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Verordnung über Annahmestellen für Glücksspiele und die Vermittlung von Glücksspielen im Land Brandenburg (AnnahmestV)

Verordnung über Annahmestellen für Glücksspiele und die Vermittlung von Glücksspielen im Land Brandenburg (AnnahmestV)
vom 8. Dezember 2008
(GVBl.II/08, [Nr. 32], S.494)

Auf Grund des § 15 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 und des § 15 Nr. 5 des Lotterie- und Sportwettengesetzes vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 218) verordnet der Minister des Innern:

§ 1

(1) Die zulässige Gesamtzahl von Annahmestellen im Land Brandenburg wird auf 720 Annahmestellen begrenzt.

(2) In jedem Amt und jeder amtsfreien Gemeinde soll mindestens eine Annahmestelle vorhanden sein. Im Einzelfall kann das Ministerium des Innern auf Antrag des Veranstalters bestimmen, dass zwei Ämter oder amtsfreie Gemeinden gemeinsam betrachtet werden dürfen, wenn ein gleichmäßiger und ausreichender Zugang zu öffentlichen Glücksspielen für die Spielteilnehmer gewahrt bleibt.

(3) In Ämtern und amtsfreien Gemeinden mit mehr als 300 Einwohnern pro Quadratkilometer müssen für jede Annahmestelle mindestens 3 500 Einwohner im Amt oder in der amtsfreien Gemeinde gemeldet sein. Maßgebende Einwohnerzahl ist die letzte vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlichte fortgeschriebene Bevölkerungszahl per 31. Dezember des Vorjahres.

§ 2

In Ämtern und amtsfreien Gemeinden mit mehr als 300 Einwohnern pro Quadratkilometer dürfen nur in der Hälfte der dort vorhandenen Annahmestellen Glücksspiele im Sinne des § 21 Abs. 1 und des § 22 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages vertrieben werden. Maßgebende Einwohnerzahl ist die letzte vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlichte fortgeschriebene Bevölkerungszahl per 31. Dezember des Vorjahres.

§ 3

(1) Die in den §§ 1 und 2 festgelegten Bestimmungen sind bis spätestens 31. Dezember 2011 durch den Veranstalter umzusetzen.

(2) Bei der Veränderung der in § 1 Abs. 3 oder § 2 genannten Einwohnerzahlen pro Quadratkilometer in dem Amt oder der amtsfreien Gemeinde wird dem Veranstalter eine Frist von zwei Jahren zur Anpassung an die gesetzlichen Vorgaben eingeräumt.

§ 4

Die Vermittlung der Glücksspiele der Süddeutschen Klassenlotterie im Land Brandenburg ist zulässig. § 5 Abs. 2 des Lotterie- und Sportwettengesetzes bleibt unberührt.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 8. Dezember 2008

Der Minister des Innern

Jörg Schönbohm