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Verordnung über Annahmestellen für Glücksspiele und die Vermittlung von Glücksspielen im Land Brandenburg (AnnahmestV)

Verordnung über Annahmestellen für Glücksspiele und die Vermittlung von Glücksspielen im Land Brandenburg (AnnahmestV)
vom 8. Dezember 2008
(GVBl.II/08, [Nr. 32], S.494)

geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2011
(GVBl.II/11, [Nr. 85])

Am 1. Juli 2012 außer Kraft getreten durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2012
(GVBl.I/12, [Nr. 29])

Auf Grund des § 15 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 und des § 15 Nr. 5 des Lotterie- und Sportwettengesetzes vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 218) verordnet der Minister des Innern:

§ 1

(1) Die zulässige Gesamtzahl von Annahmestellen im Land Brandenburg wird auf 720 Annahmestellen begrenzt.

(2) In jedem Amt, jeder amtsfreien Gemeinde und jeder kreisfreien Stadt soll mindestens eine Annahmestelle vorhanden sein. Im Einzelfall kann das Ministerium des Innern auf Antrag der Veranstalterin oder des Veranstalters bestimmen, dass von der Bestimmung von Satz 1 für ein Amt oder eine amtsfreie Gemeinde abgewichen werden darf, wenn durch die in den benachbarten Ämtern, amtsfreien Gemeinden oder kreisfeien Städten vorhandenen Annahmestellen ein gleichmäßiger und ausreichender Zugang zu öffentlichen Glücksspielen für die Spielteilnehmer gewahrt bleibt.

(3) In Ämtern, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städten mit mehr als 250 Einwohnerinnen und Einwohnern pro Quadratkilometer sollen in der Regel für jede Annahmestelle mindestens 3 000 Einwohnerinnen und Einwohner im Amt, in einer amtsfreien Gemeinde oder einer kreisfreien Stadt gemeldet sein. Maßgebende Bevölkerungszahl ist die letzte vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlichte fortgeschriebene Bevölkerungszahl per 30. Juni des Vorjahres.

§ 2

In Ämtern, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städten mit mehr als 250 Einwohnerinnen und Einwohnern pro Quadratkilometer dürfen ab dem 1. Januar 2013 nur in der Hälfte der dort vorhandenen Annahmestellen Glücksspiele im Sinne des § 21 Absatz 1 und des § 22 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages vertrieben werden. Maßgebende Bevölkerungszahl ist die letzte vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlichte fortgeschriebene Bevölkerungszahl per 30. Juni des Vorjahres.

§ 3

Bei der Veränderung der in § 1 Absatz 3 oder § 2 genannten Zahlen der Einwohnerinnen und Einwohner pro Quadratkilometer in dem Amt, der amtsfreien Gemeinde oder der kreisfreien Stadt wird dem Veranstalter eine Frist von zwei Jahren zur Anpassung der Annahmestellen an die gesetzlichen Vorgaben eingeräumt. Die Frist beginnt mit der Veröffentlichung der fortgeschriebenen Bevölkerungszahl durch das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg.

§ 4

Die Vermittlung der Glücksspiele der Süddeutschen Klassenlotterie im Land Brandenburg ist zulässig. § 5 Abs. 2 des Lotterie- und Sportwettengesetzes bleibt unberührt.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 8. Dezember 2008

Der Minister des Innern

Jörg Schönbohm