Suche
ARCHIV
Verordnung über die Kostenerstattung für die Aufnahme der Spätaussiedler und ausländischen Flüchtlinge in den Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes Brandenburg (Erstattungsverordnung - ErstV)
Verordnung über die Kostenerstattung für die Aufnahme der Spätaussiedler und ausländischen Flüchtlinge in den Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes Brandenburg (Erstattungsverordnung - ErstV)
vom 29. Januar 1999
(GVBl.II/99, [Nr. 05], S.99)
zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. August 2013
(GVBl.II/13, [Nr. 66])
Am 1. April 2016 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 20. Oktober 2016
(GVBl.II/16, [Nr. 56])
Auf Grund des § 6 Abs. 5 des Landesaufnahmegesetzes vom 19. Dezember 1996 (GVBl. I S. 358, 360), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (GVBl. I S. 275) geändert worden ist, verordnet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Ministerin für Finanzen:
§ 1
Erstattungspauschalen
(1) Für die Aufnahme der in § 2 Nr. 1 und 2 des Landesaufnahmegesetzes genannten Personen wird den Landkreisen und kreisfreien Städten eine Jahrespauschale in Höhe von 3 528 Deutsche Mark pro Person erstattet.
(2) Für die an Personen nach § 2 Nr. 3 bis 5 des Landesaufnahmegesetzes gewährten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz einschließlich Unterbringung und Betreuung wird den Landkreisen und kreisfreien Städten pro Leistungsbezieher eine Jahrespauschale erstattet. Diese Pauschale beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2000 11 805 Deutsche Mark und für den Zeitraum ab 1. Januar 2001 11 872 Deutsche Mark. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 beträgt die Pauschale 8 020 Euro und für den Zeitraum ab 1. Januar 2013 9 011 Euro.
(3) Zusätzlich zu den Pauschalen nach den Absätzen 1 und 2 wird pro Gemeinschaftsunterkunft eine monatliche Bewachungskostenpauschale erstattet, wenn dies für die Gewährleistung der Sicherheit der Unterkunft unerlässlich ist. Diese Pauschale beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 6 400 Euro und für den Zeitraum ab 1. Januar 2013 6 900 Euro.
(4) Für die überregionale migrationsspezifische soziale Beratung werden
- 5 Personalstellen für die landesweite Beratung von Personen nach § 2 Nr. 3 bis 5 des Landesaufnahmegesetzes mit besonderem Beratungsbedarf,
- 2,5 Personalstellen für die landesweite Beratung von Personen nach § 2 Nr. 2 des Landesaufnahmegesetzes
pauschal nach Anlage 1 zu dieser Vorordnung erstattet.
(5) Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 5 des Landesaufnahmegesetzes werden laufende Kosten für
- eine zusätzliche Personalstelle für die Betreuung traumatisierter Flüchtlinge,
- die Bewachung von Gebäuden für außerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft untergebrachte Personen nach § 2 Nr. 2 des Landesaufnahmegesetzes im Ausnahmefall, soweit dies aus Sicherheitsgründen unerlässlich ist,
nach Anlage 2 zu dieser Vorordnung pauschal erstattet. Soweit sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 zur Höhe der Grundleistungen nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes für den Leistungszeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Juli 2012 Nachzahlungspflichten wegen der Erhöhung der Grundleistungsbeträge nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes ergeben, werden die Mehrkosten auf Antrag erstattet.
(6) Die Pauschalen nach den Absätzen 1 und 2 erhöhen sich jährlich entsprechend dem durchschnittlichen Verbraucherpreisindex für das Land Brandenburg. Für Personalkosten nach den Absätzen 4 und 5 Nr. 1 erfolgt eine Anpassung entsprechend dem jeweiligen Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst im Land Brandenburg.
§ 2
Erstattungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Erstattung der Pauschalen in voller Höhe ist
- für Personen nach § 2 Nr. 3 bis 5 des Landesaufnahmegesetzes die regelmäßige Gewährung der Leistungen einschließlich Unterkunft oder Erfüllung einer Erstattungspflicht nach § 10b des Asylbewerberleistungsgesetzes,
- die Einhaltung angemessener, durch Verwaltungsvorschrift zu regelnder Mindestbedingungen für die Betreuung und soziale Beratung, insbesondere die Beschäftigung ausreichend qualifizierten Personals in angemessenem Umfang, und für den Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften.
(2) Soweit Personen nach § 2 Nr. 3 bis 5 des Landesaufnahmegesetzes keine Unterkunftsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Anspruch nehmen, wird die Pauschale um Unterkunftskosten bis zur Höhe von 2 193 Euro gekürzt. Für die Monate des Beginns und der Beendigung des Erstattungszeitraums oder einer Kürzung der Pauschale nach Satz 1 werden die Pauschalen nach § 1 Abs. 1 und 2 im Verhältnis 1 zu 360 pro Tag erstattet. Werden Mindestbedingungen nach Absatz 1 Nr. 2 nicht eingehalten, kann die Pauschale im angemessenen Umfang abgesenkt werden.
§ 3
Verfahren
(1) Die Erstattung erfolgt jährlich auf Antrag der Landkreise und kreisfreien Städte durch Erstattungsbescheid des Landesamtes für Soziales und Versorgung. Bei den Anträgen der Landkreise sind Kosten nach § 6 Abs. 4 des Landesaufnahmegesetzes gesondert auszuweisen. Der Antrag ist auf den von der Erstattungsbehörde vorgegebenen Antragsformularen jeweils bis zum 15. Februar des folgenden Kalenderjahres bei der Erstattungsbehörde einzureichen. Abschlagszahlungen können auf Antrag vierteljährlich zur Quartalsmitte in Höhe von 95 vom Hundert des zu erwartenden Erstattungsbetrages gewährt werden. Der Erstattungsanspruch verfällt drei Monate nach Ablauf der Frist nach Satz 3.
(2) Soweit die Höhe von Erstattungspauschalen nach den Vorschriften dieser Verordnung jährlich anzupassen ist, sind die neu errechneten Pauschalen im Amtsblatt für das Land Brandenburg jeweils bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres bekannt zu machen.
(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte geben monatlich fortlaufend Kapazität und Belegung der Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung, die Anzahl der Personen nach §§ 2 und 6 Abs. 3 des Landesaufnahmegesetzes und das tatsächlich beschäftigte Personal an. Abschlagzahlungen werden nicht geleistet, solange diese Angaben nicht vorliegen.
(4) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, der Erstattungsbehörde auf Verlangen das Vorliegen tatsächlicher Erstattungsvoraussetzungen nachzuweisen. Von der Erstattungsbehörde können zur Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Kostenerstattungsansprüche begründende Unterlagen eingesehen oder angefordert werden.
§ 4
Belastungsausgleich
(1) Mehrbelastungen nach § 6 Absatz 1 Satz 4 des Landesaufnahmegesetzes werden für die Aufnahme der in § 2 Nummer 2 des Landesaufnahmegesetzes genannten Personen pauschal ausgeglichen. Der jeweilige jährliche Mehrbelastungsbetrag wird durch eine 1,7fache Zählung dieser Personen ermittelt.
(2) Im übrigen entscheidet die Erstattungsbehörde auf Antrag. Dabei prüft sie das Vorliegen einer besonderen Kostenbelastung oder Kostenentlastung und legt deren Höhe nach Anhörung der übrigen Landkreise und kreisfreien Städte fest. Zur Durchführung des Ausgleichs vermindert oder erhöht sich der Erstattungsbetrag für die Landkreise und kreisfreien Städte um die Höhe der auszugleichenden Mehr- oder Minderbelastung entsprechend der jeweiligen Aufnahmequote nach §§ 1 oder 2 der Verteilungsverordnung.
§ 5
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 4)
Nach § 1 Abs. 4 werden jährliche Pauschalen folgender Höhe erstattet:
49 027 Euro pro Personalstelle, zuzüglich Sachkosten pauschal in Höhe von 15 vom Hundert der Personalkosten für außerhalb der Gemeinschaftsunterkünfte eingerichtete Beratungsstellen, soweit Personal tatsächlich beschäftigt ist.
Anlage 2
(zu § 1 Abs. 5)
Nach § 1 Abs. 5 werden jährliche Pauschalen
- für die zusätzliche Personalstelle zur Betreuung traumatisierter Flüchtlinge in Höhe von 49 027 Euro und
- zur Bewachung von Gebäuden für außerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft untergebrachte Personen im Ausnahmefall, soweit dies aus Sicherheitsgründen unerlässlich ist, bis zur Höhe von 61 355 Euro erstattet.