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Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gefahrgutbeförderungsrecht (Gefahrgutzuständigkeitsverordnung - GGZV)

Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gefahrgutbeförderungsrecht (Gefahrgutzuständigkeitsverordnung - GGZV)
vom 18. September 2002
(GVBl.II/02, [Nr. 26], S.581)

geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 15. Juli 2010
(GVBl.I/10, [Nr. 28])

Am 11. Dezember 2010 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 10. Dezember 2010
(GVBl.II/10, [Nr. 85])

Auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) sowie des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) in Verbindung mit Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 282, 286) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Zuständigkeiten für Aufsicht, Überwachung, Zulassung und Prüfung

Für die Durchführung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben nach dem Gefahrgutbeförderungsrecht sind die dort bezeichneten Behörden zuständig.

§ 2
Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes wird, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr nach § 10 Abs. 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gegeben ist,

  1. für den Bereich der Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, dem Landesbergamt,
  2. für den Bereich der Binnenhäfen einschließlich der dort befindlichen Umschlaganlagen, dem Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen,
  3. für den Bereich der Fertigung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Behältern (Containern) und Fahrzeugen, die nach in den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter festgelegten Baumustern hergestellt werden, den Ämtern für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik,
  4. für den Bereich der übrigen Betriebe den Ämtern für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik übertragen. Daneben wird die Zuständigkeit für die Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeiten auch den Polizeipräsidien übertragen, solange sie die Sache nicht an eine Behörde nach Satz 1 Buchstabe a bis d oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben haben.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7a der Gefahrgutbeauftragtenverordnung wird, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr nach § 10 Abs. 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gegeben ist,

  1. für den Bereich der Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, dem Landesbergamt,
  2. für den Bereich der übrigen Betriebe den Ämtern für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik,
  3. für den Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen den Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht beim Eisenbahn-Bundesamt übertragen.

Daneben wird die Zuständigkeit für die Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeiten auch den Polizeipräsidien übertragen, solange sie die Sache nicht an eine Behörde nach Satz 1 Buchstabe a bis c oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben haben.

(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn wird, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr nach § 10 Abs. 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gegeben ist,

  1. für den Bereich der Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, dem Landesbergamt,
  2. für Anlagen gemäß den §§ 6, 7 und 9 des Atomgesetzes, sofern es einen Transport von radioaktiven Stoffen betrifft, dem Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz bezüglich Kernbrennstoffe und dem Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz bezüglich sonstiger radioaktiver Stoffe,
  3. für den Bereich der übrigen Betriebe den Ämtern für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik,
  4. für den Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen den Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht beim Eisenbahnbundesamt,
  5. im Übrigen den Polizeipräsidien für die Verfolgung und Erteilung von Verwarnungen, für die sonstige Ahndung dem Zentraldienst der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstelle der Polizei übertragen.

(4) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt und nach § 22 der Gefahrgutverordnung See wird

  1. für den Bereich der Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, dem Landesbergamt,
  2. für den Bereich der übrigen Betriebe den Ämtern für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik,
  3. für den Bereich der schiffbaren Landesgewässer und Häfen sowie Anlagen, die zu den Gewässern gehören, dem Zentraldienst der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstelle der Polizei und für die Erfolgung von Ordnungswidrigkeiten sowie die Erteilung von Verwarnungen dem örtlich zuständigen Polizeipräsidium übertragen.

(5) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 des Luftverkehrsgesetzes wird

  1. für den Bereich der Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, dem Landesbergamt,
  2. für den Bereich der übrigen Betriebe den Ämtern für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik übertragen.

§ 3
Übergangsregelungen

(1) Bis zum 31. Dezember 2002 können hinsichtlich § 2 Abs. 3 an die Stelle von § 10 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn je nach Transportart § 10 der Gefahrgutverordnung Straße oder § 10 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn treten.

(2) Anlage 2 dieser Verordnung kann bis zum 31. Dezember 2002 an Stelle von Anlage 1 angewendet werden.

§ 4
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gefahrgutzuständig-keitsverordnung vom 3. März 1994 (GVBl. II S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 282, 284), außer Kraft.

(2) Anlage 2 dieser Verordnung tritt am 1. Januar 2003 außer Kraft.

Anm: Anlage 1 wurde nicht erfasst.