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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kersdorfer See“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kersdorfer See“
vom 18. August 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 25], S.509)

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 und 2 und § 26b des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Oder-Spree wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Kersdorfer See“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 199 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Gemeinde:  

Gemarkung:  

Flur:

Briesen (Mark)  

Kersdorf  

1, 2;

Briesen (Mark)  

Neubrück Forst  

1, 2, 3.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 3 Nummer 1 aufgeführten zwei topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nummer 2 mit den Blattnummern 1 bis 5 aufgeführten Liegenschaftskarten.

(3) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Oder-Spree, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das den Kersdorfer See und den angrenzenden Talraum im Auslauf einer eiszeitlichen Schmelzwasserrinne in der Berlin-Fürstenwalder Spreetalniederung umfasst, ist

  1. die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Seggenrieder, Feuchtwiesen und -weiden, Röhrichte, der naturnahen Still- und Fließgewässer, der Erlen-Bruchwälder sowie der silbergrasreichen Pionierfluren;

  2. die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter im Sinne von § 10 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützte Arten, beispielsweise Sumpf-Platterbse (Lathyrus palustris), Sumpf-Calla (Calla palustris) und Krebsschere (Stratiotes aloides);

  3. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- und Rückzugsraum sowie potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere der Säugetiere, Vögel, Amphibien und Fische, darunter im Sinne von § 10 Absatz 2 Nummer 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten, insbesondere Großer Abendsegler (Nyctalus noctula), Wasserfledermaus (Myotis daubentonii), Fischadler (Pandion haliaetus), Kranich (Grus grus), Bekassine (Gallinago gallinago), Schellente (Bucephala clangula), Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus), Trauerseeschwalbe (Chlidonias niger), Schwarzspecht (Dryocopus martius) und Neuntöter (Lanius collurio);

  4. die Erhaltung der Lebensräume einer Verlandungsserie aus wissenschaftlichen Gründen zur Beobachtung und Erforschung der Pflanzen- und Tierwelt, der limnologischen Prozesse, des Gewässerhaushalts und der Landschaftsentwicklung;

  5. die Erhaltung der durch den See und die angrenzende Niederung geprägten Landschaft wegen ihrer Vielfalt, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit;

  6. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des regionalen Biotopverbundes zwischen dem Spree- und dem Odertal im Bereich der Madlitz-Falkenhagener Seenkette.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Kersdorfer See“ (§ 2a Absatz 1 Nummer 8 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) mit seinem Vorkommen von

  1. natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Flüssen der planaren Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, feuchten Hochstaudenfluren der planaren Stufe und alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur (Stiel-Eiche) als Biotope von gemeinschaftlichem Interesse („natürliche Lebensraumtypen“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG);

  2. Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa (Schwarz-Erle) und Fraxinus excelsior (Gewöhnliche Esche) (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) und trockenen, kalkreichen Sandrasen als prioritäre Biotope („prioritäre Lebensraumtypen“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG);

  3. Biber (Castor fiber), Fischotter (Lutra lutra), Rapfen (Aspius aspius), Steinbeißer (Cobitis taenia), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis) und Hirschkäfer (Lucanus cervus) als Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse (im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 92/43/EWG), einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2)  Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;

  2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;

  3. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;

  4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;

  5. die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;

  6. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;

  7. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;

  8. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;

  9. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;

  10. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb der nach öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 51 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes als Reitwege markierten Wege zu reiten; § 15 Absatz 6 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt;

  11. mit nicht motorisierten Fahrzeugen außerhalb der Wege sowie mit Kraftfahrzeugen außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen. Hinsichtlich des Fahrens mit bespannten Fahrzeugen gelten darüber hinaus die Regelungen des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes und des Waldgesetzes des Landes Brandenburg;

  12. zu baden oder zu tauchen; ausgenommen ist das Baden an den in der Kartenskizze gemäß § 2 Absatz 1 und in den
    topografischen Karten zur Verordnung gemäß § 2 Absatz 2 gekennzeichneten Badestellen;

  13. die Gewässer des Gebietes außerhalb der Spree-Oder-Wasserstraße mit Motorbooten zu befahren, mit Wasserfahrzeugen aller Art Verlandungsbereiche oder Röhrichte zu befahren und im Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Juli eines jeden Jahres an der Westseite des Kersdorfer Sees sich wasserseitig Röhrichten weniger als zehn Meter zu nähern;

  14. abseits der Stege, der Bootsschleppen und der in der Kartenskizze gemäß § 2 Absatz 1 und in den topografischen Karten zur Verordnung gemäß § 2 Absatz 2 gekennzeichneten Badestellen Wasserfahrzeuge einzusetzen oder mit Wasserfahrzeugen anzulegen;

  15. Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;

  16. Hunde frei laufen zu lassen;

  17. Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;

  18. Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle) zum Zwecke der Düngung sowie Abwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;

  19. sonstige Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu lagern oder sie zu entsorgen;

  20. Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen;

  21. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;

  22. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

  23. wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;

  24. Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;

  25. Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

  1. die den in § 1b Absatz 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

    1. Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Dünger inklusive Exkrementen von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, Gülle und Sekundärrohstoffdünger wie zum Beispiel Abwasser oder Klärschlamm einzusetzen,

    2. § 4 Absatz 2 Nummer 24 und 25 gilt,

    3. Gehölze in geeigneter Weise gegen Verbiss und sonstige Beschädigungen sowie Ränder von Gewässern wirksam gegen Trittschäden von weidenden Nutztieren geschützt werden. Das Tränken von Weidevieh am Mühlenfließ (Mühlgraben) ist nur an den in den topografischen Karten zur Verordnung gemäß § 2 Absatz 2 eingezeichneten Tränkstellen zulässig;

  2. die den in § 1b Absatz 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

    1. die Nutzung der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Waldgesellschaften ausschließlich einzelstamm- oder truppweise erfolgt,

    2. in den in § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Waldgesellschaften die Walderneuerung durch Naturverjüngung erfolgt und auf den übrigen Waldflächen nur Arten der potenziellen natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind. Nebenbaumarten dürfen dabei nicht als Hauptbaumart eingesetzt werden,

    3. ein Altholzanteil von mindestens zehn Prozent am aktuellen Bestandsvorrat zu sichern ist,

    4. mindestens fünf Stämme je Hektar mit einem Mindestdurchmesser von 30 Zentimetern in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß bis zum Absterben aus der Nutzung genommen sein müssen,

    5. je Hektar mindestens fünf Stück stehendes Totholz (mehr als 30 Zentimeter Durchmesser in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß) nicht gefällt werden und liegendes Totholz (ganze Bäume mit Durchmesser über 65 Zentimetern am stärksten Ende) im Bestand verbleibt,

    6. hydromorphe Böden nur bei Frost befahren werden,

    7. § 4 Absatz 2 Nummer 24 gilt;

  3. die den in § 1b Absatz 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung mit der Maßgabe, dass

    1. Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass eine Gefährdung des Fischotters und Bibers weitgehend ausgeschlossen ist,

    2. der Fischbesatz nur mit heimischen Arten erfolgt und dabei eine Gefährdung der in § 3 Absatz 2 Nummer 3 genannten Arten ausgeschlossen ist; § 13 der Brandenburgischen Fischereiordnung bleibt unberührt,

    3. Hegepläne einvernehmlich mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen sind;

  4. die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, dass

    1. § 4 Absatz 2 Nummer 20 und 21 gilt,

    2. das Angeln vom Land aus nur von Stegen und an den in der Kartenskizze gemäß § 2 Absatz 1 und in den topografischen Karten zur Verordnung gemäß § 2 Absatz 2 gekennzeichneten Badestellen zulässig ist,

    3. für das Angeln vom Wasser aus § 4 Absatz 2 Nummer 13 und 14 gilt;

  5. für den Bereich der Jagd:

    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass

      aa)  die Fallenjagd nur mit Lebendfallen erfolgt,

      bb) keine Baujagd in einem Abstand  von 100 Metern zu Gewässerufern vorgenommen wird,

    2. die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd außerhalb gesetzlich geschützter Biotope,

    3. der Einsatz transportabler und mobiler Ansitzeinrichtungen außerhalb der Seggenriede, Feuchtwiesen, Röhrichte und feuchten Hochstaudenfluren,

    4. die Anlage von Kirrungen, außerhalb gesetzlich geschützter Biotope.

    Die Anlage von Ansaatwildwiesen und Wildäckern bleibt unzulässig;

  6. das Lagern auf der Wiese an der in der Kartenskizze gemäß § 2 Absatz 1 und in der topografischen Karten zur Verordnung (Blatt 2) gemäß § 2 Absatz 2 gekennzeichneten Badestelle bei der Wochenendhaussiedlung Dorismühle;

  7. die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen, jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

  8. die im Sinne des § 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung der Spree-Oder-Wasserstraße, die den in § 3 aufgeführten Schutzgütern nicht entgegensteht;

  9. der Betrieb von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung, von Abwasseranlagen, von Messanlagen (Pegel-, Abfluss- und andere Messstellen) und sonstiger wasserwirtschaftlicher Anlagen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang. Die ordnungsgemäße Unterhaltung dieser Anlagen bleibt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zulässig. Das Einvernehmen über regelmäßig wiederkehrende Unterhaltungsarbeiten kann durch langfristig gültige Vereinbarungen hergestellt werden;

  10. die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

  11. Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

  12. Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde gebilligt oder angeordnet worden sind;

  13. das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten nach dem 31. August eines jeden Jahres;

  14. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen. Darüber hinaus sind nichtamtliche Hinweisschilder zum Fremdenverkehr im Sinne der Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur Aufstellung nichtamtlicher Hinweiszeichen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land Brandenburg (Hinweis-Z.Ri) vom 24. Juli 2007 (ABl. S. 1734) an Straßen und Wegen freigestellt;

  15. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist. Das Gestattungserfordernis nach § 16 Absatz 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 6
Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

  1. eine Verbuschung der Sand-Trockenrasen sowie der Wiesen und feuchten Hochstaudenfluren soll durch Entfernen von Gehölzen verhindert werden;

  2. feuchte Hochstaudenfluren sollen in mehrjährigem Abstand und nach dem 15. September eines jeden Jahres gemäht werden;

  3. die Nutzung von Feuchtgrünland im Bereich des ehemaligen Mühlensees soll erst ab dem 16. Juni eines jeden Jahres erfolgen, das Walzen und Schleppen soll dort im Zeitraum vom 31. März eines jeden Jahres bis zur ersten Nutzung unterbleiben;

  4. Feuchtwiesen nährstoffreicher Standorte (Kohldistelwiesen) sollen vorzugsweise durch Mahd genutzt werden;

  5. die Naturverjüngung der in § 3 genannten Waldgesellschaften soll durch Regulierung des Wildbestandes und, soweit notwendig, durch Zäunung gefördert werden;

  6. das Mühlenfließ (Mühlgraben) soll renaturiert werden;

  7. im Kersdorfer See sollen Bereiche mit Sand- bis Feinkiesgrund als Lebensräume für den Steinbeißer (Cobitis taenia) erhalten und wieder hergestellt werden;

  8. die Anzahl der Stege am Ostufer des Sees soll reduziert werden; dazu sollen bei Dorismühle und nördlich sowie nordwestlich der Kersdorfer Schleuse nahe der in der Kartenskizze gemäß § 2 Absatz 1 und in den topografischen Karten zur Verordnung gemäß § 2 Absatz 2 gekennzeichneten Badestellen Gemeinschaftssteganlagen errichtet werden.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 2 Nummer 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50 000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden.

§ 9
Duldungspflicht, Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich sind, richtet sich nach § 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43a des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrem Inkrafttreten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

§ 11
Inkrafttreten

§ 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b dieser Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 18. August 2009

Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz

Dr. Dietmar Woidke

 
Anlage 1 zu § 2 Absatz 1 - Kartenskizze zur Lage des Naturschutzgebietes "Kersdorfer See" -

Anlage 2
(zu § 2 Absatz 1)

Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kersdorfer See“

Landkreis: Oder-Spree

Gemeinde  

Gemarkung  

Flur  

Flurstück

Briesen (Mark)  

Kersdorf  

1  

349 teilweise, 354 teilweise, 638 teilweise, 639 teilweise, 691 teilweise;

Briesen (Mark)  

Kersdorf  

2  

113 bis 116 jeweils teilweise, 121 teilweise, 123, 124, 125 teilweise, 127 bis 130 jeweils teilweise, 136 bis 139, 140 teilweise, 141 bis 150, 151/1 teilweise, 151/2, 153 bis 175, 176 teilweise, 177, 178 bis 179 jeweils teilweise, 180 bis 196, 197 teilweise, 199 teilweise, 201 teilweise, 254, 255;

Briesen (Mark)  

Neubrück 
Forst  

1  

1 bis 4, 8 teilweise, 10, 11 teilweise, 298, 312 teilweise, 349 teilweise;

Briesen (Mark)  

Neubrück
Forst  

2  

1 teilweise, 51 teilweise, 52 teilweise;

Briesen  (Mark)  

Neubrück
Forst  

3  

16 teilweise, 157 teilweise, 164/2 teilweise, 164/5 teilweise, 164/8 teilweise, 168 teilweise, 201 teilweise, 204 teilweise, 235 teilweise.

Anlage 3
(zu § 2 Absatz 2)

1. Topografische Karten Maßstab 1 : 10 000

Titel:  

Topografische Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kersdorfer See“

Blatt-Nr.  

Unterzeichnung

1  

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (MLUV), am 22. Juli 2009

2  

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 22. Juli 2009

 2. Liegenschaftskarten

 Titel:   

Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kersdorfer See“

Blatt-Nr.  

Gemarkung  

Flur  

Maßstab  

Unterzeichnung

Kersdorf
Neubrück
Forst 

1, 2
1, 2

1 : 2 500   

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 22. Juli 2009


2   

Kersdorf
Neubrück
Forst  

1, 2
1, 2

1 : 2 500 

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 22. Juli 2009

3   

Kersdorf
Neubrück
Forst  

2
1, 2, 3   

1 : 2 500  

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 22. Juli 2009

4   

Kersdorf
Neubrück 
Forst  

2
1, 3  

1 : 2 500  

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 22. Juli 2009

5  

Neubrück
Forst  

1, 3  

1 : 2 500  

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 22. Juli 2009