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Verordnung über den Braunkohlenplan Tagebau Jänschwalde

Verordnung über den Braunkohlenplan Tagebau Jänschwalde
vom 5. Dezember 2002
(GVBl.II/02, [Nr. 32], S.690)

geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2009
(GVBl.I/09, [Nr. 08], S.175, 184)

Auf Grund des § 19 Satz 2 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 70), der durch Artikel 3 Nr. 17 des Gesetzes vom 15. März 2001 (GVBl. I S. 42, 47) eingefügt worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1

Der in der Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichte Braunkohlenplan Tagebau Jänschwalde wird hiermit erlassen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Verbindlichkeit des Braunkohlenplanes Tagebau Jänschwalde, sachlicher Teilplan 1, Umsiedlung Horno, vom 27. August 1999 (GVBl. II S. 486) außer Kraft.

Anlage zur Verordnung über den Braunkohlenplan Tagebau Jänschwalde

Inhaltsübersicht

1        Allgemeines

1.1      Definition, Ziel, Inhalt eines Braunkohlenplans
1.2      Rechtsgrundlagen und rechtliche Wirkungen
1.3      Energiepolitische Rahmenbedingungen
1.4      Organisation und Planverfahren
1.5      Kurzcharakteristik des Tagebaus Jänschwalde

2         Ziele und Grundsätze des Braunkohlenplans, Begründungen

2.1      Räumliche und zeitliche Ausdehnung
2.1.1   Abbaubereich, Abbaugrenze
2.1.2   Sicherheitslinie, Sicherheitszone
2.1.3   Gewinnung übereinander liegender Rohstoffe
2.2      Immissionsschutz
2.2.1   Staub und Lärm
2.2.2   Kohleverladung am Standort Grötsch
2.3      Naturhaushalt
2.3.1   Natur und Landschaft im Abbaubereich
2.3.2   Natur und Landschaft außerhalb des Abbaubereiches
2.4      Wasserwirtschaft
2.4.1   Auswirkungsbereich und Maßnahmen zur Begrenzung der Grundwasserabsenkung
2.4.2   Wasserversorgung/Sümpfungswassernutzung
2.4.3   Oberflächengewässer
2.4.4   Wasserwirtschaftliche Verhältnisse nach Beendigung des Tagebaus
2.4.5   Bergschäden
2.5      Umsiedlung
2.5.1   Umsiedlung der Bevölkerung
2.5.2   Gewerbliche Betriebe
2.5.3   Landwirtschaft
2.5.4   Zeitlicher Rahmen des Umsiedlungsprozesses
2.5.5   Standort für die gemeinsame Umsiedlung
2.6      Abfallwirtschaft
2.7      Archäologie und Denkmalschutz
2.8      Grundzüge der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung
2.8.1   Massendisposition
2.8.2   Flächennutzung
2.9      Verkehrstrassen, Versorgungsleitungen und bergbaueigene Tagebaurandbebauung

3   Kartenverzeichnis

Anlage 1   Zielkarte Abbaugrenze und Sicherheitslinie (M 1 : 50 000)
Anlage 2  nbsp; Zielkarte Bergbaufolgelandschaft (M 1 : 50 000)
Anlage 3  nbsp; Erläuterungskarte:Tagebauentwicklung, Landschafts- und Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete (M 1 : 50 000)

1 Allgemeines

1.1 Definition, Ziel, Inhalt eines Braunkohlenplans

Definition
Braunkohlenplanung ist Teil der Landesplanung. Gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG) vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 170), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. März 2001 (GVBl. I S. 42), werden Braunkohlenpläne auf der Grundlage des gemeinsamen Landesentwicklungsprogramms, der gemeinsamen Landesentwicklungspläne und nach Abstimmung mit der Regionalplanung aufgestellt. Sie legen Grundsätze und Ziele der Raumordnung fest, soweit dies für eine geordnete Braunkohlenplanung erforderlich ist.

Die Besonderheit des Braunkohlenplans resultiert aus der Standortgebundenheit der Lagerstätte, deren Abbau zu unvermeidbaren Eingriffen in Natur, Landschaft, Siedlungs- und Infrastruktur sowie zu zeitlichen, räumlichen und sachlichen Abhängigkeiten führt.

Die räumliche Dimension wird grundlegend von den geologischen Gegebenheiten der zum Abbau vorgesehenen Lagerstätte bestimmt. Die daraus resultierende Flächeninanspruchnahme durch Abgrabung, Aufschüttung und bergbaubedingte Baumaßnahmen und die großflächig wirkende Grundwasserabsenkung erstrecken sich räumlich über Gemeinde-, zum Teil auch über Kreis- und Ländergrenzen.

Die zeitliche Dimension ist wesentlich von der Größe des geplanten Abbaugebietes und der Dauer des Sümpfungsvorganges abhängig und erstreckt sich - technisch-wirtschaftlich bedingt - über mehrere Jahrzehnte.

Dabei kann ein Braunkohlenplan diese weitgespannte und komplexe Problematik nicht allein lösen. Er ist eingebettet in das großräumige Beziehungsgeflecht von energie- und umweltpolitischen Entscheidungen des Bundes und des Landes und den Erfordernissen und Möglichkeiten der regionalen und kommunalen Ebene.

Ziel
Gemäß § 12 Abs. 2 RegBkPlG ist es Ziel des Braunkohlenplanes, eine langfristig sichere Energieversorgung zu ermöglichen, die zugleich sozial- wie umweltverträglich ist. Unter den besonderen Bedingungen der Braunkohlenplanung für die seit Jahren laufenden Tagebaue sind die bereits abgebauten und z. T. schon wieder gestalteten Bereiche in die Planung mit einzubeziehen.

Die Sicherung einer langfristigen, kontinuierlichen Energie- und Rohstoffversorgung unter Beachtung der Standortgebundenheit der zu gewinnenden Rohbraunkohle einerseits und die Aufrechterhaltung eines leistungsfähigen Naturhaushalts im Einklang mit der Gewährleistung sozialer und kultureller Bindungen sowie zukunftssicherer Erwerbsmöglichkeiten andererseits ergeben das Konfliktpotential, das mit dem Braunkohlenplan weitestgehend  bewältigt werden soll.

Der Grad der Betroffenheit, das Maß der Zumutbarkeit, die Dimension des öffentlichen Interesses sind so gegeneinander abzuwägen, dass soziale, ökologische und wirtschaftliche Aspekte angemessen bewertet und in die Entscheidung einbezogen werden.

Die bergbaubedingten, lang andauernden Eingriffe und deren Auswirkungen auf Natur und Landschaft sind, soweit möglich, konkret zu definieren und bereits während des Eingriffs, spätestens im Zuge der Wiedernutzbarmachung, auszugleichen oder gegebenenfalls zu ersetzen.

Beim Eingriff in gewachsene Sozialstrukturen und Lebensbereiche im Falle einer bergbaubedingten Umsiedlung sind geeignete Angebote zur Minderung bzw. zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen zu unterbreiten. Bei einer bergbaubedingten Umsiedlung eines deutsch-sorbischen Ortes sind die Belange der sorbischen (wendischen) Minderheit besonders zu berücksichtigen.

Inhalt
Der Inhalt des Braunkohlenplans ergibt sich aus der Zielstellung. Es werden die Rahmenbedingungen nachfolgender Planungen festgelegt, die den als unverzichtbar erachteten Kohleabbau unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ermöglichen und die sozialen und ökologischen Belange im erforderlichen Maße berücksichtigen.

Gemäß § 12 Abs. 3 Buchstabe a RegBkPlG sind unter Berücksichtigung sachlicher, räumlicher und zeitlicher Abhängigkeiten insbesondere folgende Sachverhalte, Ziele und Maßnahmen in Braunkohlenplänen darzustellen:

  1. gegenwärtiger Zustand von Siedlung und Landschaft, Bau- und Bodendenkmalen,
  2. Minimierung des Eingriffs während und nach dem Abbau,
  3. Abbaugrenzen und Sicherheitslinien des Abbaus, Haldenflächen und deren Sicherheitslinien,
  4.  unvermeidbare Umsiedlungen und Flächen für die Wiederansiedlung,
  5. Räume für Verkehrswege und Leitungen,
  6. Bergbaufolgelandschaft.

Nach Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen werden gemäß § 6 Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) raumbedeutsame Erfordernisse und Maßnahmen der entsprechenden Landschaftsrahmenpläne als Ziele der Raumordnung in die Braunkohlenpläne aufgenommen. Für den Abbaubereich des Tagebaus Jänschwalde liegt der Landschaftsrahmenplan Cottbus-Nord/Jänschwalde i. S. von § 6 Abs. 1 BbgNatSchG als Instrument des Naturschutzes vor. Die  Ergebnisse wurden, soweit relevant, im Braunkohlenplanverfahren berücksichtigt.

Für den Wiederansiedlungsstandort Forst/Eulo ist der genehmigte Landschaftsrahmenplan Oder-Neiße zu berücksichtigen.

Mit dem Braunkohlenplan werden die im Raumordnungsgesetz (ROG) und im Brandenburgischen Landesplanungsgesetz (BbgLPlG) bzw. in dem gemeinsamen Landesentwicklungsprogramm und den gemeinsamen Landesentwicklungsplänen für das Land Brandenburg festgelegten Ziele und Grundsätze der Raumordnung gemäß den spezifischen Tagebaubedingungen konkretisiert. Die Ziele der Raumordnung sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 ROG i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 3, § 2 Abs. 1 letzter Satz RegBkPlG als solche zu kennzeichnen. Gemäß § 7 Abs. 8 ROG i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 3, § 2 Abs. 4 Satz 5 RegBkPlG ist eine Begründung beizufügen.

Abschnitt 2 des vorliegenden Braunkohlenplans beinhaltet als Festlegungen 7 Grundsätze und 35 Ziele der Raumordnung für den Bereich des Tagebaus Jänschwalde. Die Grundsätze sind mit einem großen „G“, die Ziele mit einem großen „Z“ gekennzeichnet.

Änderungen des Braunkohlenplans sind nur möglich, wenn tatsächliche und rechtliche Grundannahmen, die dem Braunkohlenplan zugrunde lagen, sich so wesentlich ändern, dass das öffentliche Interesse gegenüber dem Vertrauensschutz des Bergbautreibenden überwiegt.

Spezifische Details sind entsprechend den Erfordernissen der Raumordnung zeitlich gestaffelt in Fachplanungen und im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren zu regeln.

1.2 Rechtsgrundlagen und rechtliche Wirkungen

Raumordnungsgesetz - Landesplanung

Gemäß § 8 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG) vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081) stellen die Länder für ihr Gebiet übergeordnete und zusammenfassende Raumordnungspläne auf.
Die Länder Berlin und Brandenburg betreiben eine auf Dauer angelegte gemeinsame Raumordnung und Landesplanung auf der Grundlage des Landesplanungsvertrages vom 6. April 1995, zuletzt geändert durch den 2. Staatsvertrag über die Änderung des Landesplanungsvertrages vom 15. März 2001 (GVBl. I S. 42).

Grundsätze und Ziele der Raumordnung sind in § 3 Nr. 2 und 3 ROG begrifflich definiert.

Die Grundsätze der Raumordnung sind bei der Aufstellung der Braunkohlenpläne  gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 2 Abs. 7 Satz 1 RegBkPlG gegeneinander und untereinander abzuwägen.

Die Ziele der Raumordnung sind gemäß § 4 Abs. 1 ROG als verbindliche Vorgaben von öffentlichen Stellen nicht nur bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, sondern auch bei raumbedeutsamen Maßnahmen von Personen des Privatrechts sowie im Rahmen des § 4 Abs. 3 ROG auch von Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zu beachten, d. h., sie sind einer Abwägung nicht mehr zugänglich und definieren den Rahmen für die planerische Gestaltungsfreiheit nachfolgender Planungen.

Bei Vorhaben des Bundes oder bundesunmittelbarer Planungsträger ist hierbei allerdings die Einschränkung des § 5 ROG (=Widerspruchsvorbehalt bei konkurrierenden bundesgesetzlichen Vorhaben) zu beachten.

In § 3 des Brandenburgischen Landesplanungsgesetzes - BbgLPlG vom 20. Juli 1995 (GVBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 2001 (GVBl. I S. 42), sind die Ziele der Raumordnung für das Land Brandenburg inhaltlich bestimmt worden. In den vom Braunkohlentagebau erfassten Gebieten gelten die in § 3 Nr. 13, 14 BbgLPlG definierten Ziele, insbesondere gilt es

  • den Gefahren der Monostruktur der Wirtschaft durch Förderung einer vielfältig strukturierten Gewerbeansiedlung entgegenzuwirken,
  • die devastierte Landschaft durch Schaffung landschaftsgerechter Bergbaufolgelandschaften zu überwinden,
  • die ökologischen Schäden durch umfassende Rekultivierungsprogramme zur Wiederherstellung der langfristigen Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts abzubauen,
  • bei Flächeninanspruchnahmen sicherzustellen, dass der Abbau und die Rekultivierung zu jedem Zeitpunkt ökologisch und sozialverträglich durchgeführt werden,
  • bei unvermeidbaren Umsiedlungen hinsichtlich neuer Wohnstandorte und Wohnformen sicherzustellen, dass die begründeten Interessen der Betroffenen berücksichtigt werden und
  • sicherzustellen, dass vom Verursacher gleichwertiger Ersatz angeboten und gewährleistet wird.

Diese Ziele werden nicht durch andere, in Landesentwicklungsplänen oder -programmen festgelegte Ziele ersetzt. Im gemeinsamen Landesentwicklungsprogramm (LEPRO) sind grundsätzliche Regelungen für die Entwicklung des Gesamtraumes getroffen. Das LEPRO bildet die Grundlage für die Landesentwicklungs-pläne. Die in § 20 enthaltenen Festlegungen zum Braunkohlen- und Sanierungsplangebiet werden durch den Braunkohlenplan Tagebau Jänschwalde konkretisiert.

Im gemeinsamen Planungsraum Berlin-Brandenburg wurden bisher folgende gemeinsame Landesentwick-lungspläne (LEP) aufgestellt:

  • LEP I - Zentralörtliche Gliederung, bekannt gemacht mit Wirkung vom 4.Juli 1995 (GVBl. II S. 474),
  • LEP für den engeren Verflechtungsraum Berlin-Brandenburg (LEP e. V.), Verordnung vom 2. März1998 (GVBl. II S. 186),
  • LEP Standortsicherung Flughafen (LEP SF), Verordnung vom 18. März 1999 (GVBl. II S. 262).

Der Geltungsbereich des Braunkohlenplans Tagebau Jänschwalde befindet sich im äußeren Entwicklungs-raum des gemeinsamen Planungsraumes. Der gemeinsame Landesentwicklungsplan für den Gesamtraum Berlin-Brandenburg (LEP GR), mit ergänzenden Festlegungen für den äußeren Entwicklungsraum, liegt im Entwurf vor. Unter Nummer I des Entwurfes wird klargestellt, dass in dem Braunkohlen- und Sanierungsplan-gebiet die Ziele der Raumordnung für den Braunkohlenabbau und die Sanierung in Braunkohlen- und Sanierungsplänen festgelegt werden.

Brandenburgisches Braunkohlengrundlagengesetz (BbgBkGG)

Artikel 1
Gesetz zur Förderung der Braunkohle im Land Brandenburg

In Artikel 1 des BbgBkGG werden grundsätzliche Fragen der Braunkohlenförderung im Land Brandenburg geregelt. In § 1 wird klargestellt, dass die prinzipielle Entscheidung für die Nutzung der Braunkohlenvorräte auch unter Beachtung der erheblichen umweltpolitischen Bedeutung getroffen wurde. § 2 enthält Aussagen zu mit dem Braunkohlenabbau verbundenen unvermeidbaren Umsiedlungen. § 3 bestimmt, dass für sorbische (wendische) Siedlungen im Falle einer bergbaubedingten Umsiedlung geeignete Wiederansiedlungsflächen innerhalb des angestammten Siedlungsgebietes der Sorben (Wenden) anzubieten sind.

Artikel 2
Gesetz zur Auflösung der Gemeinde Horno und zur Eingliederung ihres Gemeindegebietes in die Gemeinde Jänschwalde

§ 1 beinhaltet die förmliche Auflösung der Gemeinde Horno. Im Zusammenhang mit der Auflösungsentscheidung erfolgt die Eingliederung des Gemeindegebietes in die Gemeinde Jänschwalde. In den §§ 2 bzw. 3 werden Regelungen zur Rechtsnachfolge bzw. zum kommunalen Wahlrecht getroffen. Die §§ 4 bis 7 enthalten Sonder- und Ausgleichsregelungen zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Auflösungsentscheidung.

Artikel 3
Änderung des Enteignungsgesetzes des Landes Brandenburg

Artikel 3 erweitert das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg um ein Kapitel 5 „Sondervorschriften für Braunkohlengebiete“. Die neu eingefügten §§ 46 bis 49 regeln die Zulässigkeit der Enteignung von Wiederansiedlungsflächen, die Rechte der Antragsteller, den Zweck der Enteignung, die Bedarfsermittlung und die Form des Erwerbs.

Bergrechtliche Betriebspläne

Die Zulassung der Betriebspläne richtet sich nach den Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 55 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 BBergG.

Für die aktiven Tagebaue wurden fakultative Rahmenbetriebsplanverfahren durchgeführt. Die Führung der Tagebaue erfolgt auf der Grundlage von Hauptbetriebsplänen.

Bereits zugelassene Betriebspläne sind an die neue Sach- und Rechtslage anzupassen, soweit das öffentliche Interesse gegenüber dem Vertrauensschutz des Bergbautreibenden überwiegt.

1.3 Energiepolitische Rahmenbedingungen

Bei ihren energiepolitischen Entscheidungen 1992 orientierte sich die Landesregierung zunächst an einer Förderquote von 60 Mio.t im Jahr 2000, wobei ca. 40 Mio. t/a für die zu versorgenden Kraftwerke und etwa 20 Mio. t/a für Veredlungszwecke angesetzt wurden (Inhalt der Energiepolitischen Leitentscheidungen der Landesregierung 4/92). In späteren Untersuchungen wurde dieser Bedarf aufgrund des drastischen Rückganges der Braunkohlenveredlung niedriger angesetzt. Auf der Basis gutachterlicher Untersuchungen zu den Entwicklungsperspektiven der Energieversorgung und möglicher landespolitischer Instrumente zu ihrer Gestaltung sowie dazu vorgebrachter Stellungnahmen, Hinweise und Anregungen von Verbrauchern, der Wirtschaft, von Verbänden, den Energieversorgungsunternehmen sowie kommunalen und landespolitischen Entscheidungsträgern wurde das Energiekonzept für das Land Brandenburg erarbeitet und am 11. Juni 1996 durch die Landesregierung beschlossen. Das Energiekonzept von Juni 1996 geht von einer langfristigen Braunkohlenförderung von 35 bis 40 Mio. t/a aus.

Mit dem Energiekonzept wurden für die brandenburgische Energiepolitik folgende drei gleichberechtigte Zielstellungen vorgegeben:

  • umweltverträgliche und sparsame Bereitstellung und Nutzung von Energie,
  • zuverlässiges, breit gefächertes und kostengünstiges Energieangebot,
  • Arbeitsplatzsicherung und Wertschöpfung für das Land.

Die Leitentscheidungen und das Energiekonzept gehen bezogen auf die Braunkohlennutzung davon aus, die Braunkohlenförderung auf die Langfristtagebaue Jänschwalde, Cottbus-Nord und Welzow-Süd zu konzentrieren, deren Vorräte bis in die Jahre 2020 bzw. 2050 reichen. Die Konzentration auf diese Tagebaue resultiert aus der Standortnähe zu den Kraftwerken, den günstigen Förderkosten und den mit diesen Tagebauen erschlossenen Feldesvorräten von ca. 1,1 Mrd. t Braunkohle (bezogen auf das Jahr 2000).

Im Gesetzgebungsverfahren für das Braunkohlengrundlagengesetz wurden die energiepolitischen Grundan- nahmen einer intensiven Überprüfung unterzogen. Im Ergebnis dieser Überprüfung wurden durch den Gesetzgeber wesentliche Vorgaben zur Braunkohlenutzung in der Region Lausitz-Spreewald und zu bergbaubedingten Umsiedlungen festgelegt (vgl. Nummer 1.2). Ausweislich der Gesetzesbegründung und der Ergebnisse der verfassungsgerichtlichen Überprüfung des Gesetzes berücksichtigte der Gesetzgeber alle relevanten Aspekte einschließlich der kritischen Einflüsse auf die Stromerzeugung, wie eine veränderte Strombedarfsentwicklung, CO 2-Steuer und Liberalisierung des Energiemarktes.

Auch unter Berücksichtigung des aktuellen energie- und umweltpolitischen Handlungsrahmens ist die Weiter- führung des Tagebaus Jänschwalde aus energie-, struktur- und arbeitsmarktpolitischen Gründen nach wie vor unverzichtbar.

Die Annahmen und Prognosen aus dem Gesetzgebungsverfahren haben sich hinsichtlich der Braunkohlen- nutzung bestätigt, die Bedarfs- und Förderzahlen wurden zum Teil übertroffen. Im Jahre 2001 wurden in Bran- denburg ca. 42 Mio. t Braunkohle gefördert. Der weitaus größte Teil davon (40 Mio. t) wurde in modernen Kraftwerken verstromt. Die Braunkohlekraftwerke werden ausgelastet. Der Bedarf des Kraftwerkes Jänsch- walde lag in den Jahren 1997 bis 2001 bei ca. 23 bis 25 Mio. t pro Jahr und damit über den Prognosen von 18 bis 20 Mio. t pro Jahr. Die Energiewirtschaft bietet derzeit in der Lausitz ca. 15 000 Arbeitsplätze (direkte und indirekte) und gehört zu den wichtigsten Arbeitgebern im Land. Sie ist nach wie vor eine tragende Säule für die wirtschaftliche Umstrukturierung in der Lausitz.

Zwischenzeitlich liegen weitere Gutachten zur Entwicklung der Energiemärkte vor, die die aktuellen Rahmenbedingungen des liberalisierten Marktes und der Umweltziele im nationalen und internationalen Maßstab berücksichtigen, darunter

  • die im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie erstellte Untersuchung „Die längerfristige Entwicklung der Energiemärkte im Zeichen von Wettbewerb und Umwelt“ (Prognos/EWI, November 1999) und
  • das im Auftrag des Ministeriums für Wirtschaft des Landes Brandenburg erarbeitete „Gutachten zur Fortschreibung des Energiekonzeptes des Landes Brandenburg“ (Prognos, Januar 2001).

Beide Untersuchungen bestätigen die Wettbewerbsfähigkeit der Braunkohle im Strommarkt und damit den Bestand der Grundannahmen des Braunkohlengrundlagengesetzes und der Braunkohlenplanung.

Auf der Grundlage des Prognos-Gutachtens vom Januar 2001 wurde das Energiekonzept von 1996 unter Berücksichtigung der veränderten umweltpolitischen, wirtschaftlichen sowie rechtlichen Bedingungen fortgeschrieben. Im Ergebnis liegt der im Juni des Jahres 2002 durch die Landesregierung beschlossene Bericht „Energiestrategie 2010“ vor. Der Bericht verweist hinsichtlich der o. g. drei energiepolitischen Zielstellungen auf eine insgesamt positive Entwicklung. Die Energieeffizienz konnte deutlich gesteigert werden. Die energiebedingten CO 2-Emissionen sind seit 1991 um 32 % zurückgegangen. Die Energiewirtschaft hat dazu im Ergebnis der Umstrukturierung erheblich beigetragen. Allein in den Neubau und die Modernisierung der Braunkohlekraftwerke in der Lausitz sind ca. 5 Mrd. Euro geflossen.

Für die Entwicklung des Endenergieverbrauchs bis zum Jahre 2020 wird trotz der Effizienzsteigerung insge- samt ein Anstieg erwartet. Hauptursachen sind das industrielle Wachstum und die Verkehrsentwicklung. Gas und Mineralöl gewinnen bei der Bedarfsdeckung an Bedeutung. Die Braunkohlennutzung wird bei etwa 40 Mio. t/a liegen. Der Braunkohlennutzung kommt weiterhin eine große arbeitsmarkt- und strukturpolitische Be- deutung zu. Die Endenergie aus den erneuerbaren Energieträgern wird zwar deutlich zunehmen, kann aber auch langfristig nur eine ergänzende Funktion übernehmen.

Zur Umsetzung der energiepolitischen Ziele sind weitere Anstrengungen erforderlich. Die Landesregierung Brandenburg wird dabei   klare und verlässliche Rahmenbedingungen vorgeben und zur Umsetzung einzelner Maßnahmen Vereinbarungen mit den jeweiligen Akteuren treffen. Von besonderer Bedeutung sind dabei die Nutzung der CO 2-Minderungspotentiale. Bezogen auf die Braunkohle sollen durch Forschung und Entwicklung die Kraftwerkstechnologien verbessert und die Kraftwerkswirkungsgrade erhöht werden und somit eine Reduzierung der CO 2-Emissionen erreicht werden.

Die Inanspruchnahme der natürlichen Ressourcen soll in einem mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung in verträglichem Umfang erfolgen. Die vorgesehene langfristige Nutzung der Braunkohle ist daher auch weiterhin mit einer Politik der bestmöglichen Energieausnutzung und der Förderung der erneuerbaren Energiequellen verbunden.

Die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und die Schaffung einer mehrfach nutz- baren Bergbaufolgelandschaft sind nach den gesetzlichen Bestimmungen integraler Bestandteil der Braun- kohlenplanung und durch den Bergbautreibenden im Rahmen seiner rechtlichen Verpflichtung umzusetzen.

1.4 Organisation und Planverfahren

Braunkohlenausschuss

Zur Mitwirkung und regionalen Willensbildung bei der Braunkohlen- und Sanierungsplanung wird gemäß § 14 Abs. 1 RegBkPlG der Braunkohlenausschuss des Landes Brandenburg mit Sitz in Cottbus gebildet. Der Braunkohlenausschuss besteht aus gewählten und berufenen ehrenamtlichen Mitgliedern.

 Der Braunkohlenausschuss wird gemäß § 18 Abs. 1 und 3 RegBkPlG bei der Aufstellung der Braunkoh- lenpläne durch die Landesplanungsbehörde zweimal beteiligt, in der Regel vor Eintritt in das Beteiligungs- verfahren und nach der Erörterung mit den Beteiligten. Die Stellungnahme des Braunkohlenausschusses kann eine Empfehlung zur Beschlussfassung des Planes enthalten und wird in die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange eingestellt.

Gemäß § 21 Abs. 2 RegBkPlG kann die Landesplanungsbehörde den zu beteiligenden Behörden und Stellen Planentwürfe bereits vor dem erstmaligen Zusammentreten des zu bildenden Braunkohlenausschusses zur Stellungnahme zuleiten. Von dieser Möglichkeit wurde im Verfahren zur Erarbeitung des Braunkohlenplans Tagebau Jänschwalde Gebrauch gemacht.

Zur Unterstützung des Braunkohlenausschusses sind regionale Arbeitskreise eingerichtet.

Beteiligung und Mitwirkung

Bei der Erarbeitung der Braunkohlenpläne sind neben dem Braunkohlenausschuss gemäß § 18 Abs. 2 RegBkPlG die betroffenen Regionalen Planungsgemeinschaften und die in § 2 Abs. 5 RegBkPlG genannten Stellen zu beteiligen.

Für die Aufstellung von Zielen der Raumordnung ist auch die Beteiligung der Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 Abs. 1 oder 3 ROG begründet werden soll, vorzusehen.

In einem breit angelegten Beteiligungsverfahren sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass alle berührten öffentlichen und privaten Belange in der Abwägung Berücksichtigung finden können, soweit sie bereits erkennbar und für die Raumordnung von Bedeutung sind.

Bisheriger Verfahrensablauf

Die Braunkohlenplanung zum Tagebau Jänschwalde stellt sich als ein mehrjähriger und mehrstufiger Prozess dar. Im Verlaufe dieses Prozesses wurden eine Vielzahl von Gutachten und Untersuchungen als Grundlage für die zu treffenden Planentscheidungen vorgelegt. Um die Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten, werden die wesentlichen Etappen und Sachverhalte nachfolgend skizziert.

Auf der Grundlage der energiepolitischen Leitentscheidungen der Landesregierung vom April 1992 beschloss der Braunkohlenausschuss des Landes Brandenburg am 25. Juni 1992 die Aufstellung des Braunkohlenplans Tagebau Jänschwalde. Als Grundlage für das Planverfahren wurde ein Variantenvergleich zur Abbauführung durchgeführt.

Folgende Abbauvarianten wurden untersucht:

  • Variante 1:  Abbauentwicklung bis zur Taubendorfer Rinne mit Umsiedlung von Horno
  • Variante 2:  Vorbeiführung des Tagebaus westlich von Horno ohne Umsiedlung
  • Variante 3:  Vorzeitige Stillsetzung des Tagebaus am Südhang der Hornoer Hochfläche
  • Variante 4:  Wie Variante 1, jedoch mit Verlagerung der westlichen Abbaugrenze
  • Variante 5:  Stillsetzung des Tagebaus südlich von Horno und Abbau der Restlagerstätte nördlich von Horno durch einen gesonderten Tagebauaufschluss. 

Im Ergebnis der Untersuchungen erfüllte nur die Variante 1 die Voraussetzungen, Jänschwalde als Energiestandort langfristig konkurrenzfähig zu erhalten und eine wirtschaftliche, subventionsfreie Braunkohlenverstromung zu gewährleisten. Diese Variante wird in ihrer Gesamtkonzeption den Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit der Braunkohlengewinnung zur Energieerzeugung und zum Erhalt von Arbeitsplätzen, an die Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft und an die wasserwirtschaftlichen Belange am besten gerecht. Hierzu gibt es keine vernünftige Alternative, die diese Anforderungen in vergleichbarem Maße erfüllt. Die Empfehlung des Braunkohlenausschusses für die Variante 1 wurde am 30. März 1993 durch die Landesregierung bestätigt.

Der Braunkohlenplan Tagebau Jänschwalde wurde entsprechend den Vorgaben der Landesregierung am 23. September 1993 durch Beschluss des Braunkohlenausschusses festgestellt und am 28. Februar 1994 durch Rechtsverordnung der Landesregierung für verbindlich erklärt.

Am 14. März 1994 erfolgte durch das Oberbergamt des Landes Brandenburg die Zulassung des Rahmenbetriebsplanes zum Vorhaben „Weiterführung des Tagebaues Jänschwalde 1994 bis Auslauf“.

Am 29. Juni 1994 wurde die Spaltung der Lausitzer Braunkohle Aktiengesellschaft in zwei juristisch selbständige Unternehmen vollzogen. Damit entstanden die Lausitzer Braunkohle Aktiengesellschaft (LAUBAG) und die Lausitzer Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LBV). Die wirtschaftliche Tätigkeit der beiden Unternehmen begann rückwirkend am 1. Januar 1994. Die Weiterführung des aktiven Tagebaus Jänschwalde erfolgt in Verantwortung des Unternehmens LAUBAG. Die LBV fusionierte per 1. Januar 1996 mit der Mitteldeutschen Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (MBV) zur Lausitzer- und Mitteldeutschen Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV). Zu den Aufgaben der LMBV gehört die Sanierung der rückwärtigen Bereiche des Tagebaus Jänschwalde. Die auf den Tagebaustand 1. Juli 1990 bezogene Trennungslinie zwischen den Verantwortungsbereichen der LAUBAG und der LMBV ist aus der Anlage 3 des Braunkohlenplans ersichtlich.

Aufgrund der kommunalen Verfassungsbeschwerde der Gemeinde Horno wurde die Rechtsverordnung zur Verbindlichkeit des Braunkohlenplans Tagebau Jänschwalde am 1. Juni 1995 durch das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg für nichtig erklärt.

In der Urteilsbegründung heißt es:

Die Auflösung (der Gemeinde Horno) hätte allein durch Parlamentsgesetz erfolgen dürfen (Artikel 98 Abs. 2 Satz 2 LV).“„Die in dem Braunkohlenplan vorgesehene Inanspruchnahme des Gebietes der Beschwerdeführerin stellt sich im Hinblick auf die mit dem Braunkohlenplan verbundenen Rechtsfolgen als faktisch auf eine Existenzbeendigung der Beschwerdeführerin hinauslaufende Auflösung einer Gemeinde i. S. des Artikel 98 Abs. 2 LV dar und bedarf demzufolge eines Gesetzes.“ Daneben wird im Urteil des Verfassungsgerichtes ausgeführt, dass auch wegen der Berührung des sorbischen Siedlungsgebietes und weil es sich bei der Fortführung des Braunkohlentagebaus um eine umweltpolitische Entscheidung von erheblicher Bedeutung handelt, eine Befassung des Gesetzgebers angeraten erscheint.

Im Zusammenhang mit der Auswertung des Urteils durch die Landesregierung wurden die Grundannahmen des Braunkohlenplans, d. h., die im Planverfahren diskutierten Abbauvarianten unter gleichrangiger Berücksichtigung der Belange der Umwelt- und Sozialverträglichkeit einer nochmaligen umfassenden Untersuchung unterzogen. Mit dem Ergebnis dieser Untersuchung befasste sich das Kabinett in seiner Sitzung am 26. September 1995. Es bestand Einvernehmen darüber, dass die Braunkohlenförderung im Tagebau Jänschwalde und die Braunkohlenverstromung im Kraftwerk Jänschwalde für die Lausitz aus struktur-, arbeitsmarkt- und energiepolitischen Gründen unverzichtbar sind. Der Fortbestand des Energiekomplexes erfordert auch die Inanspruchnahme des Gebietes der Gemeinde Horno. Nur die Abbauvariante 1 (Abbauentwicklung bis zur Taubendorfer Rinne mit Umsiedlung von Horno) erfüllt die Voraussetzungen, den Tagebau Jänschwalde langfristig subventionsfrei und konkurrenzfähig zu betreiben und damit das Kraftwerk Jänschwalde bis zum Ende der vorgesehenen Betriebszeit zuverlässig mit preiswerter Braunkohle zu versorgen.

Um die notwendige Planungssicherheit für die Fortführung des Tagebaus Jänschwalde wieder herzustellen, war ein Gesetz (Braunkohlengrundlagengesetz) zu erarbeiten, das dem Urteil des Verfassungsgerichtes Rechnung trägt.

Zur Gewährleistung des notwendigen Planungsvorlaufes beschloss der Braunkohlenausschuss am 28. September 1995 auf seiner 27. Sitzung, den sachlichen Teilplan 1, Umsiedlung Horno, parallel zum vom Verfassungsgericht des Landes Brandenburg geforderten Gesetz aufzustellen. Der Vorentwurf zum sachlichen Teilplan 1, Umsiedlung Horno, wurde dem Braunkohlenausschuss zur 29. Sitzung am 14. März 1996 vorgelegt. Die Weiterführung dieses Planverfahrens erfolgte sodann in zeitlicher Abhängigkeit zur Befassung und Verabschiedung des Braunkohlengrundlagengesetzes.

Im Gesetzgebungsverfahren zum BbgBkGG wurden die Grundannahmen der Braunkohlenplanung für den Tagebau Jänschwalde einer nochmaligen intensiven Prüfung unterzogen. Nach umfassender Abwägung aller widerstreitenden Interessen kam der Gesetzgeber mit der Verabschiedung des BbgBkGG zu der Auffassung, dass die Weiterführung des Tagebaus Jänschwalde unter Inanspruchnahme des Gebietes der Gemeinde Horno aus energie-, struktur- und arbeitsmarktpolitischen Gründen unverzichtbar ist.

Die Landesregierung stimmte dem Entwurf des Gesetzes zur Förderung der Braunkohle im Land Brandenburg, zur Auflösung der Gemeinde Horno und zur Eingliederung ihres Gemeindegebietes in die Gemeinde Jänschwalde sowie zur Änderung des Enteignungsgesetzes des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Braunkohlengrundlagengesetz - BbgBkGG) am 28. Januar 1997 zu.

In der 63. Sitzung des Landtages am 11. Juni 1997 wurde das BbgBkGG beschlossen. Das BbgBkGG trat am 12. Juli 1997 in Kraft.

Aufgrund der verstrichenen Zeit seit der Feststellung des Braunkohlenplans Tagebau Jänschwalde im Braunkohlenausschuss am 23. September 1993 war vor der Verbindlichkeitserklärung des Plans eine redaktionelle und inhaltliche Überarbeitung  und eine erneute Befassung des Braunkohlenausschusses erforderlich. Insbesondere musste der Plan um die geänderten gesetzlichen Planungsgrundlagen ergänzt werden. Der Braunkohlenplan Tagebau Jänschwalde wurde in der ergänzten Fassung am 4. Dezember 1997 durch Beschluss des Braunkohlenausschusses festgestellt.

Zwischenzeitlich stellten 18 Abgeordnete des Landtages Brandenburg im Wege eines Normenkontrollantrages zur Überprüfung, ob Artikel 2 § 1 i. V. m. Artikel 1 BbgBkGG mit der Landesverfassung vereinbar ist. Mit Urteil vom 18. Juni 1998 stellte das Landesverfassungsgericht fest, dass Artikel 2 § 1 i. V. m. Artikel 1 BbgBkGG, soweit er die Inanspruchnahme des Gebietes der Gemeinde Horno für den Braunkohlentagebau betrifft, mit der Landesverfassung vereinbar ist. Im gleichen Sinne wurde zu den Verfassungsbeschwerden der Gemeinde Horno und der Domowina entschieden.

Gemäß Artikel 2 § 5 Abs. 1 Satz 4 BbgBkGG waren die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Horno vor der Feststellung des Braunkohlenplans Tagebau Jänschwalde, sachlicher Teilplan 1, Umsiedlung Horno, zur Wiederansiedlung auf dem Gebiet der Gemeinde Jänschwalde oder dem Gebiet der Gemeinde Turnow oder dem Gebiet der Städte Peitz oder Forst (Lausitz) anzuhören. Die Anhörung erfolgte gemäß den Vorgaben der Wiederansiedlungsanhörungsverordnung Horno vom 12. November 1997 (GVBl. II S. 839). Das Wiederansiedlungsgebiet war durch eine wahlgleiche Abstimmung zu ermitteln. Diese Abstimmung fand am 6. September 1998 statt. In der Abstimmung sprachen sich 198 Abstimmungsberechtigte (71,5 %) - und damit die deutliche Mehrheit - für eine Wiederansiedlung auf dem Gebiet der Stadt Forst (Lausitz) für den Fall der Unvermeidbarkeit der Umsiedlung aus („Sicherheitsstandort“). Nach den Vorgaben von Artikel 2 § 5 Abs. 2 BbgBkGG waren im Braunkohlenplan Tagebau Jänschwalde, sachlicher Teilplan 1, Umsiedlung Horno, die erforderlichen Flächen für die Wiederansiedlung nach dem Abstimmungsergebnis vom 6. September 1998 auf dem Gebiet der Stadt Forst (Lausitz) auszuweisen. Durch die Stadt Forst (Lausitz) wurden insgesamt sechs Standortvorschläge unterbreitet, die in den Entwurf des sachlichen Teilplans 1, Umsiedlung Horno, eingingen. Diese Standortvorschläge wurden den Hornoer Bürgern in drei Einwohnerversammlungen und einer Vor-Ort-Besichtigung vorgestellt und erläutert. Im Ergebnis der durchgeführten Einwohnerversammlungen und der Vor-Ort-Besichtigung entschieden sich die Bürgerinnen und Bürger von Horno für den Fall einer Umsiedlung für den Standort 1, Forst/Eulo.

Zwischenzeitlich trat am 26. September 1998 die Verordnung über die Verbindlichkeit des Braunkohlenplans Tagebau Jänschwalde vom 8. September 1998 (GVBl. II S. 570) in Kraft.

Mit dem Entwurf des sachlichen Teilplans 1, Umsiedlung Horno, befasste sich der Braunkohlenausschuss in seiner 42. Sitzung am 10. Dezember 1998. Das  Beteiligungsverfahren wurde im Zeitraum vom 16. November 1998 bis 15. Januar 1999 und der Erörterungstermin am 26. Januar 1999 durchgeführt. Der sachliche Teilplan 1, Umsiedlung Horno, vom 25. Februar 1999 wurde durch Verordnung vom 27. August 1999 (GVBl. II S. 486) für verbindlich erklärt.

Am 24. September 1999 erhob die Gemeinde Grießen gegen die Verordnung der Landesregierung zur Verbindlicherklärung des Braunkohlenplans Tagebau Jänschwalde vom 8. September 1998 kommunale Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, weil sie sich durch die Verordnung in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt sah.

Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg stellte daraufhin mit Urteil vom 15. Juni 2000 fest, dass die in § 12 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg enthaltene Verordnungsermächtigung mit Artikel 80 der Landesverfassung nicht vereinbar ist, weil die Regelung gegen das Prinzip der Entscheidungsverantwortlichkeit des Verordnungsgebers verstoße. Aufgrund der verfassungswidrigen Verordnungsermächtigung wurde auch die von der Beschwerdeführerin angegriffene Verordnung zur Verbindlichkeit des Braunkohlenplans Tagebau Jänschwalde für nichtig erklärt.

Hierzu wird in der Urteilsbegründung im Einzelnen ausgeführt, dass mit der Regelung des § 12 Abs. 6 Satz 1 RegBkPlG dem Braunkohlenausschuss die entscheidende Verantwortung für den Inhalt des Braunkohlenplans eingeräumt und der Landesplanungsbehörde gerade keine Aufsichts- oder Weisungsrechte gegenüber dem Braunkohlenausschuss gewährt werden. Zugleich verstößt § 12 Abs. 6 Satz 1 RegBkPlG gegen das Prinzip der parlamentarischen Verantwortlichkeit. Die Abhängigkeit der Landesregierung von der Beschlussfassung im Braunkohlenausschuss lässt für eine letztverantwortliche Gestaltung der Braunkohlen- und Sanierungspläne keinen Raum.  Der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit verlangt aber, dass ein Staatsorgan, das eine Entscheidung zu treffen hat, dafür die Verantwortung trägt.

Ferner machte das Gericht in seiner Urteilsbegründung darauf aufmerksam, dass sich verfassungsrechtliche Bedenken auch daraus ergeben, „...dass § 14 Abs. 1 Satz 2 RegBkPlG die Landesregierung vorgabenfrei ermächtigt, die Grundsätze der Bildung des Braunkohlenausschusses und seine Zusammensetzung durch Rechtsverordnung zu regeln.... Der Landesgesetzgeber ist vielmehr je nach dem Gewicht der dem Braunkohlenausschuss zukommenden Entscheidungsverantwortung von Verfassungs wegen gehalten, nähere Maßgaben zur Zusammensetzung des Braunkohlenausschusses zu treffen.“

Aufgrund dieses Urteils des Verfassungsgerichtes des Landes Brandenburg vom 15. Juni 2000 - VfgBbg 32/99 - waren die Regelungen zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg zu ändern, um eine verfassungskonforme Rechtsgrundlage für die Braunkohlenpläne zu schaffen. Die Änderung des RegBkPlG erfolgte durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. März 2001 (GVBl. I S. 42).

Im Zuge dessen waren der bisherige Braunkohlenplan Tagebau Jänschwalde und der bisherige sachliche Teilplan 1, Umsiedlung Horno, inhaltlich zu überarbeiten und an die geänderten gesetzlichen Planungsgrundlagen anzupassen. Dies führte im Ergebnis dazu, dass beide Pläne zu einem gänzlich überarbeiteten Braunkohlenplan Tagebau Jänschwalde zusammengeführt wurden.

Aktueller Planungsstand

Gesetzliche Planungsgrundlage für die Erarbeitung des Braunkohlenplanes bildet nunmehr § 18 Abs. 1 RegBkPlG, wonach die Landesplanungsbehörde die Entwürfe der Braunkohlenpläne erarbeitet und den Braunkohlenausschuss beteiligt. Die Landesregierung wird gemäß § 19 RegBkPlG ermächtigt, Braunkoh- lenpläne als Rechtsverordnung zu erlassen.

Die Landesplanungsbehörde leitete den überarbeiteten Entwurf des Braunkohlenplans Tagebau Jänschwalde den gemäß § 18 Abs. 2 zu beteiligenden Stellen zu mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 3. August 2001. Nach Erörterung mit den Beteiligten am 17. Oktober 2001 wurde das Ergebnis des Beteiligungsverfahrens dem Braunkohlenausschuss am 26. Oktober 2001/8. November 2001 mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Stellungnahme des Braunkohlenausschusses vom 29. No- vember 2001 wurde in die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange eingestellt.

Soziales Anforderungsprofil

Durch den Bergbautreibenden sind im Rahmen eines Sozialen Anforderungsprofils (SAP) Angebote für eine sozialverträgliche Umsiedlung zu unterbreiten. Da Sozialverträglichkeit bei jeder Umsiedlung neu zu definieren ist, kommt es darauf an, die bisherige Struktur und die Lebensverhältnisse der umzusiedelnden Dorfgemeinschaft zu analysieren, die Wünsche und Bedürfnisse, aber auch die Befürchtungen der Betroffenen zu ermitteln, um auf dieser Grundlage zielführende und konkrete Angebote zur Minimierung der materiellen und immateriellen Belastungen und für eine zukunftsorientierte Gestaltung des Lebensraumes unterbreiten zu können. Die Angebote richten sich in erster Linie an den Umsiedler selbst und an die Kommunalvertretungen des umsiedelnden und des aufnehmenden Ortes.

Durch geeignete Maßnahmen sollen den Umsiedlern die Angebote erläutert werden. Die Umsiedler sollen Gelegenheit haben, sich ausreichend und individuell mit diesen Angeboten auseinander zu setzen, um ihre Hinweise und Anregungen, aber auch ihre Fragen und Vorstellungen einbringen zu können.

Zwischen dem Bergbautreibenden und den Adressaten des SAP sollen durch intensive Diskussion der Angebote einvernehmliche Lösungen zur Ausgestaltung des Rahmens der Umsiedlung angestrebt werden, um ein hohes Maß an Sozialverträglichkeit zu erreichen. Die ausgehandelten Ergebnisse sollen zur Erhöhung der Rechtssicherheit des Umsiedlers vertraglich vereinbart werden.

1.5 Kurzcharakteristik des Tagebaus Jänschwalde

Der Tagebau Jänschwalde liegt nordöstlich der kreisfreien Stadt Cottbus. Der flächenmäßig größte Teil befindet sich im Landkreis Spree-Neiße, ein geringerer Teil berührt das Gebiet der Stadt Cottbus. Er wurde im Zeitraum 1974 bis 1976 südlich des Ortes Grötsch aufgeschlossen und entwickelte sich aus dem Raum Grötsch zunächst in südliche Richtung, um sich bei Klinge nach Nordosten zu wenden. Der Förderbrücken- betrieb befindet sich gegenwärtig auf einer Linie nördlich der Orte Grötsch (im Westen) und Briesnig (im Osten). Im Mai des Jahres 2000 wurde südlich des Hornoer Berges ein Vorschnittbetrieb eingerichtet (Anlage 1).

Der Tagebau Jänschwalde ist der Hauptversorger des Kraftwerkes Jänschwalde.

Die Kohleförderung im Tagebau Jänschwalde wird mit dem Erreichen der Endstellung an der Taubendorfer Rinne im Jahre 2019 beendet. Die jährliche Förderhöhe schwankt in Abhängigkeit von den geologischen und technologischen Bedingungen (Tabelle 1).

Tabelle 1 Kohleförderung Tagebau Jänschwalde (Mio. t) 1994 - 2000

  1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000
lt. Rahmenbetriebsplan 19,4 18,8 18,0 16,8 15,2 17,9 19,0
Ist-Stand 16,1 14,4 14,2 12,6 15,4 14,5 19,4

Die Braunkohlenförderung im Förderraum Cottbus sichert gegenwärtig ca. 2 500 Arbeitsplätze bezogen auf die Tagebaue Cottbus-Nord und Jänschwalde einschließlich der zuzuordnenden Anteile aus den Bedienbereichen Transport/Entwässerung/ Werkstätten und der Hauptverwaltung.

Nach den Angaben der Bergbauunternehmen LAUBAG und LMBV mbH stellt sich die Flächenbilanz mit Stand 31. Dezember 2000 wie folgt dar (Tabelle 2):

Tabelle 2 Landinanspruchnahme und Wiedernutzbarmachung Tagebau Jänschwalde Angaben in ha

Zeitabschnitt Landinanspruchnahme (ha) Wiedernutzbarmachung (ha)
LN FN WN SN Summe LN FN WN SN Summe
Standh 31.12.2000

Tgb. Gesamt
Davon LAUBAG*

Depot

LMBV mbH
1656,9

1090,8


308,3

257,8
2288,9

1045,8


5,3

1237,8

90,3

90,3


0

0

406,6

235,6


0

171,0

442,7

2462,5


313,6

1666,6

22,1

62,7


0

59,4
798,3

417,0


27,3

354,0

0

0


0

0

7,7

11,6


4,8

31,3
68,1

491,3


32,1

444,7
Geplante Entwicklung
2001 - Ausl.

Tgb. Gesamt
Davon
LAUBAG*

Depot

LMBV mbH
953,6


953,6



0

0
460,6


2459,8



0

0,8
5,5


5,5



0

0
134,1


134,1



0

0
553,8


3553,0



0

0,8
776,9


1516,0



0

260,9
814,4


3102,1



273,9

438,4
31,0


511,4



0

419,6
06,1


394,7



7,6

103,8
028,4


5524,2



281,5

1222,7
Gesamsumme

Tagebau Jä.
Davon LAUBAG

Depot

LMBV mbH
2610,5

2044,4


308,3

257,8
4749,5

3505,6


5,3

1238,6

95,8

95,8


0

0

540,7

369,7


0

171,0
7996,5

6015,5


313,6

1667,4
1899,0

1578,7


0

320,3
4612,7

3519,1


301,2

792,4
931,0

511,4


0

419,6
553,8

406,3


12,4

135,1
7996,5

6015,5


313,6

1667,4

*) Tagebau mit Außenhalde

Im Zusammenhang mit der Führung des Tagebaus Jänschwalde wurden die Orte Klinge, Weißagk, Klein-Bohrau, Klein Briesnig sowie der östliche Teil des Ortes Grötsch umgesiedelt.

Die Weiterführung des Tagebaus erfordert die Inanspruchnahme des Ortsteils Horno der Gemeinde Jänschwalde. Horno liegt im östlichen Teil des Spree-Neiße-Kreises westlich der Bundesstraße B 112 zwischen den Städten Forst (Lausitz) und Guben. Mit Stand vom 30. Juni 1998 waren in Horno 315 Einwohner gemeldet.

Horno tritt in der historischen Überlieferung erstmalig Mitte des 15. Jh. auf (1451 Horne - R. Lehmann, Quellen zur Geschichte der Niederlausitz, Bd. I, Köln, Wien 1972, S. 228, Nr. 67). 1457 verzeichnet eine Urkunde des Markgrafen Friedrich von Brandenburg, dass „zum Hören“ (zu Horno) 38 besetzte Hufen und 10 wüste Hofstellen gehören (R. Lehmann, a.a.O., S. 26, Nr. 89). Bei der Anlage des Angerdorfes waren wahrscheinlich auch niedersorbische Bauern aus den Altsiedlungsgebieten der Niederlausitz beteiligt. Die sorbische Sprache und sorbisches Brauchtum werden im zum sorbischen Siedlungsgebiet gehörenden Ort Horno bis heute gepflegt.

Bis zur Kreisneugliederung und Ämterbildung im Land Brandenburg im Jahre 1993 gehörte Horno zum Landkreis Guben. Seit der Neugliederung liegt Horno im Amtsbereich Jänschwalde des Landkreises Spree-Neiße. Die selbständige Gemeinde Horno wurde gemäß Artikel 2 § 1 BbgBkGG mit der landesweiten Kommunalwahl zum 27. September 1998 aufgelöst. Mit der Auflösung und der Eingliederung des Gemeindegebietes in die Gemeinde Jänschwalde erhielt Horno den besonderen Status als Ortsteil der Gemeinde Jänschwalde. Die Hauptsatzung der Gemeinde Jänschwalde wurde durch Beschluss der Gemeindevertretung vom 19. Januar 1999 um Bestimmungen zur Ortsteilbildung ergänzt.

Horno ist aufgrund der zahlreichen landwirtschaftlichen Nebengebäude, der hofnahen Wiesen und Weiden sowie der zumeist eingeschossigen Bauweise als ländliche Siedlung zu bezeichnen. Der Ort zeichnet sich durch ein intaktes und geschlossenes Ortsbild aus. Die Ortsmitte bildet der Dorfplatz mit Teich und der ortsbildprägenden Feldsteinkirche einschließlich des Kirchhofes mit Friedhof, Kriegerdenkmal für Gefallene des Ersten Weltkrieges und Soldatengräbern des Zweiten Weltkrieges.

Die Siedlungsentwicklung zum typischen Straßendorf fand entlang der heutigen L 474 statt, die die Verbindung von Peitz (B 97) über Heinersbrück und Horno zur B 112 herstellt. In Horno befinden sich 126 bebaute Grundstücke. Die Gebäude wurden überwiegend zwischen 1870 und 1966 errichtet und in den vergangenen 20 Jahren teilweise um- und ausgebaut sowie modernisiert.

Gemäß Beschluss der Gemeindevertretung von Horno vom 5. April 1993 steht die Ortslage Horno als Denkmalbereich auf der Grundlage des § 11 des Denkmalschutzgesetzes unter Schutz.

2 Ziele und Grundsätze des Braunkohlenplans, Begründungen
2.1 Räumliche und zeitliche Ausdehnung
2.1.1 Abbaubereich, Abbaugrenze

Z 1
Im Abbaubereich, dessen Größe und räumliche Lage durch die in der Anlage 1 dargestellte Abbau
- grenze bestimmt ist, hat die Gewinnung von Braunkohle Vorrang vor anderen Nutzungs- und Funktionsansprüchen. Die Inanspruchnahme von Flächen hat sich räumlich wie zeitlich auf das tagebautechnisch unbedingt notwendige Maß zu beschränken, die bisherige Nutzung ist in Abhängigkeit von der zeitlichen und räumlichen Tagebauentwicklung so lange wie möglich aufrecht zu erhalten.

G 1
Der Zeitraum zwischen Flächeninanspruchnahme und Wiedernutzbarmachung ist so gering wie möglich zu halten. Mit der Endgestaltung der Flächen und Böschungen ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beginnen. Nutzungsfähige Abschnitte sind sukzessive der vorgesehenen Nachnutzung zuzuführen.

Begründung:
Der im Ziel bezeichnete Abbaubereich wird unter Berücksichtigung der Standortgebundenheit der Rohstoffgewinnung und aufgrund der hohen energie-, struktur- und arbeitsmarkpolitischen Bedeutung der Weiterführung des Tagebaus Jänschwalde zur Sicherung der Versorgung des Kraftwerkes Jänschwalde als Vorranggebiet für die Braunkohlengewinnung ausgewiesen.

Die Argumente für und gegen die Weiterführung des Tagebaus Jänschwalde unter Inanspruchnahme des Ortes Horno wurden in den langjährigen Verfahren zum Tagebau Jänschwalde intensiv geprüft. Gegenstand der Prüfung war auch der Variantenvergleich zur Tagebauweiterführung. Die umfassende Auseinandersetzung mit Gutachten und Stellungnahmen zur Frage der energie-, struktur- und arbeitsmarktpolitischen Bedeutung des Tagebaus Jänschwalde ist in der Begründung zum BbgBkGG niedergelegt. Die aus dem bisherigen Marktverhalten gewonnenen Erkenntnisse zur Entwicklung des Stromabsatzes und zur Auslastung des Kraftwerkes Jänschwalde bestätigen die getroffenen Aussagen. Auch mit dem erneuten Verkauf von LAUBAG und VEAG und der gegenwärtigen Neuorganisation der Unternehmen ergeben sich keine Änderun- gen der Grundannahmen der Planung. Stromabsatz und Braunkohlenförderung haben sich seit dem Jahre 1999 auch unter dem Druck der Liberalisierung des Strommarktes stabilisiert. Das Kraftwerk Jänschwalde hatte im Jahre 2001 mit ca. 25 Mio. t Braunkohle einen höheren Bedarf als in den o. g. Gutachten angenommen (18 bis 20 Mio. t).

Innerhalb des Abbaubereiches sind andere Raumnutzungen grundsätzlich möglich und sollen in Abhängigkeit von der zeitlichen und räumlichen Tagebauentwicklung so lange wie möglich aufrecht erhalten werden. Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen müssen jedoch mit der vorrangigen Zweckbestimmung vereinbar sein. Im Konfliktfall ist dem Abbau von Braunkohle der Vorrang vor anderen Nutzungen und Funktionen einzuräumen.

Aus der Festlegung des Vorranggebietes einerseits und der erforderlichen Minderung bzw. dem Ausgleich oder Ersatz der bergbaubedingten Eingriffe andererseits ergeben sich sachliche, räumliche und zeitliche Abhängigkeiten. Die daraus abgeleiteten Ziele der Raumordnung stellt der Braunkohlenplan Tagebau Jänschwalde in den einzelnen Abschnitten dar.

Der zeichnerischen Darstellung des Abbaubereiches liegen zugrunde:

  • die Ergebnisse der Variantenuntersuchungen zur Weiterführung des Tagebaus Jänschwalde (vgl. Abschnitt 1.4);
  • das Ökologische Anforderungsprofil Förderraum Cottbus, Tagebaue Jänschwalde und Cottbus-Nord, Trischler und Partner, Mai 1993;
  • der Rahmenbetriebsplan zum Vorhaben Weiterführung des Tagebaus Jänschwalde 1994 bis Auslauf, zugelassen durch das Oberbergamt des Landes Brandenburg am 14. März 1994;
  • die Abänderung Nr. 01/99 zum Rahmenbetriebsplan 1994 bis Auslauf Tagebau Jänschwalde, zugelassen durch das Oberbergamt des Landes Brandenburg am 18. Januar 2000;
  • der Abschlussbetriebsplan zum Vorhaben Tagebau Jänschwalde, rückwärtige Bereiche 1996 bis Ende der Sanierung, zugelassen durch das Bergamt Senftenberg am 20. Februar1996;
  • die Abänderung Nr. 01/1997 zum Abschlussbetriebsplan Tagebau Jänschwalde, rückwärtige Bereiche, zugelassen durch das Bergamt Senftenberg am 8. Januar 1998;
  • Angaben/Kartenunterlagen der Bergbauunternehmen LAUBAG und LMBV zur Überarbeitung des Braunkohlenplans (Schreiben vom 26. Januar/12. Februar/23. Februar 2001).

Die Änderung der Abbaugrenze östlich des Ortes Radewiese resultiert aus der Entscheidung des Bergbauunternehmens, die im Rahmenbetriebsplan angezeigte Option zur Verlegung der Kohleverladung im Jahre 2010 in diesen Raum nicht zu nutzen. Die Kohleverladung soll bis zum Auslaufen des Tagebaus am Standort Grötsch verbleiben. Die Flächeninanspruchnahme reduziert sich gegenüber den Angaben der „Abänderung Nr. 1/99 zum Rahmenbetriebsplan Tagebau Jänschwalde 1994 bis Auslauf“ um 38,3 ha. Als weitere Vorteile sprechen die Vergrößerung des Abstandes zwischen dem Ort Radewiese und dem Tagebau um ca. 200 m sowie der Wegfall des Neubaus einer Gleisverbindung zum Kraftwerk Jänschwalde - und damit insgesamt die Verminderung der bergbaubedingten Auswirkungen in diesem Bereich - für diese Entscheidung. Nachteilig wirken für den Ort Grötsch die mit dem Verbleib der Kohleverladung verbundenen Immissionsbelastungen. Durch die Realisierung von Schutzmaßnahmen konnten in den vergangenen zehn Jahren jedoch deutliche Effekte zur Verbesserung der Immissionssituation erreicht werden, so dass der Verbleib der Kohleverladung am Standort Grötsch in Verbindung mit den unter Nummer 2.2 (Immissionsschutz) festgelegten Zielen vertretbar ist.

Weitere Änderungen der Abbaugrenzen gegenüber dem bisherigen Braunkohlenplan werden nicht vorgenommen. Der Braunkohlenplan Tagebau Jänschwalde baut auf den Untersuchungen, Erkenntnissen und Abwägungsergebnissen des gesamten langjährigen Planverfahrens auf. Der Abstand zwischen der Abbaugrenze und den Tagebaurandgemeinden beträgt im Ergebnis der Abwägung ca. 200 bis 300 m. Damit sind für die Tagebaurandgemeinden Belastungen verbunden, die aufgrund der o. g. energie-, struktur- und arbeitsmarktpolitischen Bedeutung des Tagebaus Jänschwalde und unter Berücksichtigung der im Plan festgelegten Ausgleichsmaßnahmen vertretbar sind. Insbesondere die Auswirkungen auf die Gemeinde Grießen wurden auch im Zusammenhang mit dem verfassungsgerichtlichen Verfahren gegen den bisherigen Plan einer intensiven Prüfung unterzogen. Die durch das Bergbauunternehmen vorgelegten Unterlagen zur Frage der Immissionsbelastung, der Auswirkungen der Grundwasserabsenkung und der Standsicherheit des Böschungssystems gelten fort.

Die mit der Gewinnung von Braunkohle im Tagebau verbundene Landinanspruchnahme stellt einen erheblichen Eingriff in die Natur und die Landschaft dar. Um diese unvermeidbaren Eingriffe zu reduzieren bzw. auszugleichen, ist einerseits die Inanspruchnahme von Flächen räumlich wie zeitlich auf das tagebautechnisch unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Andererseits sind Wiedernutzbarmachungsmaßnahmen auf nicht mehr betriebsnotwendigen Flächen so früh wie möglich zu realisieren. Damit sollen nicht rekultivierte Betriebsflächen, die auch wesentliche Quelle für Staubimmissionen sind, nach Möglichkeit auf ein Mindestmaß begrenzt werden. Gleichzeitig sollen die nicht mehr betriebsnotwendigen Flächen so früh wie möglich für den Ausgleich verloren gegangener Nutzungen bereitgestellt werden.

Die im Abschnitt 1.5 dargestellte Flächenbilanz weist mit Stand 31. Dezember 2000 eine Differenz zwischen Landinanspruchnahme und Wiedernutzbarmachung von 3 475 ha aus, davon 1 971 ha im bergrechtlichen Verantwortungsbereich der LAUBAG und 1 504 ha im bergrechtlichen Verantwortungsbereich der LMBV mbH (einschließlich Depot).

Die Rekultivierungs- und Gestaltungsmaßnahmen im Bereich der ehemaligen Außenkippe des Tagebaus (Bärenbrücker Höhe) sind abgeschlossen. Im Innenkippenbereich waren abschließende Wiedernutzbarmachungsmaßnahmen bisher nur begrenzt möglich. Wesentliche Ursache dafür waren bzw. sind die für die Flächensicherung erforderlichen umfangreichen Massenbewegungen zur Sicherung von Böschungen, Schließung von Restlöchern und Aufhöhung der Förderbrückenkippen. Abschließende Wiedernutzbarmachungsmaßnahmen beschränken sich daher gegenwärtig auf die gesichert über dem zukünftigen Grundwasserstand liegenden Flächen. Die Gestaltung der Böschungen am Südrandschlauch wurde im Wesentlichen abgeschlossen. Die Böschungen wurden zwischenbegrünt. Zwischenbegrünungen erfolgten ebenfalls auf den Brückenkippenflächen, die nachfolgend - als Voraussetzung für die abschließende Wiedernutzbarmachung - durch den Absetzerbetrieb aufgehöht werden müssen (Anlage 3). Nach den Angaben der Unternehmen LAUBAG und LMBV wird ab dem Jahre 2006 die Fläche der Wiedernutzbarmachung die Fläche der Landinanspruchnahme übersteigen, so dass ein schrittweiser Abbau des Wiedernutzbarmachungsdefizites erwartet werden kann.

Umsetzung und Konkretisierung des Ziels und Berücksichtigung des Grundsatzes, insbesondere: - im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren.

2.1.2 Sicherheitslinie, Sicherheitszone

Z 2
Die bergbauliche Tätigkeit innerhalb der in der Anlage 1 dargestellten Sicherheitslinie ist so zu planen und durchzuführen, dass durch die Gewinnung der Braunkohle bedingte unmittelbare Veränderungen auf der Geländeoberfläche außerhalb der Sicherheitslinie vermieden werden. Die Sicherheitslinie ist in allen raum- und sachbezogenen Planungen zu berücksichtigen und in entsprechende andere Pläne zu übernehmen.

In den Bereich zwischen Sicherheitslinie und Abbaugrenze (Sicherheitszone) sind die tagebau- typische Randbebauung und erforderlichenfalls Maßnahmen zum Schutz angrenzender Nutzungen einzuordnen. Sofern bergsicherheitliche und bergtechnische Gesichtspunkte nicht entgegenstehen, ist die Einordnung von zu verlegenden Trassen in die Sicherheitszone zulässig.

Begründung:
Mit der Sicherheitslinie wird die Fläche umschlossen, auf welcher unmittelbare Auswirkungen der Abbau bzw. Sanierungsmaßnahmen auf die Geländeoberfläche nicht ausgeschlossen werden können, so dass ggf. Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren erforderlich sind. Ihre Übernahme in  räumlich und/oder sachlich betroffene Planungen ist deshalb geboten.

Der Abstand zwischen Sicherheitslinie und Abbau- oder Verkippungskante (im Regelfall etwa 150 m) gründet sich im Wesentlichen auf bergsicherheitstechnische Gesichtspunkte. Darüber hinaus soll die Einordnung von bergbaueigenen Anlagen, die zeitlich begrenzt für die Führung des Tagebaus erforderlich sind (z. B. Randriegel, Grubenwasserreinigungsanlagen) innerhalb der Sicherheitslinie ermöglicht werden.

Der Bereich zwischen Sicherheitslinie und Abbaugrenze ist die Sicherheitszone. Die Sicherheitszone hat neben ihrer Bedeutung zur Gefahrenabwehr zugleich als Pufferzone die Aufgabe, die Bergbautätigkeit mit den außerhalb der Sicherheitslinie angrenzenden Nutzungen verträglich zu machen. Dazu gehört u. a. die Einordnung von Immissionsschutzmaßnahmen, wie Anpflanzungen, Schutzdämme oder Schutzwände.

Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere: - im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren.

2.1.3 Gewinnung übereinander liegender Rohstoffe

Z 3
Für im Abbaubereich der Braunkohlenlagerstätte liegende weitere oberflächennahe Rohstoffe ist die Gewinnung unter Berücksichtigung des Braunkohlentagebaufortschrittes zu ermöglichen. Die Führung der Gewinnungsbetriebe ist zeitlich und räumlich unter Beachtung des Vorranges der Braunkohlenförderung zu koordinieren.

Begründung:
Im Abbaubereich des Tagebaues Jänschwalde befinden sich mehrere Lagerstätten von oberflächennahen Rohstoffen. Derzeit liegen folgende bestandskräftige Bergbauberechtigungen vor:

  • Bewilligung OLB-Nr. 0650, Jänschwalde-Ost 1, Kies, Quarzsand,
  • Bewilligung OLB-Nr. 1444, Taubendorf B, Kies,
  • Bewilligung OLB-Nr. 1427, Jänschwalde 1 B, Kies, Quarzsand,
  • Bewilligung OLB-Nr. 1428, Jänschwalde 2 B, Kies, Quarzsand.

Die Gewinnung dieser Rohstoffe im Vorfeld des Braunkohlenbergbaus liegt im landesplanerischen Interesse und soll zur Schonung anderer rohstoffhöffiger Gebiete beitragen. Die jeweiligen Bergwerksunternehmer sollen angehalten werden, ihre Betriebsführung im Interesse einer effektiven Rohstoffnutzung räumlich und zeitlich abzustimmen. Gewinnungsarbeiten auf der Grundlage berg- rechtlicher Betriebspläne werden derzeit in den Bewilligungsfeldern Jänschwalde-Ost 1 und Taubendorf B durchgeführt.

Die o. g. Bewilligungsfelder sind z. T. mit Satzungsbeschluss der Regionalen Planungsgemeinschaft Lau- sitz-Spreewald vom 18. November 1996 zum sachlichen Teilplan „Gewinnung und Sicherung oberflächen- naher Rohstoffe“ als Vorranggebiete der Rohstoffgewinnung festgestellt. Diese Beschlusslage wurde in den Entwurf des Regionalplans der Region Lausitz-Spreewald vom August 1999 übernommen. Dabei wurde der Vorbehalt formuliert, dass im Geltungsbereich eines Braunkohlenplans die Gewinnung von Braunkohle Vorrang vor der Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe hat. Durch diese Klarstellung besteht Überein- stimmung mit dem Ziel des Abschnitts 2.1.1 (Abbaubereich, Abbaugrenze) des Braunkohlenplans.

Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere: -  im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren.

2.2 Immissionsschutz
2.2.1 Staub und Lärm

Z 4
Mit den in den bergrechtlichen Betriebsplänen festzulegenden technischen sowie organisato
rischen Maßnahmen ist zu sichern, dass der Immissionsschutz (Lärm und Staub) für das be- nachbarte Gebiet der Republik Polen sowie für die am Tagebaurand liegenden Gemeinden bzw. Ortsteile Grötsch, Heinersbrück, Radewiese, Jänschwalde-Ost, Jänschwalde-Kolonie, Grießen, Taubendorf, Briesnig, Bohrau und Gosda zeitgerecht gewährleistet wird. Die Immissionsschutzmaßnahmen sind fortlaufend dem Stand der Technik anzupassen, in Abstimmung mit den zu- ständigen Behörden umzusetzen sowie auf ihren Erfolg immissionsseitig zu kontrollieren. Die betroffenen Gemeinden sind über den Stand der Planung und Umsetzung der Maßnahmen zu informieren. Es ist zu prüfen, inwieweit auch für den Ortsteil Albertinenaue der Gemeinde Gastrose-Kerkwitz Immissionsschutzmaßnahmen erforderlich werden.

Begründung:
Der Braunkohlenabbau im Tagebau Jänschwalde verursacht Staub- und Lärmemissionen, die in der Nähe befindliche Wohnstandorte beeinflussen. Im Interesse der Minderung der Folgewirkungen des Tagebaus ist es Ziel der Planung, diese Beeinflussungen durch geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Schutzmaßnahmen gemäß den bundes- und landesrechtlichen Vorschriften einzuschränken bzw. zu vermeiden.

Die aktive Strosse des Tagebaus Jänschwalde befindet sich gegenwärtig auf einer Linie nördlich der Orte Grötsch im Westen und Briesnig im Osten (Anlage 3).

Der Abstand zwischen dem geplanten Abbaugebiet des Tagebaus Jänschwalde und den nächstgelegenen Wohnstandorten auf dem Gebiet der Republik Polen beträgt ca. 1 700 bis 2 000 m. Aufgrund dieses Abstandes, der natürlichen Bedingungen (Neißeaue) und der für den Schutz der unmittelbar an den Tagebau angrenzenden Orte auf deutschem Territorium vorgesehenen Maßnahmen, werden nachteilige bergbau- bedingte Immissionsbelastungen auf polnischem Territorium vermieden. Der geringste Abstand zwischen der Abbaugrenze und der Wohnbebauung in den Orten Briesnig, Heinersbrück, Grießen und Taubendorf beträgt ca. 200 bis 300 m. Mit Ausnahme des Ortes Grötsch sind in den anderen tagebaunahen Orten größere Abstände zu verzeichnen.

Die Orte Bohrau und Gosda werden nicht mehr durch den aktiven Tagebau beeinflusst. Immissionsbelastungen können hier durch die zeitlich begrenzte Verfüllung des Ostrandschlauches (bis 2004) entstehen.

Für die tagebaunahen Ortschaften wurden im Auftrag des Unternehmens LAUBAG im Jahre 1994 durch das Hygieneinstitut Cottbus sowie das Büro Kötter, Beratende Ingenieure Dresden GmbH, Gutachten zur prognostischen Staubimmission bzw. zu Lärmimmissionsprognosen vorgelegt. Auf der Grundlage der Gutachten legte das Unternehmen LAUBAG im November 1994 dem zuständigen Bergamt ein auf seinen Verantwortungsbereich bezogenes Rahmenprogramm Immissionsschutz vor. Dementsprechend sind bergtechnische, betriebsorganisatorische, maschinentechnische, bautechnische und biologische Maßnahmen umzusetzen.

Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere:

  • die Zwischenbegrünung der Brückenkippe,
  • das Betreiben von Bedüsungs- und Beregnungsanlagen,
  • das Anlegen von Schutzpflanzungen,
  • die Waldbestandserhaltung und die Waldaufwertung im Randbereich des Tagebaus,
  • die Errichtung von Schutzdämmen/-wänden,
  • die Abstandsfahrweise des Förderbrückenverbandes,
  • die Einkapselung von Lärmquellen an den Bergbaugeräten,
  • die Verwendung lärmgeminderter Bauelemente am Förderbrückenverband sowie an sonstigen Förderanlagen.

Die Realisierung von Schutzmaßnahmen in den vergangenen Jahren führte bereits zu einer deutlichen Verbesserung der Immissionssituation im Bereich des Tagebaus Jänschwalde. Weitere technische Lärmminderungsmaßnahmen am Förderbrückenverband F 60 befinden sich in der Vorbereitung bzw. Realisierung. Dabei findet u. a. das Gutachten zum Stand der Technik zur Lärmminderung im Tagebau Jänschwalde Berücksichtigung.

Zur Kontrolle der Immissionsbelastungen wird ein mit der zuständigen Bergbehörde abgestimmtes Messnetz (Lärm, Staubniederschlag) betrieben. Das Gesamtbild der bisher vorliegenden Messergebnisse zeigt, dass die vorgegebenen Immissionsrichtwerte für Lärm und die Immissionswerte für Staubniederschlag bezogen auf die gegenwärtig durch die bergbauliche Tätigkeit beeinflussten Orte im Wesentlichen eingehalten werden.

Auf der Grundlage der Auswertung der vorliegenden Ergebnisse und Erfahrungen und unter Berücksichtigung der Entwicklung des Standes der Technik sollen die Immissionsschutzmaßnahmen für die im zukünftigen Einwirkungsbereich des Tagebaus liegenden Orte optimiert werden.

Z 5
Staubimmissionen sind durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch die Zwischenbegrünung von noch nicht abschließend rekultivierten Kippenbereichen und von längerfristig verbleibenden Restloch- bzw. Randschlauchböschungen in exponierter Lage zu den am Tagebaurand liegenden Orten sowie durch eine forcierte Wiedernutzbarmachung der nicht mehr für den Tagebaubetrieb benötigten Flächen, einzuschränken.

Begründung:
Wesentliche Ursache der tagebaubedingten Staubbelastung sind größere zusammenhängende offenliegende Oberflächen, auf denen zudem feinkörniges Material überwiegt. Die im Abschnitt 1.5 dargestellte Flächenbilanz weist mit Stand 31. Dezember 2000 eine Differenz zwischen Landinanspruchnahme und Wiedernutzbarmachung von 3 475 ha aus. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Flächen:

  • Fläche der aktiven Tagebaustrosse (Förderbrücken-, Grubenbetrieb),
  • produktiver Randschlauch an der Westmarkscheide,
  • Nordostrandschlauch (nördlich Briesnig),
  • Ost- und Südrandschlauch des Tagebaus Jänschwalde,
  • unterhalb des zukünftigen Grundwasserspiegels liegende Brückenkippenflächen.

Der Staubemission im Bereich der aktiven Tagebaustrosse wird durch Befeuchtung entgegengewirkt.

Neben dem vorbeugenden Immissionsschutz entsprechend dem Tagebaufortschritt kommt der Verbesserung der Immissionssituation im rückwärtigen und aktiven Tagebaubereich durch zügige Rekultivierung und Zwischenbegrünung offener Betriebsflächen große Bedeutung zu. Wie bereits im Abschnitt 2.1.1 dargelegt, kann das Wiedernutzbarmachungsdefizit nur schrittweise im Zusammenhang mit dem Fortschritt des Absetzerbetriebes abgebaut werden. Zur Begrenzung der Staubimmission ist daher die Zwischenbegrünung offener Betriebsflächen in exponierter Lage erforderlich. Mit Stand 31. Dezember 2000 wurden im Kippen- bereich des Tagebaus Jänschwalde 1 815 ha vorübergehend begrünt. Die Zwischenbegrünung wird entsprechend dem Tagebaufortschritt fortgesetzt.

Die Verkippung des Ostrandschlauches hat mit der Inbetriebnahme des Vorschnittes im Mai 2000 begonnen. Der Abschluss der Maßnahme ist im Jahre 2003 vorgesehen. Die Flächen sind unmittelbar nach der Verkippung zu rekultivieren und der vorgesehenen landwirtschaftlichen Folgenutzung zuzuführen. An die Verkippung des Ostrandschlauches schließt sich die Verkippung und Rekultivierung der unterhalb des zukünftigen Grundwasserstandes liegenden Brückenkippenflächen an.

Im Süden des Tagebaus soll mit dem Klinger See eine Wasserfläche von ca. 400 ha entstehen. Seit November 2000 wird ein Teil des Filterbrunnenwassers in den zukünftigen See eingeleitet. Die sich damit entwickelnde Wasserfläche wird ebenfalls zur Verringerung der Immissionsbelastungen im rückwärtigen Bereich des Tagebaus Jänschwalde beitragen.

G 2
Vorhandene Waldbestände im Bereich zwischen der in der Anlage 1 dargestellten Abbaugrenze und den am Tagebaurand liegenden Orten sollen nach Möglichkeit erhalten, ggf. aufgewertet werden.

Z 6
Die Immissionsschutzanlagen (Schutzdämme, Schutzwände) und Schutzpflanzungen sind über den gesamten Zeitraum ihrer Betriebsnotwendigkeit zu pflegen und zu erhalten. Sie sind nach Abschluss der bergbaulichen Maßnahmen zurückzubauen, sofern sie nicht einem in nachfolgen
- den Planungen/Genehmigungen festgelegten Verwendungszweck zugeführt werden.

Begründung:
Der Erhalt bzw. die Aufwertung vorhandener Waldbestände, die Anlage von Schutzpflanzungen und - mit Einschränkungen - die Errichtung von Lärmschutzdämmen bzw. -wänden sind nach den Ergebnissen der Immissionsprognosegutachten wirksame Maßnahmen zur Minderung der vom Tagebaubetrieb ausgehenden Staub- und Lärmimmission. Die Errichtung, Pflege und Unterhaltung der Pflanzungen bzw. Anlagen obliegt dem Bergbautreibenden.

Zur Erhaltung und Verbesserung der Schutzwirkungen von Wäldern und Forsten am Rand des Tagebaus wurde ein Waldpflege- und Entwicklungsprogramm erarbeitet und mit der zuständigen Forstbehörde abgestimmt. Das Programm wird seit 1996 schrittweise in Abstimmung mit den Eigentümern der Waldflächen umgesetzt. Bisher wurden Arbeiten auf insgesamt 116 Hektar durchgeführt. Dabei handelt es sich um forstliche Arbeiten wie Voranbau, Unterbau vorhandener Bestände, Waldrandbepflanzungen und Pflegemaßnahmen.

Im Bereich der Ortschaften Grötsch, Heinersbrück, Radewiese, Grießen und Briesnig wurden Schutzpflanzungen im Umfang von 72 Hektar angelegt und gepflegt. Die für den Ort Grießen noch ausstehenden Pflanzungen (10 ha) werden im Jahre 2002 fertiggestellt.

Lärmschutzdämme/-wände bestehen in den Orten Grötsch und Briesnig. Im Jahre 2001 wurde ein Damm mit Sprühgalerie südöstlich von Heinersbrück hergestellt und gestaltet.

Nach Abschluss der bergbaulichen Tätigkeit und damit nach Wegfall der Immissionsquelle ist durch den Bergbautreibenden der Rückbau der Lärmschutzdämme/-wände sowie der Schutzpflanzungen zu gewährleisten, sofern andere Planungen keinen anderen Verwendungszweck vorsehen.

Umsetzung und Konkretisierung der Ziele und Berücksichtigung des Grundsatzes, insbesondere: -  im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren.

2.2.2 Kohleverladung am Standort Grötsch

Z 7
Die von der Kohleverladung am Standort Grötsch ausgehenden Immissionsbelastungen sind zu überwachen. Durch geeignete Immissionsschutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik sind für den Betriebszeitraum bis zur Einstellung des Tagebaus die Immissionsbelastungen auf das unver
- meidbare Maß zu begrenzen.

Begründung:
Wie bereits im Abschnitt 2.1.1 dargelegt, soll die Kohleverladung über den gesamten Betriebszeitraum des Tagebaus Jänschwalde am Standort Grötsch verbleiben. Der Abstand zwischen der Anlage und den ersten Wohngebäuden des Ortes Grötsch beträgt ca. 300 m. Die Abstandsverhältnisse und der vorgesehene Betriebszeitraum bis zum Jahre 2019 erfordern insbesondere auch unter Berücksichtigung der exponierten Lage des Ortes zum Tagebau Jänschwalde wirksame Immissionsschutzmaßnahmen.

Die von der Kohleverladung ausgehende Immissionsbelastung konnte in den vergangenen Jahren durch die Realisierung von Schutzmaßnahmen wirksam reduziert werden. Die vorliegenden Messergebnisse belegen die  Einhaltung der Immissionswerte der TA Luft.

Durch die Lärmschutzmaßnahmen konnten die Lärmimmissionen von einem Pegelniveau im Jahre 1991 von 58 bis 60 dB(A) auf gegenwärtig 50 bis 52 dB(A) reduziert werden. Der Nachtrichtwert von 45 dB(A) kann damit noch nicht durchgängig eingehalten werden. Die Realisierung weiterer lärmmindernder Maßnahmen ist notwendig. Durch betriebsorganisatorische Maßnahmen soll der Einsatz des Grabenschöpfers (Eimerkettenbagger) im Nachtbetrieb auf das unbedingt erforderliche Maß begrenzt werden.

Auf der Grundlage der Auswertung der vorliegenden Ergebnisse und Erfahrungen und unter Berücksichtigung der Entwicklung des Standes der Technik sind die Immissionsschutzmaßnahmen für den Bereich Grötsch im Betriebszeitraum der Kohleverladung zu optimieren.

Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere: - im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren.

2.3 Naturhaushalt

2.3.1 Natur und Landschaft im Abbaubereich

Z 8
Die bergbaubedingten Eingriffe und deren Auswirkungen auf Natur und Landschaft im Abbaubereich sind im Zuge der Wiedernutzbarmachung der bergbaulich in Anspruch genommenen Fläche auszugleichen.

Innerhalb des Abbaubereiches werden 15 % der Bergbaufolgelandschaft als Renaturierungsgebiete ausgewiesen (vgl. Z 29, Z 33 und Anlage 2).

Für rechtlich besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft sind geeignete Ersatzmaßnahmen an anderer Stelle vorzusehen, wenn ein Ausgleich im Rahmen der Wiedernutzbarmachung des Abbaubereiches nicht erfolgen kann.

Verfügbare und geeignete Flächen der Sicherheitszone sind für Minderungsmaßnahmen im Sinne von § 12 Abs. 3 BbgNatSchG zu nutzen.

G 3
Die im Vorfeld des Tagebaus bestehenden ökologischen Funktionen sollen so lange wie möglich erhalten werden.

Begründung:
Im Sinne des Vermeidungsgebots von § 12 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG sind bestehende ökologische Funktionen möglichst lange zu erhalten, d. h., dass bergbaubedingte Eingriffe räumlich und zeitlich auf das tagebautechnisch erforderliche Maß zu beschränken sind.

Der erhebliche aber unvermeidbare Eingriff des Braunkohlenabbaus in den Naturhaushalt erfordert geeignete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Gemäß § 20 LEPRO ist die Gestaltung der Tagebaufolge- und -nachbarlandschaft zum frühestmöglichen Zeitpunkt und ohne nachhaltige Schäden für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild durchzuführen.

Der Bergbautreibende hat mit dem „Ökologischen Anforderungsprofil Förderraum Cottbus, Tagebaue Cottbus-Nord und Jänschwalde“ (Trischler und Partner Consult GmbH, Mai 1993) eine Bestandsaufnahme des Abbaubereiches vorgelegt. Ebenfalls kann der vorliegende Landschaftsrahmenplan für das Braunkohlentagebaugebiet Cottbus-Nord/Jänschwalde zur Bestandsaufnahme herangezogen werden.

Der Tagebau Jänschwalde berührt mehrere Großlandschaften. Der nördliche Teil ist der Großlandschaft Ostbrandenburgisches Heide- und Seengebiet zuzuordnen. Bestimmend sind die naturräumlichen Haupteinheiten Gubener Land mit Diehloer Hügeln und das Guben-Forster Neißetal. Daran schließt sich die Großlandschaft Spreewald mit den Haupteinheiten Malxe-Spreeniederung und Cottbuser Schwemmsandfächer an. Im äußersten Süden wird die Großlandschaft Lausitzer Becken- und Heideland und hier die Haupteinheit Cottbuser Sandplatte berührt.

Vorherrschend sind Sand- und lehmige Sandböden. Im Bereich der Niederungen treten anmoorige Böden und Flachmoorböden auf. Landwirtschaftliche Nutzung findet vorwiegend im Bereich der Grundmoränen- flächen statt. Die durchschnittlichen Ackerzahlen liegen zwischen 25 und 30. Die Ackerflächen nördlich Grötsch, östlich Radewiese, um Horno und Grießen sind überwiegend frei von gliedernden Landschaftselementen. Der überwiegende Teil des Abbaubereiches ist bewaldet, wobei die Kiefer die bestimmende Wirtschaftsbaumart ist. Der Anteil von rechtlich besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft gemäß den §§ 31 bis 36 BbgNatG im geplanten Abbaubereich des Tagebaus Jänschwalde ist relativ gering. Im Nordosten des Abbaubereiches wird ein Teil des Landschaftsschutzgebietes (LSG) „Neißeaue um Grießen“ durch die bergbaulichen Maßnahmen in Anspruch genommen (Anlage 3). Das LSG umfasst insgesamt 699 ha. Im geplanten Abbaubereich liegen ca. 74 ha.

Ausgehend von der Naturraumausstattung ist der Ausgleich für die durch die bergbauliche Inanspruchnahme entfallenden ökologischen Funktionen im Abbaubereich im wesentlichen durch die Wiedernutzbarmachung der Erdoberfläche möglich. Dies gilt grundsätzlich auch für die teilweise Inanspruchnahme des LSG „Neißeaue um Grießen“. Konkretisierungen hierzu werden im Rahmen der nach § 36 und § 72 BbgNatG zu führenden Verfahren erfolgen.

Der großflächige Braunkohlenbergbau wirkt zunächst landschaftszerstörend, wobei auch aus Naturschutzsicht wertvolle Landschaftsbestandteile verloren gehen. Diese können in der Regel in ihrer ursprünglichen Form nicht regeneriert werden. Im Rahmen der Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft bietet sich jedoch die Möglichkeit, neue hochwertige Landschaftstypen zu entwickeln, welche sich durch Großflächigkeit und Unzerschnittenheit, Störungsarmut und dynamische Landschaftsentwicklung mit natürlich ablaufenden Prozessen auf nährstoff- und schadstoffarmen Rohböden auszeichnen. Die in den Braunkohlensanierungsgebieten gesammelten Erfahrungen belegen, dass hier Biotope entstehen können, die einer schützenswerten Flora und Fauna Lebensraum bieten. Im Bereich des Tagebaus Jänschwalde sollen diese Möglichkeiten zur dynamischen Naturentwicklung durch die Ausweisung eines großflächigen, zusammenhängenden Renaturierungsgebietes genutzt werden. Die ausgewiesene Fläche (vgl. Anlage 2) stellt einen wichtigen Raum des Biotopverbundes, insbesondere auch des Fließgewässerverbundes von Nordost-Sachsen/Südbrandenburg (Zschornoer Wald) in nördlicher gelegene großflächige Schutzgebiete Brandenburgs (Bio-sphärenreservat Spreewald, Schutzgebiete im Bereich des Truppenübungsplatzes Lieberose) dar (vgl. auch Abschnitt 2.8.2).

Auf verfügbaren und geeigneten Flächen in der Sicherheitszone und im Kippenbereich sollen gezielt Maß- nahmen zur Minderung der vorübergehenden Beeinträchtigung von Natur und Landschaft im Abbaubereich realisiert werden. Damit sollen Rückzugsgebiete für landschaftstypische, insbesondere auch für gefährdete Arten und Lebensgemeinschaften für den Zeitraum der bergbaulichen Beeinflussung geschaffen werden. Als Biotoptypen sollen vor allem Streuobstwiesen, Kraut- und Grasfluren, naturnahe Gehölzkomplexe, Sukzessionsflächen, Feuchtbiotope und Trockenstandorte vorgesehen werden. Die Maßnahmen in der Sicherheitszone können mit Immissionsschutzmaßnahmen kombiniert werden.

Auf der Grundlage der durch die Forschungs-, Beratungs- und Projektierungs-GmbH für Ökologie, Natur und Umwelt (ÖNU) im Jahre 1994 vorgelegten Untersuchungen wurde ein Teil der Maßnahmen im Tagebaurandbereich bereits umgesetzt, darunter

  • die Bepflanzung der Klinger Teiche,
  • die Alleepflanzungen im Raum Gosda-Mulknitz,
  • die Renaturierung des ehemaligen Grubenwasserableiters 2 A,
  • die Bepflanzung/Gestaltung der ehemaligen Trasse der Vorschnittbahn,
  • die Pflege und Erweiterung der Streuobstwiese östlich des Ostrandschlauches.

Umsetzung und Konkretisierung des Ziels und Berücksichtigung des Grundsatzes, insbesondere:

  • im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
  • in Verfahren nach dem Brandenburgischen Naturschutzgesetz.

2.3.2 Natur und Landschaft außerhalb des Abbaubereiches

Z 9
Die grundwasserabhängigen, für den Arten- und Biotopschutz besonders wertvollen Feuchtgebiete der Jänschwalder Laßzinswiesen nördlich der Bahnlinie Cottbus-Peitz/ Ost-Guben sind in ihrer Vielfalt und Prägung durch grundwasserabhängige Lebensgemeinschaften zu erhalten. Bei der Festlegung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen ist neben den Belangen des Biotop- und Artenschutzes die landwirtschaftliche Nutzung des Gebietes zu berücksichtigen.

In den Grenzen des gemeldeten FFH-Gebietes innerhalb der Jänschwalder Laßzinswiesen (vgl. Anlage 3) sind nachteilige Auswirkungen der bergbaubedingten Grundwasserabsenkung auf die landwirtschaftliche und naturschutzfachliche Nutzung zu vermeiden.

Für unvermeidbare nachteilige Auswirkungen in wertvollen Feuchtgebieten der Jänschwalder Laßzinswiesen südlich der Bahnlinie Cottbus-Peitz/Ost-Guben ist Ausgleich oder Ersatz zu schaffen.

Begründung:
Das Niederungsgebiet der Jänschwalder Laßzinswiesen gehört zu den grundwasserabhängigen wertvollen Landschaftsbestandteilen im Einwirkungsbereich des Tagebaus Jänschwalde. Der Einwirkungsbereich ist durch die Reichweite der bergbaubedingten Grundwasserabsenkung gekennzeichnet (Anlage 3). Trotz erheblicher anthropogener Veränderungen in der Vergangenheit stellen die Jänschwalder Laßzinswiesen einen wichtigen Lebensraum für geschützte Tier- und Pflanzenarten dar, der zu erhalten ist. Darüber hinaus besitzt das Gebiet wesentliche Bedeutung für die Existenz landwirtschaftlicher Betriebe im Umfeld des Tagebaus.

Ohne Schutzmaßnahmen wäre für das gesamte Gebiet eine bergbauliche Grundwasserabsenkung zu erwarten. Zur Erhaltung des Feuchtwiesencharakters soll ab dem Zeitpunkt der Wirkung der Grundwasserabsenkung eine Grundwasseranreicherung und -infiltration wirksam werden. Die grundsätzliche Machbarkeit einer Grundwasseranreicherungsanlage wurde im Rahmen einer im Auftrag des Oberbergamtes des Landes Brandenburg im August 1993 vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme und im Ergebnis des im Zeitraum von 1998 bis 2001 durchgeführten Pilotversuches bestätigt.

Die Schwerpunkte des Arten- und Biotopschutzes (Feuchtwiesenschutz) befinden sich nördlich der Bahnlinie Cottbus-Peitz/Ost-Guben innerhalb der Grenzen des gemeldeten FFH-Gebietes. Für dieses Gebiet ist daher die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen der bergbaubedingten Grundwasserabsenkung geboten. Nach dem gegenwärtigen Planungsstand greift die Linie der Grundwasserabsenkung in den nordöstlichen Teil dieses Gebietes ein. Daraus können nachteilige Auswirkungen entstehen, denen mit geeigneten Maßnahmen entgegenzuwirken ist.

Für den Bereich südlich der Bahnlinie Cottbus-Peitz/Ost-Guben sind nach den vorliegenden Untersuchungen Beeinträchtigungen durch die Grundwasserabsenkung nicht zu vermeiden. Besondere Bedeutung kommt hier der Culingiwiese zu, deren ökologische Wertigkeit in den vorliegenden Untersuchungen ebenfalls als hoch eingeschätzt wird. Für die entstehenden Beeinträchtigungen der ökologisch wertvollen Bereiche und der landwirtschaftlichen Nutzung ist Ausgleich bzw. Ersatz zu leisten.

Der gegenwärtige Stand der Bearbeitung der Schutzmaßnahmen für den Bereich der Laßzinswiesen stellt sich wie folgt dar:

Ausgehend von der gutachterlichen Einschätzung zur grundsätzlichen Machbarkeit der Schutzmaßnahmen wurden durch das Bergbauunternehmen LAUBAG mehrere Studien, Gutachten und Berichte veranlasst, die geeignete Gegenmaßnahmen zur Vermeidung einer Beeinflussung des Jänschwalder Laßzinswiesengebietes untersucht haben. Im April 1998 wurde durch die LAUBAG das „Konzept zum nachhaltigen Erhalt der Jänschwalder Laßzinswiesen“ vorgelegt.

Als wesentlichste Ergebnisse und Erkenntnisse aus Untersuchungen und Begutachtungen können genannt werden:

  • Im Ergebnis der Modellierungsberechnungen kann durch Infiltration der Grundwasserabsenkung wirksam begegnet werden.
  • Wirksame Infiltration ist durch Kombination von geschlossener Infiltration und Grabeninfiltration zu erreichen.
  • Optimale Infiltrationsraten werden mit Hilfe der Kombination von Modellberechnungen, Großversuchen und Geländebeobachtungen ermittelt.
  • Durchsetzung des Prinzips des sparsamsten Umgangs mit Wasser (z. B. durch exakte Bilanzierung, Berücksichtigung der Grundwasserneubildung, Optimierung der Infiltrationsraten, optimierte Grabenbewirtschaftung, vertretbare Mindestwasserstände für Natur und Landschaft bei kritischen Witterungsperioden).
  • Festlegung erforderlicher Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen, einzelfall-, orts- und standortbezogen, in Abstimmung mit den zuständigen Naturschutz- und Wasserbehörden.

Das Vorhaben wird durch eine beim Landesbergamt Brandenburg eingerichtete Facharbeitsgruppe sowie durch einen unabhängigen Gutachter (BTU Cottbus) begleitet. Nach Abschluss der Grundlagenermittlung befindet sich das Vorhaben derzeitig in der Vorplanung. Die wesentlichsten Maßnahmen sind:

  • Einführung eines geregelten und mit den Nutzern erprobten Betriebsregimes für das Grabensystem,
  • Umgestaltung bzw. Rückbau von Wehranlagen zur Verbesserung der Steuerbarkeit,
  • Ertüchtigung des vorhandenen Grabensystems durch Grundräumung und Krautung,
  • Renaturierung des Grabensystems,
  • Geschlossene Infiltration über Sickerleitungen und Infiltrationsbrunnen.

Seit Februar 1998 finden unter Leitung der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Spree-Neiße Staukonferenzen statt, in denen mit Flächennutzern, dem Wasser- und Bodenverband Neiße/Malxe-Tranitz, der zuständigen Naturschutzbehörde, Vertretern der BTU Cottbus, Ingenieurbüros und der LAUBAG Schritte zur Optimierung des Stauregimes im Laßzinswiesengebiet beraten und festgelegt werden. Im Ergebnis wird seit dem Jahr 2000 ein abgestimmtes Betriebsregime zur Wasserversorgung des Jänschwalder Laßzinswiesengebietes umgesetzt. Ab 2001 werden etappenweise die abgestimmten Stauhöhen bei der zuständigen Behörde beantragt. Die festgelegten Stauhöhen werden von einem Stauwärter des Wasser- und Bodenverbandes Neiße/Malxe-Tranitz eingestellt und kontrolliert.

Die Pilotanlage Infiltration Laßzinswiesen war planmäßig von November 1998 bis Dezember 2000 stabil und störungsfrei in Betrieb. Im Wesentlichen bestätigen bzw. stützen die Testergebnisse die Richtigkeit der Anwendung der Infiltration als geeignete Schutzmaßnahme.

Die Projektierungsleistungen zur Ertüchtigung der Gräben für die offene Infiltration sind begonnen worden. Die erste Phase der Renaturierung wurde Ende 2001 durchgeführt.

Zur Überwachung der Wirkung der Maßnahmen und zur Steuerung des Gesamtsystems ist ein umfangreiches Untersuchungs-, Beobachtungs- und Steuerprogramm für die Laßzinswiesen festgelegt. Die Wirkungskontrolle und Steuerung der Maßnahmen beinhaltet u. a. folgende Sachgebiete:

  • Biomonitoring,
  • Hydrometeorologisches Monitoring,
  • Grundwassermonitoring,
  • Oberflächenwassermonitoring,
  • Wassergütemonitoring,
  • Bewertung der landwirtschaftlichen Ertragsfähigkeit.

Zur Erweiterung und Qualifizierung der Monitoringprogramme in den Jänschwalder Laßzinswiesen wurden folgende Maßnahmen realisiert:

  • die Einrichtung der Klimastation „Friedrichshof“ zur Ermittlung der gebietsspezifischen Klimadaten,
  • die Verdichtung des Grundwasserbeobachtungsnetzes,
  • Tensiometermessungen zur Ermittlung der Bodenfeuchte,
  • Peilstangenbohrungen zum Nachweis der Torfverbreitung,
  • Drucksonden zum Registrieren von Graben- und Grundwasserständen,
  • Bestimmungen der Wassergüte in den Gräben,
  • Durchflussmessungen zur Ermittlung der Wasserverteilung,
  • Erfassung der Zuschusswassermenge über die Pumpstation Malxe.

Das „Ständig arbeitende hydrologische Modell Jänschwalder Laßzinswiesen“ wurde an den aktuellen Kenntnisstand angepasst und für die Bewertung der Maßnahmen zur Optimierung des Stauregimes herangezogen.

Weiterhin wird derzeit an einer Methodik für bodenkundliche Untersuchungen gearbeitet, um diese in ein geeignetes, langfristiges Monitoringsystem zu überführen.

Neben den abiotisch ausgerichteten Monitoringprogrammen waren auch biologische Monitoringsysteme zu entwickeln. Das Biomonitoring Laßzinswiesen wurde im Jahre 1997 gestartet. Die Ergebnisse werden in jährlichen Berichten dokumentiert.

Z 10
Die weiteren im Einwirkungsbereich des Tagebaus liegenden schützenswerten Feuchtgebiete sind zu beobachten und im Falle einer Beeinflussung durch die bergbaubedingte Grundwasserabsenkung durch geeignete Maßnahmen zu erhalten. Nachteilige unvermeidbare Beeinträchtigungen sind auszugleichen.

Die durch den Bau der Dichtwand und die Verlegung von Medien und Verkehrswegen entstehen- den Eingriffe in den Naturhaushalt und insbesondere in das LSG „Neißeaue um Grießen“ sind auf das unvermeidbare Maß zu beschränken.

Begründung:
Seit Mai 1995 liegt der Abschlussbericht der ÖNU Forschungs-, Beratungs- und Projektierungs-GmbH zu den weiterführenden ökologischen Untersuchungen zum Tagebau Jänschwalde vor. Die Studie nimmt u. a. eine Bestandsaufnahme der naturräumlichen Ausstattung des Tagebauumfeldes und eine komplexe Konfliktanalyse vor, stellt die erkannten bergbaubedingten Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Wasser, Flora und Fauna dar und unterbreitet Vorschläge für Erhaltungs-, Pflege- und Schutzmaßnahmen.

Die Vorbereitung und Umsetzung von Erhaltungs-, Pflege- und Schutzmaßnahmen wurde zwischenzeitlich auf dieser Grundlage weitergeführt. Die notwendigen Maßnahmen wurden und werden bezüglich Art, Umfang und zeitlichem Ablauf mit den zuständigen Fachbehörden und lokalen Naturschutzeinrichtungen abgestimmt. Der Grundsatz, Eingriffe in Natur und Landschaft zu vermeiden bzw. zu mindern, gilt für den gesamten Einwirkungsbereich. In die Untersuchungen zu Erhaltungs-, Pflege- und Schutzmaßnahmen sind demzufolge auch wasserabhängige Landschaftsbestandteile einzubeziehen, die gegenwärtig keinen Schutzstatus haben.

Das Teichgebiet Bärenbrück liegt seit Jahren vollständig im Grundwasserabsenkungsbereich. Der Bärenbrücker Unterteich ist als SPA-Gebiet gemeldet. Im Auftrag des Bergbauunternehmens wurden Untersuchungen zum Wasserhaushalt und zur Wasserbeschaffenheit der Teichgruppe Bärenbrück durchgeführt. Mit kontinuierlicher Wasserzuführung kann dem Schutzziel für den Bärenbrücker Unterteich entsprochen werden. Die Wasserbereitstellung für den Bärenbrücker Unterteich ist durch den Bergbautreibenden im gesamten Zeitraum der Wirkung der bergbaulich bedingten Grundwasserabsenkung zu sichern.

Ein Teil der Sergen-Kathlower Teich- und Wiesenlandschaft liegt ebenfalls im Grundwasserabsenkungs- bereich (als FFH-Gebiet gemeldet).

Die Sergen-Kathlower Teich- und Wiesenlandschaft strukturiert sich in Teichflächen, Wiesenflächen und daran angrenzende Waldflächen. Durch die Weiterführung des Tagebaus Jänschwalde sind keine über das Maß der bestehenden Grundwasserabsenkung hinausgehenden Beeinträchtigungen zu erwarten. Durch die Wiedernutzbarmachung der rückwärtigen Bereiche des Tagebaus Jänschwalde und der in diesem Zusammenhang vorgesehenen Flutung des Südrandschlauches wird die Grundwasserabsenkung schrittweise zurückgehen. Die Sanierungsmaßnahmen im rückwärtigen Bereich unterstützen damit die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes entsprechend dem vorgesehenen Schutzzweck.

Durch den Bau der Dichtwand an der Nordostmarkscheide des Tagebaus wird die Neißeaue und das angrenzende polnische Staatsgebiet wirksam vor den nachteiligen Auswirkungen der Grundwasserabsenkung geschützt. Zur Bewertung der durch die Grundwasserabsenkung des Tagebaues Jänschwalde möglicherweise zu befürchtenden Auswirkungen auf polnisches Staatsgebiet wurde im November 1995 eine von einem polnischen und einem deutschen Ingenieurbüro gemeinsam erarbeitete Expertise vorgelegt. Die Ergebnisse der Prognoseberechnungen belegen, dass die Grundwasserentspannung bzw. -absenkung keine nach gegenwärtigem Kenntnisstand nachweisbaren wesentlichen Auswirkungen auf Land- und Forstwirtschaft, Biotope und geschützte Landschaften hat. Die Dichtwand erreichte mit Stand 31.12.2000 eine Länge von 9 008 m. Nach gegenwärtigem Planungsstand ist die Weiterführung der Dichtwand bis an die B 112 im Bereich der Ortslage Taubendorf vorgesehen. Das gemeinsame Grundwassermonitoring Polen/BRD zur Überwachung der Wirksamkeit der Dichtwand wird beiderseits der Neiße kontinuierlich fortgeführt und ausgewertet. Die Dichtwirkung ist durch beidseitige Grundwassermessungen umfassend nachgewiesen. Zur Minderung der Eingriffe wird sich die Trasse der Dichtwand ab dem Ort Grießen bis südlich Taubendorf weitestgehend an die Trasse der Deutschen Bahn AG und das Eilenzfließ annähern. Die Trassenbreite wurde auf ca. 30 m reduziert.

Durch die Weiterführung des Braunkohlenbergbaus wird sich der Einwirkungsbereich des Tagebaus Jänschwalde in nördlicher Richtung vergrößern. In diesem Bereich liegen weitere schützenswerte Feuchtgebiete (Anlage 3). Nach gegenwärtigem Kenntnisstand sind dies:

  • das NSG „Calpenzmoor“ (gemeldet als FFH-Gebiet),
  • das NSG „Pastlingsee“ (gemeldet als FFH-Gebiet),
  • Teile des LSG „Gubener Fließtäler“,
  • Teile des LSG „Neißeaue um Grießen“,
  • Teile des Feuchtwiesengebietes Atterwasch (teilweise gemeldet als FFH-Gebiet),
  • Teile der Grabkower Seewiesen,
  • Teile der Pinnower Läuche und Tauersche Eichen (gemeldet als FFH-Gebiet).

Um diese wertvollen Landschaftsbestandteile in ihrer spezifischen Ausstattung zu erhalten, sind nachteilige Auswirkungen der Grundwasserabsenkung mit wirkungsvollen Gegenmaßnahmen aufzufangen. Bei Notwendigkeit ist Ausgleich oder Ersatz zu schaffen.

Durch das Bergbauunternehmen wurde im Jahre 1996 ein Gesamtkonzept zur Beobachtung und zum Schutz grundwasserabhängiger Landschaftsbestandteile vorgelegt. Auf dieser Grundlage wurden und werden schrittweise biologisch-geohydrologische und geophysikalische Erkundungsprogramme aufgelegt sowie wasserwirtschaftliche und biologische Monitoringsysteme entwickelt und gestartet.

Entsprechende Monitoringprogramme wurden bisher installiert bzw. sind vorgesehen für:

  • Feuchtgebiete im Bereich der Taubendorfer Eichberge,
  • die Grabkoer Seewiesen,
  • den Grabkoer Wald (grundwasserfern),
  • das NSG „Pastlingsee“,
  • das NSG „Calpenzmoor“,
  • das LSG „Neißeaue um Grießen“.

Ziel der Monitoringprogramme ist es, zuverlässige Daten über die natürliche Dynamik der biotischen und abiotischen Verhältnisse im bergbaulich unbeeinträchtigten Zustand zu erfassen, notwendige und geeignete Ausgleichs-/Schutzmaßnahmen abzuleiten sowie später die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen zu überwachen bzw. mögliche Veränderungen durch Grundwasserabsenkung frühzeitig anzuzeigen. 

Die Ergebnisse der mit den zuständigen Naturschutzbehörden abgestimmten biologischen Beobachtungsprogramme werden in Jahresberichten zusammengestellt, unter Beachtung der wasserwirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverhältnisse ausgewertet und interpretiert. Die Berichte werden dem Landesbergamt Brandenburg und der Oberen Naturschutzbehörde übergeben. Für Feuchtgebiete im Bereich Taubendorfer Eichberge, für die Grabkoer Seewiesen und für die Neißeaue liegen die Untersuchungen seit 1999 vor.

Auf der Grundlage von Erkundungs- und Studienergebnissen über die zu schützenden Landschaftsteile wurden vom Bergbauunternehmen LAUBAG spezifische Grund- und Oberflächenwassermessnetze eingerichtet.

Für Feuchtgebiete im Bereich der Taubendorfer Eichberge mit Neißeaue, der Grabkoer Seewiesen mit Maschnetzenlauch und Torfstich, des NSG „Pastlingsee“ und des NSG „Calpenzmoor“ wurden bis Mai 1999 Erkundungsprogramme zur Untersuchung der Grundwasserabhängigkeit erstellt. Die Realisierung der Erkundungsprogramme erfolgt etappenweise. Die erste Erkundungsetappe wurde im Jahr 2000 abgeschlossen. Für die NSG „Pastlingsee“ und „Calpenzmoor“ wird die 2. Erkundungsetappe im Jahr 2001 realisiert.

Umsetzung und Konkretisierung der Ziele, insbesondere:

  • im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
  • in wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren,
  • im Rahmen des Bundes- und des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes,
  • im Rahmen des Waldgesetzes des Landes Brandenburg.
2.4 Wasserwirtschaft
2.4.1 Auswirkungsbereich und Maßnahmen zur Begrenzung der Grundwasserabsenkung

Z 11
Die Grundwasserabsenkung ist räumlich und zeitlich so zu betreiben, dass ihr Ausmaß und ihre Auswirkungen unter Berücksichtigung der bergsicherheitlichen Notwendigkeiten so gering wie möglich gehalten werden.

Die technischen Einrichtungen für entsprechende Gegenmaßnahmen sind landschaftsgerecht anzulegen und zu gestalten.

Die Auswirkungen der Grundwasserabsenkung auf den Wasser- und Naturhaushalt und die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Begrenzung der Grundwasserabsenkung sind ständig zu überwachen.

Begründung:
Der Tagebau Jänschwalde befindet sich in den Einzugsbereichen der Spree und der Lausitzer Neiße. Der Grundwasserabfluss erfolgte vor Beginn des Bergbaus generell von den nördlich und südlich gelegenen Hochflächen in Richtung Baruther Urstromtal, um sich dann in westlicher Richtung dem Spreewald bzw. in östlicher Richtung der Lausitzer Neiße zuzuwenden.

Mit der bergbaubedingten Grundwasserabsenkung erfolgt lokal eine Umkehrung der Fließrichtung in Richtung des aktiven Tagebaus.

Die Gewinnung von Braunkohle im Tagebau ist ohne die Absenkung des anstehenden Grundwassers nicht möglich. Aufgrund der Auswirkungen auf den Naturhaushalt und der Begrenztheit der Ressource Wasser ist darauf hinzuwirken, dass diese Absenkung auf das unumgängliche Maß begrenzt wird. Der Bergbautreibende hat hierzu geeignete Maßnahmen umzusetzen.

Die Reichweite der bergbaubedingten Grundwasserabsenkung ist der Anlage 3 zu entnehmen. Bei der Darstellung der Grundwasserabsenkungslinie 2019 sind die nach gegenwärtigem Planungsstand vorgesehenen Maßnahmen zur Eingrenzung der Grundwasserabsenkung berücksichtigt. Dies sind die Dichtwand an der Ostmarkscheide des Tagebaus, die für das Gebiet der Jänschwalder Laßzinswiesen geplante Wasseranreicherung und -infiltration und die durch die Versickerung bedingte Grundwasseranreicherung im Teichgebiet Bärenbrück. Gemäß Abschnitt 2.3.2 sind weitere Maßnahmen vorzusehen.

Aufgrund der langfristigen Nutzungszeit ist die landschaftsgerechte Einbindung der technischen Anlagen für die Gegenmaßnahmen in den umgebenden Naturraum erforderlich. Der Bau der Dichtwand stellt zunächst selbst einen Eingriff in den Naturraum dar, der jedoch im Interesse des Schutzes der Neißeaue und des polnischen Staatsgebietes unvermeidbar ist. Die Trasse der Dichtwand wird fortlaufend auf der Grundlage abgestimmter Landschaftsbauprojekte renaturiert.

Die Entwicklung der Grundwasserabsenkung und der Auswirkungen bedürfen einer fortlaufenden Überwachung. Vorgaben zum Monitoring enthält der wasserrechtliche Erlaubnisbescheid vom 29. März 1996 (vgl. auch Abschnitt 2.3.2).

Oberflächenwassermonitoring
Die Wasserführung in den nördlichen Vorflutern und in den Hauptgräben der Jänschwalder Laßzinswiesen wird bei unterschiedlichen Witterungsverhältnissen kontrolliert. Standgewässer im nördlichen Umfeld sind mit Pegellatten ausgerüstet. Die bisherigen Ergebnisse zeigen, dass die Wasserführung in den Nebenvorflutern Moaske, Eilenzfließ und Seegraben den natürlichen Schwankungen unterliegt. In den Jänschwalder Laßzinswiesen wird die Wasserführung maßgeblich vom Betrieb der Pumpstation Malxe bestimmt. Ein Einfluss der Tagebauentwässerung auf all diese Fließsysteme besteht derzeitig noch nicht. Gleiches trifft für die Standgewässer im nördlichen Umfeld zu.

Grundwassermonitoring
Dem Landesbergamt Brandenburg und dem Landesumweltamt wurden und werden die Grundwassergleichen für den Haupthangendgrundwasserleiter im Förderraum Cottbus jährlich übergeben. Die Planung und Fortschreibung des Pegelnetzes wird mit den jeweiligen Hauptbetriebsplänen des Tagebaus Jänschwalde und der Anzeige zur Realisierung von Regionalpegeln angezeigt und zugelassen.

2.4.2 Wasserversorgung/Sümpfungswassernutzung

Z 12
Die öffentliche, gewerbliche und private Wasserversorgung nach Menge und Güte ist  für die Dauer der bergbaulichen Einwirkung auf das Grundwasser zu gewährleisten.

Das im Bereich des Tagebaus Jänschwalde anfallende Sümpfungswasser ist vorrangig zur anteiligen Versorgung des Kraftwerkes Jänschwalde und zur Wasserversorgung der grund- wasserabhängigen Landschaftsbestandteile einzusetzen. Darüber hinaus ist die Mindestwasser- führung der im Einwirkungsbereich liegenden Vorfluter - soweit möglich - durch die Nutzung von Sümpfungswasser zu gewährleisten. Dabei ist das Prinzip der sparsamen und nachhaltigen Wasserbewirtschaftung durchzusetzen. Die jeweils erforderliche Qualität muss ggf. durch Aufbereitung gewährleistet werden.

Begründung:
Durch die weitreichende bergbauliche Grundwasserabsenkung werden Wassergewinnungsanlagen in unterschiedlichem Ausmaß beeinflusst. Der Bergbautreibende ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen Ausgleich bzw. Ersatz zu leisten.

Für die Versorgungsbereiche Horno, Grießen und Heinersbrück sind die Ersatzmaßnahmen mit der Inbetriebnahme der Trinkwasserleitungen von den Wasserwerken Taubendorf und Peitz abgeschlossen. Auf der Grundlage von Optimierungsbetrachtungen der Gesellschaft für Wasserver- und Abwasserentsorgung - Hammerstrom/Malxe-Peitz-mbH (GeWAP) werden die erforderlichen Ersatzmaßnahmen für die Versorgungsbereiche Jänschwalde und Drewitz im Jahre 2002 abgestimmt und rechtzeitig realisiert. Die Wasserfassungen der Wasserwerke Taubendorf und Atterwasch des Gubener Wasser- und Abwasserzweckverbandes (GWAZ) werden nach dem gegenwärtigen Planungsstand nach dem Jahre 2010 durch die bergbauliche Grundwasserabsenkung beeinflusst. Der Bergbautreibende und der GWAZ haben im Februar 1996 eine gemeinsame Absichtserklärung abgeschlossen, mit dem Ziel, eine bergbaulich bedingte Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung zu verhindern. Zwischenzeitlich liegen weitere Konzepte und Strategien für die Wasserversorgung im Verbandsgebiet vor, auf deren Grundlage konkrete Gespräche zu erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen geführt werden können.

Bei der Verteilung des Sümpfungswassers ist auf eine sparsame und effektive Verwendung des verfügbaren Wassers zu orientieren. Dies ist gerade wegen des durch den großflächigen Braunkohlenbergbau verursachten Grundwasserdefizits in der Lausitz von besonderer Bedeutung. Die durch den aktiven Bergbau zu hebenden Grundwassermengen sind fester Bestandteil des Gesamtkonzepts zur Wasserbewirtschaftung in der Lausitz. Durch den aktiven Bergbau stehen in der Lausitz (Brandenburg und Sachsen) ca. 350 Mio. m3 Wasser pro Jahr zur Verfügung.

Diese Wassermenge wird neben der Versorgung der Braunkohlenkraftwerke für die Flutung von Restseen und für die Aufrechterhaltung der Wasserführung der Spree im Zusammenhang mit der Rehabilitation des  Wasserhaushaltes eingesetzt. Das wasserwirtschaftliche Gesamtkonzept ist nicht Gegenstand des Braunkohlenplans. Der Plan hat nicht die Aufgabe, die den berg- bzw. wasserrechtlichen Zulassungs- und Genehmigungsverfahren zugrunde liegenden oder im Zuge der Unternehmensplanung ermittelten wasserwirtschaftlichen Daten im Detail wiederzugeben. Er enthält auch nicht die Zusammenführung dieser Daten mit anderen wasserwirtschaftlichen Daten des Einzugsgebietes. Das wasserwirtschaftliche Gesamtkonzept wird durch die zwischen den beteiligten Ländern abgestimmte Bewirtschaftungskonzeption für die Flussgebiete einschließlich des entsprechenden Datensatzes des ArcGRM Spree-Schwarze Elster wiedergegeben. Der Datensatz kann im Zusammenhang mit den für den Ausbau von Bundeswasserstraßen erforderlichen Verfahren genutzt werden.

Hinsichtlich der Wirkung des Tagebaus Jänschwalde auf die überregionalen wasserwirtschaftlichen Ver hältnisse ist bis zum Auslauf des Tagebaus von einer Stützung des Spreeabflusses auszugehen. Für die Phase der Flutung und des Grundwasserwiederanstiegs werden in den durchzuführenden Genehmigungs- verfahren alle Belange berücksichtigt werden. Nachrichtlich sei darauf verwiesen, dass das Land Brandenburg in Abstimmung  mit dem Freistaat Sachsen und dem Land Berlin unter maßgeblicher Beteiligung der LMBV mbH alle möglichen Maßnahmen eingeleitet hat, um den durch die Einstellung der Tagebaue bedingten Rückgang der Wasserführung unter die ehemals natürlichen Verhältnisse auszugleichen. Zu diesen Maß- nahmen gehört der Bau des Speichersystems Lohsa II und des Speichers Bärwalde. Die damit erzielbare Ausgleichswirkung wurde über das ArcGRM nachgewiesen.

Der Wasserbedarf des Kraftwerkes Jänschwalde wird anteilig aus dem Sümpfungswasseraufkommen der Tagebaue Jänschwalde und Cottbus-Nord gedeckt. Entsprechend der zum Betrieb des Kraftwerkes Jänschwalde erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis ist eine Entnahme von bis zu 120 m3/min Sümpfungswasser aus der Malxe zulässig. Die zwingend zu versorgenden grundwasserabhängigen Landschaftsbestandteile sind im Abschnitt 2.3.2 beschrieben.

Im Jahre 2000 wurden im Tagebau Jänschwalde ca. 86 Mio. m3 Wasser gehoben und abgeleitet, davon ca. 72,5 Mio. m3 im Verantwortungsbereich der LAUBAG und 13,5 Mio. m3 im Verantwortungsbereich der LMBV mbH. Die Ableitung erfolgte gemäß der erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse vorrangig in die Malxe und in die Tranitz zwischen den Tagebauen. Zur Entlastung der Malxe in Heinersbrück wird voraussichtlich nach dem Jahre 2003 zusätzlich der Radewieser Graben in das Ableitungskonzept zur Grubenwasserreinigungsanlage Kraftwerk Jänschwalde eingebunden. Weiterhin erfolgt im Bereich der Ostmarkscheide eine Ableitung in die Lausitzer Neiße.

Die Wasserverteilung im Jahre 2000 war durch folgende Größenordnungen gekennzeichnet:

Einleitstelle Wassermenge in Tm3
Malxe 59 971
Tranitz zwischen den Tagebauen 17 248
Lausitzer Neiße 7 460
Eigenbedarf 248
Versorgung Klinge 452
Flutung Südrandschlauch 430

Die weitere Zunahme der Sümpfungswassermengen im Abbauzeitraum trotz wirksamer Dichtwand an der Ostmarkscheide begründet sich in der notwendigen Wasserfreihaltung der produktiven Randschläuche bei Grötsch bzw. Radewiese/Jänschwalde.

Gegenwärtig zeigt die Gegenüberstellung des nutzbaren Dargebotes mit den drei Hauptbedarfsträgern (Kraftwerk Jänschwalde, Teichgruppe Bärenbrück und Laßzinswiesen), dass die Wasserversorgung gesichert werden kann. Die Wasserbilanz für den Versorgungskomplex Jänschwalde ist jeweils dem aktuellen Kenntnisstand anzupassen.

Mit der Verringerung der Sümpfungswassermengen zum Ende des Abbauzeitraumes ist ein Defizit zwischen den bergtechnologisch verfügbaren Sümpfungswassermengen und dem Wasserbedarf zur Deckung der Anforderungen zu erwarten. Durch den Bergbautreibenden sind geeignete Maßnahmen zum Ausgleich dieses Defizites vorzusehen. Sofern ein Ausgleich nicht auf andere Weise erreicht werden kann, ist die Hebung von zusätzlichem Wasser (Ökowasser) zu gewährleisten.

Die Reinigung des Sümpfungswassers erfolgt gegenwärtig in den Grubenwasserreinigungsanlagen (GWRA) Briesnig und Kraftwerk Jänschwalde. Nach dem Jahr 2002 wird der Bau von zwei neuen GWRA notwendig, über die dann das im nördlichen Einzugsgebiet des Tagebaus Jänschwalde gehobene Wasser gereinigt und abgeleitet wird. Dadurch wird das bereits vorhandene Ableitungssystem im Bereich des Tagebaus Jänschwalde erweitert. Die GWRA Jänschwalde wird an der Westmarkscheide östlich der Ortslage Jänschwalde- Kolonie eingerichtet. Die GWRA Neißeaue wird an der Ostmarkscheide südlich von Taubendorf errichtet. Das gereinigte Wasser wird zur Lausitzer Neiße abgeleitet. Die GWRA sind so zu planen, zu errichten und zu betreiben, dass sie unter Berücksichtigung der Beschaffenheit der für die Einleitung genutzten Gewässer und der langfristigen Zielstellung des Landes Brandenburg zur Beschaffenheit der Fließgewässer die erforderliche Aufbereitung des gehobenen und abzuleitenden Grubenwassers gewährleisten.

2.4.3 Oberflächengewässer

Z 13
Bei bergbaubedingten Grundwasserabsenkungen sind die für die Wasserwirtschaft und/oder den Naturhaushalt und/oder die Fischereiwirtschaft bedeutsamen Oberflächengewässer zu erhalten. Die Wasserstände bzw. der  landschaftlich notwendige Mindestabfluss sind durch geeignete Maßnahmen, z. B. Einleitung von Sümpfungswasser, Versickerung von Wasser oder Oberflächen- wasserrückhaltung sicherzustellen. Eine Verschlechterung der Wasserbeschaffenheit ist zu vermeiden.

Die Ausgleichs- und Schutzmaßnahmen (vgl. auch Abschnitt 2.3.2) sind für den gesamten Zeitraum der Wirkung der bergbaulichen Grundwasserabsenkung, d. h, über die Beendigung des Tagebaus hinaus bis zur Wiederherstellung ausgeglichener wasserwirtschaftlicher Verhältnisse aufrecht zu erhalten.

Die Malxe ist zwischen den Orten Bohrau und Heinersbrück in Anlehnung an die vorbergbaulichen Verhältnisse über die Kippenflächen des Tagebaus Jänschwalde zurück zu verlegen.

Nach Abschluss der bergbaulichen Nutzung sind geeignete Renaturierungsmaßnahmen für folgende Fließe vorzusehen:

  • Tranitz zwischen den Tagebauen,
  • Malxe von Heinersbrück bis zum Zulauf Kraftwerk Jänschwalde,
  • Malxe-Altlauf von Mulknitz bis zur Abgrabung an der Ostmarkscheide bei Bohrau,
  • Radewieser Graben.

Begründung:
Die wichtigsten Fließgewässer im Bereich des Tagebaus Jänschwalde sind die Lausitzer Neiße, die Malxe, das Tranitzfließ sowie im nordöstlichen Bereich die Moaske und das Eilenzfließ (LSG „Neißeaue“). Darüber hinaus sind das Grabensystem in den Jänschwalder Laßzinswiesen, das Teichgebiet Bärenbrück sowie im nördlichen Einwirkungsbereich des Tagebaus der Pastlingsee zu nennen. Die Fließe sind z. T. stark anthropogen überformt. Die Malxe wurde im Mittellauf zwischen Mulknitz und Heinersbrück überbaggert. Eine Trennung des natürlichen Verlaufs wurde bereits 1972 vorgenommen, so dass der Abfluss der aus dem Resteinzugsgebiet kommenden natürlichen Wässer nicht mehr zur Spree, sondern zur Lausitzer Neiße über den Malxe-Neiße-Kanal erfolgt. Der Unterlauf der Malxe ab Grötsch/Heinersbrück dient seitdem ausschließlich der Ableitung von Sümpfungswasser zur Grubenwasserreinigungsanlage im Kraftwerk Jänschwalde.

Der Abfluss der Tranitz und der Malxe bis in den Raum Peitz wird überwiegend durch die Grubenwassereinspeisung bestimmt. Der Wasserbedarf des Kraftwerkes Jänschwalde wird direkt aus der Malxe abgesichert. Unterhalb des Kraftwerkes wird Wasser über eine Pumpstation in das Grabensystem der Laßzinswiesen geleitet.

Die Gewässer befinden sich in ursächlicher Abhängigkeit zum Grundwasserstand im oberen Grundwasserleiter, der wiederum den Wechselbeziehungen zu den klimatischen Einflüssen (Niederschlag, Verdunstung etc.) unterliegt. Aus diesem Zusammenhang ergibt sich die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen zur Erhaltung der Gewässer.

Die Lausitzer Neiße ist durch die Dichtwand an der Ostmarkscheide des Tagebaus geschützt. Die Einleitung von gereinigtem Grubenwasser in die Lausitzer Neiße ist im Vergleich zur Eigenwasserführung des Flusses gering, so dass hierbei keine Beeinflussung des Abflussgeschehens zu verzeichnen ist. Für die anderen Gewässer soll die Erhaltung im Wesentlichen durch die Zufuhr von Sümpfungswasser bzw. durch Versickerungsmaßnahmen gewährleistet werden. Für den Pastlingsee bzw. die im Randbereich der bergbaulichen Einwirkung liegenden Gewässer Großsee, Kleinsee und Deulowitzer See sind im Rahmen des Monitoringprogramms weitere Untersuchungen und Beobachtungen vorgesehen, auf deren Grundlage ggf. erforderliche Ausgleichsmaßnahmen zu realisieren sind (vgl. auch Abschnitt 2.3.2).

Nach gegenwärtigem Planungsstand wird der Braunkohlenabbau im Tagebau Jänschwalde im Jahre 2019 beendet. Da sich der Wiederanstieg des Grundwassers nach Beendigung des Braunkohlenabbaus über einen längeren Zeitraum erstrecken wird, müssen die Ausgleichs- und Schutzmaßnahmen so lange fortgesetzt werden, bis die als endgültig angesehenen Grundwasserverhältnisse erreicht sind. Über die Fortdauer der Maßnahmen ist auf der Grundlage der Ergebnisse und der Auswertung des Monitoringprogramms zu entscheiden.

Die natürliche Oberflächenwasserscheide zwischen den Flussgebieten der Spree und der Lausitzer Neiße ist zugleich die Wasserscheide zwischen den Hauptstromgebieten Elbe und Oder. Teile dieser Oberflächenwasserscheide werden durch den Tagebau in Anspruch genommen. Die neue Oberflächenwasserscheide wird durch die Wiedernutzbarmachung der Kippenflächen bestimmt. Zur annähernden Rekonstruktion der vorbergbaulichen Verhältnisse soll die Malxe über die Kippenflächen des Tagebaus Jänschwalde als naturnahes Fließgewässer zurück verlegt werden. Im Zusammenhang mit der Rückverlegung der Malxe ist über die Funktion und Gestaltung des Malxe-Neiße-Kanals zu entscheiden.

Die im Gebiet vorhandenen Fließe wurden teilweise bergbaubedingt verlegt und vielfach für die Ableitung von Sümpfungswasser ausgebaut. Weiterhin sind Beeinträchtigungen durch die Ableitung von unbehandeltem Sümpfungswasser zu verzeichnen. Nach Abschluss der bergbaulichen Maßnahmen ist daher die Renaturierung erforderlich. Für den Bärenbrücker Oberteich soll geprüft werden, inwieweit die Wiederherstellung einer Wasserfläche möglich ist.

2.4.4 Wasserwirtschaftliche Verhältnisse nach Beendigung des Tagebaus

Z 14
Nach Abschluss des Braunkohlenabbaus ist die schnellstmögliche Wiederherstellung eines sich weitgehend selbst regulierenden Wasserhaushaltes zu gewährleisten. Die Auffüllung der durch das Massendefizit entstehenden Resträume, d. h., des zukünftigen Klinger und Taubendorfer Sees sowie die Auffüllung der entleerten Grundwasserleiter ist gezielt zu beschleunigen.

Der Beeinträchtigung der Grund- und Oberflächenwasserbeschaffenheit aufgrund von hydro- chemischen Prozessen der Versauerung und ihrer Begleit- und Folgeprozesse ist durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken.

Für das Abbaugebiet und die Tagebaurandbereiche ist in Anlehnung an die vorbergbaulichen Verhältnisse eine ausreichende Vorflut zu gewährleisten.

Begründung:
Die bergbauliche Grundwasserabsenkung wirkt weit über den eigentlichen Abbaubereich hinaus und beeinträchtigt in diesem Einwirkungsbereich Natur und Landschaft. Um diese Beeinträchtigungen nach Abschluss der Braunkohlengewinnung zu überwinden, ist auf die schnellstmögliche Wiederherstellung eines sich weitgehend selbst regulierenden Wasserhaushaltes hinzuwirken.

Von einem sich weitgehend selbst regulierenden Wasserhaushalt kann dann ausgegangen werden, wenn

  • die Flutung der Tagebaurestseen und die Wiederauffüllung des bergbaubedingt abgesenkten Grundwasserkörpers abgeschlossen ist,
  • die Restseen in das vorhandene Gewässersystem eingebunden sind,
  • eine der Nutzung entsprechende Wasserbeschaffenheit in den Restseen erreicht ist,
  • die Fließgewässer die für den nachbergbaulichen Zustand erforderliche Funktion erfüllen und damit sowohl für die Gebietsvorflut als auch für die Abflussverhältnisse ein stabiler Zustand erreicht ist.

Darüber hinaus ist im Zusammenhang mit der Wiederherstellung großräumiger Austauschverhältnisse im Grundwasserbereich zu untersuchen, ob und in welchem Bereich nach Abschluss der bergbaulichen Maßnah- men eine Perforierung der Dichtwand erforderlich ist.

In der Bergbaufolgelandschaft des Tagebaus Jänschwalde werden bedingt durch das Massendefizit der Klinger See (ca. 400 ha) und der Grubenteich (ca. 30 ha) im Süden und der Taubendorfer See im Norden (ca. 500 ha) entstehen.

Der Klinger See wird einen voraussichtlichen Endwasserstand von +71,0/71,5 m NN erreichen. Der Taubendorfer See wird eine voraussichtliche Wasserspiegelhöhe von +56,5 m NN einnehmen.

Der Wasserspiegel im Grubenteich wird sich im Zusammenhang mit dem Grundwasserwiederanstieg auf ein Niveau von +64 bis +65 m NN einstellen. Zusätzliche Flutungsmaßnahmen sind in diesem Bereich nicht vorgesehen. Zur Regulierung des Wasserstandes ist eine Vorflutanbindung an die Tranitz über die ehemalige Kohlebahnausfahrt Nord herzustellen.

Um nach Einstellung der Sümpfungsmaßnahmen ausgeglichene Wasserstände zu erreichen, sind nach Aussagen der Bergbauunternehmen folgende Wassermengen erforderlich (in Mio. m3):

  Porenraum Restsee Summe
LAUBAG 530 150 680
LMBV 333 102 435

Im Interesse eines zügigen Sanierungsfortschrittes und aus Gründen der zu sichernden Wasserqualität wird für den Klinger und den Taubendorfer See von einer Fremdwasserzuführung zur Beschleunigung des Flutungsprozesses ausgegangen.

Seit November 2000 wird ein Teil des noch zu hebenden Sümpfungswassers in den Südrandschlauch Jänschwalde eingeleitet. Diese Maßnahme wird vorrangig aus geotechnischen Gründen (Vermeidung von Auskolkungen im Bereich der gewachsenen Böschung) bis zu einem Wasserstand von +34 m NN fortgeführt. Danach wird die Wasserhebung im Bereich des Südrandschlauches eingestellt. Zukünftig soll die Flutung des Restsees durch die Überleitung von Spreewasser aus der Talsperre Spremberg über das Tranitzfließ unter- stützt werden. Vorgesehen ist eine durchschnittliche Überleitung von 16,8 bis max. 30 m3/min. Das hierfür nach den Vorgaben des Wasserhaushaltgesetzes erforderliche Planfeststellungsverfahren ist noch durchzuführen. Um entsprechende Regulierungsmöglichkeiten zu schaffen und den zukünftigen See in das vorhandene wasserwirtschaftliche System einzubinden, ist die Herstellung eines Zu- und eines Ableiters von bzw. zur Tranitz vorgesehen.

Mit der vorgesehenen Fremdflutung wird der Endwasserstand von 71,5 m NN im Klinger See in etwa 20 Jahren erreicht. Bei ausschließlich natürlichem Grundwasseraufgang wären weitere 20 Jahre bis zum Er- reichen des prognostizierten Endwasserstandes erforderlich. Die Fremdwasserzufuhr dient vorrangig dem schnelleren Erreichen des gewollten Endwasserstandes. Nach den Aussagen des Gutachtens zur Entwicklung der Wasserbeschaffenheit im Klinger See (BTU Cottbus, November 1998) wäre aufgrund der günstigen Lage des Restsees eine der Nutzung entsprechende Wasserbeschaffenheit auch ohne eine zusätzliche Fremdwasserzuführung erreichbar. Die Fremdwasserzuführung stellt jedoch eine zusätzliche Sicherheit für die dauerhafte Gewährleistung stabiler ph-neutraler Verhältnisse dar.

Der zukünftige Taubendorfer See wird im Abstrom der Kippe Jänschwalde liegen. Gemäß der Nebenbe- stimmung 6.3.1.2 des Zulassungsbescheides zur wasserrechtlichen Erlaubnis für den Tagebau Jänschwalde legte die LAUBAG dem Oberbergamt einen Bericht zur Kippenwassergüteentwicklung im Tagebau Jänschwalde vor. Im Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen und Modellrechnungen wurde festgestellt, dass

  • die Säure-Basen-Bilanz der Kippe Jänschwalde für das geplante Abbauszenarium im Mittel einen Alkalitätsüberschuss aufweist und
  • die Versauerung des Kippengrundwassers durch die geologischen Verhältnisse im Tagebau Jänschwalde, die verwendete Abbautechnologie und den vorgesehenen flächenhaften Auftrag quartärer  Vorschnittmassen reduziert werden kann.

Auf der Grundlage des „Konzept(es) zur technisch-organisatorischen Umsetzung der gutachterlichen Ergeb- nisse über die Kippenwassergüteentwicklung für den Tagebau Jänschwalde“ werden die erforderlichen Maßnahmen zur Beeinflussung der Wasserbeschaffenheit realisiert.

Für den Taubendorfer Restsee ist durch seine exponierte Lage ein Zustrom von höher mineralisiertem und ggf. saurem Kippengrundwasser zu erwarten, der sich nachteilig auf die Wasserbeschaffenheit auswirken kann. Zur Bestimmung von Art und Umfang der erforderlichen Gegenmaßnahmen sind daher weiterführende Untersuchungen durchzuführen. Die bisher vorliegenden Erfahrungen bei der Sanierung des Wasserhaushaltes in der  bergbaubeeinflussten Lausitz belegen, dass die Zuführung von Fremdwasser die wirksamste Maßnahme zur Gewährleistung einer nutzungsgerechten Wasserbeschaffenheit darstellt. Die Füllung des Taubendorfer Restsees soll durch eine Fremdwasserzuführung aus der Lausitzer Neiße unterstützt werden. Die dafür erforderlichen Planungen und Genehmigungsverfahren sind im Hinblick auf den zu erwartenden erhöhten Regelungsbedarf bei der Benutzung eines Grenzgewässers (Abstimmung mit der Republik Polen) frühzeitig zu beginnen.

Die Fortschreibung der derzeitig von der LAUBAG genutzten geohydraulischen Modelle ist zur Begrenzung der Reichweite der Grundwasserabsenkung und zur Begleitung der Rehabilitation des Wasserhaushaltes erforderlich. Die Fortschreibung muss durch den Bergbautreibenden bzw. dessen Rechtsnachfolger bis zur völligen Wiederherstellung eines bergbauunbeeinflussten Zustandes gewährleistet werden. Den Landesbehörden sind die Fortschreibungsergebnisse bei Bedarf und auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

Im Grundwasserabsenkungsbereich befinden sich Gräben und kleinere Vorfluter, die zumindest zeitweise trocken fallen können. Durch die in der Regel sehr lange Wirkung der Grundwasserabsenkung (über mehrere Jahrzehnte) verlieren diese trocken gefallenen Vorfluter ihre Funktionsfähigkeit. Im Zusammenhang mit dem Grundwasserwiederanstieg sind daher Maßnahmen zur Wiederherstellung einer ausreichenden Vorflut auch außerhalb des Abbaubereiches erforderlich.

Umsetzung und Konkretisierung der Ziele, insbesondere:

  • im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
  • im Gewässerausbauverfahren und in sonstigen Genehmigungsverfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz i. V. m. dem Brandenburgischen Wassergesetz.
2.4.5 Bergschäden

Z 15
Die durch bergbaubedingten Grundwasserentzug oder
-wiederanstieg entstehenden und entstandenen Bergschäden an Gebäuden, Anlagen und Grundstücken sind nach Maßgabe des Bundesberggesetzes zu entschädigen.

Begründung:
Bei ungleichmäßigen Lagerungsverhältnissen im Baugrund können im Zusammenhang mit Veränderungen im Grundwasserkörper ungleichmäßige Bodensenkungen auftreten, die Schäden an Bauwerken verursachen. Die Schäden sind vom Schadensbetroffenen beim Verursacher anzumelden. Die Bewertung und Regulierung erfolgt nach den Vorgaben des Bundesberggesetzes.

Umsetzung und Konkretisierung der Ziele, insbesondere: -  nach dem Bundesberggesetz.

2.5 Umsiedlung
2.5.1 Umsiedlung der Bevölkerung

Z 16
Die aufgrund der bergbaulichen Inanspruchnahme von Horno erforderliche Umsiedlung der Einwohner ist sozialverträglich zu gestalten. Soziale Härten sind zu vermeiden.
Zum Erhalt der dörflichen Gemeinschaft und der sozialen Bindungen ist eine größtmögliche Gemeinsamkeit der Umsiedlung (gemeinsame Umsiedlung) anzustreben. Unbeschadet der Orientierung auf eine gemeinsame Umsiedlung sind auch die Interessen derjenigen Einwohner, die nicht an einer gemeinsamen Umsiedlung teilnehmen wollen und sich für eine Wiederansiedlung an einem anderen Standort entscheiden, angemessen zu berücksichtigen. Die Kosten der Umsiedlung trägt der Bergbautreibende.

Begründung:
Der Braunkohlentagebau führt zu einschneidenden Veränderungen der Landschaft, der Verkehrs-, Wirtschafts- und Siedlungsstrukturen im Abbaugebiet. Neben den direkt ersichtlichen Auswirkungen finden auch Eingriffe in soziale Beziehungsnetze statt. Die bergbaubedingte Umsiedlung stellt dabei den wohl weitreichendsten Eingriff in gewachsene Sozialstrukturen und Lebensbereiche der betroffenen Bevölkerung dar. Damit stellt sich insbesondere bei den Betroffenen, aber auch bei den Beteiligten aus Politik, Verwaltung und Wirtschaft die Frage nach der Sozialverträglichkeit des Braunkohlenabbaus bzw. der Umsiedlung. Die Sozialverträglichkeit ist neben den Erfordernissen einer langfristigen Energieversorgung und des Umweltschutzes sowie den Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit und an tragfähige strukturelle Entwicklungen ein weiteres entscheidendes Kriterium zur Beurteilung von Braunkohlentagebauen.

Im Rahmen eines im Jahre 1990 erarbeiteten Gutachtens zur Sozialverträglichkeit von Umsiedlungen im Rheinischen Braunkohlenrevier wurden ausgehend von den in diesem Bereich geführten Untersuchungen und gesammelten Erfahrungen 10 Thesen folgenden Inhalts zur Prüfung der Sozialverträglichkeit formuliert:

  1. Demokratische Legitimation
  2. Reversibilität
  3. Prävention
  4. Erwerb von Kompetenzen
  5. Materielle Sicherung
  6. Partizipation
  7. Differenzierte Zeitplanung
  8. Differenzierte Angebotsplanung
  9. Zukunftschancen
  10. Regionale Entwicklungsalternativen

Trotz der Unterschiede zwischen den Bergbaurevieren, haben die öffentliche und wissenschaftliche Diskussion sowie die Umsiedlungspraxis im Lausitzer Revier in den vergangenen zehn Jahren gezeigt, dass diese Thesen grundsätzlich auch als Prüfungskriterien für Umsiedlungen im Lausitzer Revier geeignet sind und als Maßstab für die Beurteilung des Umsiedlungsprozesses Anwendung finden können.

Die „Demokratische Legitimation“ beinhaltet, dass der Eingriff, d. h., die Umsiedlung nicht willkürlich sein darf, sondern durch zwingende Gründe und Notwendigkeiten gerechtfertigt ist. Die Diskussion zu Notwendigkeit der Umsiedlung von Horno zieht sich unter breiter Beteiligung der Öffentlichkeit durch alle seit der politischen Wende im Jahre 1990 zum Tagebau Jänschwalde geführter Verfahren. Die Entscheidung wurde letztendlich in einem demokratischen Gesetzgebungsprozess getroffen, in dessen Verlauf gesellschaftliche Werte und Ziele von Verfassungsrang gegeneinander aufgewogen wurden. Der entgegenstehende Wille der Hornoer und auch aller anderen für den Erhalt von Horno streitenden Belange wurden in dieser Abwägung berücksichtigt. Die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung wurde durch das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg überprüft und im Ergebnis als mit der Verfassung vereinbar bestätigt.

Aufgrund des gegenüber dem Rheinland im Falle des Tagebaus Jänschwalde relativ kurzen Planungszeitraumes ist mit dieser Verfahrensweise gleichzeitig eine sehr zeitnahe Prüfung der Grundannahmen der Braunkohlenplanung gegeben (Reversibilität, Differenzierte Zeitplanung). Ebenfalls wichtiger Bestandteil der o. g. Thesen sind die Mitwirkungs- und Beratungsangebote für die Umsiedler (Erwerb von Kompetenz, Partizipation). Die Annahme dieser Mitwirkungs- und Beratungsangebote durch die Umsiedler ist dabei eine wesentliche Voraussetzung, um einen Meinungs- und Willensbildungsprozess zwischen der Gemeinde, den betroffenen Bürgern und allen am Verfahren und seiner Vorbereitung und Durchführung Beteiligten in Gang zu setzen, in dessen Verlauf Lösungen gefunden werden sollen, die von allen betroffenen Gruppen mehrheitlich als akzeptabel bewertet werden. Dabei geht es keinesfalls nur um die Minimierung bzw. den Ausgleich von materiellen Belastungen, sondern es sind gleichzeitig konkrete Angebote zur Kompensation immaterieller Verluste und Ideen für eine zukunftsorientierte Gestaltung des Lebensraumes einzubringen (Zukunftschancen, differenzierte Angebotsplanung). Als eine Grundlage für diese Diskussion sind durch den Bergbautreibenden ausgehend von einer detaillierten Bestandsaufnahme mit dem Sozialen Anforderungsprofil (SAP) die möglichen wesentlichen Auswirkungen auf den Ort und seine Bewohner vor, während  und nach der Umsiedlung zu beschreiben. Gleichzeitig müssen Angebote zur Vermeidung bzw. Minderung von nachteiligen Auswirkungen unterbreitet werden. Mit dem vom Unternehmen LAUBAG zum 31. Dezember 1995 vorgelegten SAP wurde den Bewohnern von Horno ein erstes Angebot für die Gestaltung einer sozialverträglichen Umsiedlung unterbreitet. In den seit November 2000 zwischen den Bergbau- treibenden und den Hornoern laufenden Verhandlungen zu einem Grundlagenvertrag für die Umsiedlung wird dieses Angebot konkretisiert und ausgestaltet.

Von zentraler Bedeutung für die Sozialverträglichkeit ist das Angebot der gemeinsamen Umsiedlung. Da- runter ist zu verstehen, dass die Umsiedlung der Bewohner eines Ortes an einen gemeinsamen Standort innerhalb eines begrenzten Zeitraumes erfolgt. Die Erhaltung der dörflichen Gemeinschaft als wesentlicher Kernpunkt der Sozialverträglichkeit kann unter diesen Bedingungen am ehesten gewährleistet werden. Die gemeinsame Umsiedlung bietet dem Einzelnen neben der Minderung immaterieller Belastungen verfahrensmäßige Erleichterungen und führt zu einem effektiveren Einsatz von zur Verfügung stehenden Mitteln. Die bisher in den Braunkohlenrevieren gesammelten praktischen Erfahrungen bestätigen, dass das Konzept der gemeinsamen Umsiedlung von der Mehrheit der Umsiedler mitgetragen wird.

Aufgrund der Entscheidungsfreiheit des Einzelnen kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass eine 100%ige Beteiligung an der gemeinsamen Umsiedlung erfolgt. Obwohl die gemeinsame Umsiedlung auf Grund der unbestrittenen Vorteile als Ziel favorisiert wird, darf die Dorfgemeinschaft nicht in Teilnehmer und Nichtteilnehmer eingeteilt werden, für die unterschiedliche Wertmaßstäbe gelten. Im Sinne der Gestaltung einer sozialverträglichen Umsiedlung ist eine gemeinsame Umsiedlung als Rahmen, nicht aber als Zwangspunkt zu verstehen. Jedem Einwohner von Horno, ob Eigentümer oder Mieter, muss die Möglichkeit eingeräumt werden, an der gemeinsamen Umsiedlung teilzunehmen. Andererseits dürfen Hornoer, die nicht an der gemeinsamen Umsiedlung teilnehmen möchten und sich für einen anderen Wiederansiedlungsstandort ent- scheiden, nicht benachteiligt werden. Solche Einzelentscheidungen betreffen u. a. die Gemeinde Tauer und die Stadt Peitz.

In Zusammenhang mit dem Abschluss des Kausche-Vertrages im Jahre 1993 erfolgte die Bildung einer Härteausgleichs- und Schiedsstelle. Ausgangspunkt war die Überlegung, dass bei bergbaubedingten Umsiedlungen im Bereich der aktiven Tagebaue für die betroffenen Bürgerinnen in Ausnahmefällen nicht beabsichtigte Härten auftreten können, die einen Ausgleich erfordern (Härteausgleichsstelle). Weiterhin sollte gesichert werden, dass den Umsiedlern die Möglichkeit eingeräumt wird, die vertraglichen Festlegungen zu den zu erbringenden Maßnahmen und Leistungen für eine sozialverträgliche Ausgestaltung der Umsiedlung prüfen zu lassen (Schiedsstelle).

Die im Zuge des Kausche-Vertrages gebildete Härteausgleichs- und Schiedsstelle kann auch bei ggf. auftretenden Differenzen bzw. unbilligen Härten im Rahmen der Umsiedlung Horno angerufen werden. Die Härteausgleichs- und Schiedsstelle ist beim für die Raumordnung zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg eingerichtet.

Z 17
Neben den Eigentümern müssen auch die Mieter die Möglichkeit erhalten, gleichberechtigt an der gemeinsamen Umsiedlung teilzunehmen. Dafür ist rechtzeitig und bedarfsgerecht Ersatzwohnraum bereitzustellen. Unter Berücksichtigung angemessener Wohnraumflächen ist ein sozialverträgliches Mietpreisniveau zu sichern.
Mieter, die im Zusammenhang mit der Umsiedlung ein Eigenheim errichten oder Wohnungseigentum erwerben wollen, sind vom Bergbautreibenden angemessen zu unterstützen.

Begründung:
Das Prinzip der gemeinsamen Umsiedlung kann nur dann  zur Wirkung kommen, wenn jedem Umsiedler, ob Eigentümer oder Mieter, die gleiche Chance gegeben wird, an der gemeinsamen Umsiedlung teilzunehmen. 

Für Eigentümer ist dies in jedem Fall gewährleistet, für Mieter nicht unbedingt. Es sind daher Maßnahmen festzulegen, die

  • die Teilnahmemöglichkeit an der gemeinsamen Umsiedlung sicherstellen und
  • auch die Mieter in die Lage versetzen, den Zeitpunkt ihrer Umsiedlung im Rahmen des vorgegebenen Zeitkonzeptes weitgehend selbst bestimmen zu können.

Mietwohnungsbauten im herkömmlichen Sinne sind nach gegenwärtigem Informationsstand in Horno nicht vorhanden. Bei den bestehenden Mietverhältnissen kann unterschieden werden zwischen

  • Nutzung eines vom Eigentümer nicht genutzten Anwesens/Hauses,
  • Nutzung einer zweiten Wohnung auf dem Anwesen eines Eigentümers,
  • Nutzung einer zweiten Wohnung in verwandtschaftlicher Bindung.

Der Bergbautreibende hat als Verursacher der Umsiedlung dafür Sorge zu tragen, dass als Ersatz entsprechender Mietwohnraum mit einem sozialverträglichen Mietpreisniveau errichtet wird. Die Planung des Ersatzwohnraumes hat so zu erfolgen, dass zeitgerecht, ggf. bereits zu Beginn der Umzugsphase an den neuen Standort, Mietwohnungen zur Verfügung gestellt werden können. Besteht seitens der Mieter der Wunsch, am Umsiedlungsstandort Eigentum zu erwerben, so ist auch den Mietern ein Grundstück zweckgebunden zum Kauf anzubieten. Für den Erwerb des Baulands und zur Unterstützung des Bauvorhabens sind seitens der LAUBAG für bauwillige Mieter günstige Konditionen und Finanzierungshilfen zu gewährleisten.

Seitens des Landes Brandenburg wird zur Unterstützung von selbstgenutztem Wohnungseigentum am Umsiedlungsort bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen auf der Basis der jeweils geltenden Eigenheimbau-Richtlinie ein Fördervorrang eingeräumt:

  • für bauwillige Mieter beim Bau von Eigenheimen am neuen Standort,
  • für Mieter, die am neuen Standort eine Eigentumswohnung erwerben wollen,
  • für Eigentümer von selbstgenutztem Wohnungseigentum, die aufgrund eines sogenannten aufgestauten Bedarfs am Umsiedlungsstandort größeren Wohnraum als den bisher bewohnten schaffen wollen,
  • für Eigentümer von selbstgenutztem Wohnraum im Rahmen der Spitzenfinanzierung bis zur Höhe der Höchstfördersätze auf der Grundlage der zulässigen förderfähigen Wohnfläche.

Diese Förderung tritt nach Ausschöpfung der vom Unternehmen zu gewährenden Entschädigungsleistungen und deren ergänzender Finanzierungshilfen ein.

Z 18
Der Ortsteil Horno ist während der gesamten Umsiedlungsphase wohn- und lebenswert zu erhalten. Dazu gehört neben der Sicherung der Grundversorgung und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Infrastruktur auch die Förderung des Gemeinschaftslebens sowie die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit.

Begründung:
Durch die vorgesehene Umsiedlung ist die Perspektive des Ortsteils Horno am jetzigen Standort begrenzt. Im Interesse einer hohen Beteiligung an der gemeinsamen Umsiedlung spielt die Stärkung der örtlichen Gemeinschaft durch gezielte Förderung des Gemeinschaftslebens eine große Rolle. Der Bergbautreibende wirkt dabei durch Finanzierung von Maßnahmen im Einvernehmen mit der Gemeinde Jänschwalde und dem Ortsbeirat Horno mit. Zielstellung ist es, den Ortsteil durch konkrete Maßnahmen bis zum Abschluss der Umsiedlung lebenswert zu erhalten und gleichzeitig günstige Voraussetzungen für die Entwicklung der dörflichen Gemeinschaft am neuen Standort zu schaffen.

Im gesamten Umsiedlungszeitraum ist die Funktionsfähigkeit der Infrastruktur, darunter die Versorgung mit Wasser und Elektroenergie, die Telefonverbindung und die Straßenanbindung bedarfsgerecht zu sichern.

Besondere Aufmerksamkeit erfordert die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bezogen auf die Bausubstanz und die Freiflächen während der unmittelbaren Umzugsphase. Die regelmäßige ortsübliche Pflege aller Grundstücke wird in diesem Zusammenhang vorausgesetzt.

G 4
Die Integration der Umsiedlergemeinschaft am neuen Standort in der Stadt Forst (Lausitz) muss sorgfältig vorbereitet werden. Dazu ist es erforderlich, alle Beteiligten frühzeitig in die Planungen für den Umsiedlungsstandort einzubeziehen.

Strukturfördernde Maßnahmen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Umsiedlung sollen sowohl den Bewohnern des Ortsteils Horno als auch der aufnehmenden Stadt Forst (Lausitz) zugute kommen.

Für standortprägende, die Eigenart des Ortsteiles Horno besonders bestimmende Ensembles oder Solitärs soll geprüft werden, inwieweit die Einbeziehung in die Bebauungskonzeption am neuen Standort sinnvoll und möglich ist.

Begründung:
Mit der Integration der Umsiedlergemeinschaft am neuen Standort kann nicht erst nach Bewältigung der praktischen Aufgaben der Umsiedlung begonnen werden. Sowohl die Umsiedler als auch die Bürger des aufnehmenden Ortes müssen rechtzeitig auf ihre zukünftige Nachbarschaft vorbereitet werden. Einerseits sollten die in unmittelbarer Nachbarschaft zum Umsiedlungsstandort vorhandenen infrastrukturellen Einrichtungen, ggf. nach entsprechender Aufwertung, für die Nutzung durch die Umsiedler zur Verfügung stehen. Andererseits ist für die Gestaltung des neuen Ortsteiles eine solche Form anzustreben, dass auch für die Stadt Forst (Lausitz) neue Nutzungs- und Erlebnispotentiale entstehen. Konkrete Formen der Zusammen-arbeit und des Nachbarschaftsverhältnisses können nur im Prozess der Umsiedlung mit allen Beteiligten entwickelt werden. Dafür müssen die in Zusammenhang mit der Umsiedlung bestehenden Mitwirkungs-und Beratungsangebote auch für die Stadt Forst (Lausitz) zur Verfügung stehen.

Bei einer Umsiedlung geht den Bewohnern mit dem Umzug an den neuen Standort ein vertrauter Erlebnisraum verloren, der in seiner Gesamtheit nicht verlagert oder übertragen werden kann. Es kann keine „Kopie“ des vorhandenen Dorfes errichtet werden, sondern es entsteht ein neuer Ort mit neuen Lebensräumen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, besondere Merkzeichen und Symbole von Horno in die Planung einzu- beziehen. Eine Übernahme von größeren städtebaulichen Einheiten ist im Rahmen des Planungsprozesses zu diskutieren.

Z 19
Für die Bevölkerung des Ortsteiles Horno der Gemeinde Jänschwalde sind die Möglichkeiten zur Bewahrung und Förderung der sorbischen Sprache und Kultur im Zusammenhang mit der Umsiedlung zu erhalten, gegebenenfalls zu verbessern.

Begründung:
In Horno ist die Pflege der sorbischen Sprache und Kultur bis in die Gegenwart nachweisbar. Im Falle einer bergbaubedingten Umsiedlung eines deutsch-sorbischen Ortes sind gemäß Artikel 1 § 3 BbgBkGG geeignete Wiederansiedlungsflächen innerhalb des angestammten Siedlungsgebietes der Sorben (Wenden) anzubieten. Diese Vorgabe wurde mit Artikel 2 § 5 BbgBkGG umgesetzt. Im Rahmen der Anhörung und Abstimmung zur Wiederansiedlung entschieden sich die Bürgerinnen und Bürger von Horno mehrheitlich für einen Wiederansiedlungsstandort innerhalb des Gebietes der Stadt Forst (Lausitz) (vgl. auch Abschnitt 1.4).

Ausweislich der vorliegenden Beschlüsse wird die Stadt Forst (Lausitz) die Pflege und Erhaltung der sorbischen Sprache und Kultur am Wiederansiedlungsstandort (im neuen Ortsteil) unterstützen und fördern.

Grundsätzlich kommen alle Maßnahmen zur sozialverträglichen Gestaltung der Umsiedlung, insbesondere das Angebot einer gemeinsamen Umsiedlung und das Angebot zur finanziellen und sonstigen Unterstützung des dörflichen Gemeinschaftslebens, dabei der örtlichen Vereine und des kirchlichen und kulturellen Bereiches auch der Bewahrung und Förderung der sorbischen Sprache und Kultur zugute.

Konkrete Maßnahmen zum Erhalt und zur Förderung der Arbeit der Ortsgruppe der Domowina, zur Pflege und zur Dokumentation des sorbischen Brauchtums könnten u. a. die Schaffung geeigneter Räumlichkeiten für das Vereinsleben, die Zusammenarbeit der Ortsgruppen der Domowina des Ortsteils Horno und der Stadt Forst (Lausitz) und ggf. auch eine museale Sammlung zur Dokumentation des sorbischen Brauchtums sein. Das vom Unternehmen LAUBAG unterbreitete Angebot zur Bestellung eines Beauftragten, der die Hornoer und die kommunalen Körperschaften in Angelegenheiten der Förderung der sorbischen Sprache und Kultur bei der Vorbereitung sowie während und nach der Umsiedlung berät, sollte in diesem Sinne aufgegriffen und umgesetzt werden. Die Verhandlungen zu den konkreten Maßnahmen haben zwischen den Beteiligten begonnen. Sie werden Bestandteil des Grundlagenvertrages für die Umsiedlung.

Z 20
Auf der Grundlage der Angebote des Sozialen Anforderungsprofils ist eine vertragliche Festschreibung der allgemeinen Umsiedlungsbedingungen anzustreben.
Im Rahmen der Begleitung des Umsiedlungsprozesses ist die Erfüllung der vertraglichen Festlegungen in geeigneter Weise zu dokumentieren.

Begründung:
Das Unternehmen LAUBAG legte zum 31. Dezember 1995 ein Soziales Anforderungsprofil als erstes Angebot für die Vorbereitung und Durchführung der sozialverträglichen Umsiedlung Horno vor. Dieses Angebot wurde unter Nutzung der Erfahrungen aus anderen Umsiedlungen durch den Bergbautreibenden konkretisiert. Seit November 2000 werden zwischen dem Bergbautreibenden und den Einwohnern von Horno unter Einbeziehung der Stadt Forst (Lausitz) Verhandlungen zu einem Grundlagenvertrag für die Umsiedlung Horno geführt. Mit der vertraglichen Festschreibung der allgemeinen Umsiedlungsbedingungen soll der vorgegebene Rahmen zur Umsiedlung Horno hinsichtlich der Gewährleistung der Sozialverträglichkeit konkretisiert und über die Bindungswirkung des Braunkohlenplans hinaus rechtsverbindlich ausgestaltet werden. Die Einzelheiten der individuellen Entschädigung sind zwischen dem Bergbautreibenden und den Umsiedlern in gesonderten privatrechtlichen Verträgen zu regeln. Die Rechtsposition des Umsiedlers in diesen individuellen Umsiedlungsverhandlungen erhält mit einem „Grundlagenvertrag zur Umsiedlung“ als Vertrag zugunsten Dritter eine sichere Grundlage.

Das Land Brandenburg wird den Umsiedlungsprozess im Rahmen seiner Möglichkeiten unterstützen.

Umsetzung und Konkretisierung der Ziele und Berücksichtigung des Grundsatzes, insbesondere:

  • im Bauleitplanverfahren,
  • durch den Bergbautreibenden unter Berücksichtigung des Entschädigungsrechts,
  • durch die aufnehmende und abgebende Gemeinde im Zusammenhang mit der Begleitung des
  • Umsiedlungsprozesses.
2.5.2 Gewerbliche Betriebe

Z 21
Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe, deren Betriebsflächen durch bergbauliche Maß
nahmen in Anspruch genommen werden, sind - auf Wunsch der Betroffenen - umzusiedeln. Hier- für sind rechtzeitig geeignete und ausreichend große Flächen bauleitplanerisch zu sichern. Die Existenz eines umzusiedelnden gewerblichen Betriebes darf durch den Braunkohlentagebau nicht gefährdet oder zerstört werden.

Begründung:
In Horno befinden sich gegenwärtig vier mehr auf einen örtlichen Kundenkreis ausgerichtete gewerbliche Betriebe. Die Unternehmer (Eigentümer/Pächter/Mieter) sollen durch die Entschädigung in die Lage versetzt werden, ihre Unternehmen außerhalb des Abbaugebietes, möglichst am gemeinsamen Umsiedlungsstandort, fort- zuführen und zu nutzen. Dafür sind im Rahmen der Bauleitplanung die entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen. Bei der Planung ist darauf zu achten, dass Konflikte mit anderen Nutzungen möglichst verhindert werden.

Um eine ausgewogene Entscheidung zur Betriebsverlagerung treffen zu können, ist für die Unternehmer eine eingehende Wirtschaftsberatung sinnvoll, die über das vorhandene Angebot der Kammern und Wirtschaftsverbände hinausgehen kann. Die Verlagerungswürdigkeit von Versorgungsbetrieben (z. B. Gaststätte, Waren des täglichen Bedarfs) muss an wirtschaftlichen Daten gemessen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Betriebe auch Orte sozialer Kommunikation sind, deren Fortbestand für die Entwicklung der Gemeinschaft am neuen Standort von Bedeutung ist. Im SAP bringt die LAUBAG ihre grundsätzliche Bereitschaft zum Ausdruck, im Rahmen ihrer Entschädigungspraxis umsiedlungsbedingte Vermögensnachteile soweit auszugleichen, dass die Betriebe am neuen Standort ihre Tätigkeit fortsetzen können. Es liegt im Interesse einer gemeinsamen Umsiedlung, dass im Rahmen der Bauleitplanung entsprechende Anforderungen eines Gewerbestandorts berücksichtigt werden. Die Bemühungen müssen dahin gehen, dass einerseits die Versorgung der Bevölkerung im Ortsteil Horno bis zum Abschluss der Umsiedlung gewährleistet wird und andererseits ein möglichst frühzeitiger Aufbau des Betriebes am neuen Standort ermöglicht wird, um das Kundenpotential zu sichern bzw. zu erweitern.

Der Bergbautreibende ist im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der gemeinsamen Umsiedlung in der Pflicht, den Gewerbetreibenden unter besonderer Berücksichtigung der gewerblichen Interessen die Angebote des Sozialen Anforderungsprofils und die Entschädigungsleistungen zu erläutern mit dem Ziel, einvernehmlich sinnvolle Lösungen zu finden. Teilweise wurden Umsiedlungsmaßnahmen bereits realisiert.

Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:

  • im Bauleitplanverfahren,
  • durch den Bergbautreibenden unter Berücksichtigung des Entschädigungsrechts.
2.5.3 Landwirtschaft

Z 22
Die Existenz von landwirtschaftlichen Betrieben, deren Betriebsfläche ganz oder zum Teil im Abbaubereich liegt und durch bergbauliche Maßnahmen in Anspruch genommen wird, darf durch den Braunkohlentagebau nicht zerstört werden.

Durch die bergbauliche Tätigkeit entstehende wirtschaftliche Nachteile sind auszugleichen. Ersatzland (auch Pachtland) ist unter Nutzung aller tatsächlich gegebenen Möglichkeiten frühzeitig und bedarfsorientiert bereitzustellen. Die vorhandene Qualität und die Lage zum Betrieb sind dabei zu berücksichtigen.

Begründung:
Die Belange der Landwirtschaft werden durch den vorübergehenden bzw. dauerhaften Entzug von Betriebs- flächen in besonderem Maße berührt. Durch den Braunkohlentagebau Jänschwalde wird nach gegenwärtigen Planungen im Zeitraum von 1997 bis Auslauf landwirtschaftliche Nutzfläche in einer Größenordnungvon 1 345 ha in Anspruch genommen und somit in die Wirtschaftsführung/Wirtschaftlichkeit der Betriebe je nach Betroffenheit in unterschiedlichem Maße eingegriffen. Durch den Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile sollen die vorhandenen Betriebe unabhängig von der bisherigen Größe und Besitzstruktur erhalten bleiben. Maßstab für das Erreichen dieses Ziels sind Einkommensverhältnisse und Vermögensbilanzen, wie sie ohne Beeinflussung durch den Braunkohlenbergbau bestünden. Durch den Tagebau Jänschwalde wird kein Landwirtschaftsbetrieb vollständig mit allen Betriebsflächen, Anlagen, Gebäuden etc. in Anspruch genommen. Betroffen von der bergbaulichen Inanspruchnahme ist der Tierproduktionsbetrieb in Horno. Er ist Teil der Bauern-AG „Neißetal“ Grießen. Die Anlage ist entschädigt.

Von großer Bedeutung ist weiterhin der Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile, die durch die Flächeninanspruchnahme innerhalb des Abbaubereiches entstehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Landwirtschaftsbetrieben umfangreiche Gebäude, Anlagen und Produktionsanlagen der Viehwirtschaft gehören, während sie fast ausschließlich angepachteten Boden bewirtschaften. Wesentlich für den Betrieb ist, dass ein betriebswirtschaftlich sinnvolles Verhältnis zwischen den vorhandenen Einrichtungen der Viehwirtschaft und der bewirtschafteten landwirtschaftlichen Fläche erhalten bleibt. Die Betroffenheit der Landwirtschaftsbetriebe ist je nach dem Anteil von Flächen, die durch den Tagebau in Anspruch genommen werden, unterschiedlich. Daher sind frühzeitig differenzierte Lösungen zu erarbeiten, die dem Einzelfall gerecht werden.

Um ausgewogene Entscheidungen zur weiteren Betriebsentwicklung zu treffen, sind umfassende Beratungsangebote erforderlich. Unter Einbeziehung der zuständigen Stellen sollen Gutachten erstellt werden, die die Auswirkungen der bergbaulichen Tätigkeit auf das Betriebskonzept darstellen sowie Möglichkeiten und Bedingungen für das Weiterbestehen der Betriebe einschließlich der Entwicklungsperspektiven aufzeigen. Existenzsicherung heißt in diesem Zusammenhang, dass auf neuen Flächen in Kombination mit neuen Entwicklungsrichtungen ein vergleichbares Einkommen und Beschäftigungsvolumen sowie auch eine Weiterentwicklung erreicht werden kann. Die Möglichkeit der rechtzeitigen Bereitstellung von Ersatzland im Innenkippen- oder Randbereich des Tagebaus als Ausgleich für die Flächeninanspruchnahme ist nur begrenzt vorhanden. Im Rahmen der Gutachtenerstellung sind der Zeitraum bis zur Verfügbarkeit geeigneter rekultivierter landwirtschaftlicher Flächen sowie Möglichkeiten der Überbrückung darzustellen.

Ausgehend vom hohen Pachtlandanteil der Landwirtschaftsbetriebe sind die Bemühungen des Bergbau- treibenden darauf auszurichten, langfristig Ersatzpachtland in größerem Umfang zur Verfügung zu stellen. Bei Nutzungskonflikten bietet sich die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens zur Konfliktlösung an. Im Interesse des Erhalts von Arbeitsplätzen in der Region muss bei der Vermarktung von Flächen im rückwärtigen Bereich des Tagebaus durch die LMBV den ansässigen Landwirtschaftsbetrieben bei Festlegung angemessener Konditionen ein Vorrang eingeräumt werden.

Für die Agrargenossenschaft Heinersbrück und die Bauern-AG „Neißetal“ Grießen liegen Gutachten vor, deren Fortschreibung vereinbart ist. Die Empfehlungen der Gutachter zur Gewährleistung der Existenz der Betriebe unter Beachtung der geplanten Tagebauentwicklung wurden und werden bei den Entschädigungsverhandlungen berücksichtigt.

Das Unternehmen LAUBAG hat das Gut Neu-Sacro mit Betriebsanlagen und Landwirtschaftsflächen erworben und an die Bauern-AG „Neißetal“ Grießen übertragen.

Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:

  • durch den Bergbautreibenden unter Berücksichtigung des Entschädigungsrechts,
  • im Flurbereinigungsverfahren.
2.5.4 Zeitlicher Rahmen des Umsiedlungsprozesses

Z 23
Die Umsiedlung ist so rechtzeitig abzuschließen, dass einerseits die ordnungsgemäße Weiterführung des Tagebaus gewährleistet wird und andererseits keine unzumutbaren Belastungen für die betroffenen Einwohner entstehen.

Begründung:
Der zeitliche Rahmen für die Umsiedlung ergibt sich zum einen aus der Abbauentwicklung des Tagebaus Jänschwalde und zum anderen aus der für die gemeinsame Umsiedlung, d. h., vom Beginn der Erschließung am neuen Standort bis zum Freizug des letzten Hauses im jetzigen Ort, erforderlichen Zeit.

Die Stabilisierung des Stromabsatzes und die hohe Auslastung des Kraftwerkes Jänschwalde führten zu einer Stabilisierung der Braunkohlenförderung im Tagebau Jänschwalde auf das Niveau der mit dem Rahmenbetriebsplan (Planungsstand 1. Dezember 1992) für das Jahr 1999 angegebenen Jahresförderung (Abschnitt 1.5, Tabelle 1). Damit nähert sich der Tagebau gegenüber dem Planungsstand des sachlichen Teilplans Umsiedlung Horno (Februar 1999) schneller an.

Im Mai des Jahres 2000 wurde aufgrund der ansteigenden Abraummächtigkeit im Bereich des Hornoer Berges ein Vorschnittbetrieb eingerichtet. Der Vorschnitt nähert sich Ende des Jahres 2002 bis auf 550 m an die südliche Wohnbebauung von Horno an. Zu diesem Zeitpunkt sind insbesondere bei Nachtbetrieb erhöhte Immissionsbelastungen für die Bewohner nicht mehr auszuschließen. Eine Vergleichbarkeit mit den Tagebaurandgemeinden ist hinsichtlich der Immissionsbelastungen nicht gegeben, da die dort vorgesehenen Schutzmaßnahmen, wie z. B. die Abstandsfahrweise der Förderbrücke bei der Annäherung an Horno, nicht realisiert werden können. Ab Juli 2003 müssen im Ortsbereich Entwässerungsanlagen errichtet werden. Die eigentliche Überbaggerung der Flächen des Ortes Horno wird ab dem Jahre 2004 erfolgen.

Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) hat in öffentlicher Sitzung am 26. Februar 1999, 2. Juli 1999 und am 17. Dezember 1999 die Aufstellung/Änderung des Bebauungsplanes „Neuansiedlung Horno“ beschlossen. Im Rahmen des Planverfahrens wurde eine umfassende Beteiligung durchgeführt, in die auch die Bürgerinnen und Bürger des Ortsteils Horno der Gemeinde Jänschwalde einbezogen wurden. Die durch die Hornoer eingebrachten umfangreichen Anregungen wurden weitestgehend berücksichtigt. Die Satzung zum Bebauungsplan „Neuansiedlung Horno“ wurde am 23. Februar 2001 durch die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschlossen und Mitte Juni 2001 vom Landkreis Spree-Neiße genehmigt. Die Satzung wurde von der Stadt Forst (Lausitz) am 6. Juli 2001 ortsüblich bekannt gemacht und ist in Kraft gesetzt. Im Mai des Jahres 2000 begann die Erschließung des Wiederansiedlungsstandortes in Forst/Eulo.

Das mit dem sachlichen Teilplan verfolgte Ziel der schnellen Schaffung von Baurecht am neuen Standort ist damit durch die Stadt Forst (Lausitz) unter intensiver Mitwirkung des Ortsbeirates Horno umgesetzt worden. Am Wiederansiedlungsstandort stehen erschlossene und bebaubare Grundstücke zur Verfügung. Nunmehr sind alle Anstrengungen darauf zu richten, die Baumaßnahmen ohne Zeitverzug durchzuführen. Ein wesentlicher Teil der Hochbaumaßnahmen soll noch im Jahre 2002 realisiert werden. Im Rahmen der Verhandlungen zwischen den Bergbautreibenden und den Einwohnern von Horno zu einem Grundlagenvertrag für die Umsiedlung wird auf den Abschluss der Maßnahmen bis spätestens Oktober 2003 orientiert.

Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:

  • im Bauleitplanverfahren,
  • durch den Bergbautreibenden unter Berücksichtigung des Entschädigungsrechts.
2.5.5 Standort für die gemeinsame Umsiedlung

Z 24
Die gemeinsame Umsiedlung der Bewohner des Ortsteils Horno der Gemeinde Jänschwalde er
folgt auf dem in der Anlage 2 dargestellten Wiederansiedlungsstandort auf dem Gebiet der Stadt Forst (Lausitz).

Die Umsiedler sind in die planerische Vorbereitung des Standortes einzubeziehen, um einen Orts- bereich zu schaffen, der von den Vorstellungen seiner zukünftigen Einwohner hinsichtlich gewünschter Wohnformen geprägt ist.

Begründung:
Die Auswahl des Standortes für die gemeinsame Umsiedlung von Horno erfolgte gemäß den Vorgaben von Artikel 2 § 5 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Braunkohlengrundlagengesetzes (BbgBkGG), vgl. Abschnitt 1.4. Im Ergebnis der Untersuchungen und Verfahren wurde dem Standort Forst/Eulo für die gemeinsame Umsiedlung der Vorzug gegeben.

Der Standort wird im Westen von den Hausgartenbereichen der Ortslage Eulo gerahmt, im Osten liegen Kleinsiedlungsbereiche mit kleinteiliger ländlicher Bebauung im Einfamilienhauscharakter der Stadtrandlage Forst. Nördlich öffnet sich der Standort über eine Wochenendhaussiedlung zur freien Landschaft. Im Zentrum der Fläche befindet sich der stark eingegrünte Friedhof von Eulo. Die Verbindung von ländlicher Siedlungsstruktur und städtischer Anbindung kann an diesem Standort gewährleistet werden. Er integriert sich in die vorhandene Siedlungsstruktur und wird trotz der angestrebten Eigenständigkeit keinen Fremdkörper bilden. Der Standort bietet unter Berücksichtigung der angestrebten ländlichen Struktur Platz für eine gemeinsame Wiederansiedlung der Hornoer. Individuelle Wünsche, wie beispielsweise zu unterschiedlichen Grundstücksgrößen, können berücksichtigt werden.

Die Entfernungen zu wichtigen Infrastruktureinrichtungen betragen:

Krankenhaus ca. 1,0 km
Kirche unmittelbar am Standort
Kita ca. 2,3 km

Schulstandorte

  • Grundschule              ca. 1,6 km
  • Realschule                 ca. 2,6 km
  • Gesamtschule            ca. 2,5 km
  • Gymnasium               ca. 3,3 km
Nahversorger ca. 1,5 km
Stadtverwaltung ca. 2,3 km
Kreisverwaltung ca. 3,0 km
Bahnhof ca. 2,5 km

Die verkehrstechnische Erschließung soll über die Cottbuser/ Euloer Straße, die Pfälzer Straße, den Finkenweg und die Robert-Koch-Straße erfolgen. Die medientechnische Erschließung ist herzustellen. Hin- sichtlich der Ver- und Entsorgbarkeit (Strom, Wasser, Gas, Abwasser) wurde der Standort Forst/Eulo durch den zuständigen Versorgungsträger (Stadtwerke Forst) favorisiert. Der Standort bietet aufgrund der geringen Vorbelastung und seiner Lage abseits von Straßen mit erhöhtem Verkehrsaufkommen auch aus der Sicht des Immissionsschutzes günstige Bedingungen. Der Wiederansiedlungsstandort liegt teilweise innerhalb des Bergwerksfeldes Forst-Hauptfeld (Braunkohle). Da keinerlei Planungsabsichten für eine Inanspruchnahme vorliegen, wurde dieser Aspekt bei den Standortuntersuchungen nicht als Ausschlusskriterium gewertet. Mit der Ausweisung des Umsiedlungsstandortes wird aus landesplanerischer Sicht ein Nutzungsvorrang für die Wiederansiedlung festgelegt. Für den nördlichen Teil der Fläche wurde das gemäß § 28 Abs. 8 BbgNatSchG erforderliche Verfahren zur Ausgliederung aus dem Landschaftsschutzgebiet inzwischen abgeschlossen. Bei Prüfung und Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile aller im Stadtgebiet von Forst (Lausitz) vorgeschlagenen Standorte wurde deutlich, dass der Standort Forst/Eulo die meisten Vorteile auf sich vereinigt. Es ist daher naheliegend, dass die für die Verwirklichung einer gemeinsamen Wiederansiedlung erforderliche mehrheitliche Akzeptanz am ehesten an diesem Standort erreicht werden kann.

Dies kommt auch in den in Horno zur Standortfrage durchgeführten Einwohnerversammlungen zum Ausdruck. Im Interesse einer sozialverträglichen Gestaltung der Umsiedlung kommt den Wünschen und Vorstellungen der Umsiedler bei der Wahl des Wiederansiedlungsstandortes besondere Bedeutung zu. Unter Berücksichtigung aller Aspekte wurde im Ergebnis der Abwägung der Gewährleistung der Sozialverträglichkeit gegenüber den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes das größere Gewicht beigemessen.

Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:

  • im Bauleitplanverfahren,
  • im Rahmen des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes,
  • im Rahmen der weiteren Begleitung der Wiederansiedlung.
2.6 Abfallwirtschaft

Z 25
Die im Abbaubereich und im rückwärtigen Bereich des Tagebaus gelegenen Altlasten und Altlast-Verdachtsflächen sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu untersuchen und zu bewerten, ggf. zu überwachen und zu entsorgen bzw. zu sanieren.

Die im Tagebau anfallenden Abfälle sind vorrangig der stofflichen Verwertung zuzuführen. Nicht verwertbare Abfälle sind ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen.

Im Bereich der Altlast-Verdachtsfläche „Aschekippe Montageplatz F 60“ ist durch geeignete Sanierungsmaßnahmen zu sichern, dass von den bereits erfolgten Ablagerungen keine Gefährdungen für die entstehende Wasserfläche (Grubenteich) ausgehen.

Begründung:
Für den Abbaubereich und die zum Tagebau gehörigen Tagesanlagen und Nebenanlagen liegen Schätzberichte zur Erfassung von Altablagerungen und Altlast-Verdachtsflächen vor. Diese Unterlagen weisen den historischen nutzungsbedingten Altlastverdacht und den möglichen Umfang der notwendigen Sanierungsmaßnahmen aus. Aus den erstellten Altlastenschätzberichten ergeben sich 30 altlastenrelevante Standorte für den Abbaubereich des Tagebaus Jänschwalde.

Die für weiterführende Untersuchungen zur Vorbereitung von notwendigen Sanierungsmaßnahmen erforderlichen Gefährdungsabschätzungen werden in Abstimmung mit dem Landesbergamt bzw. den für die Sanierungsflächen zuständigen Behörden in Auftrag gegeben. Ihre Ergebnisse bilden die Grundlage für die Sanierungsplanung.

Die Sanierung basiert auch auf Anforderungen des Bundesbodenschutzgesetzes und berücksichtigt die nach Abschluss der bergbaulichen Tätigkeit vorgesehene Nutzung der Bergbaufolgelandschaft.

Altlastensanierungen wurden für folgende Bereiche bereits durchgeführt

  • Müllkippe Grötsch im Jahre 1994,
  • Zentraler Montageplatz Grötsch in den Jahren 1997/98,
  • Hausmülldeponie Heinersbrück in den Jahren 2000/2001.

Die Entlassung aus dem Altlastenkataster ist durch Erfolgskontrollen eines unabhängigen Gutachters unter Beachtung der Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung dokumentiert.

Im rückwärtigen Tagebaubereich (bergrechtliche Verantwortung der LMBV) befindet sich die Altlast-Verdachtsfläche „Aschekippe Montageplatz F 60“. Die entsprechend Sonderbetriebsplan (Zulassung vom 6. Mai 1993) begonnene Reststoffverwertung zur Reliefangleichung im Bereich des ehemaligen Montageplatzes F 60 und des Haldenstützeneinschnittes wird nicht weitergeführt. Eine diesbezügliche Abänderung zum Ab- schlussbetriebsplan (zugelassen am 1. Februar 1996) wurde durch die LMBV mbH vorgelegt. Durch die Einstellung des Betriebes vergrößert sich die in diesem Bereich entstehende Wasserfläche (Grubenteich). Im Rahmen der Sanierung ist der Nachweis zu erbringen, dass von den vorhandenen Ablagerungen keine Gefährdung für die Wasserbeschaffenheit des Grubenteiches ausgeht.

Im Tagebau selbst fallen Abfälle an. Entsprechend den Grundsätzen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (Krw/ AbfG) sind die Abfälle in erster Linie zu vermeiden, in zweiter Linie zu verwerten. Nicht verwertbare Abfälle sind ordnungsgemäß zu beseitigen.

In Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid zur Nachrüstung des Kraftwerkes Jänschwalde mit einer Rauchgasentschwefelungsanlage (REA) ist der anfallende Gips stofflich zu verwerten bzw. in reiner Form für eine spätere stoffliche Verwertung in einem Mineralstofflager abzulegen (Vorbehaltsfläche Tgb. Jänschwalde). Dazu notwendige deponie-technische Forderungen sind nicht Gegenstand des Braunkohlenplanverfahrens.

Zur Ablagerung des Gipses wurde der Sonderbetriebsplan Gipsdepot Jänschwalde am 17. März 1995 vom Bergamt Senftenberg zugelassen. Zur Deponierung der ebenfalls im Zusammenhang mit der Nachrüstung anfallenden Stoffe Asche und REA-Wasser liegt eine abfallrechtliche Plangenehmigung des Oberbergamtes des Landes Brandenburg zur Ablagerung eines Asche/REA-Wasser-Gemisches vom 14. September 1995 vor.

Die Asche/REA-Wasser-Deponie und das Gipsdepot werden nachrichtlich in den Braunkohlenplan übernommen.

Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:

  • im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
  • in Verfahren nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dem Bundesbodenschutzgesetz und dem Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetz.
2.7 Archäologie und Denkmalschutz

Z 26
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen sind durch den Bergbautreibenden die fachgerechte Untersuchung, Bergung, Sicherung und Dokumentation von kulturhistorisch wertvollen Bau- und Bodendenkmalen, die beeinträchtigt bzw. in Anspruch genommen werden, zu ermöglichen, im Rahmen des Zumutbaren zu finanzieren und zu unterstützen.

Begründung:
Im vorgesehenen Abbaubereich des Tagebaus und auch am Standort für die gemeinsame Wiederansiedlung sind kulturhistorisch bedeutsame Bau- und Bodendenkmale vorhanden bzw. zu vermuten. Dem Abbaufortschritt entsprechend werden diese Denkmale bergbaulich in Anspruch genommen. Den zuständigen Stellen ist daher rechtzeitig Gelegenheit zur wissenschaftlichen Untersuchung, ggf. zur Bergung zu geben.

Im Abbaugebiet des Tagebaus Jänschwalde ermittelte die systematische archäologische Dokumentationstätigkeit seit 1992 eine sehr dichte Lage von Bodendenkmalen aus allen Perioden der menschlichen Besiedlung seit dem Ende der letzten Eiszeit um 11.500 vor heute. Insgesamt sind 180 Bodendenkmale bekannt geworden (Stand 2001). Durch die archäologische Prospektion bisher bis etwa in Höhe der Ortslage Horno sind im vorgesehenen Abbaugebiet ab 2002 bereits zahlreiche Bodendenkmale bekannt. Von insgesamt 40 Fundplätzen sind 8 der Steinzeit, 18 der Bronzezeit (darunter 3 Gräberfelder), 2 der römischen Kaiserzeit, die übrigen vorerst nur allgemein der Urgeschichte zuzuordnen. Diese bisher bekannten Objekte verteilen sich wie folgt auf die Gemarkungen: Grießen 6, Heinersbrück 21, Horno 12 Fundstellen, Jänschwalde 1 Fundplatz.

Die Zahl tatsächlich vorhandener Bodendenkmale ist wesentlich größer und wird erst durch Sondagen und Flächenfreilegungen u. a. überdünter Areale oder bezüglich altsteinzeitlicher Fundstellen erst im Tagebau- anschnitt fassbar. Begründet zu vermutende Schwerpunktbereiche sind:

  • Steinzeitliche Dünenfundplätze bei Heinersbrück am Fuß der Hornoer Hochfläche,
  • Bronzezeitliche Gräberfelder und zugehörige Siedlungen am Ostrand der Malxe-Aue,
  • Bronzezeitliche Siedlungskomplexe an den Geländekerben des Westrandes der Hornoer Hochfläche analog der Fundplätze Horno 29 bis 31,
  • Gräberfelder und Siedlungen am Ostrand der Hornoer Hochfläche,
  • Altsteinzeitliche Fundplätze in der Hornoer Hochfläche.

Gemäß dem Verursacherprinzip sind die erforderlichen Maßnahmen durch den Bergbautreibenden im Rahmen des Zumutbaren zu finanzieren bzw. zu unterstützen. Die archäologische Prospektion wird durch das Land Brandenburg (BLDAM) sichergestellt.

Baudenkmale sind im Ortsteil Horno der Gemeinde Jänschwalde vorhanden. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Horno hat am 5. April 1993 beschlossen, die Ortslage Horno als Denkmalbereich auf der Grundlage des § 11 des Denkmalschutzgesetzes unter Schutz zu stellen. Im Geltungsbereich der Satzung sindder historische Siedlungsgrundriss, das äußere Erscheinungsbild und die Silhouette des Ortes geschützt. Die Dokumentationspflicht bleibt gemäß Artikel 2 § 4 Abs. 4 BbgBkGG unabhängig von Aufhebung bzw. Außer-Kraft-Treten der Denkmalbereichsatzung bestehen. Die baudenkmalpflegerische und archäologische Dokumentation von Horno wurde zwischen LAUBAG und BLDAM im Jahre 2000 vertraglich geregelt. Auf dieser Grundlage werden historiographische, ethnographische und sozialgeschichtliche Untersuchungen durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Arbeiten, an denen verschiedene einschlägige Institutionen beteiligt sind, sollen neben der wissenschaftlichen Auswertung und Publikation in populärwissenschaftlicher Form (Buch, Ausstellung) den Hornoer Bürgern zur Verfügung gestellt werden. In Horno gibt es darüber hinaus einen Soldatenfriedhof mit 66 Gräbern. Bei der Verlegung ist das Gesetzüber die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) zu beachten.

Z 27
Das am Rande der gewachsenen Böschung des Südrandschlauches befindliche Eem-Vorkommen von Klinge ist zu erhalten.

Begründung:
Das Eem-Vorkommen von Klinge ist ein markanter Aufschluss mit einer für das Land Brandenburg einmalig reichhaltigen, aus dem Pleistozän stammenden Fauna und Flora. Es gibt Aufschluss über die Entwicklungsbedingungen der Eem-Warmzeit, also der Epoche zwischen der Saale-Kaltzeit und der Weichsel-Kaltzeit.

Nördlich des Bahnhofes Klinge existierte in der Eem-Warmzeit ein stärker gegliederter See, in dem sich Tone, Torfe und Sande ablagerten. Um die Jahrhundertwende wurden die Tone in fünf Gruben als Ziegelrohstoffe abgebaut. Im Zuge der Braunkohlenerkundung sind außer diesen Vorkommen weitere 11 Eem-Standorte ermittelt worden. Diese wurden teilweise dokumentiert und später überbaggert. Auch ein Teil des Eems von Klinge wurde durch den Tagebau Jänschwalde in Anspruch genommen.

Das Eem-Vorkommen von Klinge ist demnach der einzige noch zugängliche Fund in diesem Gebiet. Aufgrund seiner Bedeutung ist die Erhaltung trotz der damit verbundenen höheren Sanierungsaufwendungen geboten. Die Böschungsgestaltung am Südrandschlauch ist darauf auszurichten. Das Eem-Vorkommen ist gemäß Verordnung vom 25. April 2000 als geschützter Landschaftsbestandteil festgesetzt.

Die Erhaltung des Eem-Vorkommens ist nach den vorliegenden Untersuchungen technisch möglich. Die Böschung soll durch eine Stützanschüttung gesichert werden.

Umsetzung und Konkretisierung der Ziele, insbesondere:

  • in Verfahren nach dem Brandenburgischen Denkmalschutzgesetz,
  • im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren.
2.8 Grundzüge der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung
2.8.1 Massendisposition

Z 28
Alle innerhalb der Abbaugrenze anfallenden Abraummassen sind im Abbaubereich für die Wiederherstellung einer mehrfach nutzbaren Bergbaufolgelandschaft zu verwenden. Für die Abschlussverkippung (obere 2 m) sind vorzugsweise die im Vorfeld vorhandenen kulturfähigen Substrate zu verwenden.

Der Ostrandschlauch, der Westrandschlauch, die Kohlebahnausfahrten Nord und Süd, der nördlich von Briesnig entstehende Nordostrandschlauch sowie die unterhalb des zukünftigen Grundwasserstandes liegenden Kippenflächen sind so zu verfüllen, dass die Voraussetzungen für die in der Anlage 2 ausgewiesene Landnutzung gewährleistet werden. Mit der Verkippung sind die Voraussetzungen für eine dauerhaft gesicherte Oberflächenentwässerung und für die landschaftsgerechte Einbindung der Bergbaufolgelandschaft in den umgebenden Naturraum herzustellen. Die Reliefausformung hat mit Rücksicht auf eine funktionstüchtige Vorflut unter naturschutzfachlichen, landschaftsgestalterischen und ästhetischen Gesichtspunkten zu erfolgen. Bergbaufolge- und Bergbaunachbarlandschaft sind bei der Planung in ihrem Zusammenhang zu betrachten.

Im Bereich der Hangkante zur Neiße ist die Innenkippe mit Geländeanschluss, orientiert am jetzigen Höhenniveau, herzustellen.

Begründung:
Das Massendefizit im Abbaubereich soll so gering wie möglich gehalten werden. Um eine möglichst große Landfläche wiederherzustellen, sind die noch anfallenden Abraummassen ausschließlich zur Verkippung des Abbaubereiches zu verwenden. Der Großgeräteeinsatz ist so zu steuern, dass ein effektiver Einsatz des hochwertigen Materials für die Abschlussverkippung gesichert wird.

Im Interesse einer zügigen Wiedernutzbarmachung ist auf die optimale Verwendung der verfügbaren Abraummassen zu orientieren. Im Ergebnis der Prüfung technisch-technologischer, geotechnischer, hydrologischer und betriebswirtschaftlicher Kriterien erhält die in der Anlage 2 dargestellte Wasser-Land-Verteilung den Vorzug.

Mit der Reliefausformung soll grundsätzlich eine geregelte Oberflächenwasserabführung unter Berücksichtigung der vorhandenen bzw. entstehenden Gewässer gewährleistet werden. Insbesondere im Bereich der Renaturierungsflächen soll durch eine entsprechende Oberflächengestaltung die Entwicklung wechselnd feuchter Flächen/Senken unterstützt werden.

Im nordöstlichen Abbaubereich wird ein Teil der Hangkante zur Neißeaue in Anspruch genommen. Aufgrund der landschaftsbildprägenden und klimatischen Bedeutung des Neißehanges soll im Rahmen der Verkippung eine Wiederherstellung in Anlehnung an die vorbergbaulichen Verhältnisse erfolgen.

Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:

  • im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren.
2.8.2 Flächennutzung

Z 29
Bei der Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft sind landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche, fischereiwirtschaftliche und wasserwirtschaftliche Nutzungsinteressen als auch die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholung zu berücksichtigen.

Für die unterschiedlichen Nutzungen werden folgende Größenordnungen vorgegeben:

Landwirtschaft 25 % ca. 2 000 ha
Forstwirtschaft 47 % ca. 3 780 ha
Renaturierungsflächen davon mind. 50 % mit dem Entwicklungsziel Wald 15 % ca. 1 200 ha
Wasserflächen 12 % ca. 930 ha
Sonstige Flächen (Straßen, Wege) 1 % ca. 80 ha

Nach Abschluss der bergbaulichen Tätigkeit ist eine Neuordnung der Flächen unter Berücksichtigung der dann vorliegenden Bedingungen vorzunehmen.

Begründung:
Durch den Braunkohlenbergbau wird in eine funktionsfähige Kulturlandschaft eingegriffen. Die vorberg- baulichen Nutzungsverhältnisse können wie folgt angegeben werden:

Landwirtschaft 33%
Forstwirtschaft 59%
Wasserflächen 1%
Sonstige Nutzung 7%

Durch die bergbaulichen Veränderungen ist eine Wiederherstellung des vorbergbaulichen Zustandes weder möglich noch sinnvoll. Das durch den Braunkohlenabbau verursachte Massendefizit hat einen erheblichen Anstieg der Wasserflächen gegenüber dem vorbergbaulichen Zustand (95 ha zu 930 ha) zur Folge. Die im Braunkohlenplan enthaltene Wasser-Land-Verteilung ist gutachterlich untersetzt. Eine weitere Verringerung des Wasserflächenanteils zu Gunsten der Landflächen ist unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nicht möglich. Die Verfügbarkeit von Landflächen ist demzufolge gegenüber dem vorbergbaulichen Zustand geringer.

Bezogen auf die entstehenden Landflächen sind die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsinteressen als auch die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholung zu berücksichtigen. Die Flächenansprüche der verschiedenen Nutzungsinteressen konkurrieren zum Teil miteinander. Darüber hinaus ist zu beachten, dass aufgrund der Abbautechnologie Flächen mit unterschiedlicher Eignung für die genannten Nutzungen entstehen.

Aus raumordnerischer Sicht ist unter Berücksichtigung der bergtechnischen Zwangspunkte ein Gesamtkonzept zu entwickeln, das unter Abwägung der o. g. Vorgaben eine nachhaltige Flächennutzung ermöglicht. Dies wird mit den im Ziel 1 enthaltenen Vorgaben umgesetzt.

Erhalt landwirtschaftlicher Betriebe
Durch den Braunkohlenabbau im Tagebau Jänschwalde werden ca. 2 600 ha landwirtschaftliche Nutzfläche in Anspruch genommen. Diese Flächen sind Produktionsgrundlage für landwirtschaftliche Betriebe im Umfeld des Tagebaus. Zum Erhalt und zur langfristigen Existenzsicherung der landwirtschaftlichen Betriebe sind im Rahmen der Wiedernutzbarmachung geeignete Flächen für eine landwirtschaftliche Nutzung herzustellen. Da ein Flächenausgleich 1 : 1 nicht realisierbar ist, ist besonderer Wert auf die Qualität der Flächen zu legen. Es sollen nach Möglichkeit höherwertige Flächen hergestellt werden, als im vorberg- baulichen Zustand vorhanden. Dies ist nur durch den Einsatz des Vorschnittbetriebes (Bagger-Absetzer) zu gewährleisten. Die im Plan vorgesehenen Flächen (ca. 2 000 ha) wurden dementsprechend im Bereich der Absetzerschüttung angeordnet. Ein weiterer Vorteil dieser Anordnung gegenüber dem bisherigen Plan ist die frühere Herstellung der Flächen und damit der frühere Ausgleich der Flächeninanspruchnahme.

Die großflächigen Agrarbereiche sind im Interesse einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung (effektive Bewirtschaftung, Entwicklung der Bodenfruchtbarkeit, Verhinderung von Erosion, positive Beeinflussung des Mikroklimas, landschaftliche Vielfalt, Nahrungsketten) durch Wege und Grünstreifen, ggf. auch einzelne Gehölzgruppen zu strukturieren. Die Strukturierung muss innerhalb der ausgewiesenen LN-Fläche erfolgen (vgl. Z 30).

Aufgrund der hohen Bedeutung der Flächen für die Existenzsicherung landwirtschaftlicher Betriebe und der o. g. Strukturierungserfordernisse wurde der landwirtschaftliche Flächenanteil gegenüber dem bisherigen Plan um 100 ha erhöht (von 1 900 auf 2 000 ha). Damit werden unter Berücksichtigung der o. g. Qualitätsansprüche und der eingesetzten Abbautechnologie alle Ausgleichsmöglichkeiten genutzt. Die zusätzlich eingeordnete Fläche dient gleichzeitig der Erfüllung naturschutzfachlicher Anforderungen.

Darüber hinaus besteht für die 12 % Wasserflächen ein fischereiwirtschaftliches Nutzungspotential (vgl. Z 33).

Erhalt forstwirtschaftlicher Betriebe, Walderhaltung
Durch den Tagebau Jänschwalde werden ca. 4 750 ha Waldfläche (ca. 60 % der Gesamtfläche) in Anspruch genommen. Die Kiefer ist die bestimmende Wirtschaftsbaumart. Aufgrund der großen Bedeutung des Waldes (Schutz-, Erholungs- und Nutzfunktion) wird in den gesetzlichen Vorgaben auf die Erhaltung und Aufwertung von Waldgebieten orientiert. Die hohe Bedeutung des Waldes ist im Braunkohlenplanverfahren zu berück- sichtigen. Sie begründet jedoch nicht von vornherein die Pflicht, in der Bergbaufolgelandschaft einen Flächenausgleich von 1 : 1 zu gewährleisten. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LWaldG ist grundsätzlich auch eine dauernde Waldumwandlung zulässig. Wie bei allen anderen Nutzungen sind die bergtechnischen Zwangspunkte zu beachten. Aufgrund der begrenzten Flächenverfügbarkeit ist zwischen den konkurrierenden Nutzungsansprüchen abzuwägen.

Der Wald hat für die Bergbaufolgelandschaft eine hohe Bedeutung. Er wird auch nach Abschluss der bergbaulichen Tätigkeit den größten Flächenanteil ausmachen. Als Ausgleich für die Inanspruchnahme von zusammenhängenden Waldgebieten sollen im Süden und Norden des Tagebaugebietes möglichst große und weitgehend störungsfreie Waldgebiete entwickelt werden.

Allerdings ergibt sich nicht zwingend die Notwendigkeit, die Walderhaltung ausschließlich auf dem Wege der Aufforstung zu gewährleisten. Auch dem Ausgleich des bergbaubedingten Eingriffes aus naturschutzfachlicher Sicht kommt eine hohe - im öffentlichen Interesse liegende - Bedeutung zu. Die gezielte Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft unter besonderer Berücksichtigung des Naturschutzes dient der nachhaltigen Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und dient demzufolge ebenfalls dem Ziel einer zügigen Wiedernutzbarmachung. Die Ausweisung von großflächigen Renaturierungsflächen steht der Walderhaltung nicht entgegen. Die Renaturierungsflächen stellen keinesfalls eine Zerschneidung großflächiger Waldgebiete dar, sondern werden - wenn auch langfristiger - zur Walderhaltung beitragen. Bei der Ausweisung von Renaturierungsflächen wird davon ausgegangen, dass sich ein großer Teil dieser Flächen (auch durch gezielte Maßnahmen) zu Wald entwickeln wird und damit zur Walderhaltung beiträgt. Teilbereiche sollen jedoch der natürlichen Sukzession überlassen werden und ggf. auch längerfristig unbewaldet bleiben. Der Anteil der jeweiligen Flächen kann jedoch gegenwärtig nicht abschließend festgelegt werden, da die entsprechende Fachplanung noch aussteht.

Im Ergebnis der Abwägung aller Belange wurde der Waldflächenanteil, der ausschließlich durch Aufforstung hergestellt werden soll, auf 3 780 ha (47 %) festgelegt. Die Ausweisung von Renaturierungsflächen beträgt (auch unter Berücksichtigung der Erhöhung des LN-Anteils) 1 200 ha (15 %). Weiterhin ist mit Z 29 festgelegt, dass für mindestens 50 % der Renaturierungsflächen das Entwicklungsziel Wald vorgesehen ist. Damit wird für insgesamt 4 380 ha das Entwicklungsziel Wald festgelegt. Der Zielstellung aus den gesetzlichen Vorgaben zur Walderhaltung wird somit größtmöglichst entsprochen. Der prozentuale Anteil der Waldflächen ist mit ca. 62 %, bezogen auf die verfügbare Landfläche von 7 070 ha, geringfügig höher als im vorbergbaulichen Zustand. Andererseits bleibt für die nachfolgende Fachplanung zur Gestaltung der Renaturierungsflächen ausreichend Spielraum zur besonderen Berücksichtigung der naturschutzfachlichen Belange.

Ausgleich des bergbaubedingten Eingriffs in Natur und Landschaft
Die Ausweisung von Renaturierungsflächen ist Ausgleich für den zunächst landschaftszerstörenden Braunkohlenbergbau. Dabei ist es nicht das Ziel, die im vorbergbaulichen Zustand vorhandenen wertvollen Landschaftsbestandteile wieder herzustellen. Bewusst sollen in der Bergbaufolgelandschaft Potenziale genutzt werden (Naturentwicklung), die in der umgebenden Kulturlandschaft so nicht mehr umsetzbar sind.

Im Ergebnis der Abwägung wird der Anteil der Renaturierungsflächen in Anlehnung an die bisherige Planung mit 15 % (1 200 ha) festgelegt. Im Unterschied zum bisherigen Plan erfolgt die Zusammenführung der über den gesamten nördlichen Bereich verteilten Flächen zu einer Gesamtfläche (Anlage 2). Die Erfahrungen im Sanierungsbergbau belegen, dass großflächige, möglichst unzerschnittene Gebiete ein größeres Potenzial für die Naturentwicklung erschließen lassen.

Der Ausgleich für die bergbaubedingten Eingriffe kann mit dieser Festlegung gewährleistet werden. Schwerpunkt bildet hierbei der Bereich der Rückverlegung der Malxe und die Weiterführung in nördlicher Richtung bis zum zukünftigen Taubendorfer See. Im Norden können angrenzende Waldflächen - in Verbindung mit den auch innerhalb der Renaturierungsfläche entstehenden Wäldern - in das Gesamtkonzept einbezogen werden. Darüber hinaus kann der südliche Teil des zukünftigen Taubendorfer Sees integriert werden. Der im Planentwurf vorgesehene Erholungsbereich wurde dementsprechend in nördliche Richtung (Zusammenhang zum Wohnbereich Jänschwalde-Ost) verschoben. Neben der Naturentwicklung bildet der gesamte Bereich einen wichtigen Bestandteil der Regionalentwicklung und hier speziell der naturnahen touristischen Entwicklung des Gebietes. Es soll in Übereinstimmung mit dem Entwicklungsziel durch Wege und Aussichtspunkte erschlossen und so der Bevölkerung Einblick in die naturnahe Entwicklung gewährt werden (vgl. Z 32).

Die Bergbaufolgelandschaft des Tagebaus Jänschwalde ist Gegenstand einer Potenzialanalyse für eine nachhaltige und zukunftsweisende Energieproduktion im Rahmen der IBA Fürst-Pückler-Land. Die Potenzialanalyse ist auf die Ermittlung geeigneter Flächenpotenziale für die Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien sowie ihre landschaftsgestalterische Kombination in Energiegärten ausgerichtet. Nach den im Dezember 2001 vorgelegten Ergebnissen eignet sich die im Braunkohlenplan vorgegebene Folgenutzung zur Ausformung eines Energiegartens. Geeignete Windenergiestandorte werden im entsprechenden Regionalplan ausgewiesen.

Der flächenwirksame Braunkohlenbergbau bewirkt eine Veränderung der Erdoberfläche. Dabei wird nicht nur das äußere Erscheinungsbild, sondern auch das innere Ordnungsgefüge beeinflusst. Die Erfahrungen in den Braunkohlensanierungsgebieten belegen, dass es unzweckmäßig und in vielen Fällen auch überhaupt nicht möglich ist, das ehemals vorhandene Ordnungsgefüge beizubehalten bzw. wiederherzustellen. Nach der bergbaulichen Nutzung werden neue Eigentumsstrukturen vorliegen. Vor diesem Hintergrund ist eine Neuordnung der Flächen unter Berücksichtigung der nach Abschluss der bergbaulichen Nutzung vorliegenden Bedingungen erforderlich. Die Flurneuordnung ist hierfür das geeignete Verfahren.

Z 30
Bei der Wiedernutzbarmachung von Kippenflächen für eine landwirtschaftliche Folgenutzung sind die im Vorschnittbetrieb anstehenden bindigen Substrate für die Herstellung der Abschlussschicht (obere 2 m) zu nutzen. Dabei ist auf eine möglichst große Homogenität zu achten. Großräumige Agrarbereiche sind durch geeignete Gestaltungselemente, ggf. unter Nutzung auftretender Sackungen und Vernässungen, zu strukturieren.

Begründung:
Gegenwärtig sind im Abbaubereich überwiegend Sand- und lehmige Sandböden in landwirtschaftlicher Nutzung. Die durchschnittlichen Ackerzahlen liegen zwischen 25 und 30.

Für die landwirtschaftliche Nutzung sollen möglichst hochwertige Flächen hergestellt werden. Die im Tagebau Jänschwalde durch die Vorfeldverhältnisse bestehende Möglichkeit, gegenüber dem vorbergbaulichen Zu- stand höherwertige Flächen herzustellen, ist zu nutzen. Damit soll ein zusätzlicher Ausgleich für den insgesamt geringeren landwirtschaftlichen Flächenanteil geschaffen werden.

Im Rahmen der Wiedernutzbarmachung ist durch eine effektive Verwendung des im Vorfeld anstehenden bindigen Materials und durch eine operative Steuerung der Großgeräte eine gleichmäßige Herstellung der Abschlussschicht in der erforderlichen Überdeckungsstärke zu gewährleisten.

Die landwirtschaftlichen Flächen sind im Rahmen der Wiedernutzbarmachung durch Wirtschaftswege zu erschließen und durch Flurgehölze zu strukturieren. Gegebenenfalls auftretende Sackungen und Vernässun- gen sollen nach Möglichkeit in die Strukturierung einbezogen werden.

Z 31
Mit der forstwirtschaftlichen Wiedernutzbarmachung ist zu gewährleisten, dass zusammenhängende Waldgebiete entstehen, die

  1. eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Bodenfruchtbarkeit ermöglichen,
  2. ihrer Schutz- und Erholungsfunktion gerecht werden und
  3. wirtschaftlich genutzt werden können.

Bei der Baumartenwahl ist eine möglichst große Vielfalt anzustreben, wobei einheimische Arten bei gleicher Standorteignung bevorzugt zu verwenden sind.

G 5
Waldränder sollen naturnah gestaltet werden.

Begründung:
Im Abbaubereich überwiegen gegenwärtig monostrukturierte Kiefernbestände. Für die Gewährung der Leistungsfähigkeit der Wälder ist es insgesamt im Land Brandenburg Ziel der forstlichen Nutzung, eine schrittweise Umwandlung der reinen Kiefernbestände zu erreichen. In diesem Sinne sollen im Rahmen der Wiedernutzbarmachung als Grundlage für die Etablierung von Laub- und Mischwaldbeständen in möglichst großem Umfang laubholztaugliche Standorte geschaffen werden.

Bisher wurden auf der Außenhalde Bärenbrück und im südlichen Teil des Tagebaus ca. 800 ha Forstflächen hergestellt. Die Aufforstungen erfolgen auf der Grundlage bodenkundlicher Standortkartierungen und in Abstimmung mit der zuständigen Forstbehörde. Das auf der Förderbrückenkippe vorhandene Bodensubstrat schränkt die waldbauliche Handlungsfreiheit ein. Die Gemeine Kiefer ist daher auch in diesen Bereichen die Hauptbaumart. Daneben wurde jedoch unter Ausschöpfung der Standortpotenziale eine breite Palette von Laubholzarten, u. a. Roteichen, Robinien, Winterlinde und Stieleichen gepflanzt.

Z 32
Auf den Kippenflächen werden Bereiche ausgewiesen, die von intensiver Nutzung freizuhalten sind (Renaturierungsflächen). Diese Flächen dienen vorrangig der Entwicklung besonderer Biotope und damit dem Artenschutz. Die Wiederbesiedlung ist durch geeignete Initialmaßnahmen zu fördern. Teilbereiche bleiben der natürlichen Sukzession überlassen. Für den Tagebau Jänschwalde werden folgende Renaturierungsflächen ausgewiesen (Anlage 2):

  • wasserangrenzende Kippenböschungen des Taubendorfer und des Klinger Sees,
  • Niederungsbereich der Rückverlegung der Malxe und weiterführend in nördliche Richtung bis  zum zukünftigen Taubendorfer See,
  • Kohlebahnausfahrt Nord,
  • Nord- und Südböschung des Grubenteiches,
  • ehemalige Vorbehaltsfläche der Mülldeponie „Im Rossow“.

Begründung:
Besonders an extreme Lebensbedingungen angepasste Tier- und Pflanzenarten sind auf Grund des Mangels an geeigneten Lebensräumen bedroht. Im Rahmen der Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft besteht die Möglichkeit, Lebensräume auszuweisen, die sich durch stark wechselnde Umweltbedingungen auf engstem Raum (trockene Hänge, wechselnd feuchte Senken) sowie durch äußerste Nährstoffarmut auszeichnen (offene Sandflächen). Hier wird sich eine spezialisierte Flora und Fauna ansiedeln, die in der bewirtschafteten und stark frequentierten Landschaft größtenteils verdrängt ist. Die Flächen sollen durch landschaftspflegerische Anlagen strukturiert werden. Unter landschaftspflegerischen Anlagen werden u. a. Flurgehölze, Hecken, kleinere Waldkomplexe, Gehölzgruppen möglichst mit einhei- mischen Arten sowie Steinhaufen verstanden. Anlagen, die der Erholung dienen (Wander- und Radwege, Aussichtspunkte, Rastplätze etc.), sind landschaftsgerecht einzufügen. Dadurch soll auch die Entwicklung der ruhigen, landschaftsbezogenen Erholung in der Bergbaufolgelandschaft unterstützt werden. Mit der Schaffung der Renaturierungsflächen sollen die Voraussetzungen für die nachfolgende regionale Biotopvernetzung geschaffen werden:

  • Peitzer Niederung - nördlicher Randbereich des Tagebaus mit Taubendorfer Restsee - Neißeaue,
  • Peitzer Niederung - Malxerückverlegung - Neißeaue,
  • Peitzer Niederung - westliches und südliches Tagebaurandgebiet Cottbus-Nord - südliches Tagebaurandgebiet Jänschwalde - Euloer Teichgebiet - Neißeaue.

Renaturierungs- und Sukzessionsflächen können Ausgangspunkt für die Gestaltung eines Systems neuer Schutzgebiete innerhalb des devastierten Geländes sein. Wiedernutzbarmachungsmaßnahmen im Bereich der Renaturierungsflächen sind in enger Abstimmung mit den zuständigen Naturschutzbehörden vorzubereiten und durchzuführen.

Der Bereich der Malxerückverlegung bis hin zum Taubendorfer See stellt einen wichtigen Raum des Biotopverbundes, insbesondere auch des Fließgewässerverbundes von Nordost-Sachsen/Südbrandenburg (Zschornoer Wald) in nördlicher gelegene großflächige Schutzgebiete Brandenburgs (Biosphärenreservat Spreewald, Schutzgebiete im Bereich des Truppenübungsplatzes Lieberose) dar. Er ist ein äußerst bedeutsamer Trittstein innerhalb des potenziellen Ausbreitungsgebietes des Birkhuhns mit Nordostsachsen/Südbrandenburg als Ausbreitungszentrum (Artenschutzprogramm Birkhuhn des MLUR - 2000). Für eine Reihe von vom Aussterben bedrohter Tierarten sowie Tierarten des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten bildet der Raum einen wichtigen Korridor. Beispiele sind Elch, Wolf, Seeadler, Smaragdeidechse, Fische und Libellen. Im Bereich der Malxe-Rückverlegung sollen durch eine entsprechende Ausformung der Senke für das Fließgewässer die Voraussetzungen geschaffen werden, dass sich eine vielgestaltige Landschaft mit einem großen Biotoptypenmosaik entwickeln kann. Neben dem Fließgewässer selbst sind dies u. a. Flachgewässer; Au- und andere Sukzessionswälder, Zwergstrauchheiden und Trockenrasen.

Die konkrete Ausgestaltung der Renaturierungsfläche bleibt - ebenso wie bei den Flächen für die Forst- wirtschaft - der nachfolgenden Planung vorbehalten. Durch das Landesumweltamt wurde ein entsprechender Auftrag bereits extern vergeben. Die Ergebnisse sind mit den zu Beteiligenden (LAUBAG, Land-, Forstwirtschaft) abzustimmen und in die nachfolgende Bearbeitung des bergrechtlichen Abschlussbetriebsplanes einzubringen.

Z 33
Für die entstehenden Tagebauseen „Klinger See“ und „Taubendorfer See“ sind die Voraussetzungen für eine Mehrfachnutzbarkeit zu schaffen. Dies schließt wasserwirtschaftliche, fischereiliche, naturschutzfachliche und touristische Aspekte ein.
Der Grubenteich ist als Landschaftssee herzustellen.

Die Uferbereiche der Restlöcher sind abwechslungsreich zu gestalten. Verschiedenartige Nutzungen sind durch geeignete Maßnahmen gegeneinander abzugrenzen.

G 6
Flächen für die Erholungsnutzung sollen an der Südböschung des Klinger Sees und an der Nord- und Westböschung des Taubendorfer Sees eingeordnet werden (Anlage 2).

Begründung:
Die entstehenden Seen werden vielfältige Nutzungsmöglichkeiten bieten, die im Interesse der Entwicklung eines strukturreichen, naturnahen, abwechslungsreichen und damit attraktiven Gebietes auch ausgeschöpft werden sollen.

Gewässer und Gewässerrandzonen beinhalten äußerst vielgestaltige Lebensräume. Gleichzeitig haben Wasserflächen einen hohen Wert für intensive und extensive Freizeit- und Erholungsnutzungen. Um größere Nutzungskonflikte zu vermeiden, ist eine räumliche Zuordnung unterschiedlicher Nutzungen sinnvoll. Die wasserangrenzenden Kippenböschungen eignen sich aufgrund der entstehenden Flachwasserbereiche und der anschließenden Bergbaufolgelandschaft für die Ausweisung als Renaturierungsfläche. Auch in diesen Gebieten ist eine Erschließung für die stille Erholung, die sich aber dem Naturschutzziel unterordnen soll, möglich. Demgegenüber sollen Badestrände und ggf. weitere Anlagen für die Erholung an den gewachsenen Böschungen der Restseen angelegt werden. Der Erholungsnutzung wird in diesen Bereichen der Vorrang eingeräumt, wobei insgesamt davon auszugehen ist, dass die entstehenden Restseen für die Erholungsnutzung eine regionale Bedeutung haben und demzufolge keine intensiven Ausbaumaßnahmen erforderlich sind. Die landschaftsbezogene Erholung wird in der künftigen Bergbaufolgelandschaft überwiegen.

Für die ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Nutzung sind die entsprechenden Rahmenbedingungen zu schaffen. Dazu gehören u. a.

  • Entfernung von Bäumen und Sträuchern innerhalb der zukünftigen Wasserflächen,
  • Schaffung flacher Uferbereiche,
  • Ausführung der Ein- und Auslaufbauwerke möglichst in naturnaher Bauweise, Durchgängigkeit für aquatische Organismen,
  • Initialbesatzmaßnahmen.

Die Gestaltung der Böschungen des Klinger Sees ist weitestgehend abgeschlossen. Die durchgeführten Maßnahmen tragen den vorgesehenen Nutzungsansprüchen Rechnung.

Die konkrete Gestaltung des Taubendorfer Restsees ist neben der bergrechtlichen Abschlussbetriebsplanung Gegenstand eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens. Unter Einbeziehung von tagebautechnologischen, geotechnischen, hydrologischen und landschaftsgestalterischen Aspekten sind hier noch Untersuchungen zur optimalen Lage und Gestaltung des zukünftigen Restsees durchzuführen. Weiterhin soll die Möglichkeit der Bereitstellung von Retentionsflächen (Hochwasserschutz Neiße) geprüft werden.

Umsetzung und Konkretisierung der Ziele und Berücksichtigung der Grundsätze, insbesondere:

  • im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
  • im Rahmen des Waldgesetzes des Landes Brandenburg,
  • im Gewässerausbauverfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz i. V. m. dem Brandenburgischen Wassergesetz,
  • im Rahmen agrarstruktureller Entwicklungsplanungen,
  • im Flurbereinigungsverfahren,
  • im Rahmen des Bundes- und des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes,
  • im Rahmen des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg.
2.9 Verkehrstrassen, Versorgungsleitungen und bergbaueigene Tagebaurandbebauung

Z 34
Für Verkehrsverbindungen und Versorgungsleitungen, die durch bergbauliche Tätigkeit unterbrochen werden, ist rechtzeitig, d. h., vor Eintritt der Funktionsunfähigkeit, Ersatz zu schaffen.

Mit den Ersatzmaßnahmen ist zu gewährleisten, dass eine Nutzung ohne wesentliche Einschränkungen durch den laufenden Bergbau über den gesamten Zeitraum der Bergbauführung möglich ist.

Begründung:
Im Abbaubereich des Tagebaus Jänschwalde befinden sich Teile der Bundesstraße B 112 und der Landesstraße L 474. Darüber hinaus sind Anlagen zur Gas- und Elektroenergieversorgung sowie Telekommunikationsanlagen vorhanden. Im Abbaubereich befindet sich weiterhin das ehemalige Munitionslager Jänschwalde-Ost. Der Bereich ist ordnungsgemäß zu beräumen und zurückzubauen.

Entsprechend der geplanten Abbaukonzeption für den Tagebau Jänschwalde wird die Bundesstraße 112 östlich Horno (ca. 2002) und nördlich Grießen (nach 2013) in Anspruch genommen. Diese Straßentrasse besitzt überregionale Bedeutung und gehört zum vorrangig auszubauenden Straßennetz im Land Brandenburg. Zum Zeitpunkt der bergbaulichen Inanspruchnahme muss ein vollwertiger Ersatz zur Verfügung stehen.

Durch die Anpassung der Nordostmarkscheide des Tagebaus Jänschwalde wurde eine Voraussetzung

  • zur Nutzung der Trasse der Deutschen Bahn AG im Abschnitt Grießen - Groß-Gastrose für die Verlegung der B112 und
  • zur vorauseilenden Einbringung der Dichtwand auf derselben Trasse

geschaffen.

Die Realisierung der Ersatztrasse erfolgt in zwei Bauabschnitten:

  • 1. Bauabschnitt   ab Hangbereich der Hornoer Hochfläche bis Grießen (Realisierung bis Ende 2001)
  • 2. Bauabschnitt   ab Grießen bis zum Anschluss an die vorhandene B 112 östlich von Taubendorf

Die Landesstraße 474 Heinersbrück - Horno - B 112 wird etwa ab dem Jahre 2005 durch den Tagebau unterbrochen. Unter Berücksichtigung überregionaler Verkehrsplanungen und der dabei vorgesehenen Neuordnung des Verkehrsnetzes wird die Ersatztrasse als B 97 neu in das Konzept der überregionalen Oder-Lausitz-Trasse integriert. Damit wird eine für die Region wichtige, leistungsfähige Verbindung zwischen der A 15 und dem Grenzübergang nach Polen südlich von Guben realisiert, die gleichzeitig die Anbindung des Regionalflugplatzes Drewitz ermöglicht.

Durch die Tagebauentwicklung und die westlich des Tagebaus gelegenen Orte Heinersbrück, Radewiese und Jänschwalde ist der Planungsspielraum für die Trassenführung begrenzt. Die Trasse soll westlich des Tagebaus im Wesentlichen entlang der Sicherheitslinie oder entlang bereits vorhandener Straßen, wie der L 475, geführt werden. Im Braunkohlenplanverfahren wurde die Forderung erhoben, die Abbaugrenze im Bereich des Ortes Jänschwalde-Ost aufgrund der zu verlegenden Straßentrasse in östliche Richtung einzuziehen. Im Braunkohlenplanverfahren Tagebau Jänschwalde erfolgte eine umfangreiche Erfassung der verschiedenen Nutzungsinteressen. Im Bereich von Jänschwalde-Ost waren die Wohnbebauung, das vorhandene Bewilligungsfeld zum Kiesabbau, die Verlegung der L 474 und die energie-, struktur- und arbeitsmarktpolitische Bedeutung der Braunkohlengewinnung und das in diesem Zusammenhang bestehende Interesse einer möglichst umfassenden Auskohlung der Lagerstätte zu berücksichtigen. Im Ergebnis der Abwägung wurde die Sicherheitslinie in einem Abstand von ca. 250 m zur Wohnbebauung festgelegt. Der Abstand zwischen der Wohnbebauung und der Abbaugrenze des Tagebaus beträgt ca. 300 bis 350 m. Die Abbaugrenze und die Sicherheitslinie sind Bestandteil des zugelassenen bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans Tagebau Jänschwalde. Die laufende Fachplanung zur Straßentrasse stellt keine derartige Veränderung der Grundan- nahmen der Planung dar, die eine Zurücknahme der Abbaugrenze rechtfertigen würde. Nach Aussage der Fachbehörde ist die Verlegung der Straßentrasse im verbleibenden Planungsraum möglich. Die abschließende Entscheidung zur Straßenführung sowie zu den hierbei erforderlichen Schutzmaßnahmen ist in einem gesonderten Planfeststellungsverfahren zu treffen. Die Realisierung der Maßnahme ist im Zeitraum 2002 bis 2004 vorgesehen.

Die 220-kV-Hochspannungsfreileitung (Graustein-EKO) wurde bereits zurückgebaut. Im Inanspruchnahmegebiet befindet sich im Bereich zwischen Heinersbrück und Taubendorf eine 110-kV- Freileitung (Neuendorf-Guben). Die Verlegung der 110-kV-Leitung wird in Teilabschnitten erfolgen, mit der Zielstellung, die Umweltauswirkungen der Maßnahme zu minimieren. Die Trasse wird im Wesentlichen innerhalb der Sicherheitslinie des Tagebaus geführt.

Die 20-kV-Freileitung Grießen-Jänschwalde-Ost ist auf eine neue Trasse umzuverlegen. Ebenso die 20-kV-Freileitung Heinersbrück-Grießen. Auch diese Verlegemaßnahmen werden z. T. innerhalb der Sicherheitslinie des Tagebaus realisiert.

Die noch im Abbaubereich vorhandenen Anlagen der Verbundnetz Gas AG (Teile der Ferngasleitung 207 und die Korrosionsschutzanlage 207.00/10, beides außer Betrieb) sind zurückzubauen.

G 7
Zur Verbesserung der Verkehrsbeziehungen zwischen den Tagebaurandgemeinden sollen folgende Straßenverbindungen über die Kippenflächen hergestellt werden:

  • Grötsch - Mulknitz
  • Heinersbrück - Briesnig
  • Heinersbrück - Grießen

Das Wirtschaftswegenetz auf den Kippenflächen soll entsprechend den Nutzungsanforderungen ausgebaut werden.

Begründung:
Durch den Braunkohlenbergbau werden bestehende Straßenverbindungen im Abbaugebiet unterbrochen. Ersatzmaßnahmen müssen die Abbaugrenzen des Tagebaus berücksichtigen, so dass die Ersatztrassen um den Tagebau herum geführt werden müssen. Dadurch verlängern sich in der Regel die Wege zwischen den Tagebaurandgemeinden. Diese Mehrwegebelastungen sollen durch den frühestmöglichen Aufbau von Straßenverbindungen über das Kippengelände im Rahmen der Wiedernutzbarmachung beseitigt werden. Die Festlegung zu den Straßenverbindungen orientiert sich an den vorbergbaulichen Verhältnissen.

Der Grundsatzcharakter gilt auch für die Darstellung der Verbindungen in Anlage 2 des Plans. Die konkrete Trassenführung bleibt der nachfolgenden Fachplanung vorbehalten. Dabei ist eine sinnvolle Einbindung des Straßen- und Wirtschaftswegenetzes der Bergbaufolgelandschaft in das umgebende Verkehrsnetz zu gewährleisten.

Z 35
Bergbaueigene Anlagen sind zurückzubauen, wenn sie für die bergbauliche Tätigkeit nicht mehr benötigt werden und eine Nachnutzung im Rahmen der Wiedernutzbarmachung oder anderer Planungen nicht vorgesehen ist. Für den Standort der Tagesanlagen Jänschwalde ist eine gewerbliche Nachnutzung vorgesehen.

Begründung:
Die Führung des Tagebaus und die Gewinnung von Braunkohle erfordern die Errichtung von bergbaueigenen Anlagen im Umfeld des Abbaugebietes, wie z. B. Randriegel für die Entwässerung, Grubenwasserreinigungs- anlagen, Betriebsstraßen, Gleis- und Bandanlagen, Anlagen zur Elektroenergieversorgung, Kohleverladung. Darüber hinaus sind zur Minderung der bergbaubedingten Beeinträchtigungen Schutzmaßnahmen, wie Lärmschutzdämme, -wände, Versickerungsanlagen etc. zu realisieren.

 Die Anlagen sind umgehend nach Wegfall des vorgesehenen Nutzungszweckes zurückzubauen, sofern eine Nachnutzung nicht z. B. im Rahmen der Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft oder der kommunalen Bauleitplanung vorgesehen ist. Für die Grubenwasserreinigungsanlage Briesnig soll die Umwandlung in ein ökologisch wirksames Kleingewässer geprüft werden. Die Tagesanlagen Jänschwalde umfassen eine Fläche von ca. 91 ha. Neben der LAUBAG sind bereits gegenwärtig weitere 20 Firmen an diesem Standort ansässig.

Umsetzung und Konkretisierung der Ziele und Berücksichtigung des Grundsatzes, insbesondere:

  • im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
  • im Rahmen des Brandenburgischen Straßengesetzes,
  • im Rahmen der Bauleitplanung,
  • in weiteren Fachplanungen.
3. Kartenverzeichnis

Anm.: Kartenskizze nicht mit aufgenommen