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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kastavenseen-Molkenkammersee“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kastavenseen-Molkenkammersee“
vom 7. Juli 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 32], S.658)

geändert durch Artikel 133 Absatz 7 des Gesetzes vom 5. März 2024
(GVBl.I/24, [Nr. 9], S.49)

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 und 2 und § 26b des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche in den Landkreisen Oberhavel und Uckermark wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Kastavenseen-Molkenkammersee“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 268 Hektar. Es umfasst Flächen in folgende Fluren:

Landkreis:  

Gemeinde:  

Gemarkung:  

Flur:

Oberhavel  

Fürstenberg/Havel  

Fürstenberg/Havel  

4, 5 und 23;

Oberhavel  

Fürstenberg/Havel  

Himmelpfort  

9;

Uckermark  

Lychen  

Retzow  

1.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 3 Nummer 1 aufgeführte topografische Karte im Maßstab 1 : 10 000 ermöglicht die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nummer 2 mit den laufenden Nummern 1 bis 10 aufgeführten Liegenschaftskarten.

(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes wird eine Zone 1 als Naturentwicklungsgebiet im Sinne des § 21 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, das der direkten menschlichen Einflussnahme entzogen ist und in dem Lebensräume und Lebensgemeinschaften langfristig ihrer natürlichen Entwicklung überlassen bleiben, festgesetzt. Die Zone 1 umfasst rund 134 Hektar und liegt in folgenden Fluren:

Landkreis:  

Gemeinde:  

Gemarkung:  

Flur:

Oberhavel  

Fürstenberg/Havel  

Fürstenberg/Havel  

4 und 23;

Oberhavel  

Fürstenberg/Havel  

Himmelpfort  

9.

(4) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam, sowie bei den Landkreisen Oberhavel und Uckermark, untere Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das weitgehend störungsarme, von Seen, Mooren und großflächigen, unzerschnittenen Wäldern geprägte Flächen umfasst, ist

  1. die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere naturnaher Waldtypen, wie zum Beispiel Laubmisch-, Moor- und Bruchwälder, Eichen-Buchen-Altholzbestände, Relikte des Kiefern-Traubeneichenwaldes, der Moorgehölze sowie von Schwimmblattgesellschaften;

  2. die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter im Sinne von § 10 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützte Arten, insbesondere Zungenhahnenfuss (Ranunculus lingua), Rundblättriger Sonnentau (Drosera rotundifolia), Sumpfporst (Ledum palustre), Kammfarn (Dryopteris cristata), Sandstrohblume (Helichrysum arenarium) und Krebsschere (Stratiotes aloides);

  3. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter im Sinne von § 10 Absatz 2 Nummer 10 und Nummer 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützte Arten, insbesondere von Eisvogel (Alcedo atthis), Neuntöter (Lanius collurio), Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus), Ringelnatter (Natrix natrix), Moorfrosch (Rana arvalis), Trauermantel (Nymphalis antipoda), Kleiner Schillerfalter (Apatura ilia), Mooreule (Celaena haworthii), Zweifleck (Epitheca bimaculata), Flussjungfer (Gomphus vulgatissimus) und Keilfleck-Mosaikjungfer (Aeshna isosceles);

  4. die Erhaltung eines reichhaltigen Mosaiks unterschiedlicher Lebensräume mit überwiegend nährstoffarmen Boden- und Wasserverhältnissen in engem räumlichen Wechsel nasser bis trockener Standorte, mit einer großen Strukturvielfalt sowie der hierauf angewiesenen Lebensgemeinschaften;

  5. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des überregionalen Biotopverbundes zwischen dem Lychener Seenkreuz und dem Sandergebiet südlich von Serrahn.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Kastavenseen-Molkenkammersee“ (§ 2a Absatz 1 Nummer 8 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) mit seinem Vorkommen von

  1. oligo- bis mesotrophen kalkhaltigen Gewässern mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen, natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, dystrophen Seen und Teichen, Übergangs- und Schwingrasenmooren, Hainsimsen-Buchenwäldern (Luzolo-Fagetum), Moorwäldern, Birken-Moorwäldern und Waldkiefern-Moorwäldern als Biotope von gemeinschaftlichem Interesse („natürliche Lebensraumtypen“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG),

  2. Fischotter (Lutra lutra), Steinbeißer (Cobitis taenia), Großer Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis), als Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse (im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 92/43/EWG), einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

(3) Darüber hinaus ist besonderer Schutzzweck der Zone 1 (Naturentwicklungsgebiet) die Gewährleistung natürlicher Entwicklungsprozesse in einem Komplex aus Seen und ihren verschiedenen Verlandungsgesellschaften, Armmooren und Nadelholzforsten mit Laubholznaturverjüngung sowie deren wissenschaftliche Untersuchung.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;

  2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;

  3. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;

  4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;

  5. die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;

  6. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;

  7. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;

  8. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;

  9. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten; ausgenommen ist außerhalb der Zone 1 und außerhalb von Röhrichten und Bruchwäldern das Betreten zum Zwecke der Erholung nach dem 30. Juni eines jeden Jahres;

  10. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb der Wege, die von zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können und außerhalb der Waldbrandwundstreifen zu reiten;

  11. mit nicht motorisierten Fahrzeugen außerhalb der Wege sowie mit Kraftfahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen. Hinsichtlich des Fahrens mit bespannten Fahrzeugen gelten darüber hinaus die Regelungen des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes und des Waldgesetzes des Landes Brandenburg;

  12. im Oberkastavensee innerhalb der Zone 1 zu baden oder zu tauchen; das Baden und Tauchen außerhalb der Zone 1 ist vom Boot sowie von den in den in § 2 Absatz 2 genannten Karten gekennzeichneten Uferabschnitten und Badestellen aus zulässig; ausgenommen sind Röhrichte oder Schwimmblattgesellschaften;

  13. Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Surfbretter oder Luftmatratzen zu benutzen; ausgenommen davon sind Boote ohne eigenen Antrieb und Luftmatratzen auf dem Großen Kastavensee außerhalb von Röhrichten oder Schwimmblattgesellschaften;

  14. Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;

  15. Hunde frei laufen zu lassen;

  16. Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;

  17. Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle) zum Zwecke der Düngung sowie Abwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;

  18. sonstige Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu lagern oder sie zu entsorgen;

  19. Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen;

  20. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;

  21. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

  22. wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;

  23. Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;

  24. Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

  1. die den in § 1b Absatz 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe, dass

    1. Holzerntemaßnahmen, die den Holzvorrat auf weniger als 40 Prozent des üblichen Vorrats reduzieren, nur bis zu einer Größe von 0,5 Hektar zulässig sind,

    2. nur Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind. Nebenbaumarten dürfen dabei nicht als Hauptbaumart eingesetzt werden,

    3. der Boden schonend, unter Verzicht auf Pflügen und Umbruch bearbeitet wird,

    4. auf Mooren und in Moorwäldern keine forstwirtschaftlichen Maßnahmen erfolgen,

    5. Bäume mit Horsten oder Höhlen nicht gefällt werden,

    6. § 4 Absatz 2 Nummer 17 und 23 gilt,

    7. eine naturnahe Waldentwicklung mit einem Totholzanteil von mindestens zehn Prozent des aktuellen Bestandesvorrates zu erhalten ist;

  2. die den in § 1b Absatz 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

    1. innerhalb der Zone 1 erforderliche Hegemaßnahmen gemäß § 1 der Fischereiordnung des Landes  Brandenburg im Sinne eines Monitoring mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde zulässig sind,

    2. auf den übrigen Flächen

      aa)  Besatzmaßnahmen nur im Großen Kastavensee und nur mit Hecht, Wels, Schlei und Kleine Maräne durchgeführt werden,

      bb)  Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen sind,

      cc)  § 4 Absatz 2 Nummer 19 gilt;

  3. die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei am Großen Kastavensee und Oberkastavensees außerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe, dass diese ausschließlich von den Stegen, vom Boot sowie von den in den in § 2 Absatz 2 genannten Karten gekennzeichneten Angelstellen erfolgt;

  4. für den Bereich der Jagd in der Zone 1 (Naturentwicklungsgebiet):

    1. Maßnahmen der Bestandsregulierung von Schalenwild mit der Maßgabe, dass die Bestandsregulierung durch drei eintägige Gesellschaftsjagden im Zeitraum vom 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum 31. Januar des Folgejahres erfolgt. Die Durchführung der Gesellschaftsjagden ist jeweils eine Woche vorher schriftlich oder elektronisch bei der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Darüber hinausgehende Maßnahmen der Bestandsregulierung zur Abwendung von Wildschäden auf forstwirtschaftlichen Flächen nach vorheriger Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde. Dazu sind vom Antragsteller Erfordernis, Ziel, Art, Umfang, Zeitpunkt und Ort der Maßnahme darzulegen,

    2. der Einsatz mobiler Ansitzeinrichtungen nach vorheriger Anzeige bei der unteren Naturschutzbehörde;

  5. für den Bereich der Jagd außerhalb der Zone 1:

    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd außerhalb der Zone 1, mit der Maßgabe, dass

      aa)  die Jagd auf Federwild verboten ist,

      bb)  die Fallenjagd mit Lebendfallen erfolgt und in einem Abstand von bis zu 100 Metern zum Gewässerufer verboten ist,

      cc)  keine Baujagd in einem Abstand von bis zu 100 Metern vom Ufer aller innerhalb des Schutzgebietes liegenden Gewässer vorgenommen wird,

    2. die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde erfolgt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,

    3. das Aufstellen transportabler und mobiler Ansitzeinrichtungen,

    4. die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope und der in § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a genannten Lebensraumtypen.

      Im Übrigen bleiben Wildfütterungen sowie die Anlage von Ansaatwildwiesen und Wildäckern unzulässig;

  6. die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege hinsichtlich der Fahrbahn und des Banketts in der Zeit vom 1. Juli eines jeden Jahres, sofern eine Beschädigung des Gehölzbestandes ausgeschlossen ist. Die Maßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde vorab anzuzeigen.

    Unterhaltungsmaßnahmen an dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wegen außerhalb des genannten Zeitraumes und Umfangs bedürfen des Einvernehmens mit der unteren Naturschutzbehörde;

  7. die im Sinne des § 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, die den in § 3 aufgeführten Schutzgütern nicht entgegensteht;

  8. der Betrieb von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung, von Abwasseranlagen, von Messanlagen (Pegel-, Abfluss- und andere Messstellen) und sonstiger wasserwirtschaftlicher Anlagen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang. Die ordnungsgemäße Unterhaltung dieser Anlagen bleibt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zulässig; das Einvernehmen kann durch Abstimmung eines Unterhaltungsplanes hergestellt werden;

  9. Unterhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Anlagen, sofern diese nicht unter die Nummern 6 und 8 fallen, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

  10. die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidungen rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

  11. Maßnahmen zur Untersuchung von altlastenverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

  12. das Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten nach dem 30. Juni eines jeden Jahres;

  13. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;

  14. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen. Darüber hinaus sind nichtamtliche Hinweisschilder zum Fremdenverkehr im Sinne der Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur Aufstellung nichtamtlicher Hinweiszeichen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land Brandenburg (Hinweis-Z.Ri) vom 24. Juli 2007 an Straßen und Wegen freigestellt;

  15. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist. Das Gestattungserfordernis nach § 16 Absatz 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahme wird als Zielvorgabe benannt:

Die Entnahme von Spiegel-, Marmor- und Silberkarpfen aus dem Oberkastavensee wird angestrebt.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 2 Nummer 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50 000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden.

§ 9
Duldungspflicht, Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich sind, richtet sich nach § 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43a des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrem Inkrafttreten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 7. Juli 2009

Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz

In Vertretung
Dietmar Schulze

Kartenskizze zur Lage des Naturschutzgebietes "Kastavenseen-Molkenkammersee"

 

Anlage 2
(zu § 2 Absatz 1)

Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kastavenseen-Molkenkammersee“

Landkreis Oberhavel

Gemeinde  

Gemarkung  

Flur  

Flurstück

Fürstenberg/Havel  

Fürstenberg/Havel  

4  

20 teilweise, 23/1 teilweise, 24 teilweise, 25/1, 25/2 teilweise, 25/3 teilweise, 26 teilweise, 27/1, 27/2, 29/1 teilweise, 29/2 teilweise, 39 bis 41 jeweils teilweise, 49/3 teilweise, 64 und 65 jeweils teilweise

  

  

5  

43 teilweise, 44/20 teilweise, 166 und 167 jeweils teilweise

  

  

23  

1 teilweise, 5 teilweise, 6, 7 bis 14 jeweils teilweise

  

Himmelpfort  

9  

2/1 teilweise, 2/2 teilweise, 3 und 4 jeweils teilweise, 9 teilweise, 11 bis 13, 14 teilweise, 15, 17 teilweise, 40 und 41 jeweils teilweise, 44 teilweise, 48 und 49 jeweils teilweise, 51 teilweise

Landkreis Uckermark

Gemeinde  

Gemarkung  

Flur  

Flurstück

Lychen  

Retzow  

1  

68 teilweise

Flächen der Zone 1:

Landkreis Oberhavel

Gemeinde  

Gemarkung  

Flur  

Flurstück

Fürstenberg/Havel  

Fürstenberg/Havel  

4  

23/1 teilweise, 25/1, 25/2 teilweise, 26 teilweise, 27/1, 27/2, 29/1 teilweise, 29/2 teilweise, 39 bis 41 jeweils teilweise, 49/3 teilweise

  

  

23  

7 teilweise, 11 teilweise

  

Himmelpfort  

9  

13

Anlage 3
(zu § 2 Absatz 2)

1. Topografische Karte Maßstab 1 : 10 000

Titel:  

Topografische Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kastavenseen-Molkenkammersee“

Blatt  

Unterzeichnung

1  

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (MLUV), am 3. Juni 2009

2. Liegenschaftskarten

Titel:  

Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kastavenseen-Molkenkammersee“

Blatt  

Gemarkung  

Flur  

Maßstab  

Unterzeichnung

1  

Himmelpfort  

9  

1 : 2 500

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 3. Juni 2009

2

Himmelpfort  
Retzow

9
1

1 : 2 500

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 3. Juni 2009

3  

Fürstenberg/Havel  

4  

1 : 2 500

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 3. Juni 2009

4  

Fürstenberg/Havel  

4, 23  

1 : 2 500

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 3. Juni 2009

5

Fürstenberg/Havel
Himmelpfort

23
9

1 : 2 500

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 3. Juni 2009

6  

Himmelpfort  

9  

1 : 2 500

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 3. Juni 2009

7  

Fürstenberg/Havel  

4  

1 : 2 500

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 3. Juni 2009

8

Fürstenberg/Havel
Himmelpfort

4, 5, 23
9

1 : 2 500

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 3. Juni 2009

Fürstenberg/Havel
Himmelpfort  

23
9

1 : 2 500

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 3. Juni 2009 

10

Fürstenberg/Havel
Himmelpfort

5
9

1 : 2 500

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 3. Juni 2009