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Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefGZV)
Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefGZV)
vom 11. Mai 1993
(GVBl.II/93, [Nr. 32], S.218)
zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2010
(GVBl.II/10, [Nr. 94])
Auf Grund der §§ 3 Abs. 2 Satz 2, 10, 11 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 und 4, 29 Abs. 3, 31 Abs. 5, 47 Abs. 3 Satz 2, 51 Abs. 1 Satz 3, 52 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3, 53 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 2 und 3, 61 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes vom 21. März 1961 (BGBl. I S. 241) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) sowie auf Grund des § 5 des Landesorganisationsgesetzes verordnet die Landesregierung:
§ 1
Genehmigungsbehörden
Genehmigungsbehörden im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes sind:
- das Landesamt für Verkehr und Straßenbau,
- die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Großen kreisangehörigen Städte Eberswalde, Eisenhüttenstadt und Schwedt/Oder.
§ 2
Zuständigkeit des Ministeriums für Stadtentwicklung,
Wohnen und Verkehr
Das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr ist zuständig für die
- Entscheidung in Zweifelsfällen nach § 10 des Personenbeförderungsgesetzes,
- Benennung der zuständigen Genehmigungsbehörde in Zweifelsfällen nach § 11 Abs. 3 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes,
- Entscheidung bei fehlender Verständigung über Einwendungen nach § 29 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes,
- Entscheidung über die Benutzung öffentlicher Straßen bei fehlender Einigung nach § 31 Abs. 5 des Personenbeförderungsgesetzes,
- Ermächtigung der Genehmigungsbehörden zur Übertragung der Aufsicht nach § 54 Abs. 1 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes,
- Ausübung der technischen Aufsicht über Straßenbahnen und Obusunternehmen nach § 54 Abs. 1 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes.
§ 3
Zuständigkeit des Landesamtes für Verkehr und Straßenbau
Das Landesamt für Verkehr und Straßenbau ist zuständig für die
- Genehmigung im Straßenbahn- und Obusverkehr, im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Personenbeförderungsgesetzes,
- Genehmigung grenzüberschreitender Linienverkehre nach § 52 Abs. 2 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes sowie die Genehmigung von Transitlinienverkehren nach § 53 Abs. 2 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes,
- Genehmigung von Ferienziel-Reisen im grenzüberschreitenden Verkehr nach § 52 Abs. 3 Satz 3 und die Genehmigung von Ferienziel-Reisen im Transit-Verkehr nach § 53 Abs. 3 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes,
- Zulassung von Ausnahmefällen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes,
- Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 61 des Personenbeförderungsgesetzes bei den unter den Buchstaben a), b) und c) genannten Verkehrsarten,
- Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 43 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr bei den unter den Buchstaben a, b und c genannten Verkehrsarten.
§ 4
Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte
(1) Die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die Großen kreisangehörigen Städte Eberswalde, Eisenhüttenstadt und Schwedt/Oder sind zuständig für die
- Genehmigung im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes,
- Zulassung von Ausnahmefällen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 bei den unter Buchstabe a) genannten Verkehrsarten,
- Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 61 des Personenbeförderungsgesetzes für die unter Buchstabe a) genannten Verkehrsarten,
- Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 43 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr bei den unter Buchstabe a genannten Verkehrsarten.
(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Großen kreisangehörigen Städte Eberswalde, Eisenhüttenstadt und Schwedt/Oder nehmen die Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
§ 5
Weisungen
Die oberste Landesbehörde kann den nach § 4 zuständigen Behörden allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern. Ferner können besondere Weisungen erteilt werden, wenn das Verhalten der Kreisordnungsbehörde zur Erledigung der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung ungeeignet erscheint oder wenn überörtliche Interessen gefährdet sind.
§ 6
Erlaß von Rechtsverordnungen
Die der Landesregierung durch § 47 Abs. 3 Satz 1 und § 51 Abs. 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes erteilten Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen
- über den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxiständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebes,
- zur Festsetzung von Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelten für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen
werden auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen.