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Verordnung über die Zuständigkeit für die Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im Bereich der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft

Verordnung über die Zuständigkeit für die Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im Bereich der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft
vom 3. April 1993
(GVBl.II/93, [Nr. 26], S.191)

zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Juli 2010
(GVBl.I/10, [Nr. 28])

Am 7. März 2015 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 27. Februar 2015
(GVBl.II/15, [Nr. 10])

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

Zuständige oberste Behörde im Sinne des Berufsbildungsgesetzes im Bereich der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft (ländlich und städtisch) ist das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft.

§ 2

Zuständige Behörde und zuständige Stelle im Sinne des Berufsbildungsgesetzes im Bereich der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft (ländlich und städtisch) ist das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung.

§ 3

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz ist das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.