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Verordnung zur Umsetzung der Anhänge II, III und V der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 über die Bestandsaufnahme und Einstufung der Gewässer (Brandenburgische Gewässereinstufungsverordnung - BbgGewEV)

Verordnung zur Umsetzung der Anhänge II, III und V der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 über die Bestandsaufnahme und Einstufung der Gewässer (Brandenburgische Gewässereinstufungsverordnung - BbgGewEV)
vom 24. August 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 27], S.698)

geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2011
(GVBl.I/11, [Nr. 33])

Am 18. Dezember 2012 außer Kraft getreten durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2012
(GVBl.II/12, [Nr. 110])

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck der Verordnung
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Zuständigkeit

Abschnitt 2
Oberflächengewässer

§ 5 Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper, typspezifische Referenzbedingungen
§ 6 Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen
§ 7 Anforderungen an die Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials der Oberflächengewässer
§ 8 Anforderungen an die Einstufung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer
§ 9 Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands und des ökologischen Potenzials der Oberflächengewässer, Überwachungsnetz
§ 10 Einstufung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands der Oberflächengewässer, Darstellung der Überwachungsergebnisse

Abschnitt 3
Grundwasser

§ 11 Beschreibung und Beurteilung der Grundwasserkörper
§ 12 Einstufung und Überwachung des mengenmäßigen Zustands der Grundwasserkörper
§ 13 Einstufung und Überwachung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper
§ 14 Darstellung des mengenmäßigen und des chemischen Zustands der Grundwasserkörper
§ 15 Wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung

Anhang 1 (zu § 5)
Oberflächengewässer: Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper, typspezifische Referenzbedingungen

Anhang 2 (zu § 6)
Oberflächengewässer: Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung der Auswirkungen

Anhang 3 (zu § 7 Abs. 1 Satz 1)
Oberflächengewässer: Qualitätskomponenten zur Einstufung des ökologischen Zustands

Anhang 4 (zu § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2)
Oberflächengewässer: Anforderungen an die Einstufung des ökologischen Zustands und Potenzials

Anhang 5 (zu § 8)
Oberflächengewässer: Umweltqualitätsnormen für die Einstufung des chemischen Zustands

Anhang 6 (zu § 9)
Oberflächengewässer: Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands und des ökologischen Potenzials, Überwachungsnetz

Anhang 7 (zu § 10)
Oberflächengewässer: Einstufung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands, Darstellung der Überwachungsergebnisse

Anhang 8 (zu § 11) Grundwasser: Beschreibung und Beurteilung der Einwirkungen auf das Grundwasser

Anhang 9 (zu § 12 Abs. 1) Grundwasser: Einstufung des mengenmäßigen Zustands

Anhang 10 (zu § 13 Abs. 1) Grundwasser: Einstufung des chemischen Zustands

Anhang 11 (zu § 12 Abs. 2)Grundwasser: Überwachung des mengenmäßigen Zustands

Anhang 12 (zu § 13 Abs. 2 und 3) Grundwasser: Überwachung des chemischen Zustands und der Schadstofftrends

Anhang 13 (zu § 14) Grundwasser: Darstellung des mengenmäßigen und chemischen Zustands


Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Zweck der Verordnung

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Anhänge II, III und V der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1).

§ 2
Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für

  1. die Beschreibung, Kategorisierung und Typisierung von Gewässern, die Festlegung der typspezifischen Referenzbedingungen,
  2. die Zusammenstellung und Beurteilung der Belastungen und Auswirkungen auf die Gewässer,
  3. die Überwachung des Zustands der Gewässer,
  4. die Einstufung und Darstellung des Zustands der Gewässer sowie
  5. die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung.

§ 3
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. Oberflächengewässer:
    ein oberirdisches Gewässer nach § 3 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes;
  2. Oberflächenwasserkörper:
    ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Oberflächengewässers, wie ein stehendes Gewässer (See), ein Speicherbecken, ein Fluss, ein sonstiges Fließgewässer oder ein Kanal, ein Teil eines Flusses, eines sonstigen Fließgewässers oder Kanals;
  3. Grundwasserkörper:
    ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter;
  4. unmittelbare Einleitung in das Grundwasser:
    die Einleitung von Stoffen in das Grundwasser ohne Versickern durch den Boden oder den Untergrund;
  5. Umweltqualitätsnorm:
    die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer bestimmten Schadstoffgruppe, die in Wasser, Sedimenten oder Biota aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf;
  6. Verschmutzung:
    die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen oder Wärme in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Qualität der aquatischen Ökosysteme oder der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme schaden können, zu einer Schädigung von Sachwerten führen oder eine Beeinträchtigung oder Störung des Erholungswertes und anderer legitimer Nutzungen der Umwelt mit sich bringen.

§ 4
Zuständigkeit

Die Durchführung der in dieser Verordnung beschriebenen Aufgaben obliegt dem Wasserwirtschaftsamt.

Abschnitt 2
Oberflächengewässer

§ 5
Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper,
typspezifische Referenzbedingungen

(1) Die Oberflächenwasserkörper innerhalb einer Flussgebietseinheit sind nach Maßgabe des Anhangs 1 Nr. 1 in die Kategorien Flüsse, Seen, künstliche Gewässer oder erheblich veränderte Gewässer einzuteilen. Ihre Lage und Grenzen sind festzulegen. Die Oberflächenwasserkörper sind nach den Absätzen 2 und 3 erstmalig zu beschreiben. Oberflächenwasserkörper können zum Zweck dieser erstmaligen Beschreibung in Gruppen zusammengefasst werden.

(2) Die Oberflächenwasserkörper in jeder Kategorie sind nach Typen zu unterscheiden. Die Gewässertypen ergeben sich aus Anhang 1 Nr. 2.

(3) Die Oberflächenwasserkörper, die für eine Einstufung als künstlich oder erheblich verändert in Betracht kommen, sind zu kennzeichnen. Sie sind den Typen der Gewässerkategorie zuzuordnen, der sie am ähnlichsten sind.

(4) Für jeden Gewässertyp sind typspezifische Referenzbedingungen nach Anhang 1 Nr. 3.1, 3.3 bis 3.6 festzulegen, die dem sehr guten ökologischen Zustand entsprechen. Das höchste ökologische Potenzial nach Anhang 1 Nr. 3.2 ist im Einzelfall aus den Referenzbedingungen des Gewässertyps abzuleiten, dem der künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper am ähnlichsten ist.

(5) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind bis zum 22. Dezember 2004 zu erfüllen. Sie sind bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

§ 6
Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen

(1) Daten über Art und Ausmaß der signifikanten anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasserkörper sind nach Anhang 2 zusammenzustellen und aufzubewahren.

(2) Auf Grund der Zusammenstellung nach Absatz 1 ist zu beurteilen, wie empfindlich der Zustand von Oberflächenwasserkörpern auf die Belastungen reagiert. Nach Anhang 2 sind die Oberflächenwasserkörper zu ermitteln und, soweit erforderlich, zusätzlich zu beschreiben, bei denen das Risiko besteht, dass sie die für die Gewässer festgelegten Bewirtschaftungsziele nach den § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erfüllen (Oberflächenwasserkörper mit Handlungsbedarf oder Untersuchungsbedarf).

(3) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 sind bis zum 22. Dezember 2004 zu erfüllen. Sie sind bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

§ 7
Anforderungen an die Einstufung des ökologischen Zustands
und des ökologischen Potenzials der Oberflächengewässer

(1) Die Ermittlung des ökologischen Zustands des jeweiligen Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anhang 3 aufgeführten Qualitätskomponenten. Der ökologische Zustand der Oberflächengewässer ist nach den Bestimmungen in Anhang 4 Tabelle 1 bis 3 in die Klassen sehr gut, gut, mäßig, unbefriedigend oder schlecht einzustufen.

(2) Bei künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern ist an Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial nach Anhang 4 Tabelle 4 in die Klassen höchstes, gutes, mäßiges, unbefriedigendes oder schlechtes ökologisches Potenzial einzustufen.

§ 8
Anforderungen an die Einstufung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer

Der chemische Zustand der Oberflächenwasserkörper ist als gut einzustufen, wenn die Oberflächenwasserkörper alle in Anhang 5 aufgeführten Umweltqualitätsnormen erfüllen. Ist das nicht der Fall, ist der chemische Zustand als nicht gut einzustufen.

§ 9
Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands und des
ökologischen Potenzials der Oberflächengewässer, Überwachungsnetz

(1) Auf der Grundlage der Zuordnung der Oberflächenwasserkörper zu den Gewässertypen nach § 5 Abs. 2 und 3 sowie der Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und der Beurteilung ihrer Auswirkungen nach § 6 sind Programme zur Überwachung des ökologischen Zustands oder ökologischen Potenzials und chemischen Zustands der Oberflächengewässer des Landes für jedes Einzugsgebiet aufzustellen, damit ein zusammenhängender und umfassender Überblick über ihren Zustand oder ihr Potenzial gewonnen wird. In jeder Flussgebietseinheit ist ein Programm für die überblicksweise Überwachung zu erstellen. Für Oberflächenwasserkörper mit Handlungsbedarf ist, soweit auf der Grundlage der Analyse der Eigenschaften und der Zusammenstellung und Beurteilung der Belastungen nach den §§ 5 und 6 erforderlich, ein Programm für die operative Überwachung zu erstellen, um den Zustand oder das Potenzial dieser Oberflächenwasserkörper und die Gefahr des Nichterreichens der Bewirtschaftungsziele genauer zu ermitteln und um die nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlichen Maßnahmen festzulegen. An Stelle der operativen Überwachung sind Überwachungsprogramme zu Ermittlungszwecken zu erstellen, wenn die Gründe für das Nichterreichen der Bewirtschaftungsziele oder die Überschreitung von Umweltqualitätsnormen unbekannt sind oder wenn ein Oberflächenwasserkörper unbeabsichtigt verschmutzt wurde.

(2) Die Anforderungen an die Überwachungsprogramme nach Absatz 1 werden in Anhang 6 näher bestimmt. Das Netz zur Überwachung des ökologischen Zustands oder Potenzials und chemischen Zustands ist im Rahmen des Bewirtschaftungsplans in Karten darzustellen.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellenden Überwachungsprogramme müssen bis zum 22. Dezember 2006 anwendungsbereit sein.

§ 10
Einstufung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des
chemischen Zustands der Oberflächengewässer, Darstellung der Überwachungsergebnisse

(1) Die Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials der Oberflächenwasserkörper erfolgt nach Anhang 7 Nr. 1. Die Einstufung des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper erfolgt nach Anhang 7 Nr. 2.

(2) Für die Oberflächengewässer des Landes sind für jede Flussgebietseinheit die Einstufung des ökologischen Zustands oder des ökologischen Potenzials sowie des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper in getrennten Karten darzustellen. Die Anforderungen im Einzelnen sind in Anhang 7 näher bestimmt.

Abschnitt 3
Grundwasser

§ 11
Beschreibung und Beurteilung der Grundwasserkörper

(1) Grundwasserkörper sind nach Anhang 8 Nr. 1 erstmalig zu beschreiben. Auf Grund dieser Beschreibung ist zu beurteilen, inwieweit diese Grundwasserkörper genutzt werden und wie hoch das Risiko ist, dass sie die für sie festgelegten Bewirtschaftungsziele nach § 47 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erfüllen (Grundwasserkörper mit Handlungsbedarf oder Untersuchungsbedarf). Grundwasserkörper können zum Zweck dieser erstmaligen Beschreibung in Gruppen zusammengefasst werden.

(2) Im Anschluss an die erstmalige Beschreibung nach Absatz 1 ist nach Anhang 8 Nr. 2 für Grundwasserkörper mit Handlungsbedarf oder Untersuchungsbedarf oder Gruppen von Grundwasserkörpern mit Handlungsbedarf oder Untersuchungsbedarf eine weitergehende Beschreibung vorzunehmen, um das Ausmaß des Risikos, dass sie die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, genauer zu beurteilen und um zu ermitteln, welche Maßnahmen in das Maßnahmenprogramm nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes aufzunehmen sind.

(3) Bei Grundwasserkörpern mit Handlungsbedarf  oder Untersuchungsbedarf und bei Grundwasserkörpern, die sich über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zu einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union hinaus erstrecken, sind nach Anhang 8 Nr. 3 für jeden Grundwasserkörper die Informationen über die Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten zu erheben und aufzubewahren, die für die Beurteilung des Grundwasserkörpers relevant sind.

(4) Es sind die Grundwasserkörper zu ermitteln, für die nach § 47 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes und auf Grund einer Prüfung der Auswirkungen des mengenmäßigen Zustands des Grundwasserkörpers auf

  1. Oberflächengewässer und mit ihnen in Verbindung stehende Landökosysteme,
  2. die Wasserregulierung, den Hochwasserschutz und die Trockenlegung von Land oder
  3. die menschliche Entwicklung

weniger strenge Ziele festzulegen sind.

(5) Es sind die Grundwasserkörper zu bestimmen, für die weniger strenge Zielsetzungen nach § 47 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes festzulegen sind, wenn der Grundwasserkörper infolge der Auswirkungen menschlicher Tätigkeit so verschmutzt ist, dass ein guter chemischer Zustand des Grundwassers nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu erreichen wäre.

(6) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 5 sind bis zum 22. Dezember 2004 zu erfüllen. Sie sind bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

§ 12
Einstufung und Überwachung des mengenmäßigen Zustands der Grundwasserkörper

(1) Der mengenmäßige Zustand der Grundwasserkörper ist nach Anhang 9 als gut oder schlecht einzustufen.

(2) Nach Anhang 11 sind für die Grundwasserkörper in den Einzugsgebieten Messnetze zur mengenmäßigen Überwachung zu errichten. Sie müssen bis zum 22. Dezember 2006 anwendungsbereit sein.

§ 13
Einstufung und Überwachung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper

(1) Der chemische Zustand der Grundwasserkörper ist nach Anhang 10 als gut oder schlecht einzustufen.

(2) Für die Grundwasserkörper in den Flussgebietseinheiten sind Messnetze zur Überwachung des chemischen Zustands nach Anhang 12 Nr. 1 zu errichten und zu betreiben. Auf der Grundlage der Beschreibung und der Beurteilung der Auswirkungen nach § 11 Abs. 1 bis 3 ist für die Geltungsdauer des Bewirtschaftungsplans nach Anhang 12 Nr. 2 ein Programm für die überblicksweise Überwachung des Grundwassers im Land  für jede Flussgebietseinheit aufzustellen. Auf Grund der Beurteilung der Einwirkungen auf die Grundwasserkörper nach § 11 und Anhang 8 oder der Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung ist für gefährdete Grundwasserkörper nach Anhang 12 Nr. 3 zusätzlich zwischen den Programmen für die überblicksweise Überwachung eine operative Überwachung durchzuführen. Die Messnetze und Überwachungsprogramme müssen bis zum 22. Dezember 2006 anwendungsbereit sein.

(3) Auf der Grundlage der überblicksweisen und der operativen Überwachung nach Absatz 2 sind nach Anhang 12 Nr. 4 signifikante anhaltende, anthropogen bedingte Trends der Zunahme von Schadstoffkonzentrationen zu ermitteln und ist die Umkehr dieser Trends nachzuweisen.

§ 14
Darstellung des mengenmäßigen und des chemischen Zustands der Grundwasserkörper

Der mengenmäßige und der chemische Zustand aller im Land liegenden Grundwasserkörper sowie die nach § 13 Abs. 3 ermittelten Trends sind nach Anhang 13 in Karten darzustellen.

§ 15
Wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung

(1) Für die Gewässer ist eine wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung, die signifikante Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer hat, durchzuführen.

(2) Die wirtschaftliche Analyse muss genügend Informationen in ausreichender Detailliertheit enthalten, damit:

  1. Berechnungen durchgeführt werden können, um dem Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2000/60/EG unter Berücksichtigung der langfristigen Voraussagen für das Angebot und die Nachfrage von Wasser in der Flussgebietseinheit Rechnung zu tragen, und
  2. die in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffizientesten Maßnahmenkombinationen für das Maßnahmenprogramm beurteilt werden können.

Bei unverhältnismäßigem Aufwand, insbesondere unter Berücksichtigung der Kosten für die Erhebung der betreffenden Daten, können dabei auch Schätzungen der Menge, der Preise und der Kosten im Zusammenhang mit den Wasserdienstleistungen, Schätzungen der einschlägigen Investitionen einschließlich der entsprechenden Vorausplanungen sowie Schätzungen der potenziellen Kosten der Maßnahmen für das Maßnahmenprogramm zugrunde gelegt werden.

(3) Die Anforderungen nach Absatz 1 sind bis zum 22. Dezember 2004 zu erfüllen. Sie sind bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

Anhang 1
(zu § 5)

Oberflächengewässer:
Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper, typspezifische Referenzbedingungen

1. Kategorien von Oberflächengewässern

Die Oberflächengewässer sind in eine der vier Kategorien Flüsse, Seen, künstliche Gewässer oder erheblich veränderte Gewässer einzuteilen. Die Lage und die Grenzen der Oberflächenwasserkörper sind zu ermitteln.

2. Gewässertypen

Die Gewässertypen in den Gewässerkategorien Flüsse und Seen sind nach den folgenden Kriterien zu erfassen und zu beschreiben:

2.1. Fließgewässertypen (mit einem Einzugsgebiet von 10 km2 und größer)
Die nachfolgenden Größenangaben werden als Größen der Einzugsgebiete angegeben. Da sich die biologische Ausprägung der Flüsse im Längsverlauf in den jeweiligen Ökoregionen nicht in gleicher Weise mit der Änderung der Größenklasse des Einzugsgebiets ändert, haben die Angaben einen orientierenden Charakter:

klein (10 bis ca. 100 km2)
mittelgroß (ca. 100 bis 1 000 km2)
groß (ca. 1 000 bis 10 000 km2)
sehr groß (ca. 10 000 km2)

Ökoregion 14: Norddeutsches Tiefland, Höhe < 200 m

Typ 14: Sandgeprägte Tieflandbäche (s, k)
Typ 15 Sand- und lehmgeprägte Tieflandflüsse (k)
Typ 16: Kiesgeprägte Tieflandbäche (s, k)
Typ 17: Kiesgeprägte Tieflandflüsse (k)
Typ 20: Sandgeprägte Ströme des Tieflandes (k)
Typ 21: Seeausflussgeprägte Fließgewässer (k)

Ökoregion-unabhängige Typen

Typ 11: Organisch geprägte Bäche (o)
Typ 12: Organisch geprägte Flüsse (o)
Typ 19: kleine Niederungsfließgewässer in Fluss- und Stromtälern (o, k)

____________________________________________
k = karbonatisch geprägt
s =  silikatisch geprägt
o = organisch geprägt


2.2 Seentypen (mit einer Oberfläche von 0,5 km2 und größer)

Ökoregion 14: Norddeutsches Tiefland, Höhe < 200 m

Typ 10: kalkreicher, geschichteter Flachlandsee mit relativ großem Einzugsgebiet
Typ 11: kalkreicher, ungeschichteter Flachlandsee mit relativ großem Einzugsgebiet und einer Verweilzeit von > 30 Tagen
Typ 12: kalkreicher Flusssee mit relativ großem Einzugsgebiet und einer Verweilzeit von in der Regel < 30 Tagen
Typ 13: kalkreicher, geschichteter Flachlandsee mit relativ kleinem Einzugsgebiet
Typ 14: kalkreicher, ungeschichteter Flachlandsee mit relativ kleinem Einzugsgebiet

Erläuterungen:
kalkreiche Seen: Ca2+ e 15 mg/l
relativ großes Einzugsgebiet: Volumenquotient (VQ) 1,5 m2/m3 (Verhältnis der Fläche des oberirdischen Einzugsgebiets [mit Seefläche] zum Seevolumen)
relativ kleines Einzugsgebiet: VQ d 1,5 m2/m3
Es wird empfohlen, einen See als geschichtet einzuordnen, wenn die thermische Schichtung an der tiefsten Stelle des Sees über mindestens drei Monate stabil bleibt.

Sondertypen (alle Ökoregionen):

Künstliche Seen der Bergbaufolgelandschaften des Jungpleistozäns, Altpleistozäns und Tertiärs

3. Festlegung von Referenzbedingungen für Typen von Oberflächenwasserkörpern

3.1
Für jeden Typ von Oberflächenwasserkörpern nach Nummer 2 sind typspezifische hydromorphologische und physikalisch-chemische Bedingungen festzulegen, die denjenigen hydromorphologischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten entsprechen, die in Anhang 3 Nr. 2 und 3 für diesen Typ von Oberflächenwasserkörper für den sehr guten ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden Tabelle in Anhang 4 Nr. 1 angegeben sind. Außerdem sind typspezifische biologische Referenzbedingungen festzulegen, die die biologischen Qualitätskomponenten abbilden, die in Anhang 3 Nr. 1 für diesen Typ von Oberflächenwasserkörper bei sehr gutem ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden Tabelle in Anhang 4 Nr. 1 angegeben sind.

3.2
Bei Anwendung der in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren auf erheblich veränderte oder künstliche Oberflächenwasserkörper sind Bezugnahmen auf den sehr guten ökologischen Zustand als Bezugnahmen auf das höchste ökologische Potenzial gemäß Anhang 4 Nr. 1 Tabelle 4 zu verstehen.

3.3
Die typspezifischen Bedingungen für die Zwecke der Nummern 3.1 und 3.2 und die typspezifischen biologischen Referenzbedingungen können entweder raumbezogen oder modellbasiert sein oder sie können durch Kombination dieser Verfahren abgeleitet werden. Ist die Anwendung dieser Verfahren nicht möglich, können Sachverständige zu Rate gezogen werden, um diese Bedingungen festzulegen. Bei der Definition des sehr guten ökologischen Zustands im Hinblick auf die Konzentration bestimmter synthetischer Schadstoffe gelten als Nachweisgrenze die Werte, die mit den Techniken ermittelt werden können, die zum Zeitpunkt der Festlegung der typspezifischen Bedingungen verfügbar sind.

3.4
Für raumbezogene typspezifische biologische Referenzbedingungen ist ein Bezugsnetz für jede Art von Oberflächenwasserkörper zu entwickeln. Das Netz muss eine ausreichende Anzahl von Stellen mit sehr gutem Zustand umfassen, damit angesichts der Veränderlichkeit der Werte der Qualitätskomponenten, die einem sehr guten ökologischen Zustand des betreffenden Oberflächenwasserkörpers entsprechen, und angesichts der nach Nummer 3.5 anzuwendenden Modellierungstechniken ein ausreichender Grad an Zuverlässigkeit der Werte für die Referenzbedingungen gegeben ist.

3.5
Modellbasierte typspezifische biologische Referenzbedingungen können entweder aus Vorhersagemodellen oder durch Rückberechnungsverfahren abgeleitet werden. Für die Verfahren sind historische, paläologische und andere verfügbare Daten zu verwenden, und es muss ein ausreichender Grad an Zuverlässigkeit der Werte für die Referenzbedingungen gegeben sein, damit sichergestellt ist, dass die auf diese Weise abgeleiteten Bedingungen für jede Art von Oberflächenwasserkörper zutreffend und stichhaltig sind.

3.6
Ist es aufgrund eines hohen Maßes an natürlicher Variabilität einer Qualitätskomponente – also nicht etwa aufgrund saisonaler Veränderungen – nicht möglich, zuverlässige typspezifische Referenzbedingungen für diese Komponente eines Typs von Oberflächenwasserkörpern festzulegen, kann diese Komponente von der Beurteilung des ökologischen Zustands dieses Typs von Oberflächenwasserkörpern ausgeklammert werden. In diesem Fall sind im Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete die Gründe für die Ausklammerung anzugeben.


Anhang 2
(zu § 6)

Oberflächengewässer:
Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung der Auswirkungen

1. Umfang
Die Zusammenstellung von Daten über die Art und das Ausmaß der signifikanten anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasserkörper umfasst insbesondere folgende Bereiche:

1.1
Signifikante Punktquellen und diffuse Quellen:
Einschätzung und Zusammenstellung der von kommunalen, industriellen, landwirtschaftlichen und anderen Anlagen und Tätigkeiten ausgehenden signifikanten Verschmutzungen durch Punktquellen oder durch diffuse Quellen, vor allem in Bezug auf folgende Stoffe und Stoffgruppen:

  • Organohalogene Verbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können,
  • Organische Phosphorverbindungen,
  • Organische Zinnverbindungen,
  • Stoffe und Zubereitungen oder deren Abbauprodukte, deren karzinogene oder mutagene Eigenschaften bzw. steroidogene, thyreoide, reproduktive oder andere Funktionen des endokrinen Systems beeinträchtigenden Eigenschaften im oder durch das Wasser erwiesen sind,
  • Persistente Kohlenwasserstoffe sowie persistente und bioakkumulierende toxische organische Stoffe,
  • Cyanide,
  • Metalle und Metallverbindungen,
  • Arsen und Arsenverbindungen,
  • Biozide und Pflanzenschutzmittel,
  • Schwebstoffe,
  • Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen, insbesondere Nitrate und Phosphate,
  • Stoffe mit nachhaltigem Einfluss auf die Sauerstoffbilanz, die anhand von Parametern wie BSB, CSB usw. gemessen werden können.

Dabei sind Erkenntnisse, die aufgrund bereits bestehender gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften gesammelt wurden, zu verwenden.

1.2
Einschätzung und Zusammenstellung signifikanter Wasserentnahmen für kommunale, industrielle, landwirtschaftliche und andere Zwecke einschließlich saisonaler Schwankungen und des jährlichen Gesamtbedarfs sowie der Wasserverluste in Versorgungssystemen

1.3
Einschätzung und Zusammenstellung signifikanter Abflussregulierungen, einschließlich der Wasserüber- und -umleitungen, im Hinblick auf die Fließeigenschaften und die Wasserbilanzen

1.4
Zusammenstellung signifikanter morphologischer Veränderungen

1.5
Einschätzung und  Zusammenstellung anderer signifikanter anthropogener Belastungen der Gewässer

1.6
Einschätzung von Bodennutzungsstrukturen einschließlich der größten städtischen, industriellen und landwirtschaftlichen Gebiete, gegebenenfalls auch Fischereigebiete und Wälder.

Die erhobenen Daten sind mindestens 15 Jahre aufzubewahren.

2. Beurteilung der Auswirkungen

Es ist zu beurteilen, bei welchen Oberflächenwasserkörpern aufgrund der in Nummer 1 zusammengestellten Belastungen das Risiko besteht, dass sie die für sie festgelegten Bewirtschaftungsziele nicht erreichen. Dieser Beurteilung sind die nach Nummer 1 gesammelten Daten sowie andere einschlägige Informationen einschließlich vorhandener Daten aus der Umweltüberwachung zugrunde zu legen. Die Beurteilung kann durch Modellierungstechniken unterstützt werden. Für aufgrund der Beurteilung ermittelte Oberflächenwasserkörper mit Handlungsbedarf oder Untersuchungsbedarf ist, soweit erforderlich, eine zusätzliche Beschreibung vorzunehmen, um die Überwachungsprogramme nach § 9 dieser Verordnung und die Maßnahmenprogramme nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes zu verbessern.


Anhang 3
(zu § 7 Abs. 1 Satz 1)

Oberflächengewässer:
Qualitätskomponenten zur Einstufung des ökologischen Zustands

Der ökologische Zustand der Oberflächenwasserkörper ist nach biologischen und unterstützend nach hydromorphologischen sowie chemischen und chemisch-physikalischen Qualitätskomponenten einzustufen.

1. Biologische Qualitätskomponenten

Die biologischen Qualitätskomponenten umfassen die aquatische Flora, die Wirbellosenfauna und die Fischfauna nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle:

Qualitätskomponente Teilkomponente Flüsse Seen
Gewässerflora Phytoplankton X* X
Makrophyten und Phytobenthos X* X
benthische wirbellose Fauna Makrozoobenthos X X
Fischfauna   X X

_________________________________
*  Die Überwachung der Teilkomponente Phytoplankton erfolgt in Flüssen nur bei planktonreicher Ausprägung, die dann gegeben ist, wenn die Chlorophyll-a-Konzentrationen Spitzenwerte von 30 µg/l überschreiten.  Die Überwachung der Teilkomponente Makrophyten und Phytobenthos kann in Flüssen, in denen auch die Teilkomponente Phytoplankton überwacht wird und in denen keine Makrophyten vorkommen, auf die Überwachung des Phytobenthos beschränkt werden.

Es sind immer die Artenzusammensetzung und die Abundanz der Arten zu bestimmen, bei der Fischfauna zusätzlich die Altersstruktur, beim Phytoplankton zusätzlich die Biomasse.

2. Hydromorphologische Qualitätskomponenten

Die hydromorphologischen Qualitätskomponenten ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle:

Qualitätskomponente Teilkomponente Flüsse Seen
Wasserhaushalt Abflussmenge und Abflussdynamik X  
  Verbindung zu Grundwasserkörpern X X
  Wasserstandsdynamik   X
  Wassererneuerungszeit   X
Durchgängigkeit   X  
Morphologie Tiefen- und Breitenvariation X  
  Tiefenvariation   X
  Struktur und Substrat des Bodens X  
  Menge, Struktur und Substrat des Bodens   X
  Struktur der Uferzone X X

3. Chemische und physikalisch-chemische Qualitätskomponenten

Die chemischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle:

Qualitätskomponente Parameter Flüsse Seen
Allgemein Sichttiefe (m)   X
  Temperatur (°C) X X
  Sauerstoff (mg/l) X X
  Chlorid (mg/l) X X
  pH-Wert X X
  Gesamt-P (mg/l) X X
  o-Phosphat-P (mg/l) X X
  Gesamt-N (mg/l) X X
  Ammonium-N (mg/l) X  
  Nitrat-N (mg/l) X X
  Nitrit-N (mg/l) X  
Spezifische Schadstoffe synthetische Schadstoffe nach Anhang 4 Nr. 2 bei Eintrag in signifikanten Mengen X X
  nichtsynthetische Schadstoffe nach Anhang 4 Nr. 2 bei Eintrag in signifikanten Mengen X X

4. Künstliche und erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper

Künstliche und erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper sind anhand der Qualitätskomponenten zu erfassen, die für diejenige der Gewässerkategorien gelten, die dem betreffenden künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer am ähnlichsten ist.


Anhang 4
(zu § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2)

Oberflächengewässer:
Anforderungen an die Einstufung des ökologischen Zustands und Potenzials

1. Biologische, hydromorphologische und physikalisch-chemische Qualitätskomponenten zur Einstufung des ökologischen Zustands oder Potenzials

Die Einstufung des ökologischen Zustands der Oberflächenwasserkörper ist in den Begriffsbestimmungen der nachstehenden Tabelle 1 allgemein dargestellt. Für die Einstufung der Oberflächenwasserkörper der Kategorien Flüsse und Seen sind die Tabellen 2 und 3, für künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper ist die Tabelle 4 zugrunde zu legen.

Anhang 4 zu § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 - Tabelle 1: Allgemeine Begriffsbestimmungen für den Zustand von Flüssen und Seen

Anhang 4 zu § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 - Tabelle 2 (Seite 1): Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Flüssen

Anhang 4 zu § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 - Tabelle 2 (Seite 2): Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Flüssen

Anhang 4 zu § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 - Tabelle 2 (Seite 3): Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Flüssen

Anhang 4 zu § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 - Tabelle 2 (Seite 4): Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Flüssen

Anhang 4 zu § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 - Tabelle 3 (Seite 1): Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Seen

Anhang 4 zu § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 - Tabelle 3 (Seite 2): Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Seen

Anhang 4 zu § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 - Tabelle 3 (Seite 3): Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Seen

Anhang 4 zu § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 - Tabelle 3 (Seite 4): Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Seen

Anhang 4 zu § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 - Tabelle 4 (Seite 1): Begriffsbestimmungen für das höchste, das gute und das mäßige ökologische Potential von erheblich veränderten oder künstlichen Gewässern

Anhang 4 zu § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 - Tabelle 4 (Seite 2): Begriffsbestimmungen für das höchste, das gute und das mäßige ökologische Potential von erheblich veränderten oder künstlichen Gewässern


2. Chemische Qualitätskomponenten für Umweltqualitätsnormen zur Einstufung des ökologischen Zustands

Die in Nummer 1 Tabelle 2 bis 4 bei den Qualitätskomponenten „spezifische synthetische Schadstoffe“ und „spezifische nichtsynthetische Schadstoffe“ genannten Umweltqualitätsnormen ergeben sich aus nachstehender Tabelle. Die Umweltqualitätsnormen sind zu überwachen und einzuhalten, wenn die aufgeführten Stoffe in signifikanten Mengen in den Oberflächenwasserkörper eingetragen werden. Die Überprüfung der Umweltqualitätsnormen erfolgt anhand des arithmetischen Jahresmittelwerts für die jeweilige Messstelle. Der Jahresmittelwert wird wie folgt berechnet: Alle Werte kleiner Bestimmungsgrenze gehen in die Berechnung mit den jeweiligen Werten der halben Bestimmungsgrenze ein. Die Umweltqualitätsnormen gelten als eingehalten, wenn die Jahresmittelwerte die jeweiligen Umweltqualitätsnormen nicht überschreiten. Die Umweltqualitätsnorm ist auch dann eingehalten, wenn die Bestimmungsgrenze größer ist als das Qualitätsziel und der Jahresmittelwert kleiner als die Bestimmungsgrenze. Bei der Überwachung von in signifikanten Mengen eingetragenen Stoffen ist eine mindestens dreimonatliche Beprobung vorzusehen. Es besteht keine Messverpflichtung für Stoffe, die in den jeweiligen Bewirtschaftungsgebieten nicht in signifikanten Mengen eingetragen werden.


Tabelle: Chemische Qualitätskomponenten für Umweltqualitätsnormen zur Einstufung des ökologischen Zustands

EG-Nr.   QN WRRL Einheit
2 2-Amino-4-Chlorphenol 10 µg/l
4 Arsen 40 mg/kg
5 Azinphos-ethyl 0,01 µg/l
6 Azinphos-methyl 0,01 µg/l
8 Benzidin 0,1 µg/l
9 Benzylchlorid (a-Chlortoluol) 10 µg/l
10 Benzylidenchlorid (a,a-Dichlortoluol) 10 µg/l
11 Biphenyl 1 µg/l
14 Chloralhydrat 10 µg/l
15 Chlordan (cis und trans) 0,003 µg/l
16 Chloressigsäure 10 µg/l
17 2-Chloranilin 3 µg/l
18 3-Chloranilin 1 µg/l
19 4-Chloranilin 0,05 µg/l
20 Chlorbenzol 1 µg/l
21 1-Chlor-2,4-dinitrobenzol 5 µg/l
22 2-Chlorethanol 10 µg/l
24 4-Chlor-3-Methylphenol 10 µg/l
25 1-Chlornaphthalin 1 µg/l
26 Chlornaphthaline (techn. Mischung) 0,01 µg/l
27 4-Chlor-2-nitroanilin 3 µg/l
28 1-Chlor-2-nitrobenzol 10 µg/l
29 1-Chlor-3-nitrobenzol 1 µg/l
30 1-Chlor-4-nitrobenzol 10 µg/l
31 4-Chlor-2-nitrotoluol 10 µg/l
(32) 2-Chlor-4-nitrotoluol 1 µg/l
(32) 2-Chlor-6-nitrotoluol 1 µg/l
(32) 3-Chlor-4-nitrotoluol 1 µg/l
(32) 4-Chlor-3-nitrotoluol 1 µg/l
(32) 5-Chlor-2-nitrotoluol 1 µg/l
33 2-Chlorphenol 10 µg/l
34 3-Chlorphenol 10 µg/l
35 4-Chlorphenol 10 µg/l
36 Chloropren 10 µg/l
37 3-Chlorpropen (Allylchlorid) 10 µg/l
38 2-Chlortoluol 1 µg/l
39 3-Chlortoluol 10 µg/l
40 4-Chlortoluol 1 µg/l
41 2-Chlor-p-toluidin 10 µg/l
(42) 3-Chlor-o-Toluidin 10 µg/l
(42) 3-Chlor-p-Toluidin 10 µg/l
(42) 5-Chlor-o-Toluidin 10 µg/l
43 Coumaphos 0,07 µg/l
44 Cyanurchlorid (2,4,6-Trichlor-1,3,5-triazin) 0,1 µg/l
45 2,4-D 0,1 µg/l
(47) Demeton (Summe von Demeton-o und -s) 0,1 µg/l
(47) Demeton-o 0,1 µg/l
(47) Demeton-s 0,1 µg/l
(47) Demeton-s-methyl 0,1 µg/l
(47) Demeton-s-methyl-sulphon 0,1 µg/l
48 1,2-Dibromethan 2 µg/l
49-51 Dibutylzinn-Kation 1001 µg/kg
(52) 2,4/2,5-Dichloranilin 2 µg/l
(52) 2,3-Dichloranilin 1 µg/l
(52) 2,4-Dichloranilin 1 µg/l
(52) 2,5-Dichloranilin 1 µg/l
(52) 2,6-Dichloranilin 1 µg/l
(52) 3,4-Dichloranilin 0,5 µg/l
(52) 3,5-Dichloranilin 1 µg/l
53 1,2-Dichlorbenzol 10 µg/l
54 1,3-Dichlorbenzol 10 µg/l
55 1,4-Dichlorbenzol 10 µg/l
56 Dichlorbenzidine 10 µg/l

_________________________
1 ersatzweise für die Wasserphase 0,01µg/l

EG-Nr.   QN WRRL Einheit
57 Dichlordiisopropylether 10 µg/l
58 1,1-Dichlorethan 10 µg/l
60 1,1-Dichlorethen (Vinylidenchlorid) 10 µg/l
61 1,2-Dichlorethen 10 µg/l
(63) 1,2-Dichlor-3-nitrobenzol 10 µg/l
(63) 1,2-Dichlor-4-nitrobenzol 10 µg/l
(63) 1,3-Dichlor-4-nitrobenzol 10 µg/l
(63) 1,4-Dichlor-2-nitrobenzol 10 µg/l
64 2,4-Dichlorphenol 10 µg/l
65 1,2-Dichlorpropan 10 µg/l
66 1,3-Dichlorpropan-2-ol 10 µg/l
67 1,3-Dichlorpropen 10 µg/l
68 2,3-Dichlorpropen 10 µg/l
69 Dichlorprop 0,1 µg/l
70 Dichlorvos 0,0006 µg/l
72 Diethylamin 10 µg/l
73 Dimethoat 0,1 µg/l
74 Dimethylamin 10 µg/l
75 Disulfoton 0,004 µg/l
78 Epichlorhydrin 10 µg/l
79 Ethylbenzol 10 µg/l
80 Fenitrothion 0,009 µg/l
81 Fenthion 0,004 µg/l
(82) Heptachlor 0,1 µg/l
(82) Heptachlorepoxid 0,1 µg/l
86 Hexachlorethan 10 µg/l
87 Isopropylbenzol (Cumal) 10 µg/l
88 Linuron 0,1 µg/l
89 Malathion 0,02 µg/l
90 MCPA 0,1 µg/l
91 Mecoprop 0,1 µg/l
93 Methamidophos 0,1 µg/l
94 Mevinphos 0,0002 µg/l
95 Monolinuron 0,1 µg/l
97 Omethoat 0,1 µg/l
98 Oxydemeton-methyl 0,1 µg/l
(100) Parathion-Ethyl 0,005 µg/l
(100) Parathion-Methyl 0,02 µg/l
(101) PCB-28 202 µg/kg
(101) PCB-52 202 µg/kg

____________________________
2 ersatzweise für die Wasserphase 0,5 ng/l


EG-Nr.   QN WRRL Einheit
(101) PCB-101 202 µg/kg
(101) PCB-118 202 µg/kg
(101) PCB-138 202 µg/kg
(101) PCB-153 202 µg/kg
(101) PCB-180 202 µg/kg
103 Phoxim 0,008 µg/l
104 Propanil 0,1 µg/l
105 Pyrazon (Chloridazon) 0,1 µg/l
107 2,4,5-T 0,1 µg/l
108 Tetrabutylzinn 403 µg/kg
109 1,2,4,5-Tetrachlorbenzol 1 µg/l
110 1,1,2,2-Tetrachlorethan 10 µg/l
112 Toluol 10 µg/l
113 Triazophos 0,03 µg/l
114 Tributylphosphat (Phosphorsäuretributylester) 10 µg/l
116 Trichlorfon 0,002 µg/l
119 1,1,1-Trichlorethan 10 µg/l
120 1,1,2-Trichlorethan 10 µg/l
(122) 2,4,5-Trichlorphenol 1 µg/l
(122) 2,4,6-Trichlorphenol 1 µg/l
(122) 2,3,4-Trichlorphenol 1 µg/l
(122) 2,3,5-Trichlorphenol 1 µg/l
(122) 2,3,6-Trichlorphenol 1 µg/l
(122) 3,4,5-Trichlorphenol 1 µg/l
123 1,1,2-Trichlortrifluorethan 10 µg/l
125-127 Triphenylzinn-Kation 202 µg/kg
128 Vinylchlorid (Chlorethylen) 2 µg/l
(129) 1,2-Dimethylbenzol 10 µg/l
(129) 1,3-Dimethylbenzol 10 µg/l
(129) 1,4-Dimethylbenzol 10 µg/l
132 Bentazon 0,1 µg/l
L.II Ametryn 0,5 µg/l
L.II Bromacil 0,6 µg/l
L.II Chlortoluron 0,4 µg/l
L.II Chrom 640 mg/kg
L.II Cyanid 0,01 mg/l
L.II Etrimphos 0,004 µg/l
L.II Hexazinon 0,07 µg/l
L.II Kupfer 160 mg/kg

_________________________
3 ersatzweise für die Wasserphase 0,001 µg/l

EG-Nr.   QN WRRL Einheit
L.II Metazachlor 0,4 µg/l
L.II Methabenzthiazuron 2,0 µg/l
L.II Metolachlor 0,2 µg/l
L.II Nitrobenzol 0,1 µg/l
L.II Prometryn 0,5 µg/l
L.II Terbuthylazin 0,5 µg/l
L.II Zink 800 mg/kg

Anhang 5
(zu § 8)

Oberflächengewässer:
Umweltqualitätsnormen für die Einstufung des chemischen Zustands

Folgende Umweltqualitätsnormen sind einzuhalten:

Tabelle: Umweltqualitätsnormen für die Einstufung des chemischen Zustands

EG-Nr.   QN WRRL Einheit
1 Aldrin1 0,01 µg/l
3 Anthracen 0,01 µg/l
7 Benzol 10 µg/l
12 Cadmium 1 µg/l
13 Tetrachlorkohlenstoff 12 µg/l
23 Chloroform (Trichlormethan) 12 µg/l
46 4,4-DDT 10 ng/l
59 1,2-Dichlorethan 10 µg/l
62 Dichlormethan 10 µg/l
71 Dieldrin1 0,01 µg/l
77 Endrin1 0,01 µg/l
83 Hexachlorbenzol 0,03 µg/l
84 Hexachlorbutadien 0,1 µg/l
85 Hexachlorcyclohexan2 0,05 µg/l
92 Quecksilber 1 µg/l
96 Naphthalin 1 µg/l
(99) Benzo(a)pyren 0,01 µg/l
(99) Benzo(b)fluroanthen 0,025 µg/l
(99) Benzo(ghi)perylen 0,025 µg/l
(99) Benzo(k)fluoranthen 0,025 µg/l
(99) Fluoranthen 0,025 µg/l
(99) Ideno(1.2.3-cd)pyren 0,025 µg/l
102 Pentachlorphenol 2 µg/l
111 Tetrachlorethen 10 µg/l
(117) 1,2,3-Trichlorbenzol 0,43 µg/l
(117) 1,3,5-Trichlorbenzol
(117), 1,2,4-Trichlorbenzol
118  
121 Trichlorethen 10 µg/l
130 Isodrin1 0,01 µg/l
  Nitrat 50 mg/l

Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen wird nach den Vorgaben in Anhang 4 Nr. 2 überprüft.

______________________________
1  jeweils Summe Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin
2  HCH gesamt (alle Isomere)
3  Summe der drei Trichlorbenzole


Anhang 6
(zu § 9)

Oberflächengewässer:
Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands und des ökologischen Potenzials, Überwachungsnetz

1 Gestaltung der Überwachung

Es sind die Parameter zu überwachen, die für jede relevante Qualitätskomponente kennzeichnend sind. Künstliche und erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper sind anhand der Qualitätskomponenten zu überwachen, die für diejenige Gewässerkategorien gelten, die dem betreffenden künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer am ähnlichsten ist. Bei der Auswahl der Parameter für die biologischen Qualitätskomponenten sind die geeigneten Anforderungen zu ermitteln, die für eine angemessene Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Bewertung der Qualitätskomponenten erforderlich sind. Für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans sind Angaben über die Einschätzung des mit den Überwachungsprogrammen angestrebten Grades der Zuverlässigkeit und Genauigkeit zu machen.

1.1 Überblicksweise Überwachung

1.1.1
Mit den Programmen zur überblicksweisen Überwachung  werden folgende Ziele verfolgt:

  • Ergänzung und Validierung des in Anhang 2 Nr. 2 beschriebenen Verfahrens zur Beurteilung der Auswirkungen von signifikanten anthropogenen  Belastungen  der Oberflächenwasserkörper,
  • wirksame und effiziente Gestaltung künftiger Überwachungsprogramme,
  • Bewertung der langfristigen Veränderungen der natürlichen Gegebenheiten und
  • Bewertung der langfristigen Veränderungen aufgrund ausgedehnter menschlicher Tätigkeiten.

Die Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung sind in Verbindung mit dem in Anhang 2 beschriebenen Verfahren zur Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und zur Beurteilung ihrer Auswirkungen zu überprüfen und zu verwenden, um die Programme des laufenden Bewirtschaftungsplans und der Nachfolgepläne zu überwachen.

1.1.2
Die überblicksweise Überwachung ist an einer ausreichenden Zahl von Oberflächenwasserkörpern durchzuführen, um eine Bewertung des Gesamtzustands der Oberflächengewässer in jedem Einzugsgebiet oder Teileinzugsgebiet zu gewährleisten. Bei der Auswahl der Wasserkörper ist dafür zu sorgen, dass eine Überwachung, soweit erforderlich, an Stellen durchgeführt wird, an denen

  • der Abfluss bezogen auf die gesamte Flussgebietseinheit bedeutend ist, einschließlich Stellen an großen Flüssen, an denen das Einzugsgebiet größer als 2 500 km2 ist,
  • Messstellen des EG-Informationsaustausches von Oberflächensüßwasserdaten (Entscheidung 77/795/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977, ABl. EG Nr. L 334 S. 29, Entscheidung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994) ausgewiesen werden,
  • sich bedeutende Oberflächenwasserkörper über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus erstrecken und
  • größere Seen oder Sammelbecken eine Oberfläche von mehr als 10 km2 haben.

1.1.3
Während der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsplans sind an jeder Überwachungsstelle folgende Parameter zu überwachen:

  • Werte, die für alle biologischen Qualitätskomponenten nach Anhang 3 Nr. 1 kennzeichnend sind,
  • Werte, die für alle hydromorphologischen Qualitätskomponenten nach Anhang 3 Nr. 2 kennzeichnend sind,
  • Werte, die für alle allgemeinen chemischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten nach Anhang 3 Nr. 3 kennzeichnend sind,
  • die prioritären Stoffe, die in das Einzugsgebiet oder in das Teileinzugsgebiet eingeleitet werden, alle weiteren Schadstoffe, die in signifikanten Mengen in das Einzugsgebiet oder in das Teileinzugsgebiet eingeleitet werden (Anhang 4 Nr. 2). Für diese Stoffe und Stoffgruppen gilt als Kriterium eine mögliche Überschreitung der Umweltqualitätsnormen.

Diese Anforderungen gelten nicht, wenn die vorangegangene überblicksweise Überwachung ergeben hat, dass der betreffende Wasserkörper (Wasserkörper ohne Handlungsbedarf) einen guten Zustand oder das höchste ökologische Potential erreicht hat und bei der Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten nach § 6 keine Änderungen der Auswirkungen auf den Wasserkörper nachgewiesen worden sind. In diesem Falle  ist im Rahmen jedes dritten Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet eine überblicksweise Überwachung durchzuführen.

1.2 Operative Überwachung

1.2.1
Das Programm zur operativen Überwachung ist mit dem Ziel durchzuführen,

  • den Zustand der Oberflächenwasserkörper mit Handlungsbedarf zu bestimmen und
  • alle auf die Maßnahmenprogramme zurückgehenden Veränderungen am Zustand dieser Oberflächenwasserkörper zu bewerten.

1.2.2
Die operative Überwachung ist an allen Oberflächenwasserkörpern mit Handlungsbedarf sowie an allen Oberflächenwasserkörpern, in die prioritäre Stoffe eingeleitet werden, durchzuführen. Die Überwachungsstellen für prioritäre Stoffe werden nach den Rechtsvorschriften ausgewählt, in denen die einschlägigen Umweltqualitätsnormen festgelegt sind. Soweit diese Rechtsvorschriften insoweit keine Vorgaben enthalten, sowie in allen anderen Fällen der operativen Überwachung sind die Überwachungsstellen nach folgenden Maßgaben auszuwählen:

  • Bei Wasserkörpern, die durch eine signifikante Belastung aus Punktquellen gefährdet sind, wird eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen gewählt, um das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus Punktquellen bewerten zu können. Unterliegen die Wasserkörper mehreren Belastungen aus Punktquellen, so können die Überwachungsstellen so gewählt werden, dass das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus Punktquellen insgesamt bewertet werden können.
  • Bei Wasserkörpern, die durch eine signifikante Belastung aus diffusen Quellen gefährdet sind, werden für ausgewählte Wasserkörper Überwachungsstellen gewählt, um das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus diffusen Quellen bewerten zu können. Diese Wasserkörper sind so auszuwählen, dass sie für die relative Gefahr von Belastungen aus diffusen Quellen und für die relative Gefahr des Nichterreichens eines guten Zustands des Oberflächengewässers repräsentativ sind.
  • Bei Wasserkörpern, die durch eine signifikante hydromorphologische Belastung gefährdet sind, werden für ausgewählte Wasserkörper Überwachungsstellen gewählt, um das Ausmaß und die Auswirkungen der hydromorphologischen Belastung bewerten zu können. Die Auswahl dieser Wasserkörper muss für die Gesamtauswirkungen der hydromorphologischen Belastung auf alle betreffenden Wasserkörper kennzeichnend sein.

1.2.3
Um das Ausmaß der Belastungen der Oberflächenwasserkörper zu bewerten, sind die Qualitätskomponenten zu überwachen, die für die Belastung des Oberflächenwasserkörpers kennzeichnend sind. Zur Beurteilung der Auswirkungen dieser Belastungen sind zu überwachen:

  • die Parameter, die Indikatoren für die biologischen Qualitätskomponenten sind, die auf Belastungen der Wasserkörper am empfindlichsten reagieren,
  • die eingeleiteten prioritären Stoffe und alle anderen Schadstoffe, die in signifikanten Mengen eingeleitet werden,
  • die Parameter, die Indikatoren für die hydromorphologischen Qualitätskomponenten sind, die auf die ermittelten Belastungen der Wasserkörper am empfindlichsten reagieren.

1.3 Überwachung zu Ermittlungszwecken

Die Überwachung zu Ermittlungszwecken ist durchzuführen,

  • wenn die Gründe für Überschreitungen von Umweltqualitätsnormen unbekannt sind,
  • wenn aus der Überblicksüberwachung hervorgeht, dass die Ziele für den Oberflächenwasserkörper voraussichtlich nicht erfüllt werden können und noch keine operative Überwachung festgelegt worden ist, wobei Ziel ist, die Gründe für die Nichterreichung der Ziele festzustellen oder
  • um das Ausmaß und die Auswirkungen unbeabsichtigter Verschmutzungen festzustellen.

Für die Erstellung eines Maßnahmenprogramms und für die spezifischen Maßnahmen, die zur Beseitigung unbeabsichtigter Verschmutzungen erforderlich sind, sollen Informationen beschafft werden.

1.4 Überwachungsfrequenzen
Für den Zeitraum der überblicksweisen Überwachung sind in der Regel die in nachstehender Tabelle aufgeführten Frequenzen zur Überwachung der Parameter, die Indikatoren für die physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten der Wasserkörper sind, einzuhalten, es sei denn, dass nach dem aktuellen Wissensstand und nach fachbehördlicher Beurteilung größere Überwachungsintervalle gerechtfertigt sind. Die Überwachung in Bezug auf biologische oder hydromorphologische Merkmale ist während des Zeitraums der überblicksweisen Überwachung in der Regel mindestens einmal durchzuführen.

Im Rahmen der operativen Überwachung ist die für jeden Parameter erforderliche Überwachungsfrequenz so festzulegen, dass für eine zuverlässige Bewertung des Zustands der relevanten Merkmale der Oberflächenwasserkörper ausreichende Daten beschafft werden. In der Regel sollen bei der Überwachung die in nachstehender Tabelle aufgeführten Zeiträume zwischen zwei Überwachungen nicht überschritten werden, es sei denn, dass nach dem aktuellen Wissenstand und  fachbehördlicher Beurteilung größere Überwachungsintervalle gerechtfertigt sind. Die Frequenzen sollen so gewählt werden, dass ein annehmbarer Grad der Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Bewertung erreicht wird. Im Bewirtschaftungsplan ist die Einschätzung des von dem Überwachungssystem erreichten Grades der Zuverlässigkeit und der Genauigkeit zu dokumentieren.

Mit den gewählten Überwachungsfrequenzen muss der Schwankungsbreite bei den Parametern, die auf natürliche und auf anthropogene Ursachen zurückgehen, Rechnung getragen werden. Die Zeitpunkte, zu denen die Überwachung durchgeführt wird, sind so zu wählen, dass die Auswirkungen jahreszeitlich bedingter Schwankungen auf die Ergebnisse so gering wie möglich sind und sichergestellt wird, dass Veränderungen des Wasserkörpers als Auswirkungen anthropogener Belastungen ausgewiesen werden. Erforderlichenfalls sind in verschiedenen Jahreszeiten desselben Jahres zusätzliche Überwachungen durchzuführen.

Qualitätskomponente Flüsse Seen
Biologisch    
Phytoplankton 6 Monate 6 Monate
Andere aquatische Flora 3 Jahre 3 Jahre
Makroinvertebraten 3 Jahre 3 Jahre
Fische 3 Jahre 3 Jahre
Hydromorphologisch
Kontinuität 6 Jahre  
Hydrologie kontinuierlich 1 Monat
Morphologie 6 Jahre 6 Jahre
Physikalisch-chemisch
Wärmebedingungen 3 Monate 3 Monate
Sauerstoffgehalt 3 Monate 3 Monate
Salzgehalt 3 Monate 3 Monate
Nährstoffzustand 3 Monate 3 Monate
Versauerungszustand 3 Monate 3 Monate
sonstige Schadstoffe 3 Monate 3 Monate
Prioritäre Stoffe 1 Monat 1 Monat

Bei der überblicksweisen Überwachung gelten diese Anforderungen nur in einem Jahr des sechs Jahre laufenden Bewirtschaftungsplans. Bei guter Gewässerqualität und bei (weiterhin) nicht gegebener Gefährdung durch anthropogene Belastungen nach Anhang 2 muss die Überblicksüberwachung nur noch in jedem dritten Bewirtschaftungsplan durchgeführt werden.

Das Programm für die operative Überwachung kann während der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsplans geändert werden, um insbesondere eine geringere Überwachungsfrequenz festzulegen, falls festgestellt wird, dass es sich um eine nicht signifikante Auswirkung handelt oder die relevante Belastung aufgehört hat.

1.5 Zusätzliche Überwachungsanforderungen für Trinkwasserentnahmestellen und Schutzgebiete

1.5.1 Trinkwasserentnahmestellen
Entnahmestellen in Oberflächenwasserkörpern, die für die Entnahme von Trinkwasser mit einer durchschnittlichen täglichen Entnahme von mehr als 100 m3 genutzt werden, sind als Überwachungsstellen auszuweisen und insoweit zusätzlich zu überwachen, als dies für die Erfüllung der Anforderungen an diese Entnahmestellen möglicherweise erforderlich ist. Diese Oberflächenwasserkörper sind in Bezug auf alle eingeleiteten prioritären Stoffe sowie auf alle anderen in signifikanten Mengen eingeleiteten Stoffe, die sich auf den Zustand des Oberflächenwasserkörpers auswirken könnten und gemäß der Trinkwasserverordnung 2001 überwacht werden, zu überwachen.

Die Überwachung erfolgt in der nachfolgend angegebenen Frequenz.

Versorgte Bevölkerung Frequenz
< 10 000 viermal jährlich
10 000 bis 30 000 achtmal jährlich
> 30 000 zwölfmal jährlich

1.5.2 Überwachungsanforderungen für Habitat- und Artenschutzgebiete nach § 10 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes
Oberflächenwasserkörper, die Habitat- und Artenschutzgebiete nach § 10 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes sind, sind in das operative Überwachungsprogramm einzubeziehen, sofern aufgrund der Abschätzung der Auswirkungen anthropogener Belastungen und der überblicksweisen Überwachung festgestellt wird, dass diese Gebiete die festgelegten Bewirtschaftungsziele möglicherweise nicht erfüllen.

Die Überwachung wird durchgeführt, um das Ausmaß und die Auswirkungen aller relevanten signifikanten Belastungen und erforderlichenfalls die Veränderungen des Zustands infolge der Maßnahmenprogramme zu beurteilen. Die Überwachung ist so lange fortzuführen, bis die Gebiete die wasserbezogenen Anforderungen der Rechtsvorschriften erfüllen, nach denen sie ausgewiesen worden sind, und die für sie geltenden Bewirtschaftungsziele erreichen.

Die Anforderungen an die operative Überwachung ergeben sich aus Nummer 1.2.

2 Normen für die Überwachung der Qualitätskomponenten

Die zur Überwachung der Typparameter verwendeten Methoden müssen den einschlägigen CEN/ISO-Normen oder anderen internationalen oder nationalen Normen entsprechen, die gewährleisten, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität und Vergleichbarkeit ermittelt werden.


Anhang 7
(zu § 10)

Oberflächengewässer:
Einstufung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands, Darstellung der Überwachungsergebnisse

1 Einstufung und Darstellung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials

1.1
Maßgebend für die Einstufung des ökologischen Zustands ist die jeweils schlechteste Bewertung der biologischen Qualitätskomponenten. Werden eine oder mehrere chemische Umweltqualitätsnormen gemäß Anhang 4 Nr. 2 nicht eingehalten, ist der ökologische Zustand höchstens mäßig. Für jede Flussgebietseinheit ist eine Karte zu erstellen, auf der die Einstufung des ökologischen Zustands für jeden Oberflächenwasserkörper gemäß der Farbkennung in der zweiten Spalte der nachstehenden Tabelle dargestellt wird, um die Einstufung des ökologischen Zustands des Oberflächenwasserkörpers wiederzugeben:

Einstufung des ökologischen Zustands Farbkennung
sehr gut blau
gut grün
mäßig gelb
unbefriedigend orange
schlecht rot

1.2
Maßgebend für die Einstufung des ökologischen Potenzials ist die jeweils schlechteste Bewertung der biologischen Qualitätskomponenten. Werden eine oder mehrere chemische Umweltqualitätsnormen gemäß Anhang 4 Nr. 2 nicht eingehalten, ist das ökologische Potenzial höchstens mäßig. Für jede Flussgebietseinheit ist eine Karte zu erstellen, auf der die Einstufung des ökologischen Potenzials für jeden Oberflächenwasserkörper mit einer Farbkennung dargestellt wird, und zwar für künstliche Oberflächenwasserkörper gemäß der zweiten Spalte und für erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper gemäß der dritten Spalte der nachstehenden Tabelle:

Einstufung des ökologischen Potenzials Farbkennung
Künstliche Oberflächenwasserkörper Erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper
gut und besser (höchstes ökologisches Potenzial) gleich große grüne und hellgraue Streifen gleich große grüne und dunkelgraue Streifen
mäßig gleich große gelbe und hellgraue Streifen gleich große gelbe und dunkelgraue Streifen
unbefriedigend gleich große orangefarbene und hellgraue Streifen gleich große orangefarbene und dunkelgraue Streifen
schlecht gleich große rote und hellgraue Streifen gleich große rote und dunkelgraue Streifen

1.3
Durch schwarze Punkte auf der Karte sind die Oberflächenwasserkörper kenntlich zu machen, bei denen das Nichterreichen eines guten Zustands oder eines guten ökologischen Potenzials darauf zurückzuführen ist, dass eine oder mehrere der für die betreffenden Oberflächenwasserkörper festgelegten Umweltqualitätsnormen für spezifische synthetische und nichtsynthetische Schadstoffe gemäß Anhang 4 Nr. 2 (entsprechend der festgelegten Regelung der Einhaltung) nicht eingehalten worden sind.

2 Einstufung und Darstellung des chemischen Zustands

Wenn ein Oberflächenwasserkörper alle einschlägigen Umweltqualitätsnormen nach Anhang 5 erfüllt, ist sein chemischer Zustand als „gut“, anderenfalls als „nicht gut“ einzustufen. Zur Einstufung des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper sind für die Flussgebietseinheiten Karten mit folgenden Farbkennungen zu erstellen:

Einstufung des chemischen Zustands Farbkennung
gut blau
nicht gut rot

Anhang 8
(zu § 11)

Grundwasser:
Beschreibung und Beurteilung der Einwirkungen auf das Grundwasser

1 Erstmalige Beschreibung

1.1
Für die erstmalige Beschreibung der Grundwasserkörper können vorhandene Daten, z. B. hydrologische, geologische, pedologische, Landnutzungs-, Einleitungs- und Entnahmedaten, verwendet werden.

1.2
Aus der Beschreibung muss zumindest Folgendes hervorgehen:

  • Lage und Grenzen der Grundwasserkörper oder der Gruppen von Grundwasserkörpern,
  • Belastungen, denen der/die Grundwasserkörper ausgesetzt sein kann/können, einschließlich diffuser Schadstoffquellen, punktueller Schadstoffquellen, Grundwasserentnahmen, künstlicher Grundwasseranreicherungen,
  • allgemeine Charakteristik der Deckschichten über dem Grundwasser im Einzugsgebiet, aus dem die Grundwasserneubildung erfolgt,
  • Grundwasserkörper, von denen Oberflächengewässerökosysteme oder Landökosysteme direkt abhängig sind.

2 Weitergehende Beschreibung

Die weitergehende Beschreibung der Grundwasserkörper muss die einschlägigen Informationen über die Auswirkungen relevanter menschlicher Tätigkeiten auf das Grundwasser und folgende Informationen enthalten, soweit diese für die Beurteilung des Grundwasserkörpers relevant sind:

  • geologische Eigenschaften des Grundwasserleiters, einschließlich der Ausdehnung und des Typs der geologischen Einheiten,
  • hydrogeologische Eigenschaften des Grundwasserleiters, einschließlich der Porosität, der Durchlässigkeit und des Spannungszustands,
  • Eigenschaften der Deckschichten und Böden des Einzugsgebiets, aus dem die Grundwasserneubildung erfolgt, einschließlich ihrer Mächtigkeit, Porosität, Durchlässigkeit und Adsorptionseigenschaften,
  • Schichtungen im Grundwasser des Grundwasserkörpers,
  • Bestandsaufnahme der Oberflächengewässer- und Landökosysteme, die mit dem Grundwasserkörper in hydraulischer Verbindung stehen,
  • Abschätzung der Grundwasserfließrichtung und der Wasseraustauschraten zwischen dem Grundwasserkörper und den in hydraulischer Verbindung stehenden Oberflächengewässern,
  • ausreichende Daten für die Berechnung der langfristigen mittleren jährlichen Grundwasserneubildung,
  • Beschreibung der chemischen Zusammensetzung des Grundwassers, einschließlich der Beiträge aus menschlichen Tätigkeiten. Bei der Festlegung der natürlichen Hintergrundwerte für diese Grundwasserkörper können Typologien für die Beschreibung von Grundwasser verwendet werden.

3 Prüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf das Grundwasser

Nach § 11 Abs. 3 sind für alle grenzüberschreitenden oder gefährdeten Grundwasserkörper folgende Informationen zu erfassen und aufzubewahren, sofern sie für die Beurteilung der Grundwasserkörper relevant sind:

3.1
Lage der Entnahmestellen, aus denen im Tagesdurchschnitt mindestens 10 m3 Wasser entnommen werden, mit Angabe der mittleren jährlichen Entnahmemenge an diesen Stellen und der chemischen Zusammensetzung des dort entnommenen Wassers;

3.2
Lage der Trinkwasserentnahmestellen, aus denen im Tagesdurchschnitt mindestens 10 m3 Wasser zur Trinkwasserversorgung entnommen werden oder mindestens 50 Personen versorgt werden mit Angabe der mittleren jährlichen Entnahmemenge an diesen Stellen und der chemischen Zusammensetzung des dort entnommenen Wassers;

3.3
Lage der unmittelbaren Einleitungen von Wasser in das Grundwasser mit Angabe der Einleitungsmengen an diesen Stellen und der chemischen Zusammensetzung des eingeleiteten Wassers;

3.4
Landnutzung der Gebiete, in denen die Grundwasserneubildung stattfindet, sowie die Einleitungen von Schadstoffen und die anthropogenen Veränderungen im Hinblick auf die Grundwasserneubildung (z. B. Ableitung von Regenwasser und Abflüsse von versiegelten Flächen, künstliche Anreicherung, Einstau und Entwässerung).


Anhang 9
(zu § 12 Abs. 1)

Grundwasser:
Einstufung des mengenmäßigen Zustands

1 Einstufungskriterium

Kriterium für die Einstufung ist der Grundwasserstand.

2 Guter mengenmäßiger Zustand

Der mengenmäßige Zustand eines Grundwasserkörpers ist als gut einzustufen, wenn folgende Anforderungen erfüllt werden:

2.1
Die Entwicklung der Grundwasserstände zeigt, dass die langfristige mittlere jährliche Grundwasserentnahme die verfügbare Grundwasserressource nicht übersteigt,

2.2
aus anthropogen bedingten Änderungen des Grundwasserstandes darf sich nicht ergeben, dass

  • die Bewirtschaftungsziele nach § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Oberflächengewässer, die mit dem Grundwasserkörper in hydraulischer Verbindung stehen, nicht eingehalten werden,
  • eine signifikante Verschlechterung der Qualität dieser Oberflächengewässer auftritt,
  • eine signifikante Schädigung von Landökosystemen, die direkt von dem Grundwasserkörper abhängig sind, auftritt oder
  • als Folge von zeitweiligen oder kontinuierlichen und räumlich begrenzten Änderungen der Grundwasserfließrichtung Salzwasser oder sonstige Schadstoffe zuströmen können.

Wenn eine der unter den Nummern 2.1 und 2.2 aufgeführten Anforderungen nicht erfüllt ist, ist der mengenmäßige Zustand des Grundwasserkörpers als schlecht einzustufen.


Anhang 10
(zu § 13 Abs. 1)

Grundwasser:
Einstufung des chemischen Zustands

1 Einstufungskriterien

Kriterien für die Einstufung sind die Leitfähigkeit und die Konzentrationen von Schadstoffen.

2 Guter chemischer Zustand

Ein Grundwasserkörper ist als gut einzustufen, wenn die im Grundwasser festgestellten Schadstoffkonzentrationen:

2.1
keine Anzeichen für anthropogen bedingte Intrusionen von Salzen oder anderen Schadstoffen erkennen lassen, wobei Änderungen der Leitfähigkeit allein keinen ausreichenden Hinweis auf derartige  Intrusionen geben,

2.2
die Werte von 50 mg/l für Nitrat und von 0,1 µg/l für Pflanzenschutzmittel und Biozide nicht überschreiten,

2.3
das Erreichen der Bewirtschaftungsziele in mit dem Grundwasser in hydraulischer Verbindung stehenden Oberflächengewässern nicht ausschließen,

2.4
keine signifikante Verschlechterung des ökologischen oder chemischen Zustands der Oberflächengewässer nach Nummer 2.3 zur Folge haben und

2.5
unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängende Landökosysteme nicht signifikant schädigen können.

3 Einstufung

3.1
Hinsichtlich der Anforderungen nach Nummer 2 sind zur Einstufung eines Grundwasserkörpers die Ergebnisse der Überwachung aller Messstellen dieses Grundwasserkörpers zu verwenden.

3.2
Zur Einstufung des chemischen Zustands sind von jeder Messstelle die Durchschnittswerte der Messungen der relevanten Schadstoffe sowie von Nitrat, Pflanzenschutzmitteln und Bioziden zu bilden.

3.3
Wenn die Anforderungen nach Nummer 2 erfüllt sind, ist der chemische Zustand des Grundwasserkörpers als gut einzustufen; wenn eine oder mehrere der Anforderungen nach Nummer 2 nicht erfüllt sind, ist er als schlecht einzustufen.


Anhang 11
(zu § 12 Abs. 2)

Grundwasser:
Überwachung des mengenmäßigen Zustands

1 Messnetz

Das Messnetz zur Grundwasserüberwachung ist so einzurichten und zu betreiben, dass

  • der mengenmäßige Zustand der Grundwasserkörper oder von Gruppen von Grundwasserkörpern einschließlich der verfügbaren Grundwasserressource,
  • die von der Grundwasserbewirtschaftung hervorgerufenen Einwirkungen auf den Grundwasserstand im Grundwasserkörper sowie deren Auswirkungen auf direkt vom Grundwasser abhängige Landökosysteme

räumlich und zeitlich zuverlässig beurteilt werden können (repräsentatives Messnetz). Parameter für die mengenmäßige Überwachung ist der Grundwasserstand.

2 Dichte und Überwachungsfrequenz des Messnetzes

2.1
Die Dichte der Messstellen des Messnetzes und die Häufigkeit der Messungen müssen die Abschätzung der Grundwasserstände jedes Grundwasserkörpers oder jeder Gruppe von Grundwasserkörpern unter Berücksichtigung kurz- und langfristiger Schwankungen der Grundwasserneubildung ermöglichen.

2.2
Bei gefährdeten Grundwasserkörpern sind eine ausreichende Messstellendichte und Häufigkeit der Messungen zu gewährleisten, um die Auswirkung von Entnahmen und Einleitungen auf den Grundwasserstand beurteilen zu können.

2.3

Bei Grundwasserkörpern, die über die Grenzen der Bundesrepublik hinausreichen, müssen die Messstellendichte und die Häufigkeit der Messungen ausreichen, um die Fließrichtung und -rate des über die Grenze abfließenden Grundwassers beurteilen zu können.

3 Darstellung des Messnetzes

Das Grundwasserüberwachungsnetz ist für den Bewirtschaftungsplan für die Flussgebietseinheit in einem geeigneten Maßstab in einer oder mehreren Karten darzustellen.


Anhang 12
(zu § 13 Abs. 2 und 3)

Grundwasser:
Überwachung des chemischen Zustands und der Schadstofftrends

1 Messnetze

1.1
Zur Überwachung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper sind Messnetze zur überblicksweisen Überwachung und gegebenenfalls zur operativen Überwachung einzurichten.

1.2
Die Messnetze müssen so errichtet und betrieben werden, dass eine kohärente und umfassende (repräsentative) Übersicht über den chemischen Zustand des Grundwassers in jeder Flussgebietseinheit gegeben ist und ein langfristiges, anthropogen bedingtes Ansteigen von Schadstoffkonzentrationen (Trend) bzw. dessen Umkehr infolge von Maßnahmen erkannt werden kann.

1.3
Das Messnetz muss bei Grundwasserkörpern, aus denen mehr als 100 m3/Tag Grundwasser zur Trinkwasserversorgung entnommen werden, zur Feststellung geeignet sein, ob das gewonnene Wasser unter Berücksichtigung der jeweils angewendeten Aufbereitungsverfahren den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht.

1.4
Die Messnetze sind für den Bewirtschaftungsplan für die Flussgebietseinheit in einer oder mehreren Karten in einem geeigneten Maßstab darzustellen.

1.5
Schätzungen des Zuverlässigkeits- und Genauigkeitsgrades der im Rahmen der Überwachung ermittelten Ergebnisse sind für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans festzuhalten.

1.6
Die Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung sind zur Ermittlung der Grundwasserkörper heranzuziehen, für die eine operative Überwachung vorzunehmen ist.

2 Überblicksweise Überwachung

2.1
Die überblicksweise Überwachung dient

  • der Ergänzung und Validierung der Verfahren zur Beurteilung anthropogener Auswirkungen auf das Grundwasser und
  • dem Erkennen von Trends.

2.2
Unbeschadet der Anforderungen nach Nummer 1.2 ist für jeden der folgenden Grundwasserkörper eine ausreichende Zahl von Messstellen auszuwählen:

  • Grundwasserkörper mit Handlungsbedarf und Untersuchungsbedarf,
  • Grundwasserkörper, die sich über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus erstrecken.

2.3
Es müssen folgende Parameter bei allen ausgewählten Grundwasserkörpern gemessen werden:

  • Sauerstoff,
  • pH-Wert,
  • Leitfähigkeit,
  • Nitrat,
  • Ammonium.

2.4
Die Grundwasserkörper mit Handlungsbedarf sind zusätzlich auch auf die Parameter hin zu überwachen, die die Einwirkungen der Belastungen anzeigen.

2.5
Grundwasserkörper, die sich über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus erstrecken, sind zusätzlich auf die Parameter hin zu überwachen, die für den Schutz aller mit dem Grundwasserfluss verknüpften Verwendungszwecke von Bedeutung sind.

3 Operative Überwachung

3.1
Die operative Überwachung ist durchzuführen, um

  • den chemischen Zustand der Grundwasserkörper mit Handlungsbedarf oder der Gruppen von Grundwasserkörpern mit Handlungsbedarf festzustellen,
  • erkannte Trends genauer zu untersuchen.

3.2
Die operative Überwachung ist bei allen Grundwasserkörpern mit Handlungsbedarf oder allen Gruppen von Grundwasserkörpern mit Handlungsbedarf durchzuführen. Bei der Auswahl der Messstellen ist maßgebend, dass die an diesen Stellen gewonnenen Daten für den Zustand des jeweiligen Grundwasserkörpers oder der jeweiligen Gruppe von Grundwasserkörpern repräsentativ sind.

3.3
Die zu untersuchenden Parameter sind im Einzelfall unter Berücksichtigung der Parameter, die zur Gefährdung der Erreichung der Ziele führen, festzulegen.

3.4
Die Überwachung ist in Intervallen durchzuführen, die ausreichen, um die Auswirkungen der jeweiligen Belastungen festzustellen, mindestens jedoch einmal jährlich.

4 Trendermittlung

Zur Ermittlung von Trends und der Umkehr dieser Trends sind die bei der überblicksweisen Überwachung und der operativen Überwachung gewonnenen Daten zu verwenden. Das Ausgangsjahr oder der Ausgangszeitraum für die Trendberechnung ist festzulegen. Die Trendberechnung ist für einen Grundwasserkörper oder eine Gruppe von Grundwasserkörpern durchzuführen. Eine Trendumkehr ist statistisch nachzuweisen, wobei der Grad der Genauigkeit anzugeben ist.


Anhang 13
(zu § 14)

Grundwasser:
Darstellung des mengenmäßigen und chemischen Zustands

Für den Bewirtschaftungsplan ist der nach Anhang 9 und 10 ermittelte Zustand jedes Grundwasserkörpers oder jeder Gruppe von Grundwasserkörpern in Karten darzustellen. Dabei sind der mengenmäßige und der chemische Zustand in getrennten Karten darzustellen.

  1. Mengenmäßiger Zustand
Für die Darstellung eines guten mengenmäßigen Zustands eines Grundwasserkörpers ist eine grüne Farbkennung und für die eines schlechten mengenmäßigen Zustands eine rote Farbkennung zu verwenden.
  1. Chemischer Zustand
Für die Darstellung eines guten chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers ist eine grüne Farbkennung und für einen schlechten chemischen Zustand eine rote Farbkennung zu verwenden.
  1. Trenddarstellung
Grundwasserkörper, die einen signifikanten anhaltenden, anthropogen bedingten Trend der Zunahme der Schadstoffkonzentrationen aufweisen, sind mit einem schwarzen Punkt zu kennzeichnen, eine Trendumkehr ist durch einen blauen Punkt zu kennzeichnen. Trend und Trendumkehr sind auf der Karte für den chemischen Zustand darzustellen.