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Verordnung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft

Verordnung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft
vom 28. Dezember 1995
(GVBl.II/96, [Nr. 07], S.62)

Auf Grund des § 152 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077)  und des § 1 der Verordnung zur Über­tragung der Ermächtigung zum Erlaß der Verordnung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 1991 (GVBl. S. 289) verordnet der Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten:

§ 1

Die weiblichen und männlichen Angehörigen folgender Beamtengruppen sind - soweit sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind - Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft:

 I. bei der Bundesfinanzverwaltung:
1. Außenprüfungs- und Steueraufsichtsdienst:
Regierungsräte
Zolloberamtsräte
Zollamtsräte
Zollamtmänner
Zolloberinspektoren
Zollinspektoren
Zollbetriebsinspektoren
Zollhauptsekretäre
Zollobersekretäre1)
Zollsekretäre1)
2. Grenzaufsichts- und Grenzabfertigungsdienst:
Regierungsräte
Zolloberamtsräte
Zollamtsräte
Zollamtmänner
Zolloberinspektoren
Zollinspektoren
Zollbetriebsinspektoren
Zollschiffsbetriebsinspektoren
Zollhauptsekretäre
Zollschiffshauptsekretäre
Zollobersekretäre1)
Zollschiffsobersekretäre1)
Zollsekretäre1)
Zollschiffssekretäre1)
3. Forstdienst:
Forstoberamtsräte
Forstamtsräte
Forstamtmänner
Forstoberinspektoren
Forstinspektoren
Forstamtsinspektoren
Forsthauptsekretäre
Forstobersekretäre1)
Forstsekretäre1)
Forstassistenten1)
als Forstbetriebsbeamte im Außendienst
 II. bei der Polizei:
1. Kriminalpolizei:
Erste Kriminalhauptkommissare
Kriminalhauptkommissare
Kriminaloberkommissare
Kriminalkommissare
Kriminalhauptmeister
Kriminalobermeister
Kriminalmeister
2. Schutz-, Wasserschutz- und Bereitschaftspolizei:
Erste Polizeihauptkommissare
Polizeihauptkommissare
Polizeioberkommissare
Polizeikommissare
Polizeihauptmeister
Polizeiobermeister
Polizeimeister
III.   bei den Forst-, Jagd- und Fischereiverwaltungen des Landes, der Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts:
1.   Forst- und Jagdverwaltung:
Oberforsträte
Forsträte
Forstoberamtsräte
Forstamtsräte
Forstamtmänner
Forstoberinspektoren
Forstinspektoren
Forstamtsinspektoren
Forsthauptsekretäre
Forstobersekretäre
Forstsekretäre1)
Forstassistenten1)
als Forstbeamte im Außendienst
2.   Fischereiverwaltung:
Nebenamtliche Fischereiaufseher2)
Vollzugsbeamte der unteren Fischereibehörden
IV.   bei der Bergverwaltung:
Bergdirektoren
Oberbergräte
Bergräte
Bergoberamtsräte
Bergamtsräte
Bergamtmänner
Bergoberinspektoren
Berginspektoren
an den Bergämtern
V. bei der Staatsanwaltschaft:
Wirtschaftsfachkräfte, sofern sie
  1. sich mindestens in der Besoldungsgruppe A 11 befinden oder
  2. als Angestellte einer vergleichbaren Vergütungsgruppe angehören und mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen tätig gewesen sind.
VI. Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe stehen grund­sätzlich Beamten ihrer Lauf­bahn­gruppe gleich, sofern sie ihre Fach­prüfung (Laufbahn­prüfung) abgelegt haben oder mindestens zwei Jahre in einer der in der Verord­nung bezeichneten Beamtengruppen tätig gewesen sind.
VII. Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind auch die in einem Bundesland als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft bezeichneten Beamten, soweit diese berechtigt sind, im Lande Brandenburg polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen.

§ 2

Unberührt bleibt die Bestellung zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft kraft Gesetzes.

§ 3

Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind auch Angestellte, denen die Funktion eines Beamten übertragen worden ist, der nach § 1 oder sonst aufgrund gesetzlicher Vorschrift Hilfs­beamter der Staatsanwaltschaft ist.

§ 4

Die in dieser Verordnung verwendeten Funktionsbezeichnun­gen gelten für Frauen und Männer. Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung generell in weiblicher Form.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 11. Juli 1991 (GVBl. S. 289), geändert durch Verordnung vom 3. Februar 1995 (GVBl. II S. 238), außer Kraft.


1)sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.

2) sofern sie mit der Fischereiverwaltung staatlich beauftragt und im Haupt­amt Beamte des Bundes, des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sind.

Potsdam, den 28. Dezember 1995

Der Minister der Justiz und für
Bundes- und Europaangelegenheiten

Dr. Hans Otto Bräutigam