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Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)
vom 19. Oktober 1995
(GVBl.II/95, [Nr. 68], S.634)

geändert durch Verordnung vom 22. Januar 1999
(GVBl.II/99, [Nr. 03], S.37)

Auf Grund des § 20 Abs. 3 und 7 des Brandenburgischen Wassergesetzes vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302) verordnet die Landesregierung:

Inhaltsübersicht

Kapitel 1:
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Grundsatzanforderungen
§ 4 Anforderungen an bestimmte Anlagen
§ 5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik
§ 6 Gefährdungspotential
§ 7 Weitergehende Anforderungen
§ 8 Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften
§ 9 Kennzeichnungspflicht, Merkblatt
§ 10 Anlagen in Schutzgebieten
§ 11 Anlagenkataster
§ 12 Rohrleitungen

Kapitel 2:
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe

Abschnitt 1:
Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art

§ 13 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger und gasförmiger Stoffe
§ 14 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe

Abschnitt 2:
Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

§ 15 Verfahren
§ 16 Voraussetzungen für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung
§ 17 Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen
§ 18 Vorzeitiger Einbau

Abschnitt 3:
Betrieb der Anlagen

§ 19 Befüllen

Kapitel 3:
Anlagen zum Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden dieser Stoffe
im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen

§ 20 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen

Kapitel 4:
Überwachung

§ 21 Sachverständige
§ 22 Überprüfung von Anlagen

Kapitel 5:
Fachbetriebe

§ 23 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht
§ 24 Technische Überwachungsorganisationen
§ 25 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft

Kapitel 6:
Anzeige von Anlagen

§ 26 Ausnahmen von der Anzeigepflicht
§ 27 Anzeige vorhandener Anlagen
§ 28 Anzeigeunterlagen

Kapitel 7:
Bußgeldvorschrift

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

Kapitel 8:
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 30 Bestehende Anlagen
§ 31 Übergangsvorschriften
§ 32 Inkrafttreten

Anlagen

Anlage 1: Allgemeine Anforderungen an Anlagen
Anlage 2: Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen
Anlage 3: Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften (JGS-Anlagen)
Anlage 4: Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Netzbereich von Elektrizitätsversorgungsunternehmen

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19 g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Sie gilt nicht für die unterirdische behälterlose Lagerung (Untergrundspeicherung) wassergefährdender Stoffe. Für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften gelten nur die §§ 2 bis 5, 7, 8, 10 Abs. 1, 4 und 5 sowie die §§ 26 bis 30.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Anlagen sind selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten. Betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage.

(2) Gasförmig sind Stoffe, deren kritische Temperatur unter 50 Grad Celsius liegt oder die bei 50 Grad Celsius einen Dampfdruck größer als drei bar haben. Feste Stoffe sind Stoffe, die nach dem Verfahren zur Abgrenzung brennbarer Flüssigkeiten gegen brennbare feste oder salbenförmige Stoffe in Nummer 3 der Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten 003 (Bekanntmachung des BMA vom 19. Januar 1981, Bundesarbeitsblatt 3/81, S. 55) als fest oder salbenförmig gelten. Flüssig sind Stoffe, die weder gasförmig nach Satz 1 noch fest nach Satz 2 sind.

(3) Unterirdisch sind Anlagen oder Anlagenteile, die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind. Alle anderen Anlagen oder Anlagenteile gelten als oberirdisch.

(4) Lagern ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung. Abfüllen ist das Befüllen und Entleeren von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen. Umschlagen ist das Laden und Löschen von Schiffen sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes.

(5) Herstellen ist das Erzeugen, Gewinnen und Schaffen von wassergefährdenden Stoffen. Behandeln ist das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern. Verwenden ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften. Wenn wassergefährdende Stoffe hergestellt, behandelt oder verwendet werden, befinden sie sich im Arbeitsgang.

(6) Behälter, in denen Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungstätigkeiten ausgeführt werden, sind Teile einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage. Auch andere Behälter, die im engen funktionalen Zusammenhang mit Herstellung-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen stehen, sind grundsätzlich Bestandteil von Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen. Solche Behälter sind jedoch Teil einer Lageranlage, wenn sie mehreren Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen zugeordnet sind oder wenn sie mehr Stoffe enthalten können, als für eine Tagesproduktion oder Charge benötigt werden. Die Zuordnung behält auch bei Betriebsunterbrechung Gültigkeit.

(7) Rohrleitungen sind feste oder flexible Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe.

(8) Lageranlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, die dem Lagern von wassergefährdenden Stoffen in Transportbehältern und Verpackungen dienen. Vorübergehendes Lagern in Transportbehältern oder kurzfristiges Bereitstellen oder Aufbewahren in Verbindung mit dem Transport liegen nicht vor, wenn eine Fläche regelmäßig dem Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen dient. Abfüllanlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe von einem Transportbehälter in einen anderen gefüllt werden. Umschlaganlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes umgeladen werden.

(9) Stillegen ist das Außerbetriebnehmen einer Anlage; dazu gehört nicht die bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechung.

(10) Aufstellen und Einbauen ist das Errichten und Einfügen von vorgefertigten Anlagen und Anlagenteilen. Instandhalten ist das Aufrechterhalten, Instandsetzen das Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustandes einer Anlage. Reinigen ist das Entfernen von Verunreinigungen und Reststoffen von und aus Anlagen.

(11) Schutzgebiete sind

  1. Wasserschutzgebiete nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG. Ist die weitere Zone unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich,
  2. Heilquellenschutzgebiete nach § 18 des Brandenburgischen Wassergesetzes,
  3. Gebiete, für die eine vorläufige Anordnung nach § 17 des Brandenburgischen Wassergesetzes oder eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 36 a Abs. 1 WHG erlassen ist,
  4. Trinkwasserschutzgebiete nach § 16 Abs. 5 des Brandenburgischen Wassergesetzes. Ist die weitere Schutzzone unterteilt, so gilt nur die Schutzzone III.1.

(12) Betriebsstörung ist eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs einer Anlage, sofern wassergefährdende Stoffe aus Anlagenteilen austreten können.

§ 3
Grundsatzanforderungen

Für alle dieser Verordnung unterliegenden Anlagen gelten folgende Anforderungen, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist:

  1. Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, daß wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein. Einwandige unterirdische Behälter sind, außer für die Lagerung von Jauche, Gülle und Silagesickersaft, Stoffe der Wassergefährdungsklasse 0 sowie feste wassergefährdende Stoffe, unzulässig.
  2. Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein.
  3. Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden. Im Regelfall müssen die Anlagen mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden, sofern sie nicht doppelwandig und mit Leckanzeigegerät versehen sind.
  4. Im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, müssen zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden.
  5. Auffangräume dürfen grundsätzlich keine Abläufe haben.
  6. Es ist grundsätzlich eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen und einzuhalten.

§ 4
Anforderungen an bestimmte Anlagen

(1) Allgemeine Anforderungen an Anlagen enthält die Anlage 1 zu dieser Verordnung. Anforderungen an bestimmte Anlagen ergeben sich aus den Anlagen 2 bis 4 zu dieser Verordnung.

(2) Soweit Anforderungen nach Absatz 1 nicht festgelegt oder aus technischen oder technologischen Gründen für bestimmte Anlagen nicht anwendbar sind, kann die oberste Wasserbehörde für bestimmte Anlagen, die einem öffentlich-rechtlichen Verfahren unterliegen, Verwaltungsvorschriften erlassen, in denen die an diese Anlagen im öffentlich-rechtlichen Verfahren zu stellenden Anforderungen näher beschrieben werden. In den Verwaltungsvorschriften sind festzulegen:

  • allgemeine Schutzmaßnahmen,
  • besondere Schutzmaßnahmen,
  • Überwachungsmaßnahmen,
  • Maßnahmen im Schadensfall.

§ 5
Allgemein anerkannte Regeln der Technik
(zu § 19 g Abs. 3 WHG)

(1) Als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinne des § 19 g Abs. 3 WHG gelten insbesondere die technischen Vorschriften und Baubestimmungen, die die oberste Wasserbehörde oder die oberste Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung eingeführt haben. Bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts der technischen Vorschriften und Baubestimmungen durch einen Hinweis auf ihre Fundstelle ersetzt werden.

(2) Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch gleichwertige Baubestimmungen und technische Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum.

§ 6
Gefährdungspotential

(1) Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, vor allem zur Anordnung, dem Aufbau, den Schutzvorkehrungen und zur Überwachung, sind nach ihrem Gefährdungspotential zu stufen.

(2) Das Gefährdungspotential hängt insbesondere ab vom Volumen der Anlage und der Gefährlichkeit der in der Anlage vorkommenden wassergefährdenden Stoffe sowie der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes.

(3) Das Volumen der Anlage und die Gefährlichkeit werden durch die in der folgenden Tabelle dargestellten Gefährdungsstufen berücksichtigt. Bei gasförmigen und festen Stoffen ist deren Masse anzusetzen.

(4) Die Einstufung von Stoffen in eine Wassergefährdungsklasse (WGK) ist der jeweils gültigen Verwaltungsvorschrift nach § 19 g Abs. 5 WHG zu entnehmen. Für Anlagen mit Stoffen, deren Wassergefährdungsklasse nicht sicher bestimmt ist, wird die Gefährdungsstufe grundsätzlich nach Wassergefährdungsklasse 3 ermittelt.

Volumen in m3
bzw. Masse in t
WGK 0 WGK 1 WGK 2 WGK 3
< 0,1 Stufe A Stufe A Stufe A Stufe A
> 0,1 < 1,0 Stufe A Stufe A Stufe A Stufe C
> 1 < 10 Stufe A Stufe A Stufe B Stufe D
> 10 < 100 Stufe A Stufe A Stufe C Stufe D
> 100 < 1000 Stufe A Stufe B Stufe D Stufe D
> 1000 Stufe A Stufe C Stufe D Stufe D

§ 7
Weitergehende Anforderungen

Die zuständige Wasserbehörde kann an Anlagen nach § 19 g Abs. 1 und 2 WHG Anforderungen stellen, die über die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 19 g Abs. 3 WHG, in dieser Verordnung, in einer Bauartzulassung, oder in einem bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis enthaltenen Anforderungen hinausgehen, wenn andernfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles, vor allem der hydrogeologischen Beschaffenheit und der Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes die Voraussetzungen des § 19 g Abs. 1 oder Abs. 2 WHG nicht erfüllt sind.

§ 8
Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften

Wer eine Anlage betreibt, hat diese bei Schadensfällen und Betriebsstörungen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, wenn er eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindern oder unterbinden kann. Soweit erforderlich ist die Anlage zu entleeren.

§ 9
Kennzeichnungspflicht, Merkblatt

(1) Anlagen sind mit deutlich lesbaren, dauerhaften Kennzeichnungen zu versehen, aus denen sich ergibt, mit welchen Stoffen und unter welchen Betriebsdrücken in den Anlagen umgegangen werden darf.

(2) Betreiber von Anlagen haben die im Amtsblatt für Brandenburg bekanntgemachten Merkblätter "Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen und das Bedienungspersonal über deren Inhalt zu unterrichten. Die zuständige Wasserbehörde kann Ausnahmen von der Pflicht, Merkblätter anzubringen, zulassen.

§ 10
Anlagen in Schutzgebieten

(1) Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten sind Anlagen nach § 19 g Abs. 1 und 2 WHG unzulässig. Die untere Wasserbehörde kann für standortgebundene oberirdische Anlagen Ausnahmen zulassen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.

(2) In der weiteren Zone von Schutzgebieten sind oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe D, unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen C und D gemäß § 6 Abs. 3 unzulässig.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen in der weiteren Zone von Schutzgebieten nur Anlagen verwendet werden, die mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind. Der Auffangraum muß das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können.

(4) Bei Wasserschutzgebieten, die vor Inkrafttreten des Brandenburgischen Wassergesetzes festgesetzt wurden, kann die untere Wasserbehörde Ausnahmen von den Verboten und Nutzungsbeschränkungen nach Absatz 1 und 2 zulassen, wenn sie dem jeweiligen Schutzziel nicht zuwiderlaufen und eine Ausnahme im Interesse des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist.

(5) In Überschwemmungsgebieten nach § 100 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes zugelassene Anlagen müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Anlagen und Anlagenteile müssen so gesichert werden, daß sie bei den höchstmöglichen Wasserständen nicht aufschwimmen oder ihre Lage verändern. Hierzu müssen sie mit mindestens der 1,3-fachen Sicherheit gegen den Auftrieb der leeren Anlage oder des leeren Anlagenteils gesichert werden.
  2. Die Anlagen und Anlagenteile sind so aufzustellen, daß beim höchstmöglichen Wasserstand kein Wasser in Entlüftungs-, Befüll- oder sonstige Öffnungen eindringen kann. Die Möglichkeit einer Beschädigung der Anlagen und Anlagenteile durch Treibgut ist auszuschließen.
  3. Auffangräume sind so zu errichten, daß sie beim höchstmöglichen Wasserstand nicht überflutet werden können.

(6) Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen nach § 19 WHG, und § 15 und § 101 des Brandenburgischen Wassergesetzes bleiben unberührt.

§ 11
Anlagenkataster

(1) Für Anlagen der Gefährdungsstufe D gemäß § 6 Abs. 3 hat der Betreiber stets ein Anlagenkataster zu erstellen. Bei anderen Anlagen kann die zuständige Wasserbehörde ein Anlagenkataster im Einzelfall verlangen, wenn von der Anlage erhebliche Gefahren für ein Gewässer ausgehen können. Die zuständige Wasserbehörde kann im Einzelfall von der Pflicht, ein Anlagenkataster zu erstellen, befreien.

(2) Das Anlagenkataster muß mindestens folgende Angaben umfassen:

  1. Eine Beschreibung der Anlage, ihre wesentlichen Merkmale sowie der wassergefährdenden Stoffe nach Art und Volumen, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb in der Anlage vorhanden sein können.
  2. Eine Beschreibung der für den Gewässerschutz bedeutsamen Gefahrenquellen in der Anlage und der Vorkehrungen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gewässerschäden bei Betriebsstörungen in der Anlage.

(3) Das Anlagenkataster ist fortzuschreiben.

(4) Der Betreiber hat das Anlagenkataster ständig gesichert bereitzuhalten und der zuständigen Wasserbehörde auf Verlangen eine Ausfertigung vorzulegen. Die zuständige Wasserbehörde kann, insbesondere bei erheblichem Umfang des Anlagenkatasters, verlangen, daß das Anlagenkataster mit Mitteln der automatischen Datenverarbeitung erfaßt, gespeichert und übermittelt wird.

(5) Bei offenkundig unvollständigen oder sonst mangelhaften Anlagenkatastern kann die zuständige Wasserbehörde verlangen, daß der Betreiber einen Sachverständigen im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 mit der Prüfung und, falls der Betreiber nicht dazu in der Lage ist, auch mit der Erstellung des Anlagenkatasters beauftragt.

(6) Sind für Anlagen Genehmigungen oder Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich und enthalten die entsprechenden Unterlagen die in Absatz 2 genannten Angaben vollständig, ist kein weiteres Anlagenkataster zu führen. Diese Angaben sind in einem besonderen Teil der Unterlagen zusammenzufassen. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

§ 12
Rohrleitungen

(1) Unterirdische Rohrleitungen sind nur zulässig, wenn eine oberirdische Anordnung aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist.

(2) Bei zulässigen unterirdischen Rohrleitungen sind lösbare Verbindungen und Armaturen in überwachten dichten Kontrollschächten anzuordnen. Diese Rohrleitungen müssen hinsichtlich ihres technischen Aufbaues einer der folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. sie müssen doppelwandig sein; Undichtheiten der Rohrwände müssen durch ein zugelassenes Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden, oder
  2. sie müssen als Saugleitung ausgebildet sein, in der die Flüssigkeitssäule bei Undichtheiten abreißt, oder
  3. sie müssen mit einem Schutzrohr versehen oder in einem Kanal verlegt sein; auslaufende Stoffe müssen in einer Kontrolleinrichtung sichtbar werden; in diesem Fall dürfen die Rohrleitungen keine brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 55 Grad Celsius und keine brennbaren Gase führen.

Kann aus Sicherheitsgründen keine dieser Anforderungen erfüllt werden, darf nur ein gleichwertiger technischer Aufbau verwendet werden.

Kapitel 2
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe

Abschnitt 1
Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art

§ 13
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger und gasförmiger Stoffe
(zu § 19 h Abs. 1 Satz 1 WHG)

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger und gasförmiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn sie der Gefährdungsstufe A gemäß § 6 Abs. 3 entsprechen, bei Gasen sind zusätzlich alle oberirdischen Anlagen einfach oder herkömmlich.

(2) Andere Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich

  1. hinsichtlich ihres technischen Aufbaus, wenn
    1. die Behälter doppelwandig sind oder als oberirdische einwandige Behälter in einem flüssigkeitsdichten Auffangraum stehen und
    2. Undichtheiten der Behälterwände durch ein Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden, ausgenommen bei oberirdischen Behältern im Auffangraum, und
    3. Auffangräume nach Buchstabe a so bemessen sind, daß das dem Rauminhalt des Behälters entsprechende Volumen zurückgehalten werden kann; dient der Auffangraum mehreren oberirdischen Behältern, so ist für seine Bemessung nur der Rauminhalt des größten Behälters maßgebend; dabei müssen aber mindestens zehn vom Hundert des Gesamtvolumens der Anlage zurückgehalten werden können; kommunizierende Behälter gelten als ein Behälter;
  2. sowie hinsichtlich ihrer Einzelteile, wenn diese technischen Vorschriften oder Baubestimmungen entsprechen, die für die Beurteilung der Eigenschaft einfach oder herkömmlich eingeführt sind und die Rohrleitungen § 12 entsprechen.

§ 14
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe
(zu § 19 h Abs. 1 Satz 1 WHG)

Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester wassergefährdender Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn sie der Gefährdungsstufe A gemäß § 6 Abs. 3 entsprechen oder wenn die Anlagen eine gegen die gelagerten Stoffe unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen beständige und undurchlässige Bodenfläche haben und die Stoffe in

  1. dauernd dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse und das Lagergut beständigen Behältern oder Verpackungen oder
  2. in geschlossenen Lagerräumen gelagert, abgefüllt und umgeschlagen werden. Geschlossenen Lagerräumen stehen überdachte Lagerplätze gleich, die gegen Witterungseinflüsse durch Überdachung und seitlichen Abschluß so geschützt sind, daß das Lagergut nicht austreten kann.

Abschnitt 2
Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

§ 15
Verfahren

(1) Die Eignungsfeststellung nach § 19 h Abs. 1 WHG und die Bauartzulassung nach § 19 h Abs. 2 WHG wird auf Antrag erteilt.

(2) Den Anträgen nach Absatz 1 sind die zur Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen und Pläne, insbesondere bau- oder gewerberechtliche Zulassungen, beizufügen. Zum Nachweis der Eignung ist ein Gutachten eines Sachverständigen beizufügen, es sei denn die obere Wasserbehörde verzichtet darauf. Als Nachweis gelten auch Prüfbescheinigungen und Gutachten von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Prüfstellen oder Sachverständigen, wenn die Prüfergebnisse der oberen Wasserbehörde zur Verfügung stehen oder zur Verfügung gestellt werden können und die Prüfanforderungen denen dieser Verordnung gleichwertig sind.

(3) Über Eignungsfeststellungen und Bauartzulassungen entscheidet die obere Wasserbehörde.

§ 16
Voraussetzungen für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung
(zu § 19 h Abs. 1 Satz 1 und 2 WHG)

Eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung darf nur erteilt werden, wenn mindestens die Grundsatzanforderungen des § 3 erfüllt sind oder eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird.

§ 17
Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen

Ist im Rahmen einer anderen behördlichen Entscheidung eine Eignungsfeststellung erforderlich, ist die Entscheidung der oberen Wasserbehörde über die Eignung Voraussetzung für die Herstellung des Einvernehmens gemäß § 20 Abs. 6 des Brandenburgischen Wassergesetzes.

§ 18
Vorzeitiger Einbau

Die zuständige Wasserbehörde kann im Einzelfall den vorzeitigen Einbau von Anlagen, Anlagenteilen und Schutzvorkehrungen, deren Verwendung nur nach Eignungsfeststellung, mit Bauartzulassung oder mit bauaufsichtlichem Verwendbarkeitsnachweis zulässig ist, vor deren Erteilung zulassen.

Abschnitt 3
Betrieb der Anlagen

§ 19
Befüllen

(1) Behälter in Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender flüssiger Stoffe dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen und nur unter Verwendung einer Überfüllsicherung, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstandes den Füllvorgang selbsttätig unterbricht oder akustischen Alarm auslöst, befüllt werden. Dies gilt nicht für einzeln benutzte oberirdische Behälter mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1000 Liter, wenn sie mit einer selbsttätig schließenden Zapfpistole befüllt werden. Gleiches gilt für das Befüllen ortsbeweglicher Behälter in Abfüllanlagen.

(2) Behälter in Anlagen zum Lagern von Heizöl EL, Dieselkraftstoff und Ottokraftstoffen dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die oberste Wasserbehörde durch Verwaltungsvorschrift bestimmen, daß auf feste Leitungsanschlüsse und eine Überfüllsicherung verzichtet werden kann, wenn sichergestellt wird, daß auf andere Weise ein Überfüllen ausgeschlossen ist.

(4) Abtropfende Flüssigkeiten sind aufzufangen.

Kapitel 3
Anlagen zum Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe
sowie Anlagen zum Verwenden dieser Stoffe im Bereich der
gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen

§ 20
Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen

(1) Sind bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden der Gefährdungsstufen A, B oder C nach § 6 Abs. 3 die Grundsatzanforderungen nach § 3 Nr. 3 bis 5 nicht erfüllbar, so entsprechen die Anlagen dennoch dem Besorgnisgrundsatz nach § 19 g Abs. 1 WHG

  1. wenn die bei Leckagen oder Betriebsstörungen unvermeidbar aus der Anlage austretenden wassergefährdenden Stoffe in einer Auffangvorrichtung in der betrieblichen Kanalisation zurückgehalten werden, von wo aus sie schadlos entsorgt werden können,
  2. wenn die bei ungestörtem Betrieb der Anlage unvermeidbar in unerheblichen Mengen in die betriebliche Kanalisation gelangenden wassergefährdenden Stoffe in eine geeignete betriebliche Abwasserbehandlungsanlage geleitet werden und nicht zu einer Überschreitung der nach § 7 a WHG an die Abwassereinleitung oder an die Indirekteinleitung zu stellenden oder die im wasserrechtlichen Bescheid festgesetzten Anforderungen führen.

(2) Aufgrund einer Bewertung der Anlage, der möglichen Betriebsstörungen, des Anfalls wassergefährdender Stoffe, der Abwasseranlagen und der Gewässerbelastungen ist in der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 zu regeln, in welchem Umfang die wassergefährdenden Stoffe getrennt erfaßt, kontrolliert und eingeleitet werden dürfen.

Kapitel 4
Überwachung

§ 21
Sachverständige
(zu § 19 i Abs. 2 Satz 3 WHG)

(1) Sachverständige im Sinn des § 19 i Abs. 2 Satz 3 WHG sind die von Organisationen für die Prüfung bestellten Personen. Die Organisationen werden von der obersten Wasserbehörde anerkannt. Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gemäß Absatz 1 gelten auch im Land Brandenburg. Entsprechendes gilt auch für gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum.

(3) Organisationen können anerkannt werden, wenn sie

  1. nachweisen, daß die von ihnen für die Prüfung bestellten Personen
    • aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, daß sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,
    • zuverlässig sind,
    • hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen besteht,
  2. Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind,
  3. die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen stichprobenweise kontrollieren,
  4. die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sammeln, auswerten und die Sachverständigen in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber unterrichten,
  5. den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens fünf Millionen Deutsche Mark erbringen,
  6. erklären, daß sie das Land Brandenburg und die anderen Länder, in denen die Sachverständigen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellen und
  7. ihren Sitz im Land Brandenburg haben.

Die Voraussetzungen nach den Nummern 5 bis 6 gelten nicht für Behörden.

(4) Als Organisationen im Sinne des Absatz 3 können auch Gruppen anerkannt werden, die in selbständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefaßt sind und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind.

(5) Die Sachverständigen sind verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben. Das Prüftagebuch ist der obersten Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(6) Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden.

§ 22
Überprüfung von Anlagen
(zu § 19 i Abs. 2 Satz 3 WHG)

(1) Der Betreiber hat nach Maßgabe des § 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 WHG durch Sachverständige nach § 21 überprüfen zu lassen

  1. unterirdische Anlagen und Anlagenteile,
  2. oberirdische Anlagen mit einem Gefährdungspotential der Stufe C und D nach § 6 Abs. 3 und in Schutzgebieten auch der Stufe B,
  3. Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19 h Abs. 1 Satz 1 oder 2 WHG, in einer gewerberechtlichen Bauartzulassung oder in einem Bescheid über eine baurechtliche Zulassung vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese.

Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 WHG oberirdische Anlagen mit einem Gefährdungspotential der Stufe B nach § 6 Abs. 3 durch Sachverständige nach § 21 überprüfen zu lassen.

(2) Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluß der Prüfung vor Inbetriebnahme.

(3) Die untere Wasserbehörde kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung (§ 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 WHG) besondere Prüfungen anfordern, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Absatz 1 genannte Anlagen vorschreiben. Sie kann im Einzelfall Anlagen nach Absatz 1 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist, daß eine von der Anlage ausgehende Gewässergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt wird wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht.

(4) Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen, soweit die Anlage zu den selben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 19 g WHG berücksichtigt werden.

(5) Der Betreiber hat dem Sachverständigen vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen vorzulegen. Der Sachverständige hat über jede durchgeführte Prüfung der unteren Wasserbehörde und dem Betreiber unverzüglich einen Prüfbericht vorzulegen. Für die Prüfberichte kann die Verwendung eines amtlichen Musters vorgeschrieben werden.

(6) Der Betreiber hat die bei Prüfungen festgestellten Mängel unverzüglich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Die Beseitigung erheblicher und gefährlicher Mängel bedarf der Nachprüfung durch einen Sachverständigen.

Kapitel 5
Fachbetriebe

§ 23
Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht
(zu § 19 l Abs. 1 Satz 2 WHG)

Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, sind:

  1. Alle Tätigkeiten gemäß § 19 l WHG an
    • Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen,
    • Anlagen zum Umgang mit Lebensmitteln und Genußmitteln,
    • Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten der Gefährdungsstufen A und B gemäß § 6 Abs. 3, bei Heizöllageranlagen nur Gefährdungsstufe A,
    • Feuerungsanlagen.
  2. Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen nach § 19 g Abs. 1 und 2 WHG, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben. Dazu gehören vor allem folgende Tätigkeiten:
    • Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen, Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlagenteilen,
    • Herstellen von Räumen oder Erdwällen für die spätere Verwendung als Auffangraum,
    • Ausheben von Baugruben für alle Anlagen,
    • Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen und Beschichtungen, sofern diese nicht Schutzvorkehrungen sind,
    • Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen einschließlich Meß-, Steuer- und Regelanlagen.
  3. Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen und Anlagenteilen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsverfahren, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem betriebseigenen Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt werden.
  4. Tätigkeiten, die in einer wasserrechtlichen oder gewerberechtlichen Bauartzulassung, mit einem baurechtlichen Prüfzeichen oder in einer Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben sind.

§ 24
Technische Überwachungsorganisationen
(zu § 19 l Abs. 2 Nr. 2 WHG)

Technische Überwachungsorganisationen im Sinne des § 19 l Abs. 2 Nr. 2 WHG sind die nach § 21 anerkannten Organisationen jeweils für ihren Bereich.

§ 25
Nachweis der Fachbetriebseigenschaft
(zu § 19 i Abs. 1 und § 19 l WHG)

(1) Fachbetriebe nach § 19 l WHG haben auf Verlangen gegenüber der unteren Wasserbehörde, in deren Bezirk sie tätig werden, die Fachbetriebseigenschaft nach § 19 l Abs. 2 WHG nachzuweisen.

(2) Die Fachbetriebseigenschaft ist auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nach § 19 g Abs. 1 und 2 nachzuweisen, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt.

Kapitel 6
Anzeige von Anlagen

§ 26
Ausnahmen von der Anzeigepflicht
(zu § 20 Abs. 1 und 2 BbgWG)

Zusätzlich zu den in § 20 Abs.2 des Brandenburgischen Wassergesetzes genannten Anlagen sind von der Anzeigepflicht gemäß § 20 Abs.1 des Brandenburgischen Wassergesetzes ausgenommen:

  1. Anlagen zum Umgang mit Stoffen der Wassergefährdungsklasse 0,
  2. oberirdische Anlagen zum Umgang mit Stoffen der Wassergefährdungsklasse 1 außerhalb von Schutzgebieten, deren Volumen 10 000 Liter bei Flüssigkeiten beziehungsweise 10 000 Kilogramm bei Feststoffen oder Gasen nicht übersteigt,
  3. oberirdische Anlagen zum Umgang mit Stoffen der Wassergefährdungsklasse 2 außerhalb von Schutzgebieten, deren Volumen 1000 Liter bei Flüssigkeiten beziehungsweise 1000 Kilogramm bei Feststoffen oder Gasen nicht übersteigt,
  4. oberirdische Anlagen zum Umgang mit Stoffen der Wassergefährdungsklasse 3 außerhalb von Schutzgebieten, deren Volumen 100 Liter bei Flüssigkeiten beziehungsweise 100 Kilogramm bei Feststoffen oder Gasen nicht übersteigt,
  5. Anlagen zum Lagern von Gülle außerhalb von Schutzgebieten, deren Volumen 250 Kubikmeter nicht überschreitet,
  6. Anlagen zum Lagern von Jauche außerhalb von Schutzgebieten, deren Volumen 30 Kubikmeter nicht überschreitet,
  7. Anlagen zum Lagern von Silagesickersaft außerhalb von Schutzgebieten, deren Volumen 10 Kubikmeter nicht überschreitet,
  8. Anlagen zum Umgang mit Lebens- und Futtermitteln.

Die untere Wasserbehörde kann verlangen, daß ihr auch die oben genannten Anlagen angezeigt werden, wenn eine besondere Schutzbedürftigkeit des Standortes vorliegt.

§ 27
Anzeige vorhandener Anlagen
(zu § 20 Abs. 7 Pkt. 10 BbgWG)

(1) Anlagen, die vor Inkrafttreten des WHG in Brandenburg errichtet wurden und Anlagen, die vor Inkrafttreten des Brandenburgischen Wassergesetzes nicht anzeigepflichtig waren, sind der unteren Wasserbehörde bis zum 31.12.1996 anzuzeigen.

(2) Die untere Wasserbehörde kann von dieser Anzeigepflicht befreien, wenn ihr vollständige und aktuelle Unterlagen über die Anlage vorliegen.

§ 28
Anzeigeunterlagen
(zu § 20 Abs. 5 BbgWG)

(1) Die Anzeigeunterlagen gemäß § 20 Abs. 5 des Brandenburgischen Wassergesetzes müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Bezeichnung der Anlage, Verwendungszweck,
  2. Eigentümer, Betreiber, Anzeigender,
  3. Standort der Anlage (Lageplan bis 1:1000, Übersichtsplan 1:10 000 bis 1:25 000),
  4. Lage zu Schutzgebieten, Überschwemmungsgebieten, Abstand zu Oberflächengewässern und Brunnen,
  5. Angaben zum Grundwasserflurabstand am Mikrostandort,
  6. Beschreibung von Aufbau und Funktion der Anlage,
  7. Art und Menge der wassergefährdenden Stoffe, DIN-Sicherheitsdatenblätter (sofern vorhanden), Gefährdungspotential gemäß § 6 Abs. 3,
  8. Zulassungen, Prüfzeichen und Gutachten (sofern erforderlich),
  9. Schutz- und Überwachungsmaßnahmen, Maßnahmen im Schadensfall,
  10. Zeitraum der Errichtung oder Änderung der Anlage, Zeitpunkt der Inbetriebnahme, der Stillegung, des Betreiberwechsels.

(2) Die untere Wasserbehörde kann zusätzliche Unterlagen anfordern, wenn dies zur Beurteilung der Anlage erforderlich ist.

(3) Der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister kann durch öffentliche Bekanntmachung Anzeigevordrucke einführen.

Kapitel 7
Bußgeldvorschrift

§ 29
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 145 Abs. 1 Nr. 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 8 Abs. 1 bei Schadensfällen und Betriebsstörungen eine Anlage nicht unverzüglich außer Betrieb nimmt und entleert,
  2. entgegen § 9 Abs. 1 Anlagen nicht oder nicht richtig mit einer Kennzeichnung versieht,
  3. in Schutzgebieten eine Anlage einbaut, aufstellt oder verwendet, die nicht § 10 Abs. 1 bis 3 entspricht,
  4. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 ein Anlagenkataster nicht führt oder entgegen § 11 Abs. 3 nicht fortführt,
  5. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 Behälter ohne feste Leitungsanschlüsse oder ohne Überfüllsicherung oder entgegen § 19 Abs. 2 ohne selbsttätig schließende Abfüllsicherung befüllt oder befüllen läßt,
  6. Prüfungen nach § 22 durchführt, ohne von einer nach § 21 anerkannten Organisation für die Prüfung bestellt zu sein,
  7. als Betreiber entgegen § 22 Abs. 1 oder 2 Anlagen nicht oder nicht fristgemäß überprüfen läßt.

Kapitel 8
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 30
Bestehende Anlagen

(1) Für Anlagen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren (bestehende Anlagen), sind die Anforderungen nach § 3 Nr. 6 und §§ 9, 11 und 19 bis zum 31. Dezember 1996 zu erfüllen, soweit diese Anforderungen nicht schon nach der bisherigen Rechtslage bestanden.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Entscheidungen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bleiben weiterhin gültig, soweit deren Gültigkeit nicht nach Maßgabe dieser Verordnung eingeschränkt wird.

(3) Einwandige unterirdische Behälter, die gemäß § 3 Punkt 1 unzulässig sind, müssen

  1. in Schutzgebieten nach § 2 Abs. 11 bis zum 14. Juni 1997,
  2. außerhalb von Schutzgebieten bis zum 14. Juni 1999

doppelwandig oder mit Leckschutzauskleidung ausgelegt werden. Unterirdische Rohrleitungen sind innerhalb dieser Fristen den Anforderungen des § 12 anzupassen. Die untere Wasserbehörde kann in begründeten Fällen einen früheren oder späteren Zeitpunkt festlegen.

(4) Auffangräume aus bindigen Boden sind bei bestehenden Flachbodentanks nur noch zulässig, sofern der Boden des Flachbodentanks doppelwandig und lecküberwacht oder mit einer gleichwertigen Sicherheitseinrichtung ausgestattet ist. Sohle und Wälle des Auffangraumes müssen dann aus einer mindestens 30 Zentimeter dicken Schicht bindigen Bodens bestehen, der so verdichtet ist und ausreichend feucht gehalten wird, daß innerhalb von 72 Stunden die wassergefährdenden Flüssigkeiten höchstens 20 Zentimeter tief eindringen können. Die erforderlichen Anpassungen sind bis zum 31. Dezember 1999 durchzuführen. Die untere Wasserbehörde kann in begründeten Fällen einen früheren oder späteren Zeitpunkt festlegen.

(5) Werden durch diese Verordnung andere als die in Absätzen 1, 3 und 4 genannnten Anforderungen neu begründet oder verschärft, so gelten sie für bestehende Anlagen erst aufgrund einer Anordnung der unteren Wasserbehörde. Jedoch kann aufgrund dieser Verordnung nicht verlangt werden, daß rechtmäßig bestehende oder begonnene Anlagen stillgelegt oder beseitigt werden.

(6) Für bestehende Anlagen, die nicht einfacher oder herkömmlicher Art im Sinne der §§ 13 und 14 sind, und die einer Eignungsfeststellung bedürfen, gilt diese als erteilt, wenn

  1. die Anlage durch einen Sachverständigen nach § 21 überprüft worden ist und
  2. nach dem Prüfbericht sich die Anlage in einem ordnungsgemäßen Zustand im Sinne von § 19 g WHG befindet.

(7) Der Betreiber hat bestehende Anlagen, die aufgrund des § 22 erstmalig einer Prüfung bedürfen, spätestens bis zum 31. Dezember 1998 überprüfen zu lassen. Diese Prüfung gilt als Prüfung vor Inbetriebnahme im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 3. Satz 1 gilt nicht, wenn in einer behördlichen Zulassung eine Ausnahme von der Prüfpflicht erteilt oder eine andere Frist für die erstmalige Prüfung bestimmt wird.

§ 31
Übergangsvorschriften

Der Anerkennung nach § 21 bedarf es erst ab 1. Januar 1997. Die Fachbetriebspflicht für Heizöllageranlagen der Gefährdungsstufe B gemäß § 23 Nr. 1 3. Anstrich gilt erst ab dem 1. Januar 1999. Bis zu diesem Zeitpunkt sind Sachverständige im Sinne des § 21 die nach Gewerberecht zugelassenen Sachverständigen im Sinne des § 16 Abs. 1 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten.

§ 32
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie über "Wasserrechtliche Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und Rohrleitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe nach § 19 a WHG" vom 6.4.1993 (Amtsblatt S. 814) außer Kraft.

Anlagen

Anlage 1
Allgemeine Anforderungen an Anlagen

1. Standsicherheit

1.1 Anlagen müssen so gegründet, eingebaut und aufgestellt sein, daß Verlagerungen und Neigungen, die die Sicherheit und Dichtigkeit der Anlagen gefährden können, ausgeschlossen sind.

1.2 Neben baurechtlich erforderlichen Standsicherheitsnachweisen sind außer der Sicherung gegen Auftrieb nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 oder weitergehenden Anforderungen nach § 7 keine besonderen Nachweise der Standsicherheit nach Wasserrecht erforderlich.

2. Brandschutz

2.1 Bei Brandereignissen in der Anlage oder in deren Nachbarschaft dürfen wassergefährdende Stoffe bis zum Wirksamwerden von Brandbekämpfungsmaßnahmen nicht austreten. Es sind Werkstoffe für Behälter, Rohrleitungen oder Auffangvorrichtungen einzusetzen, die der Brandeinwirkung wenigstens 30 Minuten standhalten.

2.2 Erfüllen die Anlagen diese Anforderungen nicht, so sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine Brandübertragung aus der Nachbarschaft oder eine Entstehung von Bränden in der Anlage selbst zu verhindern.

3. Einsehbarkeit und Abstände oberirdischer Anlagen bzw. Anlagenteile

3.1 Einwandige Behälter, Rohrleitungen und sonstige Anlagenteile müssen von Wänden und sonstigen Bauteilen sowie untereinander einen solchen Abstand haben, daß die Erkennung von Leckagen und die Zustandskontrolle auch der Auffangräume durch Inaugenscheinnahme jederzeit möglich sind. Sind die Behälter, Rohrleitungen und sonstigen Anlagenteile ummantelt, z. B. zur Wärmeisolierung, muß gewährleistet sein, daß Leckagen auf andere Weise leicht erkannt werden.

3.2 Bei Behältern gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 als erfüllt, wenn die folgenden Abstände eingehalten werden:

3.2.1 Der Abstand zwischen der Wand von Behältern und der Wand des Auffangraumes muß bei Behälter- oder Wandhöhen bis 1,5 m wenigstens 0,40 m betragen, sonst 1,0 m. Bei der Lagerung von Heizöl EL im Keller gilt der Abstand von 0,40 m. Aus Gründen der Wartung und Bedienung können größere Abstände als zuvor festgelegt oder der Einbau einer Leckagesonde erforderlich sein.

3.2.2 Bei einem oder mehreren Kunststoffbehältern für Heizöl EL und Dieselkraftstoff in geschlossenen Räumen mit einem Behältervolumen bis jeweils 10 000 Litern und einem Gesamtvolumen bis 25 000 Liter genügt ein Abstand zu den Wänden des Auffangraums von 40 cm für zwei aneinandergrenzende, zugängliche Seiten; an den übrigen Seiten muß der Abstand mindestens 5 cm betragen. Ein besonderer Bodenabstand ist nicht erforderlich.

3.2.3 Ortsbewegliche Behälter mit einem Rauminhalt bis 1000 Liter dürfen ohne besondere Abstände aufgestellt werden, wenn der Auffangraum ausreichend prüfbar ist.

3.2.4 Bei Kunststoffbehältern, die in Kunststoff-Auffangvorrichtungen aufgestellt werden, genügen Abstände von 10 cm zwischen Behälter und Auffangvorrichtung, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:

  1. Die Höhe der Auffangvorrichtung muß wenigstens bis zum höchstmöglichen Füllstand im Behälter, vermindert um den Abstand zwischen Behälter und Auffangvorrichtung im oberen Bereich, reichen.
  2. Im Raum zwischen Behälter und Auffangvorrichtung muß eine Leckagesonde eingebaut werden.
  3. Durch bauliche Maßnahmen ist sicherzustellen, daß ausgelaufene Flüssigkeit zur Leckagesonde gelangt.
  4. Die Leckagesonde muß in ständiger Alarmbereitschaft betrieben werden.

Die Leckagesonde ist nicht erforderlich, wenn die Auffangvorrichtung leicht eingesehen werden kann. Dies ist der Fall, wenn die Auffangvorrichtung nicht höher als 1,50 m ist und zwischen der Auffangvorrichtung und Wänden oder anderen Bauteilen ein Abstand von 40 cm wenigstens an einer Seite vorhanden ist.

3.2.5 Die Böden von Behältern müssen von der Aufstellfläche einen Abstand haben, der eine ausreichende Erkennung von Leckagen und eine Zustandskontrolle des Auffangraums ermöglicht. Ein Abstand ist ausreichend, der wenigstens einem Fünfzigstel des Durchmessers eines zylindrischen Behälters oder der kleinsten Kantenlänge des Bodens eines rechteckförmigen Behälters entspricht und 10 cm übersteigt. Wird ein solcher Abstand nicht eingehalten, muß ein Leckanzeigegerät zur Überwachung des Bodens vorgesehen werden.

4. Widerstandsfähigkeit

4.1 Anlagen müssen im erforderlichen Umfange gegen mechanische Beschädigung, insbesondere durch Anfahren, geschützt sein.

4.2 Die Widerstandsfähigkeit gegen chemische Einflüsse (Korrosionsbeständigkeit) ist nachzuweisen, soweit sie nicht offenkundig ist. Die Korrosionsbeständigkeit von Stahl ist anhand der DIN 6601 nachzuweisen.

4.3 Ist danach ein Nachweis nicht möglich oder handelt es sich um andere zu beurteilende Werkstoffe, ist die Korrosionsbeständigkeit wie folgt nachzuweisen:

  1. Anhand vorhandener Anlagen oder Anlagenteile, die überprüfbar sind oder wiederkehrenden Prüfungen durch Sachverständige oder Sachkundige unterliegen oder
  2. anhand von Laboruntersuchungen, die aufgezeichnet sind und deren Ergebnisse bei erneuten Untersuchungen in gleicher Art erzielt werden oder
  3. anhand von Listen über die Korrosionsbeständigkeit von Werkstoffen, deren Randbedingungen bekannt und durch Laboruntersuchungen nachprüfbar sind.

4.4 Prüfintervalle und Wanddicke sind so zu wählen, daß auch bei einer Verringerung der Wanddicke durch Stoffabtrag die Standsicherheit gewährleistet ist. Leckagen durch punktförmige Korrosion sind auszuschließen.

4.5 Kunststoffe müssen den je nach Verwendungszweck auftretenden mechanischen, thermischen, chemischen und biologischen Beanspruchungen standhalten und beständig gegenüber Alterung sein.

4.6 Anlagen, die aus Werkstoffen mit nicht hinreichender Korrosionsbeständigkeit bestehen, sind mit einer geeigneten Innenbeschichtung oder Auskleidung zu versehen.

5. Zeit bis zum Erkennen und Beseitigen wassergefährdender Stoffe

Die Zeit bis zum Erkennen und zur Beseitigung ausgetretener wassergefährdender Stoffe darf 3 Monate nicht überschreiten. In gewerblichen Betrieben mit regelmäßiger Arbeitszeit und laufender Überwachung müssen ausgetretene wassergefährdende Stoffe innerhalb von 72 Stunden erkannt und beseitigt werden.

6. Domschächte, sonstige Schächte, Schutzkanäle

6.1 Domschächte unterirdischer Behälter und sonstige unterirdische Schächte, Schutzkanäle oder Schutzrohre sind flüssigkeitsdicht und beständig auszubilden.

6.2 Die Anforderungen des Absatzes 1 gelten für sonstige Schächte, Schutzkanäle oder Schutzrohre aus Beton als erfüllt, wenn wassergefährdende Stoffe, die in sie gelangen, die rißfreie Zone der dichtenden Böden und Wände innerhalb der Zeit bis zum Erkennen und Beseitigen ausgetretener wassergefährdender Stoffe höchstens zu zwei Dritteln durchdringen. Die rißfreie Zone errechnet sich aus der Materialdicke abzüglich des Bereichs mit Schwindrissen und des Bereichs der gerissenen Zugzone.

6.3 Niederschlagswasser ist fernzuhalten. Die Kondenswasserbildung ist zu vermeiden. Soweit dies nicht möglich ist, ist vorhandenes Wasser regelmäßig zu entfernen. Unmittelbare Anschlüsse an Entwässerungsanlagen sind nicht zulässig. Die Wasserbehörde kann unmittelbaren Anschlüssen an Entwässerungsleitungen im Einzelfall zustimmen, wenn diese aus betrieblichen Gründen unvermeidbar sind und ausgeschlossen ist, daß über sie unkontrolliert wassergefährdende Stoffe austreten.

7. Ausrüstungsteile, Sicherheitseinrichtungen, Schutzvorkehrungen

7.1 Eine Leckagesonde ist geeignet, wenn es sich um eine Überfüllsicherung mit bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis, CE-Zeichen oder gewerberechtlicher Bauartzulassung handelt, die nach Angaben des Herstellers für den jeweiligen Anwendungsbereich als Leckagesonde verwendbar ist, und bei einer im Bereich der Leckagesonde vom Boden der Auffangvorrichtung gemessenen Flüssigkeitshöhe von höchstens 5 cm Alarm durch ein optisches und akustisches Signal auslöst.

7.2 Be- und Entlüftungseinrichtungen, Sicherheitsventile und Berstscheiben müssen geeignet sein, das Entstehen gefährlicher Über- oder Unterdrücke in Anlagenteilen, insbesondere in Behältern und Rohrleitungen zu verhindern. Sicherheitsventile und Berstscheiben sind so anzuordnen und mit Zusatzeinrichtungen zu versehen, daß unvermeidlich austretende wassergefährdende Flüssigkeiten schadlos aufgefangen werden.

7.3 Absperreinrichtungen müssen gut zugänglich und leicht zu bedienen sein.

7.4 Automatisch betriebene Sicherungseinrichtungen für Brand- und Störfälle, z. B. Schieber, Klappen oder Pumpen, müssen eine von den zugehörigen gefährdeten Anlagen unabhängige Energieversorgung besitzen oder mit anderen zusätzlichen Vorkehrungen versehen sein, die den Betrieb auch bei Ausfall der allgemeinen Energieversorgung einer Anlage gewährleisten. Diese Sicherheitseinrichtungen sind mit einer gesicherten Rückmeldung auszustatten.

8. Kühl- und Heizeinrichtungen

Kühl- und Heizeinrichtungen, z. B. Verdunstungskühler, Wärmetauscher oder Kühlschlangen, die mit im System befindlichen wassergefährdenden Stoffen beaufschlagt werden, sind derart zu sichern, daß im Schadensfall ein Übergang wassergefährdender Stoffe in das Kühlwasser ausgeschlossen ist. Ist dies nicht möglich, ist sicherzustellen, daß kein belastetes Kühlwasser austreten kann.

9. Auffangräume, Auffangwannen, Auffangtassen

9.1 Größe und Anordnung

9.1.1 Anlagenteile, bei denen Tropfmengen nicht auszuschließen sind, sind mit gesonderten Auffangtassen zu versehen oder in einem sonstigen Auffangraum anzuordnen. Diese Anforderung gilt nicht für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der Wassergefährdungsklasse 0 sowie flüssigen Lebens- oder Futtermitteln und Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften; die Wasserbehörde kann auch bei diesen Anlagen Auffangtassen fordern, wenn diese aufgrund der hydrogeologischen Beschaffenheit und der Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes erforderlich sind.

9.1.2 Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen sind mit Auffangräumen auszustatten, die nach Größe und Anordnung so zu gestalten sind, daß im Schadensfalle aus den Anlagen austretende wassergefährdende Stoffe sicher zurückgehalten werden können.

9.1.3 Soweit Anlage 2 keine besonderen oder abweichenden Vorgaben für die Größe und Ausgestaltung der Auffang-räume enthält, gelten die Anforderungen an Auffangräume als erfüllt, wenn die folgenden Bestimmungen eingehalten werden:

  1. Auffangräume, einschließlich der Rückhalteeinrichtungen nach § 3 Nr. 4, sind grundsätzlich den zugehörigen Anlagen unmittelbar räumlich zuzuordnen. Von den zugehörigen Anlagen räumlich getrennte Auffangräume sind zulässig, wenn ihnen im Schadensfalle die wassergefährdenden Stoffe sicher zugeleitet werden können. Abwasseranlagen können als Rückhalteeinrichtungen nach § 3 Nr. 4 genutzt werden, wenn im Schadensfalle mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigte Stoffe unvermeidbar aus Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen austreten und in einer Auffangvorrichtung in der betrieblichen Kanalisation zurückgehalten werden und von dort schadlos entsorgt werden können. Für Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe gelten die Bestimmungen des § 20 der Verordnung.
  2. Lagerbehälter mit wassergefährdenden Stoffen, die beim Freiwerden so miteinander reagieren können oder unerwünschte Reaktionen hervorrufen, daß die Behälter oder die Auffangräume versagen, müssen in getrennten Auffangräumen oder in getrennt aufnehmenden Bereichen des gleichen Auffangraums aufgestellt werden.
  3. Soweit die Anlagen nicht gekapselt oder anderweitig gegen Spritz- und Tropfverluste gesichert sind, müssen zugehörige Auffangräume oder -flächen so groß sein, daß der gesamte Förder- und Handhabungsbereich gegen Spritz- und Tropfverluste abgesichert ist.
  4. Der Rauminhalt eines Auffangraums muß dem Rauminhalt der in ihm aufgestellten Anlage entsprechen. Befinden sich mehrere Anlagen in einem Auffangraum, ist der Rauminhalt der größten Anlage maßgebend; dabei müssen aber wenigstens 10 vom Hundert des gesamten Rauminhalts aller im Auffangraum aufgestellten Anlagen zurückgehalten werden.
  5. Die Wasserbehörde kann einen gegenüber Buchstabe c kleineren Auffangraum und einen gegenüber Buchstabe d geringeren Rauminhalt zulassen, wenn die erforderliche Größe des Auffangraums oder der Rauminhalt mit einem verhältnismäßigen Aufwand nicht zu erreichen ist und wenn auf andere Weise sichergestellt wird, daß wassergefährdende Stoffe nicht in ein oberirdisches Gewässer oder den Boden gelangen können.

9.2 Standsicherheit

9.2.1 Die Standsicherheit ist nachzuweisen. Für die Standsicherheit beschichteter Auffangwannen und -räume aus Beton gilt die DIN 28052 Teil 2. Die Rißbreitenbeschränkung wird mit 0,2 mm angegeben.

9.2.2 Neben baurechtlich erforderlichen Standsicherheitsnachweisen sind außer der Sicherung gegen Auftrieb nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 keine besonderen Nachweise der Standsicherheit nach Wasserrecht erforderlich.

9.3 Dichtigkeit

9.3.1 Wassergefährdende Stoffe, die in eine Auffangwanne, einen Auffangraum oder auf eine Auffangfläche aus nichtmetallischen porösen Werkstoffen gelangen, dürfen die dichtenden Böden und Wände innerhalb der Zeit bis zum Erkennen von Schäden und Beseitigen ausgetretener wassergefährdender Stoffe höchstens zu zwei Dritteln der Wanddicke durchdringen.

9.3.2 Wird in Auffangwannen, -räumen oder -flächen mit unterschiedlichen Stoffen mit im einzelnen nicht bekannten Eigenschaften umgegangen, sind die möglicherweise beaufschlagten Flächen regelmäßig auf mögliche Stoffaustritte und Durchdringungen der Flächen zu untersuchen. Ist dies nicht sicher möglich, sind mehrwandige Flächen mit Leckanzeigegerät vorzusehen.

9.3.3 Durchführungen von Rohrleitungen und Kabeln durch Böden oder Wände von Auffangräumen sind zu vermeiden. Technisch unvermeidbare Durchführungen müssen flüssigkeitsdicht eingebunden sein.

9.4 Abdichtungen

Sofern der Werkstoff für die Auffangräume nicht selbst ausreichend dicht ist, sind geeignete Abdichtungen zu verwenden. Sie müssen den je nach Verwendungszweck auftretenden mechanischen, thermischen, chemischen und biologischen Beanspruchungen standhalten, flüssigkeitsdicht bleiben und beständig gegenüber Alterung sein.

9.5 Untersuchungen

Können Auffangwannen, -räume oder -flächen regelmäßig mit wassergefährdenden Stoffen beaufschlagt werden, sind für die vorgesehene Gebrauchsdauer die Dichtigkeit und Beständigkeit nachzuweisen, soweit Anlage 2 keine anderen Anforderungen vorsieht. Ist dies nicht ausreichend sicher möglich, ist ergänzend die dichtende Fläche besonders zu überwachen. Bestehen Anhaltspunkte für den Durchtritt wassergefährdender Stoffe, sind weitergehende Untersuchungen vorzunehmen. Das Bindungsvermögen des Bodens unterhalb einer dichtenden Fläche darf grundsätzlich nicht als Rückhaltemöglichkeit angerechnet werden.

9.6 Niederschlagswasser

Niederschlagswasser in Auffangräumen ist zu entfernen. Auffangräume ohne ausreichende Überdachung müssen einen Freibord von wenigstens 5 cm haben.

Anlage 2
Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen

1. Anforderungen

Die Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen und Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen richten sich nach den folgenden Tabellen. Diese Anforderungen lassen die allgemein anerkannten Regeln der Technik unberührt, sie sind jedoch vorrangig gegenüber den Grundsatzanforderungen nach § 3 Nr. 2 und 3.

1.1 Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen

F0 = keine Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung der Fläche über die betrieblichen Anforderungen hinaus
F1 = stoffundurchlässige, beständige Fläche
F2 = wie F1, aber mit Nachweis

1.2 Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten

R0 = kein Rückhaltevermögen über die betrieblichen Anforderungen hinaus
R1 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann (z. B. Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks).
R2 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne daß Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden.
R3 = Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät.

1.3 Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art

I0 = keine Anforderungen über die betrieblichen Anforderungen hinaus
I1 = Überwachung durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen in Verbindung mit ständig besetzter Betriebsstätte (z.B. Meßware) oder Überwachung mittels regelmäßiger Kontrollgänge; Aufzeichnung der Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb und Veranlassung notwendiger Maßnahmen.
I2 = Alarm- und Maßnahmeplan, der wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt und mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt ist.

1.4 Zugrunde zu legendes Volumen

Das in den Tabellen 2.1 und 2.3 zur Ermittlung der Anlagengröße zugrunde zu legende Volumen ist das Volumen der größten abgesperrten Betriebseinheit. Bei Faß- und Gebindeläger ist der Rauminhalt aller Fässer/Gebinde anzurechnen.

1.5 Einhaltung der Anforderungen

Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Volumenbereiches erfüllt werden.

2. Tabellen

2.1 Anforderungen an oberirdische Lageranlagen

Volumen der Lageranlage in m3WGK 0WGK 1WGK 2WGK 3
< 1 F0+R0+I0 F0+R0+I0 F0+R0+I0 F1+R2+I0/
> 1 - < 10 F0+R0+I0 F1+R0+I1 F1+R1+I1*) F2+R2+I0/
F1+R3+I0
> 10 - < 100 F0+R0+I0 F1+R1+I1 F1+R1+I2/
F2+R1+I1
F2+R2+I0/
F1+R3+I0
> 100 F1+R1+I0 F1+R2+I2/
F2+R1+I1
F2+R2+I0/
F1+R3+I0
F2+R2+I0/
F1+R3+I0

_______________________________
*) R1 kann außerhalb von Schutzgebieten bis zum 31. 12. 1999 bei GfK-Behältern bis 2 m3 Rauminhalt zur Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff entfallen, wenn diese auf einen flüssigkeitsdichten Boden aufgestellt sind und am Aufstellungsort im Umkreis von 5 m keine Abläufe vorhanden sind.

Erläuterungen:

+ : zusätzlich
/ : wahlweise
_____________________________________

2.1.1 Anforderungen an Faß- und Gebindelager

Die Größe des nach Tabelle 2.1 erforderlichen Auffangraumes R1 oder R2 ist wie folgt zu staffeln:

Gesamtrauminhalt Vges in m3Rauminhalt des Rückhaltevermögens
< 100 10 % von Vges, wenigstens den Rauminhalt des größten Gefäßes
> 100 - < 1000 3 % von Vges, wenigstens jedoch 10 m3
> 1000 2 % von Vges, wenigstens jedoch 30 m3

2.2 Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen

Behälter/VerpackungenWGK 0WGK 1WGK 2WGK 3
Befüllen und Entleeren von ortsbeweglichen Behältern F0+R0+I0 F1+R1+I0 F2+R1+I0 F2+R1+I0
Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder nicht gleichwertig sind F0+R0+I0 F1+R0+I1 F1+R1+I1 F1+R1+I2
Umladen von Flüssigkeiten in Verpackun gen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen oder gleichwertig sind F0+R0+I0 F0+R0+I0 F1+R0+I2 F1+R0+I2

_____________________
Erläuterungen:
+ : zusätzlich

Beim Befüllen und Entleeren von privaten Heizölverbraucheranlagen oder gewerblichen Heizölverbraucheranlagen, die mit privaten vergleichbar sind, aus hierfür zugelassenen Straßentankwagen und Aufsetztanks unter Verwendung von selbsttätig schließenden Abfüllsicherungen und Grenzwertgebern werden an die Abfüllplätze keine besonderen Anforderungen gestellt.

Für das Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen gilt:

  • Beim Umschlag in Druckbetrieb muß die Umschlaganlage mit einem Sicherheitssystem mit Schnellschlußeinrichtungen ausgestattet sein, das selbsttätig land- und schiffsseitig den Förderstrom unterbricht und die Leitungsverbindung dazwischen öffnet, wenn und bevor die Leitungsverbindung infolge Abtreiben des Schiffes zerstört werden kann.
  • Beim Saugbetrieb muß sichergestellt sein, daß bei einem Schaden an der Saugleitung das Transportmittel nicht durch Heberwirkung leerlaufen kann.

2.3 Anforderungen an Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe

Volumen der Anlage in m3WGK 0WGK 1WGK 2WGK 3
< 0,1 F0+R0+I0 F0+R0+I0 F1+R2+I0 F1+R2+I0
> 0,1 - < 1 F0+R0+I0 F1+R2+I1/
F0+R0+I2
F1+R2+I1 F1+R2+I1/
F2+R2+I0
> 1 - < 10 F1+R0+I0 F1+R1+I1 F1+R1+I1 F2+R2+I1
> 10 - < 100 F1+R0+I1 F1+R1+I1 F2+R2+I1+I2 F2+R2+I1+I2
> 100 - < 1000 F1+R0+I1 F2+R1+I1+I2 F2+R2+I1+I2 F2+R2+I1+I2
> 1000 F1+R0+I1+I2 F2+R2+I1+I2 F2+R2+I1+I2 F2+R2+I1+I2

Erläuterungen:
_______________________
+ : zusätzlich
/ : wahlweise

Bei hydrostatischen Anlagen im Bereich oberirdischer Gewässer gelten die Anforderungen F1, F2, R1 oder R2 als erfüllt, wenn die folgenden Anforderungen eingehalten werden:

  1. Lösbare Verbindungen zwischen Rohrleitungen und Armaturen oder anderen Anlagenteilen sind mit elastischen Dichtungen zu versehen.
  2. Lösbare Verbindungen innerhalb von Rohrleitungen sind unzulässig.
  3. Betriebsbedingt austretende wassergefährdende Stoffe müssen aufgefangen werden.

Anlage 3
Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen
von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften
(JGS-Anlagen)

1. Allgemeine bauliche Anforderungen

Neben den Grundsatzforderungen nach § 3 der Verordnung sind baurechtliche Vorschriften sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Dazu zählen insbesondere für die Bemessung, Ausführung und Beschaffenheit von Gärfuttersilos und Güllebehältern die DIN 11622 Teile 1-4 sowie Beiblatt 12 und für die Bemessung und Ausführung von Beton und Stahlbeton die DIN 10453.

2. Lagerung von Jauche und Gülle

2.1 Fassungsvermögen der Behälter

Das Fassungsvermögen der Behälter muß auf die Belange des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes und des Gewässerschutzes abgestimmt sein. Eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Verwertung/Ausbringung unter Beachtung der Bestimmungen des § 2 Abs. 4 und des § 3 Abs. 4 der Düngeverordnung4 ist zu gewährleisten. Dafür sind Lagerkapazitäten für die in einem Zeitraum von 6 Monaten anfallenden Jauche- und Güllemengen vorzusehen. Im Einzelfall können geringere Lagerkapazitäten festgelegt werden, wenn eine umweltgerechte Verwertung nachweislich gesichert ist (z. B. Nutzung einer Gülleverwertungsanlage ).

2.2 Anforderungen an die Bauweise der Behälter

Zum Schutz gegen mechanische Beschädigung ist bei Aufstellung im Fahr- und Rangierbereich ein Anfahrschutz in ausreichendem Abstand vom Behälter und oberirdischen Rohrleitungen vorzusehen (z. B. Hochbord, Leitplanke).

Die Bodenplatte ist fugenlos herzustellen.

Hochbehälter aus Holz sind mit einer umlaufenden Sammelrinne für austretende Lagerflüssigkeit mit Einleitung in die Vorgrube zu versehen.

Tiefbehälter, bei denen der tiefste Punkt der Behältersohlenunterkante unter dem höchsten Grundwasserspiegel zum liegen kommt, sind als doppelwandige Behälter mit Leckerkennungseinrichtung auszuführen.

3. Lagerung von Silage und Silagesickersäften

3.1 Feste Anlagen

Die Bodenplatte ist möglichst fugenlos herzustellen.

Die Siloplatte ist seitlich einzufassen, so daß anfallende Silosickersäfte gesammelt und abgeleitet werden können.

Für Tiefsilos gelten dieselben Anforderungen wie für unterirdische Behälter zur Lagerung von Gülle.

Gärfuttersilos müssen mit einem Sickersaftsammelbehälter versehen sein, sofern ein Ableiten in die Gülle/ Jauchegruben nicht möglich ist. Das erforderliche Volumen des Sickersaftsammelbehälters muß mindestens 2 % des eingebauten Siloraumes betragen.

3.2 Zeitlich befristete Siloanlagen (Feldsilos)

Feldsilos sollten auf Grund der von ihnen ausgehenden Gefährdungen für die Gewässer nur nach umfassender Prüfung des Einzelfalles, und dann nicht länger als ein Jahr am gleichen Standort verwendet werden. Sie sind gegen den Untergrund mit einer reißfesten Folie abzudichten und mit einem mindestens ebenso gedichteten Sickersaftsammelbehälter auszustatten. Durch ein geringes Gefälle der Lagerfläche ist der Gärsaftfluß in die Sickersaftsammelbehälter von allen Punkten zu gewährleisten.

An wasserwirtschaftlich sensiblen Standorten, insbesondere an oberirdischen Gewässern, bei hohem Grundwasserstand und in der Nähe von Hausbrunnen sind Feldsilos unzulässig.

4. Sammel- und Abfülleinrichtungen

4.1 Sammeleinrichtungen

Rohrleitungen müssen aus korrosionsbeständigem Material bestehen. Die Rücklaufleitung vom Lagerbehälter zur Vorgrube oder zur Pumpstation muß zur sicheren Absperrung mit zwei Schiebern versehen sein. Ein Schieber muß ein Schnellschlußschieber sein.

Für Schieber in Rücklaufleitungen ist DIN 118325 zu beachten. Sie sind in einem wasserundurchlässigen Schacht anzuordnen. Schieber und Pumpen müssen leicht zugänglich sein.

Vorgrube und Pumpstation müssen dicht und wasserundurchlässig hergestellt werden. Bei einem Rauminhalt > 30 m3 gelten für sie die gleichen Anforderungen, wie sie an Behälter gestellt werden.

Offene oder abgedeckte Gerinne und Kanäle müssen dicht und wasserundurchlässig hergestellt werden.

4.2 Abfülleinrichtungen

Plätze, auf denen Jauche/Gülle abgefüllt wird, müssen wasserundurchlässig befestigt sein (Beton-, Asphaltdecke, kein Verbundsteinpflaster). Die Entwässerung muß in die Vorgrube/Jauchegrube, in den Güllebehälter oder in die Pumpstation erfolgen.

5. Leckageerkennungseinrichtungen

Um das Erkennen von Undichtigkeiten zu ermöglichen, ist unter Behältern und Vorgruben mit einem Fassungsvermögen von jeweils über 30 m3, deren Fußpunkt zwischen Behältersohle und aufgehender Wand nicht ständig einsehbar ist, eine Dränage und eine Dichtung, durch welche Leckflüssigkeiten der Dränage zugeleitet werden, einzubauen. Sammeleinrichtungen, in denen ständig oder zeitweise Jauche oder Gülle angestaut wird, sind in die Leckerkennungsdränage mit einzubeziehen, soweit nicht durch andere Maßnahmen eine gleichwertige Sicherheit gewährleistet wird (z.B. Innenbeschichtung, Auskleidung mit Folie).

Zur Bemessung und Ausführung von Dränen sind die DIN 40956 und die DIN 196677 entsprechend anzuwenden.

6. Lagerung von Festmist

6.1 Befestigte Lagerflächen

Das Lagern von Festmist ist nur auf einer dichten und wasserundurchlässigen Bodenplatte zulässig. Gegen das Eindringen von Oberflächenwasser aus dem umgebenden Gelände, zur Ableitung der Jauche und um zu verhindern, daß der Mist beim Einstapeln neben die befestigte Fläche fällt, ist die Bodenplatte seitlich einzufassen.

Sofern eine Ableitung der Jauche in eine vorhandene Jauche-/Güllegrube nicht möglich ist, ist die Jauche in einer separaten Grube zu sammeln.

6.2 Unbefestigte Lagerflächen

Unbefestigte Feldrandzwischenlager für Festmist sind nur für die kurzzeitige, technologisch bedingte Zwischenlagerung zum Zwecke der Ausbringung von Festmist auf die Felder zulässig. An wasserwirtschaftlich sensiblen Standorten, insbesondere an oberirdischen Gewässern, bei hohem Grundwasserstand und in der Nähe von Hausbrunnen sind Feldrandzwischenlager unzulässig.

Die Nutzung eines Standortes ist grundsätzlich für drei Monate zulässig.

7. Anlagen in Wasserschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten

Die Lagerung von Gülle, Jauche und Festmist sowie Silageanlagen sind in den Zonen I und II von Wasserschutzgebieten nicht zulässig. In Zone III sind nur solche Behälter zulässig, bei denen Undichtigkeiten am Fußpunkt zwischen Behältersohle und aufgehender Wand sofort erkennbar sind, und die über eine Leckageerkennung gemäß Punkt 5 verfügen.

Feldmieten sind auch in der weiteren Schutzzone (Zone III A) nicht zulässig.

Soweit in der jeweils geltenden Schutzgebietsverordnung weitergehende Anforderungen enthalten sind, gelten diese.

In Überschwemmungsgebieten sind, sofern Behälter als Ausnahme genehmigt werden, neben Leckageerkennungsmaßnahmen stets Maßnahmen gegen Aufschwimmen und Eindringen von Oberflächenwasser in den Behälter zu ergreifen.

Dungstätten sind in Überschwemmungsgebieten unzulässig.

8. Prüfung der Anlagen

8.1 Prüfung vor Inbetriebnahme

Der ordnungsgemäße Zustand der Anlage ist während und nach der Errichtung durch den Hersteller oder den von ihm beauftragten Bauleiter oder einen fachkundigen Vertreter des Bauleiters zu kontrollieren und zu bescheinigen.

8.2 Wiederkehrende Prüfungen

Der Betreiber der Anlage hat deren bestimmungsgemäßen Betrieb und Funktionssicherheit ständig zu überwachen. Die Dichtheit der Behälter und Rohrleitungen (Dränage, Rohrleitungsanschlüsse, Armaturen, Kontrollschächte ) ist mindestens einmal jährlich durch Sichtkontrolle zu überprüfen. Über die durchgeführten Maßnahmen und deren Ergebnisse ist Buch zu führen.

Anlage 4
Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Netzbereich von Elektrizitätsversorgungsunternehmen

1. Anwendungsbereich

Dieser Anhang gilt für elektrische Anlagen und Betriebsmittel

  • zum Verwenden von flüssigen wassergefährdenden Stoffen als Isolier-, Kühl- oder Hydraulikmedien,
  • der Wassergefährdungsklassen (WGK) 0,1 oder 2
  • mit einem Fassungsvermögen bis 100 m3
  • im Netzbereich von Elektrizitätsversorgungsunternehmen und anderer gewerblicher und öffentlicher Einrichtungen mit vergleichbaren elektrischen Anlagen.

2. Begriffe

2.1 Elektrizitätsversorgungsunternehmen

Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) sind solche im Sinne von § 2 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG).

2.2 Netzbereich

Zum Netzbereich zählen grundsätzlich alle Einrichtungen und miteinander verbundenen elektrischen Anlagen und Anlagenteile der Netze zur Übertragung und Verteilung elektrischer Energie, nicht jedoch Anlagen und Anlagenteile zur Erzeugung von Energie bzw. zur Umwandlung anderer Energieformen in elektrische Energie.

2.3 Elektrische Betriebsmittel

Elektrische Betriebsmittel sind solche im Sinne der einschlägigen DIN-VDE-Bestimmungen jedoch nur insoweit, als in ihnen wassergefährdende Stoffe verwendet werden und sie

  • zur Übertragung oder Verteilung elektrischer Energie dienen, insbesondere
  • Transformatoren,
  • Spulen,
  • Kondensatoren,
  • Wandler,
  • Meßinstrumente und
  • sonstige Schalter oder Schutzeinrichtungen,

ferner die diesen zugeordneten Hilfs- und Nebeneinrichtungen wie

  • Ausgleichsgefäße,
  • Kühlkreisläufe und -einrichtungen,
  • Betätigungseinrichtungen wie Motoren oder Relais sowie
  • verbindende Rohrleitungen, durch die wassergefährdende Flüssigkeiten betriebsmäßig von einem Betriebsmittel in ein anderes gelangen können, nicht jedoch elektrische Leitungen.

2.4 Elektrische Anlagen

Eine elektrische Anlage im Sinne dieser Anlage ist grundsätzlich jede ortsfeste oder ortsfest benutzte elektrische Funktionseinheit aus elektrisch oder mechanisch miteinander verbundenen Teilen bzw. unselbständigen Funktionseinheiten, soweit sie eines oder mehrere elektrische Betriebsmittel umfaßt.

Elektrische Anlagen sind insbesondere

  • Schaltanlagen (ohne Transformatoren),
  • Umspannanlagen und
  • Netzstationen (Ortsnetz- und Kundenstationen)

in den Netzen zur Übertragung und Verteilung elektrischer Energie sowie an Standorten der Energieerzeugung.

Netzstationen unterteilen sich von der Bauart her in nicht begehbare Stationen wie

  • Maststationen und
  • Kompaktstationen

und in begehbare Stationen wie

  • Turmstationen,
  • Garagenstationen und
  • Einbaustationen in Gebäuden.

2.5 Gefährdungspotential elektrischer Betriebsmittel

Das Gefährdungspotential elektrischer Betriebsmittel bestimmt sich nach § 6 Abs. 3 der Verordnung. Für die Feststellung des in der Anlage vorhandenen Volumens an wassergefährdenden Stoffen ist von folgenden Maßgaben auszugehen:

2.5.1 Das Fassungsvermögen bemißt sich getrennt für jedes einzelne elektrische Betriebsmittel einer elektrischen Anlage, wenn

  • zwischen ihnen kein enger funktionaler oder baulicher Zusammenhang besteht oder
  • sie nicht wie kommunizierende Behälter mit anderen elektrischen Betriebsmitteln, in denen wassergefährdende Stoffe verwendet werden verbunden sind oder
  • durch eine Betriebsstörung an einem elektrischen Betriebsmittel der Anlage keine wassergefährdenden Flüssigkeiten aus einem anderen freigesetzt werden können.

2.5.2 Liegen die Voraussetzungen nach Nr. 2.5.1 nicht vor, bemißt sich das für die Feststellung des Gefährdungspotentials maßgebende Fassungsvermögen nach der Summe der Volumina aller in der Anlage vorhandenen elektrischen Betriebsmittel.

3. Anforderungen

3.1 Bezeichnungen

3.1.1 Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen

F0 : keine Anforderungen an Befestigung und Abdichtung der Fläche über die betrieblichen Anforderungen hinaus
F1 : stoffundurchlässige, beständige Fläche
F2 : wie F1, aber mit Nachweis der Beständigkeit

3.1.2 Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten

R0 : grundsätzlich kein Rückhaltevermögen; nur Rückhaltevermögen für Tropfen an Stellen, an denen wassergefährdende Stoffe betriebsbedingt austreten (z. B. unter Pumpen mit Stopfbuchsen)
R1 : Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann (z. B. Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks)
R2 : Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen in der Anlage freigesetzt werden kann, ohne daß Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden. Berücksichtigt wird aber ein selbstätig wirkendes Sicherheitssystem, das fähig ist, bei Auftreten von Störungen in einem sicheren Zustand zu bleiben oder in einen sicheren Zustand überzugehen, z. B. selbsttätig schließende Abscheider.

3.1.3 Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art

I0 : keine Anforderungen an die Infrastruktur über die betrieblichen Anforderungen hinaus
I1 : Überwachung durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen in Verbindung mit ständig besetzter Betriebsstätte (z. B. Meßwarte) oder Überwachung mittels regelmäßiger Kontrollgänge; Aufzeichnung der Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb und Veranlassung notwendiger Maßnahmen
I2 : Alarm- und Maßnahmeplan, der wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt und mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt ist.

3.2 Tabellarische Übersicht

Volumen der Anlage in m3WGK 0WGK 1WGK 2
bis 0,1 F0+R0+I0 F0+R0+I0 F 0+R0+I0
mehr als 0,1 bis 1 F0+R0+I0 F0+R0+I2 a)
F1+R1+I1 b)
F0+R0+I2 a)
F1+R1+I1 b)
mehr als 1 bis 10 F0+R0+I0 F1+R1+I1 F1+R2+I1
mehr als 10 bis 100 F0+R0+I0 F1+R1+I1 F2+R2+I1/
F1+R1+I1+I2
für Masttransformatoren: a) Die Abstimmung mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen kann anhand einer allgemeinen Betriebsanweisung
(§ 3 Nr. 6) erfolgen
für andere Freiluftanlagen: wahlweise a) oder b)
für andere Anlagen: b)

Volumenüberschreitungen bis 20 % bleiben unberücksichtigt.

3.3 Rohrleitungen von Bodenausläufen in Auffangvorrichtungen zu Auffangräumen oder zu Abscheideeinrichtungen dürfen einwandig unterirdisch verlegt werden, wenn sie regelmäßig und nach einer Betriebsstörung auf Dichtheit überprüft werden und dabei eindeutige Aussagen bezüglich deren Dichtheit möglich sind.

3.4 Bei Verwendung gasförmiger Isolier- und Kühlmedien der WGK 0 werden keine Anforderungen gestellt.

1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (EG-Nitratrichtlinie ABl. EG NR. L 375 S. 1). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG L 204 S. 37) sind beachtet worden.