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Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hohenleipisch-Sornoer Altmoränenlandschaft“

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hohenleipisch-Sornoer Altmoränenlandschaft“
vom 29. April 1996
(GVBl.II/96, [Nr. 23], S.377)

geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. Januar 2014
(GVBl.II/14, [Nr. 05])

Auf Grund des § 22 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208) verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 dieser Verordnung näher bezeichneten Flächen in den Gemeinden Rückersdorf Ortsteil Friedersdorf, Gruhno, Schadewitz, Theisa, Dobra, Kraupa, Dreska, Haida, Hohenleipisch, Elsterwerda, Döllingen, Kahla, Plessa, Gorden, Staupitz, Finsterwalde, Sorno und Oppelhain (Landkreis Elbe-Elster) werden als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Das Landschaftsschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Hohenleipisch-Sornoer Altmoränenlandschaft".

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 10.510 Hektar und umfaßt Teile der Niederlausitzer Randhügel der Lausitzer Becken- und Heidelandschaft. Es wird wie folgt ungefähr begrenzt:

  1. im Norden durch die Landstraße Friedersdorf-Oppelhain-Sorno-Pechhütte,
  2. im Osten von der Gemarkungsgrenze Sorno-Finsterwalde und der Landstraße Grünewalde-Lauchhammer/West,
  3. im Süden durch die Bahnlinie Lauchhammer/West-Elsterwerda/ Biehla und
  4. im Westen durch die Ortsverbindungsstraße Elsterwerda-Kraupa-Dobra-Theisa-Friedersdorf.

Eine Kartenskizze ist der Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in Karten im Maßstab 1:25.000 und in Flurkarten mit einer ununterbrochen Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand der Linie. Die innerhalb des Landschaftsschutzgebietes liegenden Flurstücke sind in einem Flurstücksverzeichnis aufgeführt.

(3) Die Karten und das Flurstücksverzeichnis können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Elbe-Elster, untere Naturschutzbehörde, in Bad Liebenwerda von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

Schutzzweck ist

  1. die Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, insbesondere
    1. eines strukturreichen Mosaiks aus verschiedenen Landschaftselementen wie großflächigen Waldkomplexen, Heideflächen, Sandtrockenrasen, Wiesen- und Ackerflächen, Streuobstbeständen, Alleen, Flachmooren und Torfstichen,
    2. der Bergbaufolgelandschaft mit ihrem charakteristischen Relief und Restseen,
    3. eines vielfältigen Mosaiks historisch gewachsener Nutzungs- und Siedlungsstrukturen;
  2. die Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere
    1. der Funktionsfähigkeit unbelasteter Böden durch Sicherung und Förderung der natürlichen Vielfalt der Bodeneigenschaften und des Bodenlebens, vor allem durch den Schutz vor Abtragung, Überbauung und Erosion,
    2. der Oberflächengewässer der ehemaligen Torfstiche, Tongruben, Tagebaurestlöcher und Gräben als naturnahe Lebensräume,
    3. eines weitgehend unbeeinträchtigten Wasserhaushaltes und eine naturnahe Gewässerdynamik sowie die Grundwasserregeneration,
    4. des überwiegend extensiv genutzten Grünlandes unterschiedlicher standörtlicher Ausprägung, vor allem der Quell- und Feuchtwiesen,
    5. der Entlastungswirkung der unterschiedlichen Landschaftstypen, vor allem der Wälder, in ihrer Bedeutung für das Regionalklima und als Frischluftentstehungsgebiet,
    6. der naturnahen und strukturreichen Waldgesellschaften, insbesondere der Kiefernmischwälder, Traubeneichenwälder, Erlenbrüche, feuchten Kiefern-Birken-Stieleichenwälder mit ihren jeweils charakteristischen Tier- und Pflanzenarten sowie der autochthonen Vorkommen der Tieflandfichte und Rotbuche;
  3. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes für eine naturorientierte Erholung auf der Grundlage eines naturverträglichen und gelenkten Tourismus.

§ 4
Verbote, Genehmigungsvorbehalte

(1) Vorbehaltlich der in § 5 dieser Verordnung benannten zulässigen Handlungen sind im Landschaftsschutzgebiet gemäß § 22 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:

  1. Bodenbestandteile abzubauen;
  2. Niedermoorstandorte umzubrechen oder in anderer Weise zu beeinträchtigen;
  3. Quellen, Quellsümpfe oder Quellwiesen, Bachverläufe oder Kleingewässer zu verändern, zu beschädigen oder zu zerstören;
  4. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsche, Feld- oder Ufergehölze, Ufervegetation oder ähnlichen Bewuchs zu beschädigen oder zu beseitigen;
  5. die Gewässer mit Wasserfahrzeugen zu befahren, die mit Verbrennungsmotor betrieben werden.

(2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen, bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer beabsichtigt,

  1. bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;
  2. die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  3. Plakate und Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen;
  4. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen zu verändern;
  5. Modellsport oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben oder Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
  6. außerhalb der von der unteren Naturschutzbehörde ausgewiesenen Wege zu reiten, § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt;
  7. außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener gekennzeichneter Plätze zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen sowie offene Feuerstätten zu errichten oder zu betreiben;
  8. Veranstaltungen jeder Art außer Wander-, Lauf- oder Radwanderveranstaltungen abzuhalten;
  9. Grünland in Ackerland umzuwandeln oder in eine andere Nutzung zu überführen, ausgenommen sind Pflegeumbrüche zur Wiedereinsaat des Grünlandes;
  10. die Bodendecke auf Acker- oder Grünland abzubrennen;
  11. außerhalb des Waldes standortfremde oder landschaftsuntypische Gehölzpflanzungen vorzunehmen;
  12. Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, auf Antrag von der obersten Naturschutzbehörde zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Entgegen § 4 dieser Verordnung bleiben zulässig:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß
    1. § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis Nr. 4 und § 4 Abs. 2 Nr. 9 bis 12 gelten,
    2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 gilt, wobei eine Bewirtschaftung von Niedermooren entsprechend der spezifischen Standorteigenschaften ausgenommen ist. Dabei ist eine weitere Degradierung des Moorkörpers weitestgehend auszuschließen;
  2. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit der Maßgabe, daß
    1. Höhlenbäume erhalten bleiben und
    2. § 4 Abs. 2 Nr. 12 gilt;
  3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß
    1. durch die Errichtung von Ansitzleitern und Kanzeln das charakteristische Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und für diese nur Materialien verwendet werden, die sich in das Landschaftsbild einfügen,
    2. Düngemaßnahmen auf Wildäsungsflächen im Wald nur im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgen;
  4. die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung mit der Maßgabe, daß
    1. § 4 Abs. 1 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 Nr. 12 gelten,
    2. Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, daß ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist;
  5. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde und mit der Maßgabe, daß
    1. Maßnahmen zeitlich und räumlich derart durchzuführen sind, daß ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann,
    2. bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche Baustoffe und ingenieurbiologische Methoden verwendet werden,
    3. keine Pflanzenschutzmittel angewendet werden. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  6. die ordnungsgemäße Unterhaltung der rechtmäßig bestehenden Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  7. die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  8. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlast-Verdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  9. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet worden sind;
  10. behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
  11. die Durchführung von Maßnahmen auf der Grundlage von Sanierungsplänen nach § 12 des Gesetzes zur Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde; der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um sicherheitstechnisch notwendige Maßnahmen der Gefahrenabwehr handelt;
  12. der Abbau von Torf im Bewilligungsfeld Döllingen zur Deckung des Bedarfs der Kurklinik Bad Liebenwerda mit Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde.

(2) Die in § 4 dieser Verordnung für das Befahren und Betreten des Landschaftsschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen und den von ihnen beauftragten Personen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Landeswaldgesetz bleibt unberührt.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgabe festgelegt:

  1. auf den feuchten, ehemals landwirtschaftlichen Nutzflächen südlich der Ortschaften Theisa, Schadewitz, Gruhno, Rükkersdorf, Oppelhain, Sorno und Gorden soll der Verbuschung durch geeignete Pflegemaßnahmen entgegengewirkt werden;
  2. zur Förderung der Ackerwildflora sollen Ackerrandstreifen erhalten bzw. angelegt werden; Feuchtgrünland soll nach Möglichkeit extensiv als Dauergrünland bewirtschaftet werden. Die Feuchtwiesen südlich Friedersdorf sollen durch einschürige Mahd einschließlich Flächenberäumung erhalten werden;
  3. die Flachmoore in den Naturschutzgebieten "Der Loben" und "Suden" sollen durch Regulierung der Wasserstände in den angrenzenden Gräben erhalten werden. In Bereichen, die durch Austrocknung bereits gesackt sind, sollen Wiedervernässungen vorgenommen werden. Im Bereich der Flösse soll eine naturnahe Ufervegetation hergestellt werden;
  4. zur Anreicherung der Landschaft mit strukturierenden Elementen sowie zur Minimierung von Nährstoffeinträgen in Oberflächengewässer und zur Verminderung der Bodenerosion sollen in der Offenlandschaft Flurgehölzpflanzungen angelegt werden. Bei der Auswahl des Pflanzmaterials ist auf landschaftstypische einheimische Gehölze zurückzugreifen;
  5. die fischereiliche Nutzung soll sich am heimischen Artenspektrum und an naturnahen Populationsdichten orientieren. Es sollen Produktionsverfahren zur Anwendung kommen, die eine Eutrophierung oder andere Schädigungen der Gewässer vermeiden;
  6. für die naturverträgliche Erholung soll ein geschlossenes Rad-, Reit- und Wanderwegenetz ausgewiesen und ausgebaut werden. Hierbei ist eine Beeinträchtigung seltener und gefährdeter Arten auszuschließen. Bestehende Wegeführungen sollen gegebenenfalls zum Schutz störungsempfindlicher Arten und Lebensgemeinschaften verändert oder beseitigt werden;
  7. das Gebiet soll im Hinblick auf eine ökologisch orientierte, natur- und standortgerechte Landnutzung entwickelt werden;
  8. die forstliche Bewirtschaftung soll naturnah erfolgen. Das heißt insbesondere, daß
    1. sich die Artenzusammensetzung in den Waldgebieten künftig weitgehend an der potentiell natürlichen Vegetation orientieren soll und Pflanzungen im Wald möglichst mit naturraumheimischem Material vorgenommen werden,
    2. stehendes und liegendes Totholz sowie Altholz in ausreichendem Maße im Wald belassen werden soll.

§ 7
Befreiungen

Von den Vorschriften dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. Dies gilt auch im Falle der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 zuwiderhandelt;
  2. Handlungen ohne die nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 12 erforderliche Genehmigung vornimmt;
  3. den Maßgaben des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 9
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Der Erlaß von Pflegeplänen zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richtet sich nach den §§ 29, 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Soweit für den Bereich des Landschaftsschutzgebietes weitergehende naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, bleiben diese unberührt.

(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 ff. des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 ff. des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 ff. des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
  2. der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt außer Kraft:

Der Beschluß-Nr. 03-2/68 des Rates des Bezirkes Cottbus vom 1. Mai 1968 zur "Erklärung von Landschaftsteilen des Bezirkes Cottbus zu Landschaftsschutzgebieten" für das Landschaftsschutzgebiet Flachmoor "Der Loben" für den Geltungsbereich dieser Verordnung sowie für die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegenden, jedoch vom Landschaftsschutzgebiet allseits umschlossenen Flächen.

Potsdam, den 29. April 1996

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
Matthias Platzeck

Anm.: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.