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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Eichwerder Moorwiesen“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Eichwerder Moorwiesen“
vom 26. Juli 2002
(GVBl.II/02, [Nr. 24], S.542)

geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008
(GVBl.II/08, [Nr. 25], S.395)

Am 18. September 2002 unwirksam (Urteil vom 13.11.2008 - OVG 11 A 5.07) durch Bekanntmachung vom 24. Oktober 2011
(GVBl.II/11, [Nr. 65])

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Oberhavel wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Eichwerder Moorwiesen“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 121 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Gemeinde: Gemarkung: Flur:
Glienicke-Nordbahn Glienicke 11;
Schildow Schildow 18.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 Nr. 1 und 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die Verortung im Gelände ermöglicht die in Anlage 3 Nr. 1 aufgeführte topografische Karte im Maßstab 1 : 10 000. Maßgeblich für den Grenzverlauf des Naturschutzgebietes ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nr. 2 aufgeführten zwei Flurkarten. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

(3) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Oberhavel, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist

  1. die Erhaltung und Entwicklung
    1. als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Feucht- und Nass-wiesen, Erlenbruchwälder, Quellen, Quell- und Durchströmungsmoore sowie Sandtrockenrasen,
    2. als Lebensraum wild lebender Tierarten, insbesondere Amphibien, Wat-, Sing- und Greifvogel-arten und an aquatische Lebensräume gebundene Tierarten;
  2. die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten, beispielsweise Pracht-Nelke (Dianthus superbus), Sand-Strohblume (Helichrysum arenarium), Fieberklee (Menyanthes trifoliata);
  3. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten, beispielsweise Kiebitz (Vanellus vanellus), Bekassine (Galinago galinago), Wachtelkönig (Crex crex), Eisvogel (Alcedo atthis), Neuntöter (Lanius collurio), Rohrschwirl (Locustella luscinioides), Knoblauchkröte (Pelobates fuscus), Moorfrosch (Rana arvalis);
  4. die Erhaltung des Gebietes aus wissenschaftlichen Gründen zur Ökosystemforschung;
  5. die Erhaltung und Entwicklung der besonderen Eigenart einer eiszeitlich geprägten, reich strukturierten, extensiv genutzten Kulturlandschaft des Tegeler Fließtales;
  6. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Bestandteil des überregionalen länderübergreifenden Biotopverbundes „Tegeler Fließtal“;
  7. die Wiederherstellung eines moortypischen Wasserhaushaltes zur Regeneration des Niedermoores sowie zur Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume von Tier- und Pflanzenarten der Feuchtbiotope.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung

  1. von Flüssen der planaren Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion und Kalkreichen Niedermooren als Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997(ABl. EG Nr. L 305 S. 42) - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
  2. von Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritärer Lebensraumtyp nach Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
  3. von Rapfen (Aspius aspius), Schlammpeitziger (Misgurnus fossilis) und Fischotter (Lutra lutra) als Tierarten nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
  3. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  5. die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  6. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  7. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
  8. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  9. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
  10. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund des § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
  11. mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
  12. zu baden;
  13. Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Luftmatratzen zu benutzen;
  14. Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
  15. Hunde frei laufen zu lassen;
  16. Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
  17. Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
  18. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
  19. Fische oder Wasservögel zu füttern;
  20. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  21. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  22. wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  23. Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
  24. Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. Grünland als Wiese oder Weide mit einer Besatzdichte im Jahresmitttel von maximal 1,4 Großvieheinheiten (GVE) pro Hektar oder einem entsprechenden Äquivalent an Dünger genutzt wird, ohne chemisch-synthetischen Stickstoff einzusetzen; im Übrigen gilt § 4 Abs. 2  Nr. 17 und 23 weiterhin,
    2. Walzen und Schleppen nur bis zum 31. März eines Jahres zulässig sind sowie eine Nutzung nicht vor dem 16. Juni eines Jahres zulässig ist;
    3. Gewässerufer bei Beweidung auszuzäunen sind und eine Düngung in einem Abstand von bis zu fünf Metern von der Mittelwasserlinie unzulässig ist,
    4. § 4 Abs. 2 Nr. 24 gilt;
  2. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. die in § 3 Abs. 2 Nr. 2 genannten Waldgesellschaften erhalten werden,
    2. nur Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen,
    3. Kahlschläge verboten sind,
    4. ein Totholzanteil und ein Altholzanteil von jeweils 10 Prozent vom bestehenden Bestandesvorrat gemessen ab dem Baumholzstadium zu gewährleisten sind;
  3. die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen;
  4. für den Bereich der Jagd:
    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
      aa) die Jagd auf Flugwild nur vom 15. November bis zum 15. Januar des Folgejahres zulässig ist,
      bb) die Jagd in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni eines Jahres ausschließlich vom Ansitz gestattet ist,
    2. die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen. Die untere Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten. Die Entscheidung hierüber soll unverzüglich erfolgen,
    3. die Anlage von Kirrungen außerhalb geschützter Biotope. Unzulässig bleibt die Anlage von Wildwiesen und Wildäckern;
  5. das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Waldfrüchten nach dem 1. Juli eines jeden Jahres;
  6. die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  7. die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  8. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  9. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  10. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
  11. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

  1. es sollen Maßnahmen zur Verbesserung des gebietsbezogenen Landschaftswasserhaushaltes entwickelt werden;
  2. die Forstflächen sollen langfristig in naturnahe Waldgesellschaften umgebaut werden;
  3. die Gewässerqualität und Gewässerstruktur des Tegeler Fließes sollen verbessert sowie die ökologische Durchgängigkeit für wassergebundene Tierarten wieder hergestellt werden.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 4 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 51 129,19 (in Worten: einundfünfzigtausendeinhundertneunundzwanzig Euro, neunzehn Cent) geahndet werden.

§ 9
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks sowie die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Eine Verletzung von Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).

§ 11
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Ausgenommen davon sind die Maßgaben zur landwirtschaftlichen Bodennutzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d, die am 1. Juli 2003 in Kraft treten.

 

Kartenskizze zur Lage des Naturschutzgebietes "Eichwerder Moorwiesen"

Anlage 2
(zu § 2 Abs. 1)

Die Flurstücksliste ist bei dem für Umwelt zuständigem Ministerium in Potsdam sowie beim Landkreis Oberhavel einsehbar.

Anlage 3
(zu § 2 Abs. 2)

1. Topografische Karte im Maßstab 1 : 10 000

Titel: Anlage zur Verordnung für das Naturschutzgebiet „Eichwerder Moorwiesen“ 

Kartenblatt  

Unterzeichnung

L 3346  

unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Bosse und gesiegelt mit dem Siegel des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (MLUR), Siegelnummer 39, am 26. Juli 2002

2. Flurkarten

Titel: Anlage zur Verordnung für das Naturschutzgebiet „Eichwerder Moorwiesen“

lfd. Nr.  

Gemarkung  

Flur  

Maßstab
1 :  

Unterzeichnung

1  

Glienicke  

11  

2 000  

unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Bosse und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 26. Juli 2002

2  

Schildow  

18  

2 500  

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 26. Juli 2002