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Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)
vom 19. Oktober 1995
(GVBl.II/95, [Nr. 68], S.634)

zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 46])

Am 1. August 2017 außer Kraft getreten durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Januar 2018
(GVBl.II/18, [Nr. 7])

Auf Grund des § 20 Abs. 3 und 7 des Brandenburgischen Wassergesetzes vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302) verordnet die Landesregierung:

Inhaltsübersicht

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Grundsatzanforderungen
§ 4 Anforderungen an bestimmte Anlagen
§ 5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik
§ 6 Gefährdungspotential
§ 7 Weitergehende Anforderungen
§ 8 Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften
§ 9 Kennzeichnungspflicht
§ 10 Anlagen in Schutzgebieten
§ 11 (weggefallen)
§ 12 Rohrleitungen

Kapitel 2
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe

Abschnitt 1
Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art

§ 13 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger und gasförmiger Stoffe
§ 14 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe

Abschnitt 2
Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

§ 15 (weggefallen)
§ 16 Voraussetzungen für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung
§ 17 Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen
§ 18 Vorzeitiger Einbau

Abschnitt 3
Betrieb der Anlagen

§ 19 Befüllen

Kapitel 3
Anlagen zum Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden dieser Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen

§ 20 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen

Kapitel 4
Überwachung

§ 21 Sachverständige
§ 22 Überprüfung von Anlagen

Kapitel 5
Fachbetriebe

§ 23 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht
§ 24 Technische Überwachungsorganisationen
§ 25 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft

Kapitel 6
Anzeige von Anlagen

§ 26 Ausnahmen von der Anzeigepflicht
§ 27 (weggefallen)
§ 28 Anzeigeunterlagen

Kapitel 7
Bußgeldvorschrift

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

Kapitel 8
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 30 Bestehende Anlagen
§ 31 (weggefallen)
§ 32 Inkrafttreten

Anlagen

Anlage 1: Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen
Anlage 2: Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Siliersäften (JGS-Anlagen)
Anlage 3: Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Netzbereich von Elektrizitätsversorgungsunternehmen

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19 g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Siliersäften gelten nur die §§ 2 bis 5, 7, 8, 10 Abs. 1 und 4 sowie die §§ 26 bis 32 und die Anlage 2.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Anlagen sind selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten. Betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage.

(2) Unterirdisch sind Anlagen oder Anlagenteile, die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind oder von Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen, so umschlossen sind, dass sie nicht inspiziert werden können. Alle anderen Anlagen oder Anlagenteile gelten als oberirdisch. Oberirdisch sind auch Anlagen, bei denen Auffangvorrichtungen teilweise im Erdreich eingebettet sind

(3) Lagern ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung. Abfüllen ist das Befüllen und Entleeren von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen. Umschlagen ist das Laden und Löschen von Schiffen sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes.

(4) Herstellen ist das Erzeugen, Gewinnen und Schaffen von wassergefährdenden Stoffen. Behandeln ist das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern. Verwenden ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften. Wenn wassergefährdende Stoffe hergestellt, behandelt oder verwendet werden, befinden sie sich im Arbeitsgang.

(5) Behälter, in denen Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungstätigkeiten ausgeführt werden, sind Teile einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage. Auch andere Behälter, die im engen funktionalen Zusammenhang mit Herstellung-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen stehen, sind grundsätzlich Bestandteil von Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen. Solche Behälter sind jedoch Teil einer Lageranlage, wenn sie mehreren Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen zugeordnet sind oder wenn sie mehr Stoffe enthalten können, als für eine Tagesproduktion oder Charge benötigt werden. Die Zuordnung behält auch bei Betriebsunterbrechung Gültigkeit.

(6) Rohrleitungen sind feste oder flexible Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe.

(7) Lageranlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, die dem Lagern von wassergefährdenden Stoffen in Transportbehältern und Verpackungen dienen. Vorübergehendes Lagern in Transportbehältern oder kurzfristiges Bereitstellen oder Aufbewahren in Verbindung mit dem Transport liegen nicht vor, wenn eine Fläche regelmäßig dem Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen dient. Abfüllanlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe von einem Transportbehälter in einen anderen gefüllt werden. Umschlaganlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes umgeladen werden.

(8) Stillegen ist das Außerbetriebnehmen einer Anlage; dazu gehört nicht die bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechung.

(9) Aufstellen und Einbauen ist das Errichten und Einfügen von vorgefertigten Anlagen und Anlagenteilen. Instandhalten ist das Aufrechterhalten, Instandsetzen das Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustandes einer Anlage. Reinigen ist das Entfernen von Verunreinigungen und Reststoffen von und aus Anlagen.

(10) Schutzgebiete im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Wasserschutzgebiete nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG. Ist die weitere Zone unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich,
  2. Heilquellenschutzgebiete nach § 18 des Brandenburgischen Wassergesetzes,
  3. Gebiete, für die eine vorläufige Anordnung nach § 17 des Brandenburgischen Wassergesetzes oder eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 36 a Abs. 1 WHG erlassen ist,
  4. Trinkwasserschutzgebiete nach § 16 Abs. 5 des Brandenburgischen Wassergesetzes. Als Schutzgebiete gelten nicht die Zonen III.2 und IV.

(11) Betriebsstörung ist eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs einer Anlage, sofern wassergefährdende Stoffe aus Anlagenteilen austreten können.

(12) Heizölanlagen sind Heizölverbraucheranlagen und die dazugehörigen Heizöllageranlagen. Heizölverbraucheranlagen sind Anlagen, die dem Beheizen von Wohn-, Geschäfts- und sonstigen Arbeitsräumen sowie öffentlich zugänglichen Einrichtungen mit Heizöl dienen

§ 3
Grundsatzanforderungen

Für alle dieser Verordnung unterliegenden Anlagen gelten folgende Anforderungen, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist:

  1. Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, daß wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein. Einwandige unterirdische Behälter sind nur zulässig zur Lagerung von Jauche, Gülle und Siliersäften (Siliersaft = Gärsaft + Sickersaft + verunreinigtes Niederschlagswasser) sowie von festen wassergefährdenden Stoffen.
  2. Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein.
  3. Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden. Im Regelfall müssen die Anlagen mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden, sofern sie nicht doppelwandig und mit Leckanzeigegerät versehen sind.
  4. Im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, müssen zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden.
  5. Auffangräume dürfen grundsätzlich keine Abläufe haben.
  6. Der Anlagenbetreiber hat eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen und einzuhalten. Eine Betriebsanweisung ist für Heizölverbraucheranlagen sowie für Anlagen bis zu 1 Kubikmeter nicht erforderlich. Bei Heizölverbraucheranlagen haben die Betreiber das Merkblatt „Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ gemäß Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VVAwS) vom 27. Juli 1999 (ABl. S. 751) in der jeweils geltenden Fassung an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen. Die Betriebsanweisung kann an einem nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) registrierten Standort durch Unterlagen ersetzt werden, die bei der Umweltbetriebsprüfung im Rahmen des Öko-Audits erstellt wurden, wenn diese Unterlagen in Form und Inhalt der Betriebsanweisung nach Satz 1 entsprechen. Die gleichen Erleichterungen können auch für Unternehmen gewährt werden, die über ein geprüftes Umweltmanagementsystem nach DIN ISO 14001, Ausgabe Juni 2005, verfügen.

§ 4
Anforderungen an bestimmte Anlagen

Anforderungen an bestimmte Anlagen ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung.

§ 5
Allgemein anerkannte Regeln der Technik
(zu § 19 g Abs. 3 WHG)

(1) Als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinne des § 19 g Abs. 3 WHG gelten insbesondere die technischen Vorschriften und Baubestimmungen, die die oberste Wasserbehörde oder die oberste Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung eingeführt hat. Bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts der technischen Vorschriften und Baubestimmungen durch einen Hinweis auf ihre Fundstelle ersetzt werden.

(2) Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch gleichwertige Baubestimmungen und technische Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum.

§ 6
Gefährdungspotential

(1) Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, vor allem zur Anordnung, zum Aufbau, zu den Schutzvorkehrungen und zur Überwachung, sind nach ihrem Gefährdungspotential zu stufen

(2) Das Gefährdungspotential hängt insbesondere ab vom Volumen der Anlage und der Gefährlichkeit der in der Anlage vorkommenden wassergefährdenden Stoffe sowie der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes.

(3) Das Volumen der Anlage und die Gefährlichkeit werden durch die in der folgenden Tabelle dargestellten Gefährdungsstufen berücksichtigt. Bei gasförmigen und festen Stoffen ist deren Masse anzusetzen.

(4) Die Einstufung von Stoffen in eine Wassergefährdungsklasse (WGK) ist der jeweils gültigen Verwaltungsvorschrift nach § 19 g Abs. 5 WHG zu entnehmen. Für Anlagen mit Stoffen, deren Wassergefährdungsklasse nicht sicher bestimmt ist, wird die Gefährdungsstufe grundsätzlich nach Wassergefährdungsklasse 3 ermittelt.

Volumen in m3 bzw. Masse in t WGK 1 WGK 2 WGK 3
≤ 0,1 Stufe A Stufe A Stufe A
> 0,1 ≤ 1,0 Stufe A Stufe A Stufe B
> 1 ≤ 10 Stufe A Stufe B Stufe C
> 10 ≤ 100 Stufe A Stufe C Stufe D
> 100 ≤ 1000 Stufe B Stufe D Stufe D
> 1000 Stufe C Stufe D Stufe D

§ 7
Weitergehende Anforderungen und Ausnahmen

(1) Die zuständige Wasserbehörde kann an Anlagen nach § 19 g Abs. 1 und 2 WHG Anforderungen stellen, die über die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 19 g Abs. 3 WHG, in dieser Verordnung, in einer Bauartzulassung, oder in einer die Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 3 WHG ersetzenden sonstigen Regelung enthaltenen Anforderungen hinausgehen, wenn andernfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles, vor allem der hydrogeologischen Beschaffenheit und der Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes die Voraussetzungen des § 19 g Abs. 1 oder Abs. 2 WHG nicht erfüllt sind.

(2) Die zuständige Wasserbehörde kann von Anforderungen nach dieser Verordnung im Einzelfall absehen, wenn und soweit auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls die Voraussetzungen des § 19g Abs. 1 bis 3 WHG dennoch erfüllt sind

§ 8
Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften

Wer eine Anlage betreibt, hat diese bei Schadensfällen und Betriebsstörungen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, wenn er eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindern oder unterbinden kann. Soweit erforderlich ist die Anlage zu entleeren.

§ 9
Kennzeichnungspflicht

Anlagen sind mit deutlich lesbaren, dauerhaften Kennzeichnungen zu versehen, aus denen sich ergibt, mit welchen Stoffen und unter welchen Betriebsdrücken in den Anlagen umgegangen werden darf.

§ 10
Anlagen in Schutzgebieten

(1) Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten sind Anlagen nach § 19 g Abs. 1 und 2 WHG unzulässig. Dies gilt nicht für Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung.

(2) In der weiteren Zone von Schutzgebieten sind oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe D sowie unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen C und D gemäß § 6 Abs. 4 unzulässig.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen in der weiteren Zone von Schutzgebieten nur Anlagen verwendet werden, die mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind. Der Auffangraum muß das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können.

(4) Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag von den Verboten der Absätze 1 und 2 Befreiungen erteilen, wenn

  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder

  2. das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar unbeabsichtigten Härte führen würde

 und die Befreiung mit dem Schutzziel vereinbar ist.

(5) Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Verordnungen nach § 19 WHG oder sonstige landesrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(6) Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen nach § 19 WHG, und § 15 und § 101 des Brandenburgischen Wassergesetzes bleiben unberührt.

§ 11
(aufgehoben)

 

§ 12
Rohrleitungen

(1) Unterirdische Rohrleitungen sind nur zulässig, wenn eine oberirdische Anordnung aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist.

(2) Bei zulässigen unterirdischen Rohrleitungen sind lösbare Verbindungen und Armaturen in überwachten dichten Kontrollschächten anzuordnen. Diese Rohrleitungen müssen hinsichtlich ihres technischen Aufbaues einer der folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. sie müssen doppelwandig sein; Undichtheiten der Rohrwände müssen durch ein zugelassenes Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden, oder
  2. sie müssen als Saugleitung ausgebildet sein, in der die Flüssigkeitssäule bei Undichtheiten abreißt, oder
  3. sie müssen mit einem Schutzrohr versehen oder in einem Kanal verlegt sein; auslaufende Stoffe müssen in einer Kontrolleinrichtung sichtbar werden, in diesem Fall dürfen die Rohrleitungen keine entzündlichen, leicht- oder hochentzündlichen Flüssigkeiten führen.

Kann aus Sicherheitsgründen keine dieser Anforderungen erfüllt werden, darf nur ein gleichwertiger technischer Aufbau verwendet werden.

(3) Oberirdische Rohrleitungen müssen den Anforderungen entsprechen, die sich aus der Anlage 1 Nr. 2.3 ergeben. Die Anforderungen nach Satz 1 an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen und an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten können auf der Grundlage einer Gefährdungsabschätzung durch Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art ersetzt werden, wenn sichergestellt
ist, dass eine gleichwertige Sicherheit erreicht wird. Für einsehbar verlegte Rohrleitungen von Heizölverbraucheranlagen sind keine gesonderten Rückhalteflächen erforderlich.

Kapitel 2
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe

Abschnitt 1
Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art

§ 13
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger und gasförmiger Stoffe
(zu § 19 h Abs. 1 Satz 1 WHG)

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn sie der Gefährdungsstufe A gemäß § 6 Abs. 4 entsprechen, bei Gasen sind alle Anlagen einfach oder herkömmlich.

(2) Andere Anlagen zum Lagern flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich

  1. hinsichtlich ihres technischen Aufbaus, wenn
    1. die Behälter doppelwandig sind oder als oberirdische einwandige Behälter in einem flüssigkeitsdichten Auffangraum stehen und
    2. Undichtheiten der Behälterwände durch ein Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden, ausgenommen bei oberirdischen Behältern im Auffangraum, und
    3. Auffangräume so bemessen sind, dass das dem Rauminhalt des Behälters entsprechende Volumen zurückgehalten werden kann; dient der Auffangraum mehreren oberirdischen Behältern, so ist für seine Bemessung nur der Rauminhalt des größten Behälters maßgebend; dabei müssen aber mindestens zehn Prozent des Gesamtvolumens der Anlage zurückgehalten werden können; kommunizierende Behälter gelten als ein Behälter;
  2. hinsichtlich ihrer Einzelteile, wenn diese technischen Vorschriften oder Baubestimmungen entsprechen, die für die Beurteilung der Eigenschaft einfach oder herkömmlich eingeführt sind und die Rohrleitungen § 12 entsprechen.

§ 14
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe
(zu § 19 h Abs. 1 Satz 1 WHG)

Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester wassergefährdender Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn sie der Gefährdungsstufe A gemäß § 6 Abs. 4 entsprechen oder wenn die Anlagen eine gegen die gelagerten Stoffe unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen beständige und undurchlässige Bodenfläche haben und die Stoffe in

  1. dauernd dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse und das Lagergut beständigen Behältern oder Verpackungen oder
  2. in geschlossenen Lagerräumen gelagert, abgefüllt und umgeschlagen werden. Geschlossenen Lagerräumen stehen überdachte Lagerplätze gleich, die gegen Witterungseinflüsse durch Überdachung und seitlichen Abschluß so geschützt sind, daß das Lagergut nicht austreten kann.

Abschnitt 2
Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

§ 15
(aufgehoben)

 

§ 16
Voraussetzungen für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung
(zu § 19 h Abs. 1 Satz 1 und 2 WHG)

Eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung darf nur erteilt werden, wenn mindestens die Grundsatzanforderungen des § 3 erfüllt sind oder eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird.

§ 17
Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen

Ist im Rahmen einer anderen behördlichen Entscheidung eine Eignungsfeststellung erforderlich, ist die Entscheidung der oberen Wasserbehörde über die Eignung Voraussetzung für die Herstellung des Einvernehmens gemäß § 20 Abs. 6 des Brandenburgischen Wassergesetzes.

§ 18
Vorzeitiger Einbau

Die zuständige Wasserbehörde kann im Einzelfall den vorzeitigen Einbau von Anlagen, Anlagenteilen und Schutzvorkehrungen, deren Verwendung nur nach Eignungsfeststellung, mit Bauartzulassung oder mit bauaufsichtlichem Verwendbarkeitsnachweis zulässig ist, vor deren Erteilung zulassen.

Abschnitt 3
Betrieb der Anlagen

§ 19
Befüllen

(1) Behälter in Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender flüssiger Stoffe dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen und nur unter Verwendung einer Überfüllsicherung befüllt werden, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstandes den Füllvorgang selbsttätig unterbricht oder akustischen Alarm auslöst. Dies gilt nicht für einzeln benutzte oberirdische Behälter mit einem Rauminhalt von weniger als 1 000 Liter, wenn sie mit einem selbsttätig schließenden Zapfventil befüllt werden und für das Befüllen ortsbeweglicher Behälter in Abfüllanlagen.

(2) Behälter in Anlagen zum Lagern von Heizöl EL, Dieselkraftstoff und Ottokraftstoffen dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die oberste Wasserbehörde durch Verwaltungsvorschrift bestimmen, daß auf feste Leitungsanschlüsse und eine Überfüllsicherung verzichtet werden kann, wenn sichergestellt wird, daß auf andere Weise ein Überfüllen ausgeschlossen ist.

(4) Abtropfende Flüssigkeiten sind aufzufangen.

Kapitel 3
Anlagen zum Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe
sowie Anlagen zum Verwenden dieser Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft
und im Bereich öffentlicher Einrichtungen

§ 20
Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen

(1) Sind die Grundsatzanforderungen nach § 3 Nr. 3 bis 5 nicht erfüllbar, so entsprechen die Anlagen dennoch dem Besorgnisgrundsatz nach § 19 g Abs. 1 WHG

  1. wenn die bei Leckagen oder Betriebsstörungen unvermeidbar aus der Anlage austretenden wassergefährdenden Stoffe in einer Auffangvorrichtung in der betrieblichen Kanalisation zurückgehalten werden, von wo aus sie schadlos verwertet oder beseitigt werden können,
  2. wenn die bei ungestörtem Betrieb der Anlage unvermeidbar in unerheblichen Mengen in die betriebliche Kanalisation gelangenden wassergefährdenden Stoffe in eine geeignete betriebliche Abwasserbehandlungsanlage geleitet werden und nicht zu einer Überschreitung der nach § 7 a WHG an die Abwassereinleitung oder an die Indirekteinleitung zu stellenden oder die im wasserrechtlichen Bescheid festgesetzten Anforderungen führen.

(2) Aufgrund einer Bewertung der Anlage, der möglichen Betriebsstörungen, des Anfalls wassergefährdender Stoffe, der Abwasseranlagen und der Gewässerbelastungen ist in der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 zu regeln, in welchem Umfang die wassergefährdenden Stoffe getrennt erfaßt, kontrolliert und eingeleitet werden dürfen.

Kapitel 4
Überwachung

§ 21
Sachverständige
(zu § 19 i Abs. 2 Satz 3 WHG)

(1) Sachverständige im Sinn des § 19 i Abs. 2 Satz 3 WHG sind die von Organisationen für die Prüfung bestellten Personen. Die Organisationen werden von der obersten Wasserbehörde anerkannt.

(2) Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gemäß Absatz 1 gelten auch im Land Brandenburg. Entsprechendes gilt auch für gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum.

(3) Organisationen werden anerkannt, wenn sie

  1. nachweisen, daß die von ihnen für die Prüfung bestellten Personen
    • aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, daß sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,
    • zuverlässig sind,
    • hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen besteht,
  2. Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind,
  3. die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen stichprobenweise kontrollieren,
  4. die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sammeln, auswerten und die Sachverständigen in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber unterrichten und
  5. den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro erbringen.

Die Voraussetzungen nach Nummer 5 gelten nicht für Behörden.

(4) Als Organisationen im Sinne des Absatz 3 können auch Gruppen anerkannt werden, die in selbständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefaßt sind und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind.

(5) Die Sachverständigen sind verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben. Das Prüftagebuch ist der obersten Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(6) Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt werden. Sie wird auf maximal fünf Jahre befristet. Die Anerkennung verlängert sich, wenn die Organisation nachgewiesen hat, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 weiterhin vorliegen. Der Nachweis ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Befristung zu erbringen.

(7) Das Zulassungsverfahren kann über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Es gelten die Regelungen des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg sowie die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg.

(8) § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg findet Anwendung. Abweichend von § 42a Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beträgt die Frist sechs Monate.

§ 22
Überprüfung von Anlagen
(zu § 19 i Abs. 2 Satz 3 WHG)

(1) Der Betreiber hat nach Maßgabe des § 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 WHG durch Sachverständige nach § 21 überprüfen zu lassen

  1. unterirdische Anlagen und Anlagenteile für flüssige und gasförmige Stoffe,
  2. oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe mit einem Gefährdungspotential der Stufe C und D nach § 6 Abs. 4 und in Schutzgebieten auch der Stufe B,
  3. Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19h WHG vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese.

Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 WHG durch Sachverständige nach § 21 überprüfen zu lassen

  1. oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufe B,

  2. Anlagen für feste Stoffe der Gefährdungsstufe D, in Schutzgebieten der Gefährdungsstufe C und D.

(2) Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluß der Prüfung vor Inbetriebnahme.

(3) Die untere Wasserbehörde kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung (§ 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 WHG) besondere Prüfungen anfordern, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Absatz 1 genannte Anlagen vorschreiben. Sie kann im Einzelfall Anlagen nach Absatz 1 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist, daß eine von der Anlage ausgehende Gewässergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt wird wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht.

(4) Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen, soweit die Anlage zu den selben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 19 g WHG berücksichtigt werden. Die Prüfungen nach Absatz 1 entfallen bei einer Anlage zum Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe, soweit sie der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- und Technikumsmaßstab dient

(5) Die Prüfungen nach Absatz 1 entfallen auch, wenn die Anlage im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung eines Öko-Audits nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 an einem registrierten Standort überprüft wird und dabei

  1. die Anlage einer betriebsinternen Überprüfung unterzogen wird, die den Vorgaben des § 19i WHG und der §§ 21 und 22 gleichwertig ist, insbesondere im Hinblick auf Häufigkeit und Umfang der Überwachung, Bewertung der Prüfergebnisse, Mängelbeseitigung sowie der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit der prüfenden Personen, die hinsichtlich der Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sein dürfen, und

  2. in den im Rahmen des Öko-Audits erarbeiteten Unterlagen dokumentiert wird, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 eingehalten werden.

In diesem Fall genügt die Vorlage eines Jahresberichtes über die durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnisse durch den Betreiber. Die Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 ist gegenüber der zuständigen Wasserbehörde vor der ersten die Sachverständigenprüfungen ersetzenden betriebsinternen Überprüfung nachzuweisen.

(6) Der Betreiber hat dem Sachverständigen vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen vorzulegen. Der Sachverständige hat über jede durchgeführte Prüfung der zuständigen Wasserbehörde und dem Betreiber unverzüglich einen Prüfbericht vorzulegen. Für die Prüfberichte kann die Verwendung eines amtlichen Musters vorgeschrieben werden.

(7) Der Betreiber hat die bei Prüfungen festgestellten Mängel unverzüglich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Die Beseitigung erheblicher und gefährlicher Mängel bedarf der Nachprüfung durch einen Sachverständigen.

Kapitel 5
Fachbetriebe

§ 23
Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht
(zu § 19 l Abs. 1 Satz 2 WHG)

Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, sind:

  1. Alle Tätigkeiten gemäß § 19 l WHG an
    • Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen,
    • Anlagen zum Umgang mit Lebensmitteln und Genußmitteln,
    • Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten der Gefährdungsstufen A und B gemäß § 6 Abs. 4, bei Heizöllageranlagen nur Gefährdungsstufe A,
    • Feuerungsanlagen.
  2. Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen nach § 19 g Abs. 1 und 2 WHG, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben. Dazu gehören vor allem folgende Tätigkeiten:
    • Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen, Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlagenteilen,
    • Herstellen von Räumen oder Erdwällen für die spätere Verwendung als Auffangraum,
    • Ausheben von Baugruben für alle Anlagen,
    • Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen und Beschichtungen, sofern diese nicht Schutzvorkehrungen sind,
    • Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen einschließlich Meß-, Steuer- und Regelanlagen.
  3. Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen und Anlagenteilen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsverfahren sowie das Reinigen von Dichtflächen in Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem betriebseigenen Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt werden.
  4. Tätigkeiten, die in einer wasserrechtlichen Bauartzulassung, einem baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweis, einer arbeitsschutzrechtlichen Erlaubnis oder einer Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben sind.

§ 24
Technische Überwachungsorganisationen
(zu § 19 l Abs. 2 Nr. 2 WHG)

Technische Überwachungsorganisationen im Sinne des § 19 l Abs. 2 Nr. 2 WHG sind die nach § 21 anerkannten Organisationen jeweils für ihren Bereich.

§ 25
Nachweis der Fachbetriebseigenschaft
(zu § 19 i Abs. 1 und § 19 l WHG)

(1) Fachbetriebe nach § 19 l WHG haben auf Verlangen gegenüber der unteren Wasserbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sie tätig werden, die Fachbetriebseigenschaft nach § 19 l Abs. 2 WHG nachzuweisen. Der Nachweis ist geführt, wenn der Fachbetrieb

  1. eine Bestätigung einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft vorlegt, wonach er zur Führung von Gütezeichen dieser Gemeinschaft für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten berechtigt ist, oder

  2. eine Bestätigung einer technischen Überwachungsorganisation über den Abschluss eines Überwachungsvertrages vorlegt.

(2) Die Fachbetriebseigenschaft ist auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nach § 19 g Abs. 1 und 2 nachzuweisen, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt.

Kapitel 6
Anzeige von Anlagen

§ 26
Ausnahmen von der Anzeigepflicht
(zu § 20 Abs. 1 und 2 BbgWG)

Zusätzlich zu den in § 20 Abs.2 des Brandenburgischen Wassergesetzes genannten Anlagen sind von der Anzeigepflicht gemäß § 20 Abs.1 des Brandenburgischen Wassergesetzes ausgenommen:

  1. oberirdische Anlagen zum Umgang mit Stoffen der Wassergefährdungsklasse 1 außerhalb von Schutzgebieten, deren Volumen 10 000 Liter bei Flüssigkeiten beziehungsweise 10 000 Kilogramm bei Feststoffen oder Gasen nicht übersteigt,
  2. oberirdische Anlagen zum Umgang mit Stoffen der Wassergefährdungsklasse 2 außerhalb von Schutzgebieten, deren Volumen 1000 Liter bei Flüssigkeiten beziehungsweise 1000 Kilogramm bei Feststoffen oder Gasen nicht übersteigt,
  3. oberirdische Anlagen zum Umgang mit Stoffen der Wassergefährdungsklasse 3 außerhalb von Schutzgebieten, deren Volumen 100 Liter bei Flüssigkeiten beziehungsweise 100 Kilogramm bei Feststoffen oder Gasen nicht übersteigt,
  4. Anlagen zum Lagern von Gülle außerhalb von Schutzgebieten, deren Volumen 250 Kubikmeter nicht überschreitet,
  5. Anlagen zum Lagern von Jauche außerhalb von Schutzgebieten, deren Volumen 30 Kubikmeter nicht überschreitet,
  6. Anlagen zum Lagern von Siliersaft außerhalb von Schutzgebieten, deren Volumen 10 Kubikmeter nicht überschreitet,
  7. Anlagen zum Umgang mit Lebens- und Futtermitteln.

Die untere Wasserbehörde kann verlangen, daß ihr auch die oben genannten Anlagen angezeigt werden, wenn eine besondere Schutzbedürftigkeit des Standortes vorliegt.

§ 27
(aufgehoben)

 

§ 28
Anzeigeunterlagen
(zu § 20 Abs. 5 BbgWG)

(1) Die Anzeigeunterlagen gemäß § 20 Abs. 5 des Brandenburgischen Wassergesetzes müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Bezeichnung der Anlage, Verwendungszweck,
  2. Eigentümer, Betreiber, Anzeigender,
  3. Standort der Anlage (Lageplan bis 1:1000, Übersichtsplan 1:10 000 bis 1:25 000),
  4. Lage zu Schutzgebieten, Überschwemmungsgebieten, Abstand zu Oberflächengewässern und Brunnen,
  5. Angaben zum Grundwasserflurabstand am Mikrostandort,
  6. Beschreibung von Aufbau und Funktion der Anlage,
  7. Art und Menge der wassergefährdenden Stoffe, DIN-Sicherheitsdatenblätter (sofern vorhanden), Gefährdungspotential gemäß § 6 Abs. 4,
  8. Zulassungen, Prüfzeichen und Gutachten (sofern erforderlich),
  9. Schutz- und Überwachungsmaßnahmen, Maßnahmen im Schadensfall,
  10. Zeitraum der Errichtung oder Änderung der Anlage, Zeitpunkt der Inbetriebnahme, der Stillegung, des Betreiberwechsels.

(2) Die untere Wasserbehörde kann zusätzliche Unterlagen anfordern, wenn dies zur Beurteilung der Anlage erforderlich ist.

(3) Der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister kann durch öffentliche Bekanntmachung Anzeigevordrucke einführen.

Kapitel 7
Bußgeldvorschrift

§ 29
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 145 Abs. 1 Nr. 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 8 bei Schadensfällen und Betriebsstörungen eine Anlage nicht unverzüglich außer Betrieb nimmt und entleert,
  2. entgegen § 9 Anlagen nicht oder nicht richtig mit einer Kennzeichnung versieht,
  3. in Schutzgebieten eine Anlage einbaut, aufstellt oder verwendet, die nicht § 10 Abs. 1 bis 4 entspricht,
  4. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 Behälter ohne feste Leitungsanschlüsse oder ohne Überfüllsicherung oder entgegen § 19 Abs. 2 ohne selbsttätig schließende Abfüllsicherung befüllt oder befüllen läßt,
  5. Prüfungen nach § 22 durchführt, ohne von einer nach § 21 anerkannten Organisation für die Prüfung bestellt zu sein,
  6. als Betreiber entgegen § 22 Abs. 1 Anlagen nicht oder nicht fristgemäß überprüfen läßt,
  7. als Betreiber entgegen § 22 Abs. 7 die festgestellten Mängel nicht unverzüglich beseitigt oder beseitigen lässt und die Beseitigung von erheblichen oder gefährlichen Mängeln nicht durch eine Sachverständigenprüfung nachweist.

Kapitel 8
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 30
Bestehende Anlagen

(1) Werden durch diese Verordnung Anforderungen neu begründet oder verschärft, so gelten sie für bestehende Anlagen erst aufgrund einer Anordnung der unteren Wasserbehörde. Jedoch kann aufgrund dieser Verordnung nicht verlangt werden, daß rechtmäßig bestehende oder begonnene Anlagen stillgelegt oder beseitigt werden.

(2) Wird durch oder auf Grund der Verwaltungsvorschrift nach § 19g Abs. 5 WHG die Einstufung wassergefährdender Stoffe geändert, so gilt für die Anlagen, die bereits eingebaut oder aufgestellt sind, Absatz 1 entsprechend. Entsteht durch die geänderte Einstufung bei bestehenden Anlagen erstmals eine Prüfpflicht nach § 22 Abs. 1, so hat der Betreiber diese Prüfungen bis spätestens zwei Jahre nach Eintritt der Prüfpflicht durchführen zu lassen. Die gleiche Frist gilt für Anlagen, die durch die Neuausweisung oder Erweiterung eines Wasserschutzgebietes erstmalig prüfpflichtig werden.

(3) Werden durch Nummer 2.1 der Anlage 2 für bestehende Anlagen zur Lagerung von Gülle und Jauche Anforderungen an die Lagerkapazität neu begründet oder verschärft, sind die Anlagen abweichend von Absatz 1 ohne Anordnung der Wasserbehörde bis zum 31. Dezember 2008 an diese Anforderungen anzupassen.

§ 31
(aufgehoben)

§ 32
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie über "Wasserrechtliche Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und Rohrleitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe nach § 19 a WHG" vom 6.4.1993 (Amtsblatt S. 814) außer Kraft.

Anlage 1
(zu § 4)

Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen

Die in dieser Anlage enthaltenen Anforderungen an ober-irdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen lassen die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die die Grundsatzanforderungen nach § 3 Nr. 1 und 4 der Verordnung technisch ausfüllen, unberührt und gehen den Grundsatzanforderungen nach § 3 Nr. 2, 3 und 6 der Verordnung vor.

1

Begriffe

1.1

Anforderungen

Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten

R0 = kein Rückhaltevermögen über die betrieblichen Anforderungen hinaus
R1 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann (z. B. Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks).
R2 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne daß Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden.
R3 = Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät; dabei sind Anlagenteile, bei denen Tropfmengen austreten können, mit gesonderten Auffangtassen zu versehen oder in einem sonstigen Auffangraum anzuordnen.

R1- und R2-Maßnahmen setzen immer eine flüssigkeitsundurchlässige Fläche voraus. R1-, R2- und R3-Maßnahmen erfordern grundsätzlich eine konkrete Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und abgestimmtem Alarm- und Maßnahmeplan.

1.2  

Zugrunde zu legendes Volumen

Das in Nummer 2.1 zugrunde zu legende Volumen ist das höchstzulässige Stoffvolumen der größten abgesperrten Betriebseinheit der Anlage. Bei Gebindelagern unter Einschluss von Kleingebindelagern ist der Rauminhalt aller Gebinde anzurechnen.

2

Anforderungen

2.1

Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe

2.1.1

Einhaltung der Anforderungen

Soweit die Anforderungen nach der Wassergefährdungsklasse oder dem Volumen abgestuft sind, sind sie auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Volumen-
bereichs erfüllt werden. Für Anlagen mit Stoffen, deren Wassergefährdungsklasse (WGK) nicht sicher bestimmt ist, sind die Anforderungen für Anlagen der WGK 3 zu erfüllen.

2.1.2

Allgemeine Regelung

Volumen der größten abgesperrten Betriebseinheit der Anlage in m3

Wassergefährdungsklasse

1

2

3

≤ 0,1

R0

R0

R1

> 0,1 ≤ 1

R0

R1

R2

> 1  ≤ 10   

R1  

R1

R2

> 10  ≤ 100  

R1

R1

R2

>100  

R1

R2

R2

Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn R3 verwirklicht wird.

Bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe (HBV-Anlagen) in oder über oberirdischen Gewässern, die funktionsbedingt die R-Anforderungen nicht einhalten können, genügt eine konkrete Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und abgestimmtem Alarm- und Maßnahmeplan.

Sondenanlagen und Kollektoren zur Nutzung der Erdwärme dürfen auch einwandig unterirdisch betrieben werden, wenn sie mit bestimmten wassergefährdenden Stoffen der WGK 1 betrieben werden und besondere Sicherheitsanforderungen einhalten. Die Anforderungen sind in der Technischen Regel VDI-Richtlinie 4640 Blatt 1, Ausgabe Dezember 2000, näher bestimmt.

2.1.3

Anforderungen an Gebindelager

Die Größe des in der Tabelle unter Nummer 2.1.2 erforderlichen Auffangraumes R1 oder R2 ist, soweit nicht die Regelung nach Nummer 2.1.4 anwendbar ist, wie folgt zu staffeln:

Gesamtrauminhalt Vgesin m3

Rauminhalt des Rückhaltevermögens

 ≤ 100  

10 % von Vges wenigstens der Rauminhalt des größten Gefäßes

 > 100 ≤ 1 000

3 % von Vgeswenigstens jedoch 10 m3

> 1 000  

2 % von Vgeswenigstens jedoch 30 m3


2.1.4


Kleingebindelager

Bei Gebindelagern, deren größter Behälter einen Rauminhalt von 20 Litern nicht überschreitet, genügt R0, wenn die Stoffe

  1. im Freien in dauernd dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse beständigen Gefäßen oder Verpackungen oder

  2. in geschlossenen Räumen

gelagert werden und die Schadensbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln möglich und in der Betriebsanweisung dargelegt ist.

Als Befestigung ist eine stoffundurchlässige Fläche erforderlich.

2.2  

Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen

2.2.1

Einhaltung der Anforderungen

 Soweit die Anforderungen nach der Wassergefährdungsklasse abgestuft sind, sind sie auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse erfüllt werden.

2.2.2
  

Allgemeine Anforderungen
 

Behälter/Verpackungen  

Wassergefährdungsklasse

1

2

3

Befüllen und Entleeren von ortsbeweglichen Behältern  

R1

R1

R1

Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder nicht gleichwertig sind  

R1

R1

R1

Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen oder gleichwertig sind  

R0

R1

R1


2.2.3  


Heizölverbraucheranlagen

Beim Befüllen und Entleeren von Heizölverbraucheranlagen aus hierfür zugelassenen Straßentankwagen und Aufsetztanks unter Verwendung von selbsttätig schließenden Abfüllsicherungen und Grenzwertgebern werden an die Abfüllplätze keine besonderen Anforderungen gestellt.

2.2.4  

Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen

Für das Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen gilt:

  1. Beim Umschlag im Druckbetrieb muss die Umschlaganlage mit einem Sicherheitssystem mit Schnellschlusseinrichtungen ausgestattet sein, das selbsttätig land- und schiffsseitig den Förderstrom unterbricht und die Leitungsverbindung dazwischen öffnet, wenn und bevor die Leitungsverbindung infolge Abtreiben des Schiffes zerstört werden kann.
  2. Beim Saugbetrieb muss sichergestellt sein, dass bei einem Schaden an der Saugleitung das Transportmittel nicht durch Heberwirkung leer laufen kann.

2.3

Anforderungen an oberirdische Rohrleitungen

Wassergefährdungsklasse

Maßnahmen

1

R0

2

R1

3

R1

Bei Rohrleitungen für Jauche, Gülle und Siliersäfte ist kein Rückhaltevermögen erforderlich.

Die Anforderungen an oberirdische Rohrleitungen sind auch eingehalten, wenn es sich um Rohrleitungen handelt, deren Aufbau § 12 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung entspricht oder die Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse eingehalten werden.

Anlage 2
(zu § 4)

Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Siliersäften (JGS-Anlagen)

1

Allgemeine bauliche Anforderungen

Neben den Grundsatzforderungen nach § 3 der Verordnung sind baurechtliche Vorschriften sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Dazu zählen insbesondere für die Bemessung, Ausführung und Beschaffenheit von Gärfuttersilos und Güllebehältern die DIN 11622 Teil 1, Ausgabe Januar 2006, Teil 2, Ausgabe Juni 2004, Teile 3 bis 4, Ausgabe Juli 1994, sowie Beiblatt 1, Ausgabe Januar 2006, und für die Bemessung und Ausführung von Beton und Stahlbeton die DIN 1045 Teile 1 bis 4, Ausgabe Juni 2001.

2  

Lagerung von Jauche und Gülle

2.1

Fassungsvermögen der Behälter

Das Fassungsvermögen der Behälter zur Lagerung von Gülle und Jauche muss auf die klimatischen und pflanzenbaulichen Belange des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes und des Gewässerschutzes abgestimmt sein.

Die Berechnung des Fassungsvermögens muss sich an einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Verwertung oder Ausbringung des Inhaltes, den Anforderungen der Düngeverordnung in der jeweils geltenden Fassung und dem Anfall pro Tiereinheit entsprechend den vom für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium herausgegebenen Empfehlungen ausrichten. Bei der Berechnung des Fassungsvermögens sind zusätzlich zu den Anfallmengen von Jauche und Gülle auch weitere Einleitungen (z.B. Siliersäfte, Niederschlagswasser) sowie verbleibende Lagermengen, die betriebsmäßig nicht abgepumpt werden können, zu berücksichtigen.

Für Jauche und Gülle muss das Fassungsvermögen der betrieblichen Anlagen mindestens eine Lagerkapazität von sechs Monaten umfassen.

Eine Unterschreitung ist nur zulässig, wenn im Einzelfall gegenüber der unteren Wasserbehörde nachgewiesen wird, dass eine umweltgerechte Verwertung nachweislich gesichert ist (z.B. bei Nutzung einer Gülleverwertungsanlage).

2.2

Mindestfreibord

Bei offenen Behältern ist ein Mindestfreibord von 20 cm an jeder Stelle einzuhalten.

2.3

Anforderungen an die Bauweise der Behälter

Zum Schutz gegen mechanische Beschädigung ist bei Aufstellung im Fahr- und Rangierbereich ein Anfahrschutz in ausreichendem Abstand vom Behälter und oberirdischen Rohrleitungen vorzusehen (z. B. Hochbord, Leitplanke).

Die Bodenplatte ist fugenlos herzustellen.

Hochbehälter aus Holz sind mit einer umlaufenden Sammelrinne für austretende Lagerflüssigkeit mit Einleitung in die Vorgrube zu versehen.

Tiefbehälter, bei denen der tiefste Punkt der Behältersohlenunterkante unter dem höchsten Grundwasserspiegel zum Liegen kommt, sind als doppelwandige Behälter mit Leckerkennungseinrichtung auszuführen.

3

Lagerung von Silage und Siliersäften(Siliersaft = Gärsaft + Sickersaft + verunreinigtes Niederschlagswasser)

3.1

Feste Anlagen

Die Bodenplatte ist möglichst fugenlos herzustellen.

Die Siloplatte ist seitlich einzufassen, so dass anfallende Siliersäfte gesammelt und abgeleitet werden können.

Für Tiefsilos ohne gesonderten Ablauf der Siliersäfte gelten dieselben Anforderungen wie für unterirdische Behälter zur Lagerung von Gülle.

Gärfuttersilos müssen mit einem Siliersaftsammelbehälter versehen sein, sofern ein Ableiten in die Gülle/Jauchegruben nicht möglich ist. Das erforderliche Volumen des Siliersaftsammelbehälters muss mindestens zwei Prozent des eingebauten Siloraumes betragen.

3.2

Zeitlich befristete Siloanlagen (Feldsilos)

Feldsilos sollen auf Grund der von ihnen ausgehenden Gefährdungen für die Gewässer nur nach umfassender Prüfung des Einzelfalles, und dann nicht länger als ein Jahr am gleichen Standort verwendet werden. Sie sind gegen den Untergrund mit einer reißfesten Folie abzudichten und mit einem mindestens ebenso gedichteten Siliersaftsammelbehälter auszustatten. Durch ein geringes Gefälle der Lagerfläche ist der Gärsaftfluss in die Siliersaftsammelbehälter von allen Punkten zu gewährleisten.

An wasserwirtschaftlich sensiblen Standorten, insbesondere an oberirdischen Gewässern, bei hohem Grundwasserstand und in der Nähe von Hausbrunnen sind Feldsilos unzulässig.

Für Feldsilos, deren Siliergut einen Trockensubstanzgehalt von mehr als 30 Prozent aufweist und bei denen nicht mit verstärkter Bildung von Siliersaft zu rechnen ist, sind die Errichtung einer Siliersaftsammelgrube und die Folien-abdichtung zum Untergrund entbehrlich, wenn nach je-der Entnahme eine vollständige Abdeckung der Silage, insbesondere der Anschnittfläche des Silos, gewährleistet wird.

4

Sammel- und Abfülleinrichtungen

4.1

Sammeleinrichtungen

Rohrleitungen müssen aus korrosionsbeständigem Material bestehen. Die Rücklaufleitung vom Lagerbehälter zur Vorgrube oder zur Pumpstation muss zur sicheren Absperrung mit zwei Schiebern versehen sein. Ein Schieber muss ein Schnellschlussschieber sein.

Für Schieber in Rücklaufleitungen ist die DIN 11832 Teil 1, Ausgabe November 1991, zu beachten. Sie sind in einem wasserundurchlässigen Schacht anzuordnen. Schieber und Pumpen müssen leicht zugänglich sein.

Vorgrube und Pumpstation müssen dicht und wasserundurchlässig hergestellt werden. Bei einem Rauminhalt größer als 30 m3 gelten für sie die gleichen Anforderungen, wie sie an Behälter gestellt werden.

Offene oder abgedeckte Gerinne und Kanäle müssen dicht und wasserundurchlässig hergestellt werden.

4.2

Abfülleinrichtungen

Plätze, auf denen Jauche/Gülle abgefüllt wird, müssen wasserundurchlässig befestigt und mit Gefälle zum Ablaufschacht versehen sein (Beton-, Asphaltdecke, kein Verbundsteinpflaster). Die Entwässerung muss in die Vorgrube/Jauchegrube, in den Güllebehälter oder in die Pumpstation erfolgen.

5

Leckageerkennungseinrichtungen

Um das Erkennen von Undichtigkeiten zu ermöglichen, sind unter Behältern und Vorgruben mit einem Fassungsvermögen von jeweils über 30 m3, deren Fußpunkt zwischen Behältersohle und aufgehender Wand nicht ständig einsehbar ist, eine Dränage und eine Dichtung, durch welche Leckflüssigkeiten der Dränage zugeleitet werden, einzubauen. Sammeleinrichtungen, in denen ständig oder zeitweise Jauche oder Gülle angestaut wird, sind in die Leckerkennungsdränage mit einzubeziehen, soweit nicht durch andere Maßnahmen eine gleichwertige Sicherheit gewährleistet wird (z.B. Innenbeschichtung, Auskleidung mit Folie).

Zur Bemessung und Ausführung von Dränen sind die DIN 4095, Ausgabe Juni 1990, und die DIN 19667, Ausgabe Mai 1991, entsprechend anzuwenden.

6

Lagerung von Festmist

6.1

Befestigte Lagerflächen

Das Lagern von Festmist ist nur auf einer dichten und wasserundurchlässigen Bodenplatte zulässig. Gegen das Eindringen von Oberflächenwasser aus dem umgebenden Gelände, zur Ableitung der Jauche und um zu verhindern, dass der Mist beim Einstapeln neben die befestigte Fläche fällt, ist die Bodenplatte seitlich einzufassen.

Sofern eine Ableitung der Jauche in eine vorhandene Jauche-/Güllegrube nicht möglich ist, ist die Jauche in einer separaten Grube zu sammeln.

6.2

Unbefestigte Lagerflächen

Unbefestigte Feldrandzwischenlager für Festmist sind nur für die kurzzeitige, technologisch bedingte Zwischenlagerung zum Zwecke der Ausbringung von Festmist auf die Felder zulässig. An wasserwirtschaftlich sensiblen Standorten, insbesondere an oberirdischen Gewässern, bei hohem Grundwasserstand und in der Nähe von Hausbrunnen sind Feldrandzwischenlager unzulässig.

Die Nutzung eines Standortes ist bis zu sechs Monaten zulässig, wenn die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung nicht besteht. Näheres kann die oberste Wasserbehörde bestimmen.

7

Anlagen in Wasserschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten

Die Lagerung von Gülle, Jauche und Festmist sowie Silage ist in den Zonen I und II von Wasserschutzgebieten nicht zulässig. In Zone III sind nur solche Behälter zulässig, bei denen Undichtigkeiten am Fußpunkt zwischen Behältersohle und aufgehender Wand sofort erkennbar sind, und die über eine Leckageerkennung gemäß Nummer 5 verfügen.

Feldmieten sind auch in der weiteren Schutzzone (Zone III A) nicht zulässig.

Soweit in der jeweils geltenden Schutzgebietsverordnung weitergehende Anforderungen enthalten sind, gelten diese.

In Überschwemmungsgebieten sind, sofern Behälter als Ausnahme genehmigt werden, neben Leckageerkennungsmaßnahmen stets Maßnahmen gegen Aufschwimmen und Eindringen von Oberflächenwasser in den Behälter zu ergreifen.

Dungstätten sind in Überschwemmungsgebieten unzulässig.

8

Prüfung der Anlagen

8.1

Prüfung vor Inbetriebnahme

Der ordnungsgemäße Zustand der Anlage ist während und nach der Errichtung durch den Hersteller oder den von ihm beauftragten Bauleiter oder einen fachkundigen Vertreter des Bauleiters zu kontrollieren und zu bescheinigen.

8.2

Wiederkehrende Prüfungen

Der Betreiber der Anlage hat deren bestimmungsgemäßen Betrieb und Funktionssicherheit ständig zu überwachen. Die Dichtheit der Behälter und Rohrleitungen (Dränage, Rohrleitungsanschlüsse, Armaturen, Kontrollschächte) ist mindestens einmal jährlich durch Sichtkontrolle zu überprüfen. Über die durchgeführten Maßnahmen und deren Ergebnisse ist Buch zu führen.

Anlage 3
(zu § 4)

Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Netzbereich von Elektrizitätsversorgungsunternehmen

1

Anwendungsbereich

Diese Anlage gilt für elektrische Anlagen und Betriebsmittel

  1. zum Verwenden von flüssigen wassergefährdenden Stoffen als Isolier-, Kühl- oder Hydraulikmedien,

  2. der Wassergefährdungsklassen (WGK) 1 oder 2,

  3. mit einem Fassungsvermögen bis 100 m3,

  4. im Netzbereich von Elektrizitätsversorgungsunternehmen und anderer gewerblicher und öffentlicher Einrichtungen mit vergleichbaren elektrischen Anlagen.

2

Begriffe

2.1

Elektrizitätsversorgungsunternehmen

Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) sind solche im Sinne von § 2 Abs. 4 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG).

2.2

Netzbereich

Zum Netzbereich zählen grundsätzlich alle Einrichtungen und miteinander verbundenen elektrischen Anlagen und Anlagenteile der Netze zur Übertragung und Verteilung elektrischer Energie, nicht jedoch Anlagen und Anlagenteile zur Erzeugung von Energie beziehungsweise zur Umwandlung anderer Energieformen in elektrische Energie.

2.3

Elektrische Betriebsmittel

Elektrische Betriebsmittel sind solche im Sinne der einschlägigen DIN-VDE-Bestimmungen jedoch nur insoweit, als

  1. in ihnen wassergefährdende Stoffe verwendet werden und

  2. sie zur Übertragung oder Verteilung elektrischer Energie dienen, insbesondere

    • Transformatoren,

    • Spulen,

    • Kondensatoren,

    • Wandler,

    • Messinstrumente und

    • sonstige Schalter oder Schutzeinrichtungen,

      ferner die diesen zugeordneten Hilfs- und Nebeneinrichtungen wie

    • Ausgleichsgefäße,

    • Kühlkreisläufe und -einrichtungen,

    • Betätigungseinrichtungen wie Motoren oder Relais sowie

    • verbindende Rohrleitungen, durch die wassergefährdende Flüssigkeiten betriebsmäßig von einem Betriebsmittel in ein anderes gelangen können, nicht jedoch elektrische Leitungen.

2.4

Elektrische Anlagen

Eine elektrische Anlage im Sinne dieser Anlage ist grundsätzlich jede ortsfeste oder ortsfest benutzte elektrische Funktionseinheit aus elektrisch oder mechanisch miteinander verbundenen Teilen beziehungsweise unselbstständigen Funktionseinheiten, soweit sie eines oder mehrere elektrische Betriebsmittel umfasst.

Elektrische Anlagen sind insbesondere Schaltanlagen (ohne Transformatoren), Umspannanlagen und Netzstationen (Ortsnetz- und Kundenstationen) in den Netzen zur Übertragung und Verteilung elektrischer Energie sowie an Standorten der Energieerzeugung.

Netzstationen unterteilen sich von der Bauart her in nicht begehbare Stationen wie Maststationen und Kompaktstationen und in begehbare Stationen wie Turmstationen, Garagenstationen und Einbaustationen in Gebäuden.

2.5

Gefährdungspotential elektrischer Betriebsmittel

Das Gefährdungspotential elektrischer Betriebsmittel bestimmt sich nach § 6 Abs. 4 der Verordnung. Für die Feststellung des in der Anlage vorhandenen Volumens an wassergefährdenden Stoffen ist von folgenden Maßgaben auszugehen:

2.5.1

Das Fassungsvermögen bemisst sich getrennt für jedes einzelne elektrische Betriebsmittel einer elektrischen Anlage, wenn

  1. zwischen ihnen kein enger funktionaler oder baulicher Zusammenhang besteht oder

  2. sie nicht wie kommunizierende Behälter mit anderen elektrischen Betriebsmitteln, in denen wassergefährdende Stoffe verwendet werden, verbunden sind oder

  3. durch eine Betriebsstörung an einem elektrischen Betriebsmittel der Anlage keine wassergefährdenden Flüssigkeiten aus einem anderen freigesetzt werden können.

2.5.2

Liegen die Voraussetzungen nach Nummer 2.5.1 nicht vor, bemisst sich das für die Feststellung des Gefährdungspotentials maßgebende Fassungsvermögen nach der Summe der Volumina aller in der Anlage vorhandenen elektrischen Betriebsmittel.


3


Anforderungen

3.1

Bezeichnungen


R0:  


grundsätzlich kein Rückhaltevermögen; nur Rückhaltevermögen für Tropfen an Stellen (z. B. unter Pumpen mit Stopfbuchsen), an denen wassergefährdende Stoffe betriebsbedingt austreten können

R1:  

Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen (z. B. Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks) auslaufen kann

R2:  

Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen in der Anlage freigesetzt werden kann, ohne dass Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden; berücksichtigt wird aber ein selbsttätig wirkendes Sicherheitssystem (z. B. selbsttätig schließende Abscheider), das fähig ist, bei Auftreten von Störungen in einem sicheren Zustand zu bleiben oder in einen sicheren Zustand überzugehen

R1- und R2-Maßnahmen setzen immer eine stoffundurchlässige Fläche gemäß TRwS 786 voraus und erfordern grundsätzlich eine konkrete Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und abgestimmtem Alarm- und Maßnahmeplan.

3.2
  

Tabellarische Übersicht
 

Volumen der Anlage in m3 WGK 1 WGK 2
bis  0,1   R0   R0*
mehr als 0,1 bis 1   R1*   R1*
mehr als 1 bis 10   R1   R1*
mehr als 10 bis 100  R1 R1

*    Bei Freiluftanlagen ist R0 ausreichend, wenn eine Betriebsanweisung oder ein Alarm- und Maßnahmeplan wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt und mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt ist.

Volumenüberschreitungen bis 20 Prozent bleiben unberücksichtigt.

3.3

Rohrleitungen

Rohrleitungen von Bodenausläufen in Auffangvorrichtungen zu Auffangräumen oder zu Abscheideeinrichtungen dürfen einwandig unterirdisch verlegt werden, wenn sie regelmäßig und nach einer Betriebsstörung auf Dichtheit überprüft werden und dabei eindeutige Aussagen bezüglich deren Dichtheit möglich sind.