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Verordnung zur Verteilung und Verwendung der Mittel für die Theater- und Orchesterförderung gemäß § 5 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes (FAG-Förderungsverordnung - FAGFV)

Verordnung zur Verteilung und Verwendung der Mittel für die Theater- und Orchesterförderung gemäß § 5 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes (FAG-Förderungsverordnung - FAGFV)
vom 15. Februar 2011
(GVBl.II/11, [Nr. 12])

Am 1. Januar 2012 Außer Kraft getreten durch Verordnung vom 11. Mai 2012
(GVBl.II/12, [Nr. 37])

Auf Grund des § 5 Absatz 1 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 262) verordnet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

§ 1
Zuweisungen zum Erhalt und zur Sicherung der Theater- und Konzerteinrichtungen

(1) Der Stadt Brandenburg an der Havel wird für den Erhalt und die Sicherung des Spielbetriebes der Brandenburger Theater GmbH; der Stadt Frankfurt (Oder) wird für den Erhalt und die Sicherung des Theaterangebots in der Messe und Veranstaltungs GmbH und des Spielbetriebes des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt; der Stadt Potsdam wird für den Erhalt und die Sicherung der Spielbetriebe der Hans Otto Theater GmbH, der Kammerakademie Potsdam gGmbH und der Musikfestspiele Sanssouci und Nikolaisaal Potsdam gGmbH sowie für den Erhalt und die Sicherung des Konzert- und Musiklebens in Potsdam; der Stadt Cottbus wird für den Erhalt und die Sicherung der Spielbetriebe des Staatstheaters in der Brandenburgischen Kulturstiftung Cottbus und der piccolo Theater gGmbH; der Stadt Schwedt wird für den Erhalt und die Sicherung des Spielbetriebes der Uckermärkischen Bühnen Schwedt; der Stadt Rheinsberg wird für die Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltungen der Kammeroper Schloss Rheinsberg GmbH; dem Landkreis Oberspreewald-Lausitz für den Erhalt und die Sicherung des Spielbetriebes der Neuen Bühne Senftenberg; dem Landkreis Barnim wird für den Erhalt und die Sicherung des Spielbetriebes des Brandenburgischen Konzertorchesters Eberswalde e.V.; dem Landkreis Uckermark wird für den Erhalt und die Sicherung der Spielbetriebe der Kammerphilharmonie Uckermark e.V./Ensemble „Quillo“ und der Uckermärkischen Kulturagentur gGmbH – Preußisches Kammerorchester Prenzlau ein Betrag in Höhe von insgesamt 14 200 000 Euro zur Verfügung gestellt.

(2) Für den Ankauf von Gastspielen von Gemeinden, vornehmlich brandenburgischer Theater- und Konzert-ensembles, werden auf Antrag den Kommunen, die eine Spielstätte ohne eigenes Ensemble kontinuierlich betreiben oder in deren Auftrag eine Spielstätte kontinuierlich betrieben wird, insgesamt 300 000 Euro zur Verfügung gestellt.

§ 2
Verteilung der Mittel

(1) Die Mittel nach § 1 Absatz 1 werden wie folgt verteilt:

Städte Brandenburg an der Havel, Frankfurt (Oder) und Potsdam 6 385 000 Euro
Landkreis Oberspreewald-Lausitz 1 180 000 Euro
Stadt Schwedt 1 250 000 Euro
Stadt Cottbus 4 785 000 Euro
Stadt Rheinsberg 250 000 Euro
Landkreise Barnim und Uckermark 350 000 Euro.

(2) Die Ausgaben sind übertragbar. Die Mittelbewirtschaftung obliegt dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur. Die Zuweisungen werden als Pauschalen nach Prüfung der Wirtschaftspläne der einzelnen Einrichtungen nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung zur Verfügung gestellt.

§ 3
Auszahlung der Mittel

Die Auszahlung der Zuweisungen nach § 1 Absatz 1 erfolgt in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zum ersten Kalendertag des zweiten Monats eines Quartals. Die Auszahlung an die Stadt Rheinsberg erfolgt davon abweichend in einem ersten Teilbetrag in Höhe von 25 Prozent zum ersten Kalendertag des dritten Monats des zweiten Quartals und in Höhe von 50 Prozent zum ersten Kalendertag des zweiten Monats des dritten Quartals. § 19 Absatz 3 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Verteilung und Verwendung der Mittel für die Theater- und Orchesterförderung gemäß § 5 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes vom 26. Januar 2005 (GVBl. II S. 94), die durch Verordnung vom 9. Februar 2006 (GVBl. II S. 34) geändert worden ist, außer Kraft.

Potsdam, den 15. Februar 2011

Die Ministerin für Wissenschaft,
Forschung und Kultur

Dr. Martina Münch