(3) Ist für einen Studiengang ein Curricularnormwert in Anlage 2 nicht aufgeführt, wird von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde im Benehmen mit der Hochschule ein Curricularnormwert festgelegt, der dem Ausbildungsaufwand für diesen Studiengang entspricht. Liegen Curricularnormwerte vergleichbarer Studiengänge vor, sind sie zu berücksichtigen.

(4) Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen). Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen. Hilfsweise gilt die bisherige Verteilung des Lehrangebots.

Abschnitt 3
Überprüfung des Berechnungsergebnisses

§ 12

(1) Das nach den Vorschriften des Abschnitts 2 berechnete Ergebnis ist zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren, in Absatz 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, daß sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken.

(2)Eine Verminderung kommt nur in Betracht, wenn Tatbestände gegeben sind, die die Durchführung einer ordnungsgemäßen Lehre beeinträchtigen (Nummern 1 bis 3), oder wenn ein Ausgleich für eine Mehrbelastung des Personals (§ 6 Abs. 1) durch Studenten höherer Semester erforderlich ist (Nummer 4):

  1. Fehlen von Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung;
  2. Fehlen einer ausreichenden Ausstattung mit sächlichen Mitteln;
  3. Fehlen einer ausreichenden Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern;
  4. gegenüber dem nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 überprüften Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts höhere Aufnahme von Studenten erster oder höherer Fachsemester in den vergangenen Jahren.

(3) Eine Erhöhung kommt nur in Betracht, wenn das Personal (§ 6 Abs. 1) eine Entlastung von Lehraufgaben durch folgende Tatbestände erfährt:

  1. besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern;
  2. besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln;
  3. Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studenten in höheren Semestern (Schwundquote).

§ 13

(1) Ist in einer Lehreinheit ein Engpaß an Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung vorherzusehen, ist der Raumbedarf der Lehrveranstaltungsarten, für die der Engpaß vermutet wird, festzustellen. Diesem Raumbedarf wird das Angebot an Raumstunden nach Lehrveranstaltungsarten gegenübergestellt.

(2) Für die Ermittlung des Angebots an Raumstunden ist davon auszugehen, daß die Räume für die Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl ganztägig und ganzjährig zur Verfügung stehen, falls keine fachspezifischen Gegebenheiten entgegenstehen.

(3) Ist das Angebot an Raumstunden geringer als der jährliche Lehrveranstaltungsbedarf, und ist eine Bereitstellung von sonstigen Räumen nicht möglich, kann das nach den Vorschriften des Abschnitts 2 ermittelte Berechnungsergebnis entsprechend dem größtmöglichen Angebot an Raumstunden vermindert werden.

§ 14

Die Studienanfängerzahl ist zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, daß wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote).

Abschnitt 4
Ausnahmetatbestände

§ 15

Liegen die Voraussetzungen des Artikels 7 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vor, können die Zulassungszahlen abweichend von den Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 festgesetzt werden.

§ 16

(1) Einer Lehreinheit zugeordnete Stellen, die im Berechnungszeitraum oder in dem dem Berechnungszeitraum folgenden Jahr entfallen, bleiben bei der Feststellung der Ausbildungskapazität unberücksichtigt.

(2) Einer Lehreinheit zugeordnete Stellen, die in einem späteren als dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum entfallen, bleiben dann unberücksichtigt, wenn sie für die ordnungsgemäße Ausbildung einer höheren Studentenzahl aufgrund früherer höherer Zulassungen erforderlich sind.

(3) Die Stellen nach Absatz 1 und 2 sind zu kennzeichnen und der Zeitpunkt des Wegfalls festzulegen.

(4) Als Lehrauftragsstunden werden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung mit einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 11 Abs. 1 für den Berechnungszeitraum zur Verfügung gestellt werden. Im übrigen bleibt § 8 unberührt.

Abschnitt 5
Schlußbestimmungen

§ 17

Diese Verordnung gilt entsprechend für Hochschulen, an denen die jährliche Unterrichtsdauer in anderer Weise als nach Semestern aufgeteilt ist, sowie für die Festsetzung von Zulassungszahlen für höhere Fachsemester. Sie gilt auch für Fern- und Aufbaustudiengänge.

§ 18

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt erstmals für die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Sommersemester 1995. Für das Wintersemester 1994/95 kann die Festsetzung von Zulassungszahlen letztmals in einem vereinfachten Verfahren erfolgen.


Anlage 1

Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität
auf Grund des Abschnitts 2 der Verordnung

Die personelle Aufnahmekapazität wird unter Zugrundelegung der je Studiengang aufgestellten Curricularnormwerte (Anlage 2, § 11 Abs. 2 und 3) berechnet. Die Curricularnormwerte sind als Curricularanteile auf die Lehreinheiten so aufzuteilen und darzustellen, daß die Summe der Curricularanteile eines Studiengangs in den an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten den Curricularnormwert ergibt.

I. Berechnung des Angebots einer Lehreinheit an Deputatstunden

  1. Das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden (S) ergibt sich aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich dem Lehrdeputat an die Hochschule abgeordneter Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat. Abzuziehen sind Verminderungen des Lehrdeputats nach § 7 Abs. 2.
(1) S = ∑j  (lj . hj - rj) + L
  1. Das so ermittelte Angebot ist zu reduzieren um die Dienstleistungen, gemessen in Deputatstunden, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Dabei sind die Curricularanteile anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf die Lehreinheit entfallen.
(2) E = ∑ q CAq .  Aq
                                  2

Damit beträgt das bereinigte Lehrangebot

(3) Sb= S - E

II. Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität

Unter Anwendung der Anteilquoten der zugeordneten Studiengänge wird ein gewichteter Curricularanteil ermittelt:

(4) CA = q CAp • zp

(5) Ap= 2 • Sb   • zp
                    CA

III. Verzeichnis der benutzten Symbole

Ap Jährliche Aufnahmekapazität des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs p
Aq Die für den Dienstleistungsabzug anzusetzende jährliche Studienanfängerzahl des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs q (§ 9 Abs. 2)
CAp Anteil am Curricularnormwert (Curricularanteil) des zugeordneten Studiengangs p, der auf die Lehreinheit entfällt (§ 11 Abs. 4)
CAq Anteil am Curricularnormwert (Curricularanteil) des nicht zugeordneten Studiengangs q, der von der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen ist (§ 11 Abs. 4)
CA Gewichteter Curricularanteil aller einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge
E Dienstleistungen der Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge in Deputatstunden je Semester (§ 9)
hj Lehrdeputat je Stelle in der Stellengruppe, gemessen in Deputatstunden je Semester (§ 7 Abs. 1)
lj Anzahl der in der Lehreinheit verfügbaren Stellen der Stellengruppe j
L Anzahl der Lehrauftragsstunden der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester (§ 8)
rj Gesamtsumme der Verminderungen für die Stellengruppe in der Lehreinheit, gemessen in Deputatstunden je Semester (§ 7 Abs. 2)
S Lehrangebot der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester (§ 7 Abs. 1)
Sb Um Dienstleistungen für die nicht zugeordneten Studiengänge bereinigtes Lehrangebot der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester
zp Anteil der jährlichen Aufnahmekapazkität eines zugeordneten Studiengangs p an der Aufnahmekapazität der Lehreinheit (Anteilquote, § 10)

 

Anlage 2

I. Curricularnormwerte für Studiengänge an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen

Fächergruppe lfd. Nr. Studiengänge mit dem Abschluss Diplom, Magister, Staatsexamen (o. Lehrämter) Curricularnormwert
Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften 8 Rechtswissenschaft 2,2
Naturwissenschaften 13 Geoökologie 4,8
Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften 14 Internationale Betriebswirtschaftslehre 2,2
15 Politikwissenschaft 2,0
16 Sozialwissenschaft 2,0
17 Verwaltungswissenschaft 2,0
Sonstige 18 Kulturwissenschaft 3,0
19 Patholinguistik 4,7
Naturwissenschaften 20 Anthropogeographie 3,0
Sprach- und Kulturwissenschaften 21 Computerlinguistik 3,6
Sprach- und Kulturwissenschaften 22 Germanistik 3,0
Sprach- und Kulturwissenschaften 23 Geschichte 3,0
Sprach- und Kulturwissenschaften 24 Medienwissenschaften 3,8
Humanwissenschaften 25 Psychologie 4,0

II. Curricularnormwerte für Studiengänge an Fachhochschulen

lfd. Nr. Studiengang/Fächergruppe Curricularnormwert
10 Restaurierung 8,3
11 Verwaltung und Recht 6,1
12 Wirtschaft und Recht 5,4