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Verordnung über die Übertragung des Rechts zur Berufung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an der Fachhochschule Eberswalde

Verordnung über die Übertragung des Rechts zur Berufung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an der Fachhochschule Eberswalde
vom 18. Juni 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 19], S.331)

Auf Grund des § 38 Absatz 5 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Dezember 2008 (GVBl. I S. 318) verordnet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur:

§ 1
Übertragung des Berufungsrechts

Der Fachhochschule Eberswalde wird das Recht zur Berufung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer übertragen.

§ 2
Übergangsvorschrift

(1) Für laufende Berufungsverfahren wird das Berufungsrecht übertragen, soweit vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung kein Berufungsvorschlag eingereicht worden ist.

(2) Soweit ein Berufungsvorschlag vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung eingereicht worden ist, kann das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung das Berufungsrecht im Einzelfall übertragen.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 18. Juni 2009

Die Ministerin für Wissenschaft,
Forschung und Kultur

Prof. Dr. Johanna Wanka