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Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Parforceheide“

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Parforceheide“
vom 12. November 1997
(GVBl.II/97, [Nr. 34], S.862)

zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 29. Januar 2014
(GVBl.II/14, [Nr. 05])

Auf Grund des § 22 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Funktionalreform im Land Brandenburg vom 17. Dezember 1996 (GVBl. I S. 364), verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 dieser Verordnung näher bezeichneten Flächen des Landkreises Potsdam-Mittelmark und der kreisfreien Stadt Potsdam werden als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Das Landschaftsschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Parforceheide".

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 2.395 ha und umfaßt Teile der Teltowplatte zwischen Potsdam und Teltow. Es umfaßt ganz oder teilweise Flure der Gemarkungen Teltow, Kleinmachnow, Stahnsdorf, Güterfelde, Babelsberg und Drewitz. Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Landschaftsschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.

(2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die Verortung im Gelände ermöglichen die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführten sechs topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten 31 Flurkarten und den in Nummer 3 aufgeführten zwei Liegenschaftskarten.

(3) Die Karten und ein Flurstücksverzeichnis können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei den unteren Naturschutzbehörden beim Landkreis Potsdam-Mittelmark und der kreisfreien Stadt Potsdam von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

Schutzzweck dieser pleistozän geprägten Landschaft ist

  1. die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes in bezug auf
    1. die Funktionsfähigkeit der Böden durch Sicherung und Förderung der natürlichen Vielfalt der Bodeneigenschaften sowie auf den Schutz des Bodens vor Überbauung, Verdichtung, Abbau und Erosion,
    2. die Funktionsfähigkeit des Wasserhaushaltes sowie die naturnahe Entwicklung der Fließgewässer und Verlandungszonen mit dem Schwerpunkt der Sicherung und Wiederherstellung einer weitgehend ungestörten Grundwasserneubildung,
    3. die Funktion des Gebietes als klimatische Ausgleichsfläche im Süden des Ballungsraumes Berlin zwischen den Siedlungsachsen Potsdam und Teltow,
    4. eine weiträumige, strukturreiche und teilweise ungestörte Landschaft als Lebensraum einer artenreichen Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere von seltenen Säugetieren, Amphibien und Vögeln,
    5. den Erhalt der weitgehend kulturabhängigen, vielfältigen Biotope und Landschaftselemente, wie Feuchtgrünland, Moore, Trockenrasen, Ackerflächen, Hecken, Feldgehölze, Solitärbäume, Kopfweiden sowie Alleen in ihrer typischen Ausbildung,
    6. die Erhaltung der naturnahen, zusammenhängenden Wälder sowie die Entwicklung der naturfernen Waldbestände zu strukturreichen Waldökosystemen,
    7. die Bedeutung des Gebietes im überregionalen Biotopverbund zwischen dem Grunewald und den Potsdamer Wald- und Seengebieten,
    8. die Bedeutung als Pufferzone für die vom Gebiet umschlossenen Naturschutzgebiete;
  2. die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung der Schönheit, Vielfalt und Eigenart eines typischen Ausschnittes der Jungmoränenlandschaft des Norddeutschen Tieflandes, insbesondere
    1. der landschaftsprägenden Grundmoränen, des Wechsels von Waldgebieten, Ackerland, unterschiedlich genutztem Grünland und den für Offenlandschaften charakteristischen Kleinstrukturen,
    2. der historisch geprägten Siedlungsstrukturen in ihrer Eigenart durch Vermeidung weiterer Landschaftszersiedlung und Landschaftszerschneidung sowie der Erhalt der unter Denkmalschutz stehenden Forst-, Park- und Alleeanlagen;
  3. die nachhaltige Sicherung der Erholungsfunktion des Gebietes im Einzugsbereich von Teltow sowie des Großraums Berlin einschließlich einer der Landschaft und Naturausstattung angepaßten Erschließung zum Zwecke der landschaftsgebundenen Erholung;
  4. die Entwicklung des Gebietes im Rahmen einer nachhaltigen und naturverträglichen Landnutzung.

§ 4
Verbote, Genehmigungsvorbehalte

(1) Vorbehaltlich der in § 5 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind im Landschaftsschutzgebiet gemäß § 22 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:

  1. Trockenrasen nachteilig zu verändern, zu beschädigen oder zu zerstören;
  2. Grünland auf Niedermoorstandorten umzubrechen oder in anderer Weise zu zerstören oder zu beeinträchtigen;
  3. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Feld- und Ufergehölze oder Ufervegetation (insbesondere Röhrichte) zu beschädigen oder zu beseitigen.

(2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen, bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer beabsichtigt,

  1. bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;
  2. die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  3. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen, ausgenommen zur saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;
  4. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen zu verändern;
  5. außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter Plätze sowie von Hausgärten Wohnwagen aufzustellen oder offene Feuerstellen zu errichten oder zu betreiben;
  6. Veranstaltungen mit motorbetriebenen Fahrzeugen durchzuführen.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.

§ 5
Zulässige Handlungen

Entgegen § 4 dieser Verordnung bleiben zulässig:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den rechtmäßig genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß
    1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 gelten,
    2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 gilt, wobei eine Bewirtschaftung von Niedermooren entsprechend den Moortypen (Norm-, Mull-, Erdniedermoor) ausgenommen ist. Dabei ist eine weitere Degradierung des Moorkörpers weitestgehend auszuschließen;
  2. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß Höhlenbäume erhalten bleiben;
  3. die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung sowie die Angelfischerei auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen;
  4. für den Bereich der Jagd:
    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
    2. die Errichtung von Ansitzleitern und Kanzeln, soweit das charakteristische Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und nur Materialien verwendet werden, die sich in das Landschaftsbild einfügen;
  5. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde und mit der Maßgabe, daß
    1. Maßnahmen zeitlich und räumlich derart durchzuführen sind, daß ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand erhalten bleibt oder sich entwickeln kann,
    2. bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche Baustoffe und ingenieurbiologische Methoden verwendet werden,
    3. keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  6. die ordnungsgemäße Unterhaltung der rechtmäßig bestehenden Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  7. die Unterhaltung und das Befahren der innerhalb des Landschaftsschutzgebietes liegenden Bundeswasserstraße;
  8. die zukünftige Nutzung des Standortübungsplatzes Güterfelde zum Zwecke der Landesverteidigung auf den bisher rechtmäßig dafür vorgesehenen Flächen;
  9. die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  10. nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde wasserrechtlich zugelassene Gewässerbenutzungen;
  11. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlast-Verdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  12. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  13. behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
  14. die Nachrüstung bestehender landwirtschaftlicher Anlagen, soweit sie nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bis zum 30. Juni 1999 erforderlich ist;
  15. Handlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 in rechtmäßig bestehenden Baumschulen, Gärten, Friedhöfen, Park- und Gartenanlagen.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgaben festgelegt:

  1. die Uferbereiche der Seen sind nach Möglichkeit so mit Schutz- oder Leiteinrichtungen zu versehen, daß ein Heranfahren und Parken in unmittelbarer Ufernähe mit Motorfahrzeugen ausgeschlossen ist und der Zugang zum See für Angler und Badende auf bestimmte Stellen beschränkt wird, um die Röhrichtzone zu schonen;
  2. die Kleingewässer, Pfuhle und Teiche sollen nach Möglichkeit renaturiert werden. Für den Buschgrabensee ist eine Entschlammung erforderlich, um das anschließende Naturschutzgebiet "Buschgraben" in seinem Bestand nicht zu gefährden;
  3. es wird angestrebt, die Gräben zu renaturieren, falls sie ehemalige Bachläufe ersetzt haben;
  4. Wiesen auf Niedermoorstandorten und mineralischen Feuchtstandorten sind möglichst in extensive Bewirtschaftungsformen zu überführen;
  5. die vorhandenen Kiefernforstgesellschaften sollen in geeigneter Weise in Bestände überführt werden, die sich an der potentiell natürlichen Vegetation orientieren;
  6. die Feuchtwiesen sollen durch Entbuschungen, Mahd bzw. Weide erhalten werden;
  7. die naturnahen Offenflächen nährstoffarmer Standorte (z. B. Trockenrasen) sollen durch Gehölzauflichtungen und Entbuschungen erhalten werden;
  8. für die Entwicklung der naturverträglichen Erholung ist durch geeignete Lenkungsmaßnahmen ein Netz von Rad-, Wander- und Reitwegen sowie Badestellen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu entwickeln oder zu sichern. Nicht landschaftsverträgliche Einrichtungen sind entsprechend zu verändern oder gegebenenfalls zu entfernen;
  9. die alten Pflasterstraßen sind nach Möglichkeit zu erhalten.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. Dies gilt auch im Falle der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und 3.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt;
  2. Handlungen ohne die nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 6 dieser Verordnung erforderliche Genehmigung vornimmt;
  3. den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 9
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Der Erlaß von Pflegeplänen zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzweckes und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29, 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Soweit für den Bereich des Landschaftsschutzgebietes weitergehende naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, bleiben diese unberührt.

(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (nach den §§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (nach den §§ 20 bis 26c des Bundesnaturschutzgesetzes und den §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
  2. der Form- und Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrem Inkrafttreten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz geltend gemacht werden. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

§ 11
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:

  1. die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Bäketal" des Landrates des Kreises Teltow vom 23. Januar 1942,
  2. die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Jagdhaus Stern" des Landrates des Kreises Teltow vom 20. Dezember 1937,
  3. die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Landschaftsteile Güterfelde - Große und Kleine Rohrlake" vom 9. Januar 1941.

Potsdam, den 12. November 1997

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
Matthias Platzeck

 

Anlage 1
(
zu § 2 Absatz 1)

Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes "Parforceheide"

Anlage 2
(zu § 2 Absatz 2)

1.   Topografische Karten Maßstab 1 : 10 000

Titel:        Karte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Parforceheide“

Blatt-Nr.

Unterzeichnung

1

unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung (MUNR), Siegelnummer 9, am 9. Januar 1998

2

unterzeichnet vom Siegelverwahrer und gesiegelt mit dem Siegel des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Siegelnummer 22, am 27. Februar 2013

3

unterzeichnet vom Siegelverwahrer und gesiegelt mit dem Siegel des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (MUGV), Siegelnummer 22, am 9. Februar 2010

4

unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 9. Januar 1998

5

unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 9. Januar 1998

6

unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 9. Januar 1998

2.   Flurkarten

Titel:        Flurkarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Parforceheide“

Blatt-Nr.

Gemarkung

Flur

Maßstab
1 :

Unterzeichnung

2

Teltow

2

1 000

unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 9. Januar 1998

3

Teltow

3

1 000

unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 9. Januar 1998

4

Teltow

4

1 000

unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 9. Januar 1998

5

Teltow

8

2 500

unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 9. Januar 1998

6

Teltow

18

1 000

unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 9. Januar 1998

7

Teltow

19

1 000

unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 9. Januar 1998

8

Teltow

22

1 000

unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 9. Januar 1998

9

Teltow

13

1 000

unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 9. Januar 1998

10

Teltow

15

2 500

unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 9. Januar 1998

11

Teltow

16

1 250

unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 9. Januar 1998

12

Kleinmachnow

1

4 000

unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 9. Januar 1998

13

Kleinmachnow

1 (Beiblatt)

2 000

unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 9. Januar 1998

14

Kleinmachnow

9

2 000

unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 9. Januar 1998

15

Kleinmachnow

10

1 000

unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 9. Januar 1998

16

Kleinmachnow

11

2 000

unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 9. Januar 1998

17

Kleinmachnow

12

2 000

unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 9. Januar 1998

19

Stahnsdorf

1

5 000

unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 9. Januar 1998

20

Stahnsdorf

2

3 000

unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 9. Januar 1998

21

Stahnsdorf

3

3 000

unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 9. Januar 1998

22

Stahnsdorf

4

3 000

unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 9. Januar 1998

23

Stahnsdorf

5

3 000

unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 9. Januar 1998

24

Güterfelde

1

3 000

unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 9. Januar 1998

25

Güterfelde

6

2 500

unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 9. Januar 1998

26

Güterfelde

7

2 500

unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 9. Januar 1998

27

Güterfelde

8

5 000

unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 9. Januar 1998

28

Güterfelde

9

2 500

unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 9. Januar 1998

29

Güterfelde

10

2 500

unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 9. Januar 1998

30

Babelsberg

5

5 000

unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 9. Januar 1998

31

Nudow

5

3 000

unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 9. Januar 1998

32

Drewitz

7

2 500

unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 9. Januar 1998

33 

Drewitz

8

2 500

unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 9. Januar 1998

3.   Liegenschaftskarte

Titel:        Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Parforceheide“

Blatt-Nr.

Gemarkung

Flur

Maßstab
1 :

Unterzeichnung

1 Teltow 1

1 000

unterzeichnet vom Siegelverwahrer und gesiegelt mit dem Siegel des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (MUGV), Siegelnummer 22, am 27. Februar 2013

18

Kleinmachnow

8 (teilweise), 13

2 000

unterzeichnet vom Siegelverwahrer und gesiegelt mit dem Siegel des MUGV, Siegelnummer 22, am 9. Februar 2010.