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Verordnung über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber für die Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister oder als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (Brandenburgische Bezirksschornsteinfeger-Ausschreibungsverordnung - BbgBAV)

Verordnung über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber für die Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister oder als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (Brandenburgische Bezirksschornsteinfeger-Ausschreibungsverordnung - BbgBAV)
vom 30. September 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 36], S.758)

Am 31. Dezember 2012 außer Kraft getreten durch Zeitablauf vom 30. September 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 36], S.760)

Auf Grund des § 9 Absatz 5 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 2 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), der durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) neu gefasst worden ist, und des § 2 Nummer 2 der Verordnung über wirtschaftsrechtliche Zuständigkeiten und Zuständigkeiten zur Zulassung von Rohrfernleitungen vom 7. September 2009 (GVBl. II S. 604) verordnet der Minister für Wirtschaft:

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt das Ausschreibungsverfahren und das Verfahren zur Auswahl der Bewerber für die Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister beziehungsweise zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bei Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz für Bezirke, die ab dem 1. Januar 2010 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 frei werden.

§ 2
Ausschreibungsverfahren

(1) Die Verfahren nach dieser Verordnung müssen sachgerecht, objektiv, transparent und nicht diskriminierend durchgeführt werden.

(2) Die Bestellungsbehörde gemäß Nummer 1 der Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen hat die Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister beziehungsweise als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für einen Bezirk in den Internetportalen www.bund.de und www.wirtschaft.brandenburg.de auszuschreiben.

(3) Die Ausschreibung erfolgt in der Regel vier Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem der Bezirk regelmäßig neu zu besetzen ist (Vergabetermin) oder unverzüglich nachdem die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister nach § 8 des Schornsteinfegergesetzes erloschen ist. Es können für einen Vergabetermin mehrere Bezirke ausgeschrieben werden. Die Frist für die Bewerbung und die Einsendung der Bewerbungsunterlagen nach § 4 Absatz 1 endet drei Wochen nach der Veröffentlichung der Ausschreibung (Bewerbungsfrist). Es gilt das
Datum des Posteingangs (Posteingangsstempel) bei der Bestellungsbehörde.

(4) Die Auswahlentscheidung ist von der Bestellungsbehörde zu treffen. Für die Auswahl bei der Besetzung des Bezirks (§ 6) dienen als Entscheidungsgrundlage in der Regel die eingesandten Bewerbungsunterlagen (§ 4).

(5) Ist auf der Grundlage der eingesandten Bewerbungsunterlagen keine Entscheidung über die Vergabe des Bezirks möglich, werden die geeignetsten Bewerber zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen. Bei einer Einladung per E-Mail muss die Bestätigung des Empfangs der Einladung durch die Bewerber innerhalb von zwei Werktagen nach dem Zugang der Einladung in der Bestellungsbehörde eingehen. Eine schriftliche Einladung per Post gilt am dritten Tag nach ihrer Aufgabe als den Bewerbern zugegangen. Die schriftliche Bestätigung des Empfangs dieser Einladung muss innerhalb von fünf Werktagen nach dem Zugang in der Bestellungsbehörde eingehen. In Zusammenhang mit dem Bewerbungsgespräch entstehende Reisekosten werden den Bewerbern nicht erstattet.

(6) Sollte zum Zeitpunkt des Vergabetermins das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren noch nicht beendet sein, kann die Bestellungsbehörde gemäß § 12 Absatz 3 Satz 2 des Schornsteinfegergesetzes anordnen, dass ein Bezirksschornsteinfegermeister eines anderen Bezirks die Aufgaben für die Dauer des Verfahrens vorübergehend wahrnimmt.

§ 3
Inhalt der Ausschreibung

Die Ausschreibung der Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister beziehungsweise bevollmächtigter Bezirksschonsteinfeger muss enthalten:

  1. eine Beschreibung der örtlichen Lage des ausgeschriebenen Bezirks, Anzahl der kehr- und überprüfungspflichtigen Gebäude und Nutzungseinheiten,

  2. den Vergabetermin,

  3. die Dauer der Bestellung gemäß § 10 Absatz 1 und § 48 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes unter Hinweis auf die Altersgrenze gemäß § 9 des Schornsteinfegergesetzes,

  4. die Bewerbungsfrist,

  5. einen Hinweis darauf, dass Bewerber nach § 9 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen müssen,

  6. eine Aufzählung der von den Bewerbern nach § 4 vorzulegenden Bewerbungsunterlagen,

  7. einen Hinweis, dass gemäß § 9 Absatz 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes in Verbindung mit § 6 Absatz 5 die Auswahl zwischen den Bewerbern nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorgenommen wird,

  8. den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse der Bestellungsbehörde, an die die Bewerbungsunterlagen zu senden sind und

  9. einen Hinweis auf die Fundstelle dieser Verordnung.

§ 4
Bewerbungsunterlagen

(1) Für eine Bewerbung müssen folgende Unterlagen eingesandt werden:

  1. eine schriftliche Bewerbung für einen oder mehrere Bezirke eines Vergabetermins, die den Familiennamen, die Vornamen, die Anschrift, eine Telekommunikationsnummer enthält und unterzeichnet ist,

  2. ein tabellarischer Lebenslauf, der genaue, lückenlose Angaben über die schulische und berufliche Vorbildung sowie den beruflichen Werdegang und alle Qualifikationen enthält und aus dem der Beginn sowie das Ende der jeweiligen Tätigkeiten hervorgehen (zusätzliche Qualifikationen und Abschlüsse sind nachzuweisen),

  3. ein Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle: Zeugnisse über die Gesellenprüfung und die Meisterprüfung oder über gleichwertige Qualifikationen; im Fall einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen Berufsqualifikation die nach § 6 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vorzulegenden Unterlagen und Bescheinigungen,

  4. Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten in Form von Bestellungsurkunden und Arbeitsverträgen,

  5. eine Erklärung, dass der Bewerber gesundheitlich in der Lage ist, die Aufgaben nach Kapitel 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes wahrzunehmen,

  6. eine Erklärung der Bewerber, die ihre Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben haben, dass sie über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die für die Ausübung der Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister beziehungsweise bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger erforderlich sind,

  7. eine Zustimmungserklärung zur Einholung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister oder bei Bewerbern, die ihre Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben haben, eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates, dass die Ausübung des Gewerbes nicht wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden ist. Werden im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt, können sie durch eine Versicherung an Eides Statt oder in Staaten, in denen es eine solche nicht gibt, durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die die Bewerber vor einer zuständigen Behörde, einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaates abgegeben haben und die durch diese Stelle bescheinigt wurde und

  8. eine Erklärung darüber, ob innerhalb der letzten zwölf Monate gegen den Bewerber strafgerichtliche Verurteilungen ergangen sind, ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt ist.

(2) Die Bewerbungsunterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 können der Bestellungsbehörde als Kopie übersandt werden. Eine Beglaubigung ist nicht erforderlich. Die Bewerbungsunterlagen nach Absatz 1 Nummer 5 bis 8 dürfen nicht älter als drei Monate sein. Nachweisen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist eine deutsche Übersetzung beizulegen. Bewerbungsunterlagen werden, vorbehaltlich des Absatzes 4 Satz 2, zurückgesandt. Die Anlage zu dieser Verordnung dient der Wahrung der Vollständigkeit der Unterlagen für eine Bewerbung.

(3) Werden zu einem Vergabetermin mehrere Bezirke ausgeschrieben, können sich die Bewerber auch für mehrere Bezirke bewerben. Die Bewerbungsunterlagen sind in dem Fall nur in einer Ausfertigung einzureichen.

(4) Im Falle fehlender oder veralteter oder nicht fristgemäß nach § 2 Absatz 3 Satz 3 eingesandter Bewerbungsunterlagen oder fehlender deutscher Übersetzungen sind die Bewerber vom Auswahlverfahren ausgeschlossen. Die Bewerbungsunterlagen werden mit dem entsprechenden Vermerk zurückgesandt. Die Bestellungsbehörde kann im begründeten Einzelfall die Bewerber auffordern, Nachweise oder Übersetzungen innerhalb einer vorgegebenen Einsendefrist vorzulegen oder kann Ausnahmen von der Fristsetzung zulassen.

(5) Vom Auswahlverfahren werden auch die Bewerber ausgeschlossen, die die Teilnahme an der Ausschreibung durch Vorlage falscher Bewerbungsunterlagen oder auf sonstige Weise erschlichen haben. Sollte der Bewerber bereits zum Bezirksschornsteinfegermeister beziehungsweise zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bestellt worden sein, wird die Bestellung nach § 11 Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes zurückgenommen. 

(6) Bei einer Berufung auf Bewerbungsunterlagen einer früheren Bewerbung gelten die Unterlagen grundsätzlich als nicht eingesandt. Die Bestellungsbehörde kann im begründeten Einzelfall Ausnahmen zulassen.

§ 5
Mitwirkung von sachkundigen Dritten

(1) Die Bestellungsbehörde kann vor ihrer Auswahl sachkundige Dritte unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen zu Rate ziehen. Die sachkundigen Dritten dürfen weder unmittelbar noch mittelbar an der betreffenden Ausschreibung beteiligt sein.

(2) Versucht ein Bewerber sich durch direkte oder indirekte Beeinflussung eines sachkundigen Dritten einen Vorteil im Auswahlverfahren zu verschaffen, gilt § 4 Absatz 5 entsprechend.

§ 6
Anforderungen und Auswahl

(1) Die Bewerber müssen fachlich geeignet sein. Gemäß § 9 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes ist fachlich geeignet, wer die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzt. Das ist der Fall bei Personen, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder die nach den §§ 7 bis 9 der Handwerksordnung in die Handwerksrolle eingetragen werden können.

(2) Die Bewerber müssen über die für die Erfüllung der Aufgaben von Bezirksschornsteinfegermeistern oder von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern erforderlichen Rechtskenntnisse verfügen.

(3) Bewerber, die ihre Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben haben, müssen über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die für die Ausübung der Tätigkeit von Bezirksschornsteinfegermeistern oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern erforderlich sind.

(4) Die Bewerber müssen die zur Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche persönliche und fachliche Zuverlässigkeit besitzen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Bewerber nicht vorbestraft sind, in der Vergangenheit keine Verstöße gegen die Berufspflichten begangen haben und keine begründeten Zweifel an ihrer Verfassungstreue bestehen. Die Bestellungsbehörde kann ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung und eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung von den Bewerbern abfordern.

(5) Die Auswahl zwischen den Bewerbern ist gemäß § 9 Absatz 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes von der Bestellungsbehörde nach ihrer

  • Eignung (insbesondere persönliche Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung, Flexibilität),

  • Befähigung (insbesondere Ergebnisse einer aufgabenbezogenen Berufsausbildung, einschlägige Fortbildungen und Spezialkenntnisse (vor allem EDV-Kenntnisse), Organisationsfähigkeit, Kundenorientierung, Schlüssigkeit des Geschäftskonzeptes, Zeitnähe der aufgabenbezogenen Tätigkeit) und

  • fachlichen Leistung (insbesondere Dauer der Berufserfahrungen, Erfahrungen als selbstständiger Schornsteinfeger, Bewertungen in Zeugnissen, Beurteilungen und anlässlich von Arbeitsüberprüfungen, aktueller Stand der Fachkenntnisse)

vorzunehmen.

(6) Bei der Auswahl sind besonders die Dauer der Berufserfahrung als Schornsteinfeger unter Berücksichtigung eventueller Ergebnisse von Arbeitsüberprüfungen, Zeugnissen, Beurteilungen und der aktuelle Stand der Fachkenntnisse zu berücksichtigen.

(7) Das Auswahlverfahren wird durch die Bestellungsbehörde dokumentiert.

(8) Von Rückfragen zum Verfahrensstand während eines Ausschreibungs- und Auswahlverfahrens ist abzusehen.

§ 7
Verfahren nach der Auswahlentscheidung

(1) Die Bestellungsbehörde benachrichtigt den ausgewählten Bewerber. Eine schriftliche Erklärung über die Annahme oder Ablehnung der vorgesehenen Bestellung des Bewerbers muss im Fall einer E-Mail-Sendung innerhalb von zwei Werktagen, in allen übrigen Fällen innerhalb von fünf Werktagen nach dem Zugang der Benachrichtigung bei dem Bewerber in der Bestellungsbehörde eingehen.

(2) Lehnt der ausgewählte Bewerber die vorgesehene Bestellung ab, wird der nächste geeignete Bewerber durch die Bestellungsbehörde benachrichtigt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Nach Eingang der Erklärung über die Annahme benachrichtigt die Bestellungsbehörde die erfolglosen Bewerber und bestellt in der Regel nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist den ausgewählten Bewerber für den ausgeschriebenen Bezirk. Ist der Bewerber bereits Inhaber eines Bezirks, muss er zum Zeitpunkt der Bestellung die Aufhebung der bisherigen Bestellung nach § 11 Absatz 5 des Schornsteinfegergesetzes beantragen.

(4) Gemäß § 10 Absatz 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Bestellung keine aufschiebende Wirkung.

§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Potsdam, den 30. September 2009

Der Minister für Wirtschaft

Ulrich Junghanns

Anlage
(zu § 4 Absatz 2)

Nr.

Bewerbungsunterlagen

Inhalt

 

1.

schriftliche Bewerbung

  • für einen oder mehrere Bezirke eines Vergabetermins

 

  

  • Familienname

 

 

  • Vorname

 

 

  • Anschrift

 

 

  • Telekommunikationsnummer

 

 

  • Unterschrift

2.

tabellarischer Lebenslauf

  • genaue, lückenlose Angaben mit Anfang sowie Ende der jeweiligen Tätigkeiten (Datum) über

 

 

  • schulische Vorbildung

 

 

  • berufliche Vorbildung

 

 

  • beruflichen Werdegang

 

Nachweise (Kopien)

  • über zusätzliche Qualifikationen und Abschlüsse

3.

Nachweise (Kopien)

  • über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle in Form von Zeugnissen

 

 

 

  • der Gesellenprüfung

 

 

und

 

 

 

  • der Meisterprüfung

 

 

oder

 

 

 

  • gleichwertiger Qualifikationen

 

 

oder

 

  

Unterlagen und Bescheinigungen

  • über die nach § 6 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vorzulegende erworbene Berufsqualifikation von Bewerbern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz

4.

Nachweise (Kopien)

  • über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten in Form von

 

 

 

  • Bestellungsurkunden

 

 

und

 

 

 

  • Arbeitsverträgen

5.

Erklärung (nicht älter als 3 Monate)

  • zur gesundheitlichen Eignung für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Kapitel 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes

6.

Erklärung (nicht älter als 3 Monate)

  • über den Kenntnisstand der deutschen Sprache für die Ausübung der  Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister bzw. bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger von Bewerbern, die ihre Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben haben

7.

Zustimmungserklärung  (nicht älter als 3 Monate)

  • zur Einholung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

 

 

oder

 

 

Bescheinigung (nicht älter als 3 Monate)

  • der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates, dass die Ausübung des Gewerbes nicht wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden ist bei Bewerbern, die ihre Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben haben

 

 

oder

 

 

Versicherung an Eides Statt (nicht älter als 3 Monate)

  • werden im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt

  

 

oder

 

 

feierliche Erklärung (nicht älter als 3 Monate)

  • in Staaten, in denen es eine solche Versicherung nicht gibt, die die Bewerber vor einer zuständigen Behörde, einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaates abgegeben haben und die durch diese Stelle bescheinigt wurde

8.

Erklärung (nicht älter als 3 Monate)

  • ob innerhalb der letzten zwölf Monate gegen den Bewerber

 

 

  • strafgerichtliche Verurteilungen ergangen sind, 

 

 

 

  • ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder

 

 

 

  • ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt ist

 

 

Nachweisen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist eine deutsche Übersetzung beizulegen.