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Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“
vom 11. Juni 2002
(GVBl.II/02, [Nr. 20], S.454)

zuletzt geändert durch Artikel 27 der Verordnung vom 29. Januar 2014
(GVBl.II/14, [Nr. 05])

Auf Grund des § 22 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 und mit § 78 Abs. 1 Satz 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen im Bereich der Ämter Scharmützelsee, Spreenhagen, Storkow (Mark) und Glienicke/Rietz-Neuendorf im Landkreis Oder-Spree werden als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Das Landschaftsschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Scharmützelseegebiet“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 12 432,3 Hektar. Es betrifft die folgenden Flure der folgenden Gemarkungen ganz oder teilweise: Alt Golm, Flure 1-3; Bad Saarow, Flure 1-20; Dahmsdorf, Flure 1-4; Diensdorf, Flure 1, 2; Glienicke, Flure 1, 3; Görzig, Flur 4; Herzberg, Flure 1-6; Kolpin, Flure 1, 2; Langewahl, Flur 3; Markgrafpieske, Flur 6; Neu Golm, Flure 1, 2; Petersdorf, Flure 1-3; Pfaffendorf, Flure 5-7; Radlow, Flure 1-3; Rauen, Flure 4, 5, 01/Fl.7; Reichenwalde, Flure 1-6; Storkow, Flure 3, 6, 8, 10-12, 14, 15, 22-24, 33, 35, 43, 44; Wendisch Rietz, Flure 1-3, 7; Wilmersdorf, Flure 1-3. Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Landschaftsschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.

(2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in einer topografischen Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 und in topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit ununterbrochener Linie dargestellt. Der genaue Grenzverlauf des Landschaftsschutzgebietes ist in Flurkarten mit einer ununterbrochenen Linie eingetragen. Maßgebend für den Grenzverlauf ist der innere Rand der auf den Flurkarten eingetragenen Linie.

(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei dem Landkreis Oder-Spree, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

Schutzzweck ist

  1. die Erhaltung und Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere
    1. der Funktionsfähigkeit der Böden durch Sicherung und Förderung der natürlichen Vielfalt der Bodeneigenschaften, der Schutz des Bodens vor Bebauung, Verdichtung, Erosion und vor Abbau,
    2. der Funktionsfähigkeit des Wasserhaushaltes, insbesondere der Quell-, Stand- und Fließgewässer, Uferbereiche, Verlandungszonen sowie verschiedener Moortypen und eines lokal bedeutsamen Wassereinzugs- und Grundwasserneubildungsgebietes,
    3. der Reinhaltung der Luft sowie der Stabilisierung des Lokalklimas,
    4. der seltenen, gefährdeten und charakteristischen Lebensräume wie Röhrichte, Feuchtwiesen, Moore, Laubmisch- und Bruchwälder als wesentliche Bestandteile des Naturhaushaltes,
    5. eines landschaftsübergreifenden Biotopverbundes, insbesondere der zusammenhängenden Seen, der kleinen Fließgewässer und des Storkower Kanals, für das Vorkommen des Fischotters,
    6. der Pufferfunktion für die im Gebiet liegenden Naturschutzgebiete, Geschützten Landschaftsbestandteile, Naturdenkmäler und Gebiete des Schutzgebietssystems Natura 2000;
  2. die Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, insbesondere
    1. der eiszeitlich geprägten Moränenlandschaft mit reliefstarken, zum Teil feinteilig gegliederten Hügeln der Stauch- und Endmoränen sowie den reliefschwächeren Erhebungen und Senken der Grundmoränen, Seen, Fließgewässern, Mooren, Anmooren, Talsanden, Söllen, Dünen und Trockentälern,
    2. des in weiten Teilen unzerschnittenen und unverbauten Gebietes mit den Seen und ihren Randbereichen, dem bewaldeten Norden, der kleinteilig gegliederten Feld- und Waldflur östlich des Scharmützelsees und der offenen, reich gegliederten Feldflur zwischen Scharmützelsee und Großem Storkower See,
    3. der prägenden Landschaftselemente und deren Verteilung, wie Wälder und deren Ränder, Äcker, Grünländer, Feldgehölze, Alleen, Kopfsteinpflasterstraßen, Lesesteinhaufen und Solitärbäume, 
    4. der Erhalt der gliedernden Grünkorridore zwischen den einzelnen Siedlungskörpern sowie der besonderen Eigenart der weiträumig gestreuten Siedlungsstruktur von Neu Reichenwalde;
  3. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes wegen seiner besonderen Bedeutung für die landschaftsbezogene Erholung, insbesondere für das Wandern, das Rad- und Wasserwandern unter Einbeziehung der dörflichen Infrastruktur.

§ 4
Verbote, Genehmigungsvorbehalte

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Landschaftsschutzgebiet gemäß § 22 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:

  1. Bodenbestandteile abzubauen;
  2. Niedermoorstandorte umzubrechen oder in anderer Weise zu beeinträchtigen; ausgenommen ist eine den Moortypen (Norm-, Mulm-, Erdniedermoor) angepasste Bewirtschaftung, wobei eine weitere Degradierung des Moorkörpers so weit wie möglich auszuschließen ist;
  3. Binnendünen, Trockenrasen, Restbestockungen natürlicher Waldgesellschaften, Quellbereiche sowie Kleingewässer und Bachläufe nachteilig zu verändern, zu beschädigen oder zu zerstören;
  4. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsche, Feld- oder Ufergehölze, Ufervegetation oder Schwimmblattgesellschaften zu beschädigen oder zu beseitigen;
  5. in Röhrichte einzudringen oder sich diesen wasserseitig dichter als fünf Meter zu nähern.

(2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen, bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer beabsichtigt,

  1. bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen, sowie bauliche Anlagen im Zusammenhang mit Veranstaltungen im Sinne der Nr. 6 zu errichten oder wesentlich zu verändern;
  2. die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  3. Plakate und Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen; ausgenommen zur saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;
  4. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen wesentlich zu verändern; dies schließt die Beseitigung oder Versiegelung historischer Pflasterstraßen ein;
  5. außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter Plätze sowie von Hausgärten Wohnwagen aufzustellen; ausgenommen zur Ernte und saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;
  6. Veranstaltungen mit motorbetriebenen Fahrzeugen durchzuführen, mit Ausnahme von Motorbootveranstaltungen auf Bundeswasserstraßen;
  7. Grünland in eine andere Nutzungsart zu überführen;
  8. die Bodenbedeckung auf Acker- und Grünland abzubrennen;
  9. außerhalb des Waldes standortfremde oder landschaftsuntypische Gehölzpflanzungen vorzunehmen;
  10. außerhalb von öffentlich-rechtlich zugelassenen und gekennzeichneten Plätzen sowie Hausgärten, Kleingärten und Ferien- und Wochenendhausgrundstücken offene Feuerstätten zu errichten oder zu betreiben.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert oder dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Entgegen § 4 bleiben zulässig:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4 sowie Abs. 2 Nr. 7 bis 9 gilt;
  2. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass Höhlenbäume erhalten bleiben;
  3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
  4. die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung sowie die Angelfischerei auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. § 4 Abs. 1 Nr. 5 für die Angelfischerei gilt, wobei für Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte das Betreten zum Zwecke des Einsetzens, der Kontrolle und des Entfernens von Fanggeräten und zur ökologisch verträglichen Nutzung abgestorbener Teile von Schilf und Rohrbeständen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Fischereigesetzes gestattet bleibt,
    2. Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist;
  5. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde und mit der Maßgabe, dass
    1. Maßnahmen zeitlich und räumlich derart durchzuführen sind, dass ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzenbestand und lebensraumtypischer Tierbestand erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann,
    2. bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche Baustoffe und ingenieurbiologische  Methoden verwendet werden,
    3. keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden. Zuständige Behörde für die Herstellung des Einvernehmens bei der Unterhaltung der im Schutzgebiet gelegenen Bundeswasserstraßen in Bezug auf die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft nach § 4 des Bundeswasserstraßengesetzes ist der Landkreis als zuständige untere Naturschutz- und Wasserbehörde;
  6. nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde wasserrechtlich zugelassene Gewässerbenutzungen;
  7. die Anlage oder Änderung von Straßen und Wegen im Rahmen von Bodenneuordnungs- oder Flurneuordnungsverfahren im Einvernehmen mit der gemäß § 17 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes zuständigen Naturschutzbehörde sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung der rechtmäßig bestehenden Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  8. Maßnahmen der Modernisierung, Instandsetzung sowie der notwendigen Anpassung der Infrastruktur an umweltgesetzliche Erfordernisse auf räumlich abgegrenzten landwirtschaftlichen Betriebsstandorten, die als solche im Liegenschaftskataster bezeichnet sind. Soweit diese Maßnahmen eine Errichtung beziehungsweise Erweiterung von Baukörpern, die einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen, darstellen, ist das Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erforderlich;
  9. Handlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 9 in rechtmäßig bestehenden Baumschulen, Gärten, Friedhöfen, Park- und Gartenanlagen;
  10. gestrichen;
  11. die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung aufgrund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  12. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  13. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  14. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
  15. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Landschaftsschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Es werden folgende Maßnahmen als Zielvorgabe für die Pflege und Entwicklung des Gebietes benannt:

  1. Besonders westlich und östlich des Scharmützelsees soll die landschaftsbezogene Erholungsnutzung durch Ausweisung von Wander-, Rad- und Reitwegen unter Anbindung der Ortschaften gesichert werden. Auf den vorgesehenen Rast- und Biwakplätzen soll für Wanderer aller Art das Aufstellen von Zelten für eine Nacht ermöglicht werden.
  2. Zur Sicherung und Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und zur Aufwertung des Landschaftsbildes wird angestrebt:
    1. die periodische Pflege oder Neuanlage von Landschaftselementen wie Hecken, Alleen, Kopf-weiden, Flurgehölzinseln und Solitärbäumen und anderen, für den Biotopverbund in der Offenlandschaft wichtigen Strukturelementen sowie die Wiederaufnahme der Nutzung von Obstbaumreihen und Streuobstwiesen oder deren Neuanlage zu fördern,
    2. die Bodenoberfläche ausgeräumter Agrarflächen gegen Erosion durch die Anlage von Windschutzhecken und die Förderung einer geschlossenen Vegetationsdecke über einen möglichst langen Zeitraum durch Zwischenfruchtanbau oder Untersaaten zu schützen,
    3. eine möglichst zügige und umfassende Umwandlung von Kiefernforsten in naturnahe Laub- oder Mischwälder vorzunehmen.
  3. Die artenreichen Feuchtwiesen sollen über eine nachhaltige Nutzung als Grünland erhalten werden. Die Brachflächen sollen über die gezielte Wiederaufnahme der Bewirtschaftung durch Mahd und bei standörtlicher Eignung im Sommer durch Weide beziehungsweise Nachweide einer nachhaltigen Nutzung zugeführt werden.
  4. Zur Sicherung der natürlichen Entwicklung der Stand- und Fließgewässer einschließlich ihrer Verlandungszonen wird angestrebt
    1. nicht mehr genutzte Freizeitanlagen in Gewässernähe zurückzubauen,
    2. die mesotrophen Wasserverhältnisse im Großen Kolpiner See als Beitrag zur Sicherung der stark gefährdeten Strandlings- und Armleuchteralgengesellschaften wiederherzustellen und weiterer Eutrophierung entgegenzuwirken,
    3. den Egelpfuhl auf der Gemarkung Glienicke zu sanieren.
  5. Zur Sicherung und Wiederherstellung des typischen märkischen Landschaftsbildes wird angestrebt
    1. Feldsteinpflasterstraßen und gepflasterte Gefäll- und Steigungsstrecken instand zu setzen oder wiederherzustellen,
    2. landschaftsbildstörende bauliche Anlagen industrieller oder landwirtschaftlicher Betriebe durch Begrünung, Eingrünung oder andere gestalterische Maßnahmen in das Landschaftsbild einzubinden oder im Einvernehmen mit den Nutzern und Eigentümern bei Nutzungsaufgabe zurückzubauen,
    3. die in der Vergangenheit militärisch genutzten Anlagen zurückzubauen, wobei Fledermausquartiere zu erhalten sind,
    4. zum Schutz von Vogelarten Freileitungen durch Erdverlegung zu ersetzen oder zumindest vor Anflug  zu sichern.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. Dies gilt auch im Falle der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und 3.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 4 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 51 129,19 Euro (in Worten: einundfünfzigtausendeinhundertneunundzwanzig Euro, neunzehn Cent) geahndet werden.

§ 9
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Der Erlass von Pflegeplänen zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29, 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Soweit für den Bereich des Landschaftsschutzgebietes weiter gehende naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, bleiben diese unberührt.

(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes und §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung der Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).

§ 11
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt außer Kraft:

Der Beschluss Nr. 7-1/65 des Rates des Bezirkes Frankfurt (Oder) vom 12. Januar 1965 über die Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet „Scharmützel See, Storkower See, Schwenower Forst“, soweit dieser nicht bereits durch In-Kraft-Treten der Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet „Dahme-Heideseen“ vom 11. Juni 1998 (GVBl. II S. 454) aufgehoben wurde.

Anlage 1
(zu § 2 Abs. 1)

Anlage 1: Kartenskizze zur Lage des Naturschutzgebietes "Scharmützelseegebiet"

Anlage 2
(zu § 2 Abs. 2)

1. Topografische Karte Maßstab 1 : 25 000

Titel Unterzeichnung
Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (MLUR), am 11.06.2002

2. Topografische Karten Maßstab 1 : 10 000

lfd. Nr. Kartenblatt Titel Unterzeichnung
1 3649 SO Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
2 3650 SO Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
3 3650 SW Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
4 3749 NO Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 22.06.2006
5 3749 SO Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
6 3750 NO Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
7 3750 NW Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
8 3750 SO Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
9 3750 SW Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (MLUV), am 29.08.2005
10 3751 SW Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002

3. Flurkarten

lfd.Nr. Gemarkung Flur Maßstab 1 : Titel Unterzeichnung
1 Alt Golm 1 4 000 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
2 Alt Golm 2 4 000 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
3 Alt Golm 3 5 000 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
4 Bad Saarow-Pieskow 1 2 000 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
5 Bad Saarow-Pieskow 2 2 000 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
6 Bad Saarow-Pieskow 3 2 000 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
7 Bad Saarow-Pieskow 4 2 000 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
8 Bad Saarow-Pieskow 5 2 000 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
9 Bad Saarow-Pieskow 6 2 500 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
10 Bad Saarow-Pieskow 7 5 000 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
11 Bad Saarow-Pieskow 8 5 000 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
12 Bad Saarow-Pieskow 9 5 000 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
13 Bad Saarow-Pieskow 10 2 000 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
14 Bad Saarow-Pieskow 11 2 000 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
15 Bad Saarow-Pieskow 12 2 000 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
16 Bad Saarow-Pieskow 13 2 000 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
17 Bad Saarow-Pieskow 14 2 000 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
18 Bad Saarow-Pieskow 15 5 000 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
19 Bad Saarow-Pieskow 16 2 500 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
20 Bad Saarow-Pieskow 17 2 000 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
21 Bad Saarow-Pieskow 18 2 000 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
22 Bad Saarow-Pieskow 19 4 000 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
23 Bad Saarow-Pieskow 20 4 000 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
24 Dahmsdorf 1 2 500 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
25 Dahmsdorf 2 2 500 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
26 Dahmsdorf 3 5 000 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
27 Dahmsdorf 4 5 000 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
28 Diensdorf 1 2 500 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
29 Diensdorf 2 2 500 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
30 Glienicke 1 4 000 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
31 Glienicke 3 4 000 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
32 Görzig 4 5 000 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
33 Herzberg 1 4 000 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
34 Herzberg 2 4 000 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
35 Herzberg 3 4 000 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
36 Herzberg 4 2 500 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
37 Herzberg 5 4 000 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
38 Herzberg 6 4 000 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
39 Kolpin 1 4 000 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
40 Kolpin 2 5 000 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
41 Langewahl 3 5 000 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
42 Markgrafpieske 6 5 000 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
43 Neu-Golm 1 4 000 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
44 Neu-Golm 2 4 000 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
45 Petersdorf bei Fürstenwalde 1 625 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“   unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
46 Petersdorf bei Fürstenwalde 2 2 500 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
47 Petersdorf bei Fürstenwalde 3 2 500 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
48 Pfaffendorf 5 3 000 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
49 Pfaffendorf 6 3 000 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
50 Pfaffendorf 7 5 000 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
51 Radlow 1 2 500 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
52 Radlow 2 2 500 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
53 Radlow 3 2 500 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
54 Rauen 4 5 000 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
55 Rauen 5 5 000 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
56 Rauen 7 4 000 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
57 Reichenwalde 1 2 500 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
58 Reichenwalde 2 2 500 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
59 Reichenwalde 3 2 500 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
60 Reichenwalde 4 2 500 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
61 Reichenwalde 5 2 500 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUR, am 22.06.2006
62 Reichenwalde 6 2 500 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
63 Storkow 3 2 500 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
64 Storkow 6 2 500 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
65 Storkow 8 5 000 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
66 Storkow 10 2 500 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
67 Storkow 11 2 500 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
68 Storkow 12 2 500 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
69 Storkow 14 2 500 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
70 Storkow 15 2 500 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
71 Storkow 22 2 000 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
72 Storkow 23 1 000 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
73 Storkow 24 1 000 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
74 Storkow 33 500 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
75 Storkow 35 500 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
76 Storkow 43 1 000 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
77 Storkow 44 2 000 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
78 Wendisch Rietz 1 2 500 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
79 Wendisch Rietz 2 2 500 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
80 Wendisch Rietz 3 5 000 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
81 Wendisch Rietz 3 1 000 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
82 Wendisch Rietz 3 1 000 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet" unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
83 Wendisch Rietz 7 4 000 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 29.08.2005
84 Wilmersdorf 1 3 000 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
85 Wilmersdorf 2 3 000 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
86 Wilmersdorf 3 3 000 Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002