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Verordnung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft
Verordnung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft
vom 28. Dezember 1995
(GVBl.II/96, [Nr. 07], S.62)
Auf Grund des § 152 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077) und des § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß der Verordnung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 1991 (GVBl. S. 289) verordnet der Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten:
§ 1
Die weiblichen und männlichen Angehörigen folgender Beamtengruppen sind - soweit sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind - Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft:
I. | bei der Bundesfinanzverwaltung: |
1. | Außenprüfungs- und Steueraufsichtsdienst: Regierungsräte Zolloberamtsräte Zollamtsräte Zollamtmänner Zolloberinspektoren Zollinspektoren Zollbetriebsinspektoren Zollhauptsekretäre Zollobersekretäre1) Zollsekretäre1) |
2. | Grenzaufsichts- und Grenzabfertigungsdienst: Regierungsräte Zolloberamtsräte Zollamtsräte Zollamtmänner Zolloberinspektoren Zollinspektoren Zollbetriebsinspektoren Zollschiffsbetriebsinspektoren Zollhauptsekretäre Zollschiffshauptsekretäre Zollobersekretäre1) Zollschiffsobersekretäre1) Zollsekretäre1) Zollschiffssekretäre1) |
3. | Forstdienst: Forstoberamtsräte Forstamtsräte Forstamtmänner Forstoberinspektoren Forstinspektoren Forstamtsinspektoren Forsthauptsekretäre Forstobersekretäre1) Forstsekretäre1) Forstassistenten1) als Forstbetriebsbeamte im Außendienst |
II. | bei der Polizei: |
1. | Kriminalpolizei: Erste Kriminalhauptkommissare Kriminalhauptkommissare Kriminaloberkommissare Kriminalkommissare Kriminalhauptmeister Kriminalobermeister Kriminalmeister |
2. | Schutz-, Wasserschutz- und Bereitschaftspolizei: Erste Polizeihauptkommissare Polizeihauptkommissare Polizeioberkommissare Polizeikommissare Polizeihauptmeister Polizeiobermeister Polizeimeister |
III. | bei den Forst-, Jagd- und Fischereiverwaltungen des Landes, der Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts: |
1. | Forst- und Jagdverwaltung: Oberforsträte Forsträte Forstoberamtsräte Forstamtsräte Forstamtmänner Forstoberinspektoren Forstinspektoren Forstamtsinspektoren Forsthauptsekretäre Forstobersekretäre Forstsekretäre1) Forstassistenten1) als Forstbeamte im Außendienst |
2. | Fischereiverwaltung: Nebenamtliche Fischereiaufseher2) Vollzugsbeamte der unteren Fischereibehörden |
IV. | bei der Bergverwaltung: Bergdirektoren Oberbergräte Bergräte Bergoberamtsräte Bergamtsräte Bergamtmänner Bergoberinspektoren Berginspektoren an den Bergämtern |
V. | bei der Staatsanwaltschaft: Wirtschaftsfachkräfte, sofern sie
|
VI. | Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe stehen grundsätzlich Beamten ihrer Laufbahngruppe gleich, sofern sie ihre Fachprüfung (Laufbahnprüfung) abgelegt haben oder mindestens zwei Jahre in einer der in der Verordnung bezeichneten Beamtengruppen tätig gewesen sind. |
VII. | Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind auch die in einem Bundesland als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft bezeichneten Beamten, soweit diese berechtigt sind, im Lande Brandenburg polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen. |
§ 2
Unberührt bleibt die Bestellung zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft kraft Gesetzes.
§ 3
Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind auch Angestellte, denen die Funktion eines Beamten übertragen worden ist, der nach § 1 oder sonst aufgrund gesetzlicher Vorschrift Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft ist.
§ 4
Die in dieser Verordnung verwendeten Funktionsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer. Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung generell in weiblicher Form.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 11. Juli 1991 (GVBl. S. 289), geändert durch Verordnung vom 3. Februar 1995 (GVBl. II S. 238), außer Kraft.
1)sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
2) sofern sie mit der Fischereiverwaltung staatlich beauftragt und im Hauptamt Beamte des Bundes, des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sind.
Potsdam, den 28. Dezember 1995
Der Minister der Justiz und für
Bundes- und Europaangelegenheiten
Dr. Hans Otto Bräutigam