Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Verordnung über die Finanzierung der Studentenwerke im Land Brandenburg

Verordnung über die Finanzierung der Studentenwerke im Land Brandenburg
vom 9. November 2003
(GVBl.II/03, [Nr. 29], S.663)

geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Dezember 2007
(GVBl.II/07, [Nr. 28], S.496)

Auf Grund des § 82 Abs. 3 Nr. 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 20. Mai 1999 (GVBl. I S. 130) verordnet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur im Einvernehmen mit der Ministerin der Finanzen:

§ 1
Landeszuweisungen zur Finanzierung der Studentenwerke

(1) Diese Verordnung regelt die Finanzierung der Studentenwerke aus Mitteln des Landeshaushaltes.

(2) Studentenwerke erhalten staatliche Zuweisungen nach § 85 Abs. 1 Nr. 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach Maßgabe des Landeshaushaltes

  1. als jährliche Finanzhilfe nach den §§ 2 und 3 sowie
  2. als Projektförderungen auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung.

(3) § 85 Abs. 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes bleibt unberührt.

§ 2
Finanzhilfe

(1) Das für Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung legt die Höhe der Finanzhilfe für jedes Studentenwerk auf Grundlage eines kennzifferngesteuerten Verteilungsmodells im Rahmen des Haushaltsansatzes fest. Dem Verteilungsmodell liegt die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Studentenwerke gemäß § 82 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes zu Grunde.

(2) Das Nähere wird durch Zielvereinbarung zwischen den Studentenwerken und dem für Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung vereinbart.

(3) Die jährliche Finanzhilfe wird den Studentenwerken zum 31. Januar, zum 30. April, zum 31. Juli und zum 31. Oktober in Höhe von 25 vom Hundert des Jahresbetrages angewiesen.

§ 3
Anpassung der Finanzhilfe

Das Verteilungsmodell gemäß § 2 Abs. 1 wird von dem für Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung jeweils für fünf Jahre festgeschrieben. Es ist im letzten Jahr der Laufzeit zu überprüfen und soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung anzupassen.

§ 4
Projektförderung

(1) Für größere Investitionen, einschließlich Erhaltungsinvestitionen, können den Studentenwerken nach Maßgabe des Landeshaushaltes Zuschüsse im Rahmen von Projektförderungen gewährt werden.

(2) Schuldendienste, die bisher aus Landeszuschüssen innerhalb der Zuwendungen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben geleistet wurden, werden in Form von Projektförderungen weiter gewährt.

§ 5
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Studentenwerke richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, das Fälligkeitsprinzip und das Prinzip der Bruttoveranschlagung sind zu beachten. Die Einrichtungen der Studentenwerke sind so zu führen, dass die Einnahmen nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes die Ausgaben zur vollständigen Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben decken.

(2) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Wirtschaftsjahr ist vor Beginn ein Wirtschaftsplan einschließlich einer Stellenübersicht aufzustellen. Der Wirtschaftsplan ist dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung und dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung anzuzeigen. Der Wirtschaftsplan ist im Laufe des Wirtschaftsjahres bei wesentlichen Änderungen der zu Grunde gelegten Annahmen anzupassen. Änderungen sind dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen und zu begründen.

(3) Die Stellenpläne der Teilbereiche „Zentrale Verwaltung“ und „Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes“ bedürfen der Zustimmung des für die Hochschulen und des für Finanzen zuständigen Mitglieds der Landesregierung. Für die übrigen Bereiche der Studentenwerke ist die Stellenplanverbindlichkeit aufgehoben.

(4) Die Bediensteten der Studentenwerke dürfen nicht besser als Landesbedienstete gestellt werden.

(5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einem Abschlussprüfer geprüft. Mit der jährlichen Vorlage des Jahresabschlusses, des Lageberichtes und des Berichtes eines Abschlussprüfers bei dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung bis zum 30. Juni des Folgejahres ist der Nachweis über die Verwendung der Mittel der Finanzhilfe nach § 2 erbracht.

(6) Die §§ 1 bis 87 sowie 106 bis 110 der Landeshaushaltsordnung finden mit Ausnahme der §§ 7 und 55 der Landeshaushaltsordnung auf die Wirtschaftsführung der Studentenwerke keine Anwendung. Die Prüfrechte des Landesrechnungshofes bleiben unberührt.

(7) Die Studentenwerke sind verpflichtet, zur Gewährleistung einer langfristigen und ausgeglichenen Wirtschaftsführung Rücklagen zu bilden. Die mit der Finanzhilfe nach § 2 gewährten Zuschüsse zur Wirtschaftsführung sind auf künftige Wirtschaftsjahre übertragbar.

§ 6
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Potsdam, den 9. November 2003