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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Groß Schauener Seenkette"

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Groß Schauener Seenkette"
vom 21. Februar 2000
(GVBl.II/00, [Nr. 08], S.94)

geändert durch Verordnung vom 1. August 2011
(GVBl.II/11, [Nr. 46])

Am 12. Januar 2012 außer Kraft getreten durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. Januar 2012
(GVBl.II/12, [Nr. 01])

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche in den Gemeinden Storkow, Groß Schauen, Wochowsee, Bugk, Schwerin, Selchow und Görsdorf (Landkreis Oder-Spree) wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Groß Schauener Seenkette".

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 1.906 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren der Gemarkungen:

Groß Schauen Flure 1, 2
Görsdorf Flur 3
Selchow Flure 1-3
Schwerin Flure 1, 2
Bugk Flure 1, 3-6
Wochowsee Flure 1-3
Storkow Flure 1, 3, 9, 12, 13, 17-19.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes wird als Anlage 1 beigefügt.

(2) Für außerhalb des Naturschutzgebietes liegende "Einwirkungszonen" enthält diese Verordnung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Verbote für Handlungen, die in das Naturschutzgebiet hineinwirken. Die "Einwirkungszonen" sind insgesamt rund 218 Hektar groß und umfassen Flächen in folgenden Fluren der Gemarkungen:

Groß Schauen Flur 2
Selchow Flure 1, 2
Schwerin Flur 2
Wochowsee Flure 1, 2.

(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes und der „Einwirkungszone“ ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführten topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 1 bis 5 und die in Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten Forstrevierkarten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 1 bis 3 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 3 mit den Blattnummern 1 bis 24 aufgeführten Flurkarten.

(4) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Oder-Spree, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

Schutzzweck des Naturschutzgebietes mit seinen großräumigen, für das Ostbrandenburgische Heide- und Seengebiet typischen Flachwasserseen, den breiten Verlandungsgürteln und vorgelagerten Feucht- sowie Frischwiesen, Weiden, Acker- und Waldflächen ist

  1. die Erhaltung und Entwicklung
    1. als Lebensraum wildlebender Tierarten, insbesondere als überregional bedeutsamen Brut-, Nahrungs- und Rastraum für Sumpf- und Wasservögel, darunter zahlreiche nach § 20 a Abs. 1 Nr. 8 des Bundesnaturschutzgesetzes streng geschützte Arten, wie beispielsweise Drosselrohrsänger, Schilfrohrsänger, Eisvogel, Rohrdommel, Weißstorch, Singschwan, Bekassine, Rohrschwirl, Blaukehlchen, Tüpfelsumpfhuhn und Kiebitz,
    2. als Lebensraum der sonstigen Tierarten und -lebensgemeinschaften der Gewässer und Verlandungszonen sowie der angrenzenden Wiesen und Waldflächen, insbesondere für nach § 20 a Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten der Säugetiere, Lurche, Kriechtiere, Weichtiere und Insekten,
    3. als Lebensraum wildlebender Pflanzengesellschaften und -arten, insbesondere der nach § 20 a Abs. 1 Nr. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Arten der Gewässer, Sümpfe, Moore, Röhrichte, Binnensalzwiesen, Feucht- und Frischwiesen sowie der naturnahen Wälder;
  2. die dauerhafte Sicherung und Erhaltung von
    1. natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation vom Typ Magnopotamion oder Hydrocharition, Übergangs- und Schwingrasenmooren, Birken-Moorwäldern und Moorwäldern als Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ("Fauna-Flora-Habitatrichtlinie"),
    2. Salzwiesen sowie Erlen- und Eschenwäldern an Fließgewässern als prioritären Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ("Fauna-Flora-Habitatrichtlinie"),
    3. Steinbeißer, Schlammpeitzger und Fischotter als Tierarten nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ("Fauna- Flora-Habitatrichtlinie");
  3. die Erhaltung eines großen störungsarmen Seengebietes im Umfeld des Landes Berlin wegen seiner Seltenheit, der Vielfalt darin vertretener natürlicher und naturnaher Lebensräume sowie der sich daraus ergebenden besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  3. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  4. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  5. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  6. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
  7. mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
  8. Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Surfbretter zu benutzen. Ausgenommen hiervon bleiben:
    1. auf dem Küchensee die Benutzung von drei Angelkähnen oder Ruderbooten gleichzeitig; als Einlass- und Liegestelle ist ausschließlich das Flurstück 7/4 der Flur 12 in der Gemarkung Storkow zulässig,
    2. auf dem Alten Wochowsee die Benutzung von Angelkähnen oder Ruderbooten; in der Zeit vom 1. März bis 15. Juli eines jeden Jahres ist das Befahren innerhalb eines 200 m breiten Abstandes zur Insel verboten. Das Anlanden an der Insel ist ganzjährig verboten,
    3. auf dem Großen Schauener See die Benutzung von Angelkähnen oder Ruderbooten; als Einlass- und Liegestelle ist ausschließlich das Flurstück 39 der Flur 1 in der Gemarkung Groß Schauen zulässig. Die genannten Einlass- und Liegestellen sind in der topografischen Karte nach § 2 Abs. 3 eingetragen;
  9. Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben;
  10. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund von § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
  11. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
  12. außerhalb folgender, in den topografischen Karten nach § 2 Abs. 3 eingetragenen Stellen zu baden:
    1. Gemarkung Groß Schauen, Flur 2, Flurstück 37/1,
    2. Gemarkung Wochowsee, Flur 1,Flurstück 29 (bis zur Fertigstellung dieser Badestelle Flurstück 26),
    3. Gemarkung Bugk, Flur 1, Flurstück 109 und Flur 4, Flurstück 25,
    4. Gemarkung Bugk, Flur 3, Flurstück 69,
    5. Gemarkung Schwerin, Flur 1, Flurstück 122,
    6. Gemarkung Selchow, Flur 2, Flurstück 44;
  13. auf Eisflächen Sportveranstaltungen durchzuführen;
  14. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten; ausgenommen sind das Betreten von Forstflächen für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember eines Jahres, das Betreten von abgeernteten Wiesen- und Weideflächen für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September eines Jahres sowie das Betreten von Eisflächen zur individuellen sportlichen Betätigung;
  15. Hunde frei laufen zu lassen;
  16. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  17. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  18. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  19. wildlebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten; ausgenommen sind das Sammeln von Pilzen oder Beeren auf Forstflächen im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember eines Jahres und das Sammeln von Pilzen auf abgeernteten Wiesen- und Weideflächen im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September eines Jahres;
  20. Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
  21. Fische oder Wasservögel zu füttern;
  22. Fischintensivhaltungen, insbesondere Käfiganlagen mit Zufütterung, zu betreiben;
  23. Schmutzwasser, Gülle, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
  24. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern oder abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
  25. die Jagd auf Wasserfederwild auszuüben.

§ 4 a
Besondere Verbote in den "Einwirkungszonen"

Für die in § 2 Abs. 2 benannten, außerhalb des Naturschutzgebietes gelegenen "Einwirkungszonen" gelten die Verbote des § 4 Abs. 2 Nr. 3, 7, 9, 11, 15 -17 und 25.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten der §§ 4 und 4 a bleiben folgende Handlungen:

  1. Für den Bereich der Landwirtschaft:
    1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung mit der Maßgabe, dass die Verbote nach § 4 Abs. 2 Nr. 20 und 23 gelten; die Ausbringung von Gülle auf Ackerflächen bleibt mit Ausnahme der Flurstücke 45, 57, 58, 61 (Woppusch-Halbinsel) der Gemarkung Selchow, Flur 2, zulässig. Bei der Ausbringung von Gülle sind 20 Meter breite Streifen beidseitig von Gräben freizulassen. Zulässig bleibt auch die ordnungsgemäße Lagerung von Gärfutter; davon unberührt bleiben die Regelungen in Ziffer 7 des Brandenburgischen Kataloges wasserwirtschaftlicher Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften (Anforderungskatalog JGS-Anlagen vom 11. Juli 1994);
    2. die Verlegung oder Änderung von Leitungen für die Versorgung von Weidevieh vorbehaltlich der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde;
    3. in den "Einwirkungszonen" nach § 2 Abs. 2 die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung;
  2. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung;
  3. die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung mit der Maßgabe, dass das Verbot nach § 4 Abs. 2 Nr. 22 gilt;
  4. die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, dass
    1. das Angeln vom Ufer aus an der Groß Schauener Seenkette auf die in § 4 Abs. 2 Nr. 12 benannten Badestellen beschränkt bleibt,
    2. gemäß dem Verbot in § 4 Abs. 2 Nr. 8 das Angeln vom Boot aus auf den Großen Schauener See, den Alten Wochowsee und den Küchensee beschränkt bleibt,
    3. das Angeln am Küchensee vom Land aus verboten bleibt,
    4. die Angelfischerei an oder auf dem Karrassee nicht ausgeübt wird;
  5. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass das Verbot nach § 4 Abs. 2 Nr. 25 gilt;
  6. die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  7. die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  8. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  9. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  10. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
  11. die im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes bestimmungsgemäße Nutzung der Bundeswehrliegenschaften der Kurmark-Kaserne Storkow zu Zwecken der Landesverteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung sowie die zur Aufrechterhaltung und Sicherung der militärischen Nutzung erforderlichen Tätigkeiten, Maßnahmen und Einrichtungen;
  12. Maßnahmen, die der Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes sowie der "Einwirkungszonen" enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 7
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der §§ 4 und 4 a dieser Verordnung zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 8
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks sowie die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 bis 26 b des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 9
Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
  2. der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung in Potsdam, unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

§ 10
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 21. Februar 2000

Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
Wolfgang Birthler

Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1)

Kartenskizze zur Lage des Naturschutzgebietes "Groß Schauener Seenkette"

Anlage 2
(zu § 2 Absatz 2)

1. Topografische Karten Maßstab 1 : 10 000

Titel :   Topografische Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Groß Schauener Seenkette“

Blattnummer Unterzeichnung
1 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin und gesiegelt mit dem Siegel des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (MLUR), Siegelnummer 39, am 12. April 2000
2 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 12. April 2000
3 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 12. April 2000
4 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 12. April 2000
5 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 12. April 2000

2. Forstrevierkarten Maßstab 1 : 10 000

Titel :  Forstrevierkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Groß Schauener Seenkette“

Blattnummer Unterzeichnung
1 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 12. April 2000
2 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 12. April 2000
3 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 12. April 2000

3. Flurkarten

Titel :  Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Groß Schauener Seenkette“

Blattnummer Gemarkung Flur Maßstab
1:
Unterzeichnung
1 Groß Schauen 1 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 12. April 2000
2 Groß Schauen 2 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 12. April 2000
3 Görsdorf 3 4 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 12. April 2000
4 Selchow 1 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 12. April 2000
5 Selchow 2 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 12. April 2000
6 Selchow 3 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 12. April 2000
7 Schwerin 1 verschieden unterzeichnet von der Siegelverwahrerin und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 12. April 2000
8 Schwerin 2 verschieden unterzeichnet von der Siegelverwahrerin und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 12. April 2000
9 Bugk 1 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 12. April 2000
10 Bugk 3 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 12. April 2000
11 Bugk 4 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 12. April 2000
12 Bugk 5 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 12. April 2000
13 Bugk 6 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 12. April 2000
14 Wochowsee 1 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 12. April 2000
15 Wochowsee 2 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 12. April 2000
16 Wochowsee 3 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 12. April 2000
17 Storkow 1 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 12. April 2000
18 Storkow 3 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 12. April 2000
19 Storkow 9 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 12. April 2000
20 Storkow 12 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 12. April 2000
21 Storkow 13 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 12. April 2000
22 Storkow 17 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 12. April 2000
23 Storkow 18 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 12. April 2000
24 Storkow 19 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 12. April 2000