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Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft

Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft *
vom 28. Dezember 1995
(GVBl.II/96, [Nr. 07], S.62)

geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Januar 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 02], S.44)

Am 1. Januar 2024 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 3. November 2023
(GVBl.II/23, [Nr. 70])

Auf Grund des § 152 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077) und des § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß der Verordnung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 1991 (GVBl. S. 289) verordnet der Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten:

§ 1

Die weiblichen und männlichen Angehörigen folgender Beamtengruppen sind - soweit sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind - Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft:

I. bei der Bundesfinanzverwaltung:

1. Außenprüfungs- und Steueraufsichtsdienst:

Regierungsräte
Zolloberamtsräte
Zollamtsräte
Zollamtmänner
Zolloberinspektoren
Zollinspektoren
Zollbetriebsinspektoren
Zollhauptsekretäre
Zollobersekretäre(1)
Zollsekretäre(1)

2. Grenzaufsichts- und Grenzabfertigungsdienst:

Regierungsräte
Zolloberamtsräte
Zollamtsräte
Zollamtmänner
Zolloberinspektoren
Zollinspektoren
Zollbetriebsinspektoren
Zollschiffsbetriebsinspektoren
Zollhauptsekretäre
Zollschiffshauptsekretäre
Zollobersekretäre(1)
Zollschiffsobersekretäre(1)
Zollsekretäre(1)
Zollschiffssekretäre(1)

3. Forstdienst:

Forstoberamtsräte
Forstamtsräte
Forstamtmänner
Forstoberinspektoren
Forstinspektoren
Forstamtsinspektoren
Forsthauptsekretäre
Forstobersekretäre(1)
Forstsekretäre(1)
Forstassistenten(1)
als Forstbetriebsbeamte im Außendienst

II. bei der Polizei:

1. Kriminalpolizei:

Erste Kriminalhauptkommissare
Kriminalhauptkommissare
Kriminaloberkommissare
Kriminalkommissare
Kriminalhauptmeister
Kriminalobermeister
Kriminalmeister

2. Schutz-, Wasserschutz- und Bereitschaftspolizei:

Erste Polizeihauptkommissare
Polizeihauptkommissare
Polizeioberkommissare
Polizeikommissare
Polizeihauptmeister
Polizeiobermeister
Polizeimeister

III. bei den Forst-, Jagd- und Fischereiverwaltungen des Landes, der Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts:

1. Forst- und Jagdverwaltung:

Oberforsträte
Forsträte
Forstoberamtsräte
Forstamtsräte
Forstamtmänner
Forstoberinspektoren
Forstinspektoren
Forstamtsinspektoren
Forsthauptsekretäre
Forstobersekretäre
Forstsekretäre(1)
Forstassistenten(1)
als Forstbeamte im Außendienst

2. Fischereiverwaltung:

Nebenamtliche Fischereiaufseher(2)
Vollzugsbeamte der unteren Fischereibehörden

IV. bei der Bergverwaltung:

Bergdirektoren
Oberbergräte
Bergräte
Bergoberamtsräte
Bergamtsräte
Bergamtmänner
Bergoberinspektoren
Berginspektoren
an den Bergämtern

V. bei der Staatsanwaltschaft:

Wirtschaftsfachkräfte, sofern sie

  1. sich mindestens in der Besoldungsgruppe A 11 befinden
    oder
  2. als Angestellte einer vergleichbaren Vergütungsgruppe angehören und mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen tätig gewesen sind.

VI.

Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe stehen grundsätzlich Beamten ihrer Laufbahngruppe gleich, sofern sie ihre Fachprüfung (Laufbahnprüfung) abgelegt haben oder mindestens zwei Jahre in einer der in der Verordnung bezeichneten Beamtengruppen tätig gewesen sind

VII.

Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind auch die in einem Bundesland als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bezeichneten Beamten, soweit diese berechtigt sind, im Lande Brandenburg polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen.

§ 2

Unberührt bleibt die Bestellung zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft kraft Gesetzes.

§ 3

Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind auch Angestellte, denen die Funktion eines Beamten übertragen worden ist, der nach § 1 oder sonst aufgrund gesetzlicher Vorschrift Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft ist.

§ 4

Die in dieser Verordnung verwendeten Funktionsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer. Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung generell in weiblicher Form.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 11. Juli 1991 (GVBl. S. 289), geändert durch Verordnung vom 3. Februar 1995 (GVBl. II S. 238), außer Kraft.

Potsdam, den 28. Dezember 1995

Der Minister der Justiz
und für Bundes- und Europaangelegenheiten
Dr. Hans Otto Bräutigam


(1) sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.

(2) sofern sie mit der Fischereiverwaltung staatlich beauftragt und im Hauptamt Beamte des Bundes, des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sind.

* Am 1. Januar 2024 tritt die Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staasanwaltschaft (GVBl. II Nr. 70) in Kraft