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Verordnung über die Finanzierung der Studentenwerke im Land Brandenburg

Verordnung über die Finanzierung der Studentenwerke im Land Brandenburg
vom 9. November 2003
(GVBl.II/03, [Nr. 29], S.663)

Auf Grund des § 82 Abs. 3 Nr. 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 20. Mai 1999 (GVBl. I S. 130) verordnet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur im Einvernehmen mit der Ministerin der Finanzen:

§ 1
Landeszuweisungen zur Finanzierung der Studentenwerke

(1) Diese Verordnung regelt die Finanzierung der Studentenwerke aus Mitteln des Landeshaushaltes.

(2) Studentenwerke erhalten staatliche Zuweisungen nach § 85 Abs. 1 Nr. 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach Maßgabe des Landeshaushaltes

  1. als jährliche Finanzhilfe nach den §§ 2, 3 und 4 sowie
  2. als Projektförderungen auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung.

(3) § 85 Abs. 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes bleibt unberührt.

§ 2
Finanzhilfe

(1) Die Finanzhilfe setzt sich zusammen aus:

  1. dem Sockelbetrag,
  2. einem Zuschussbetrag je ausgegebener studentischer Essenportion,
  3. einem Investitionszuschuss.

(2) Der Sockelbetrag beträgt für das Studentenwerk Frankfurt (Oder) 525 300 Euro und für das Studentenwerk Potsdam 428 800 Euro.

(3) Der Zuschussbetrag für die ausgegebenen studentischen Essenportionen ergibt sich durch Vervielfachung des Betrages von 1,35 Euro mit der Zahl der vom Studentenwerk in seinen Mensen im Jahr vor der jeweiligen Haushaltsaufstellung des Landes an Studierende ausgegebenen Essenportionen. Durch Verwaltungsvorschrift legt das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung fest, unter welchen Voraussetzungen eine ausgereichte Mahlzeit als Essenportion berücksichtigt wird. Die Anzahl der an Studierende ausgegebenen Essenportionen ist von den Studentenwerken jeweils zum 31. Januar eines jeden Jahres für das vorhergehende Haushaltsjahr an das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung zu melden.

(4) Jedem Studentenwerk wird als Bestandteil der Finanzhilfe ein pauschaler Investitionszuschuss in Höhe von jährlich 25 000 Euro gewährt.

(5) Die jährliche Finanzhilfe wird den Studentenwerken zum 31. Januar, zum 30. April, zum 31. Juli und zum 31. Oktober in Höhe von 25 vom Hundert des Jahresbetrages angewiesen.

§ 3
Anpassung der Finanzhilfe

Der Umfang der Finanzhilfe nach § 2 wird erstmalig mit Wirkung zum Haushaltsjahr 2008 und danach jeweils alle zwei Jahre von dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation der Studentenwerke und der veränderten gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen überprüft.

§ 4
Übergangsfinanzierung

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die Studentenwerke in den Jahren 2004 bis 2007 ergänzend zu der nach § 2 gewährten Finanzhilfe Ausgleichsbeträge als Übergangsfinanzierung. Die Ausgleichsbeträge sind so zu bemessen,  dass den Studentenwerken insgesamt mindestens die nachfolgend aufgeführten Zuschussbeträge zufließen:

Jahr Studentenwerk Potsdam Studentwerk Frankfurt (Oder)
2004 2 278 200 Euro 2 751 800 Euro
2005 2 130 000 Euro 2 496 000 Euro
2006 1 981 000 Euro 2 240 000 Euro
2007 1 833 000 Euro 1 985 000 Euro

§ 5
Projektförderung

(1) Für größere Investitionen, einschließlich Erhaltungsinvestitionen, können den Studentenwerken nach Maßgabe des Landeshaushaltes Zuschüsse im Rahmen von Projektförderungen gewährt werden. Projektanträge können nur bewilligt werden, wenn eine Finanzierung aus der Investitionspauschale nach § 2 Abs. 4 nicht möglich ist.

(2) Schuldendienste, die bisher aus Landeszuschüssen innerhalb der Zuwendungen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben geleistet wurden, werden in Form von Projektförderungen weiter gewährt.

§ 6
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Studentenwerke richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, das Fälligkeitsprinzip und das Prinzip der Bruttoveranschlagung sind zu beachten. Die Einrichtungen der Studentenwerke sind so zu führen, dass die Einnahmen nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes die Ausgaben zur vollständigen Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben decken.

(2) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Wirtschaftsjahr ist vor Beginn ein Wirtschaftsplan einschließlich einer Stellenübersicht aufzustellen. Der Wirtschaftsplan ist dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung und dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung anzuzeigen. Der Wirtschaftsplan ist im Laufe des Wirtschaftsjahres bei wesentlichen Änderungen der zu Grunde gelegten Annahmen anzupassen. Änderungen sind dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen und zu begründen.

(3) Die Stellenpläne der Teilbereiche „Zentrale Verwaltung“ und „Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes“ bedürfen der Zustimmung des für die Hochschulen und des für Finanzen zuständigen Mitglieds der Landesregierung. Für die übrigen Bereiche der Studentenwerke ist die Stellenplanverbindlichkeit aufgehoben.

(4) Die Bediensteten der Studentenwerke dürfen nicht besser als Landesbedienstete gestellt werden.

(5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einem Abschlussprüfer geprüft. Mit der jährlichen Vorlage des Jahresabschlusses, des Lageberichtes und des Berichtes eines Abschlussprüfers bei dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung bis zum 30. Juni des Folgejahres ist der Nachweis über die Verwendung der Mittel der Finanzhilfe nach § 2 erbracht.

(6) Die §§ 1 bis 87 sowie 106 bis 110 der Landeshaushaltsordnung finden mit Ausnahme der §§ 7 und 55 der Landeshaushaltsordnung auf die Wirtschaftsführung der Studentenwerke keine Anwendung. Die Prüfrechte des Landesrechnungshofes bleiben unberührt.

(7) Die Studentenwerke sind verpflichtet, zur Gewährleistung einer langfristigen und ausgeglichenen Wirtschaftsführung Rücklagen zu bilden. Die mit der Finanzhilfe nach § 2 gewährten Zuschüsse zur Wirtschaftsführung sind auf künftige Wirtschaftsjahre übertragbar.

§ 7
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Potsdam, den 9. November 2003