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Verordnung über die Zuständigkeit für die Aufgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Viertes Kapitel SGB XII Zuständigkeitsverordnung - SGBXIIZV)

Verordnung über die Zuständigkeit für die Aufgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Viertes Kapitel SGB XII Zuständigkeitsverordnung - SGBXIIZV)
vom 22. Januar 2013
(GVBl.II/13, [Nr. 10])

Am 12. Juli 2014 außer Kraft getreten durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2014
(GVBl.I/14, [Nr. 29])

Auf Grund des § 9 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) in Verbindung mit § 16 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes und in Verbindung mit § 46b Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), der durch das Gesetz vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2783, 2785) eingefügt worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1
Sachlich und örtlich zuständige Träger für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind sachlich zuständig als Träger für die Ausführung der Aufgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Die in Absatz 1 genannten Aufgaben nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe wahr, soweit sie nicht der Bundesauftragsverwaltung gemäß § 46a SGB XII unterliegen. Im Bereich der Bundesauftragsverwaltung nehmen sie die Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(3) Für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung örtlich zuständig ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort der leistungsberechtigten Person liegt. Im Übrigen ist das Zwölfte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anwendbar.

§ 2
Aufsichtsbehörde

Das für Soziales zuständige Ministerium übt die Fachaufsicht aus, soweit die Aufgaben in Bundesauftragsverwaltung wahrgenommen werden. In den übrigen Fällen übt es die Rechtsaufsicht aus.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

Potsdam, den 22. Januar 2013

Die Landesregierung
des Landes Brandenburg

Der Ministerpräsident

Matthias Platzeck

Der Minister für Arbeit,
Soziales, Frauen und Familie

Günter Baaske