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Verordnung über die Binnenhäfen im Land Brandenburg (Landeshafenverordnung - LHafenV)

Verordnung über die Binnenhäfen im Land Brandenburg (Landeshafenverordnung - LHafenV)
vom 18. April 1997
(GVBl.II/97, [Nr. 13], S.306)

geändert durch Verordnung vom 31. März 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 15], S.270)

Auf Grund des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr im Benehmen mit dem Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Anwendung anderer Vorschriften

Abschnitt 2
Zuständigkeiten und Befugnisse der oberen Verkehrsbehörde

§ 4 Zuständigkeiten
§ 5 Befugnisse

Abschnitt 3
Verhalten im Hafen

§ 6 Allgemeines Verhalten im Hafengebiet
§ 7 Benutzung des Hafens, Hafenordnung
§ 8 Beschränkung der Hafennutzung
§ 9 Anderweitige Benutzung der Hafengewässer
§ 10 Reinhaltung des Hafens, Schiffsentsorgung
§ 11 Schädlingsbekämpfung
§ 12 Rettungsmittel und -geräte
§ 13 Besondere Vorfälle
§ 14 Reparaturarbeiten

Abschnitt 4
Meldepflichten

§ 15 An- und Abmeldung
§ 16 Meldepflicht für Fahrzeuge, die gefährliche Güter transportieren
§ 17 Besondere Erlaubnis zum Einlaufen
§ 18 Stillegen von Fahrzeugen

Abschnitt 5
Verkehr und Aufenthalt

§ 19 Fahrten im Hafen
§ 20 Schlepp- und Schubverkehr
§ 21 Zuweisung der Liegeplätze
§ 22 Festmachen und Ankern
§ 23 Besetzung und Bewachung der Fahrzeuge
§ 24 Landgänge
§ 25 Gebrauch der Propulsionsorgane bei festgemachten Fahrzeugen
§ 26 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Bord
§ 27 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Land
§ 28 Eigenversorgung mit Treibstoffen

Abschnitt 6
Umschlag und Lagern

§ 29 Benutzung von Hafenanlagen
§ 30 Lagern von Gütern

Abschnitt 7
Zusätzliche Vorschriften für Häfen, in denen
gefährliche Güter befördert und umgeschlagen werden

§ 31 Vorkehrungen für Gefahrfälle
§ 32 Liegeplätze für Schiffe mit gefährlichen Gütern
§ 33 Festmachen von Fahrzeugen
§ 34 Allgemeine Sicherheitsbestimmungen
§ 35 Fluchtwege
§ 36 Laden und Löschen
§ 37 Bereitstellung und Beförderung verpackter gefährlicher Güter
§ 38 Anzeigepflicht bei Gefahren und Schäden
§ 39 Reinigen und Entgasen von Tankschiffen
§ 40 Gasfreiheitszeugnis

Abschnitt 8
Vorschriften über harmonisierte Binnen-
schifffahrtsinformationsdienste in Binnenhäfen

§ 40a Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 40b Pflichten

Abschnitt 9
Ordnungswidrigkeiten; Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 41 Ordnungswidrigkeiten
§ 42 Übergangsbestimmungen
§ 43 Inkrafttreten

Abschnitt 1
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für alle Häfen im Land Brandenburg.

(2) Häfen im Sinne dieser Verordnung sind auch Lade-, Lösch- und Umschlagstellen sowie sonstige Anlagen, die zum Be- und Entladen von Binnenschiffen geeignet sind.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für:

  1. bundeseigene Schutz- und Sicherheitshäfen;
  2. Häfen, die ausschließlich der Sport- und Freizeitschiffahrt dienen.

(4) Das Gebiet eines Hafens nach den Absätzen 1 und 2 umfaßt:

  1. die Land- und Wasserflächen innerhalb der gekennzeichneten und öffentlich bekanntgemachten Hafengrenzen;
  2. die innerhalb eines Betriebes oder Unternehmens für den Umschlag auf oder von Wasserfahrzeugen vorgesehene Fläche.

(5) Die Grenzen des Hafengebietes sind der oberen Verkehrsbehörde zur Kenntnis zu geben und vom Hafenbetreiber durch entsprechende Beschilderung zu kennzeichnen.

(6) Für zeitweilige Lade-, Lösch- und Umschlagstellen gelten die in der Genehmigung festgelegten Grenzen.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) In dieser Verordnung gelten als

  1. Hafenbetreiber: eine natürliche oder juristische Person, die den Hafen verwaltet oder betreibt;
  2. Gefährliche Güter: die Stoffe selbst und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten und die unter die jeweilige Begriffsbestimmung (Stoffaufzählung) für die Klassen 1 bis 9 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße fallen oder die als solche im II. Teil der Anlage A der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnengewässern aufgenommen sind;
  3. Beförderung: der Vorgang der Ortsveränderung, die Übernahme und die Ablieferung von Gütern im Hafen sowie der zeitweilige Aufenthalt des Gutes im Verlauf der Beförderung wie Durchfuhr, transportbedingte Zwischenlagerung, Abstellen sowie Ver- und Auspacken von Gütern;
  4. Umschlag: das Be- und Entladen von Fahrzeugen, einschließlich der Bereitstellung zu ladender oder gelöschter Güter in Lagern, auf Freiladeflächen oder sonstigen Lagerplätzen;
  5. Lagerung: jede Aufbewahrung von Gütern in Räumen oder im Freien, die nicht als Bereitstellung im Zusammenhang mit der Beförderung steht oder Umschlag ist;
  6. Fahrzeug: ein Binnenschiff, einschließlich eines Kleinfahrzeugs und einer Fähre, sowie schwimmendes Gerät und ein Seeschiff;
  7. Tankschiff: ein Schiff, das für die Güterbeförderung in Tanks gebaut ist;
  8. schwimmendes Gerät: eine schwimmende Konstruktion mit Einrichtungen, die dazu bestimmt ist, auf Wasserstraßen oder in Häfen zur Arbeit eingesetzt zu werden, wie Bagger, Elevatoren, Hebeböcke, Kräne;
  9. schwimmende Anlage: eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie schwimmende Plattformen, Docks, Landebrücken, Bootshäuser;
  10. Inertisierung: Schaffung einer Raumatmosphäre erniedrigten Sauerstoffgehaltes und erhöhten Drucks durch Zugabe von sauerstoffreiem oder sauerstoffarmen Gas oder Gasgemisch, das unter Normalbedingungen von Druck und Temperatur weder entzündbar noch brandfördernd ist (Inertgas);
  11. Propulsionsorgane: Gesamtheit aller Fortbewegungseinrichtungen an Wasserfahrzeugen wie Propeller und Bugstrahlruder.

(2) Jedes Fahrzeug sowie jeder Schwimmkörper muß unter der Führung einer hierfür geeigneten Person stehen. Diese wird im folgenden als "Schiffsführer" bezeichnet. Seine Eignung gilt als vorhanden, wenn er eine Fahrerlaubnis für die Fahrzeugart und die zu befahrende Strecke besitzt. Der Beauftragte des Schiffsführers ist der Vertreter des Schiffsführers bei dessen Abwesenheit.

§ 3
Anwendung anderer Vorschriften

(1) Soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, finden die Bestimmungen der folgenden Rechtsvorschriften Anwendung:

  1. Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt,
  2. Gefahrgutverordnung Straße,
  3. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße,
  4. Gefahrgutverordnung Eisenbahn,
  5. Landesschiffahrtsverordnung.

(2) Für die unmittelbar oder mittelbar am Netz der Bundeswasserstraßen gelegenen Häfen gelten darüber hinaus folgende Rechtsvorschriften des Bundes:

  1. Bundeswasserstraßengesetz,
  2. Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung,
  3. Binnenschiffs-Untersuchungsordnung,
  4. Binnenschifferpatentverordnung,
  5. Binnenschiffahrt-Sprechfunkverordnung,
  6. Binnenschiffahrtsaufgabengesetz.

Abschnitt 2
Zuständigkeiten und Befugnisse der oberen Verkehrsbehörde

§ 4
Zuständigkeiten

(1) Obere Verkehrsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist das Brandenburgische Landesamt für Verkehr und Straßenbau.

(2) Die obere Verkehrsbehörde hat die Aufgabe, Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, der Verkehr und der Betrieb im Hafen bedroht werden. Sie kann sich zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung nach Zustimmung des Hafenbetreibers seiner Arbeitskräfte als Verrichtungsgehilfen bedienen.

(3) Die obere Verkehrsbehörde ist zuständig für

  1. die Erteilung von Genehmigungen für Häfen gemäß § 48 des Brandenburgischen Wassergesetzes. Bau-, immissions- und wasserrechtliche Genehmigungen bleiben davon unberührt;
  2. Genehmigung der jeweiligen Hafenordnungen nach § 7;
  3. die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde entsprechend den in § 3 genannten Vorschriften;
  4. die Freigabe des Hafens oder Teile des Hafens für den Umschlag von gefährlichen Gütern und wassergefährdenden Stoffen sowie deren Lagerung unter den Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften, insbesondere des Wasserhaushaltgesetzes;
  5. die Überwachung der Verordnungen über das Laden, Löschen und Lagern sowie die Beförderung von gefährlichen Gütern in den Häfen des Landes Brandenburg entsprechend den in § 3 Abs. 1 genannten Vorschriften;

(4) Besonderheiten beim Umschlag, Lagern und Befördern von gefährlichen Gütern in den Häfen werden in den Hafenordnungen geregelt.

(5) In Häfen, die unmittelbar Teil einer Bundeswasserstraße sind, bleibt die Zuständigkeit der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes unberührt.

§ 5
Befugnisse

(1) Die obere Verkehrsbehörde kann von den Fahrzeugführern oder den von ihnen Beauftragten Auskunft verlangen über Bauart, Ausrüstung und Ladung ihrer Fahrzeuge sowie über die Besatzung der Schiffe. Auf Verlangen hat der Fahrzeugführer Einblick in die Schiffs-, Lade- und Beförderungspapiere zu gewähren.

(2) Die Dienstkräfte der oberen Verkehrsbehörde sind zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung berechtigt, Fahrzeuge zu betreten, zu besichtigen und auf Fahrzeugen im Hafengebiet mitzufahren.

(3) Die obere Verkehrsbehörde ist ermächtigt, zur Durchführung dieser Verordnung Weisungen gegenüber den Hafenbetreibern zu erlassen, wenn diese für die Sicherheit oder Ordnung im jeweiligen Hafen erforderlich sind.

(4) Auf Antrag kann die obere Verkehrsbehörde den Hafenbetreiber von einzelnen Vorschriften dieser Verordnung zeitweilig befreien, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im jeweiligen Hafen nicht beeinträchtigt wird.

(5) Die obere Verkehrsbehörde kann das Verlassen des Hafens anordnen, wenn es zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.

Abschnitt 3
Verhalten im Hafen

§ 6
Allgemeines Verhalten im Hafengebiet

Im Hafen hat sich jeder so zu verhalten, daß die Sicherheit und der ordnungsgemäße Betrieb des Hafens und der Hafenanlagen sowie der Schutz der Umwelt nicht beeinträchtigt werden und daß niemand geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

§ 7
Benutzung des Hafens, Hafenordnung

(1) Der Hafen, das Hafengebiet und die Hafenanlagen können von jedermann im Rahmen der Vorschriften dieser Verordnung genutzt werden, soweit dadurch nicht Rechte anderer beeinträchtigt werden.

(2) Der Hafenbetreiber ist verpflichtet, in einer Hafenordnung Einzelheiten des Betriebes und der Nutzung des Hafens, des Hafengebietes und der Hafenanlagen, die Besonderheiten des Verhaltens sowie die für die Sicherheit und den Brandschutz im Hafen erforderlichen Regelungen festzulegen. Diese ist der oberen Verkehrsbehörde zur Zustimmung vorzulegen und danach im Hafen für jedermann zugänglich auszuhängen.

§ 8
Beschränkung der Hafennutzung

(1) Der Hafenbetreiber kann in Abstimmung mit der oberen Verkehrsbehörde zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Ordnung des Hafenbetriebes den Aufenthalt von Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen im Hafengebiet vorübergehend einschränken.

(2) Unter den Voraussetzungen von Absatz 1 kann der Hafenbetreiber in Abstimmung mit der oberen Verkehrsbehörde den Aufenthalt von Personen im Hafengebiet oder die Nutzung der Hafenanlagen zeitlich begrenzen oder versagen.

§ 9
Anderweitige Benutzung der Hafengewässer

(1) Baden, Segelsurfen, Wasserskilaufen oder ähnliche sportliche Betätigungen sind im Hafengewässer verboten.

(2) Feuerwerke, Wettfahrten, Korsofahrten und ähnliche Veranstaltungen im Hafen bedürfen einer Genehmigung durch die obere Verkehrsbehörde.

(3) Der Hafenbetreiber kann darüber hinaus folgende Nutzungen des Hafengewässers einschränken oder verbieten:

  1. Fischen mit Kästen und Netzen sowie Angeln im Hafenbecken,
  2. Zuwasserlassen von Sport- und Freizeitbooten,
  3. Betreten der zugefrorenen Wasserflächen des Hafens.

§ 10
Reinhaltung des Hafens, Schiffsentsorgung

(1) Die Verunreinigung des Hafens ist verboten.

(2) Es ist verboten, Abwasser und Schiffsabfälle in das Hafengewässer zu lenzen, einzuleiten oder anderweitig einzubringen. Dies betrifft insbesondere:

  1. öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle wie Altöl, Bilgenwasser, Altfett, öl- oder fetthaltige Abfälle,
  2. Abfälle aus dem Ladungsbereich, das sind Abfälle und Abwässer, die im Zusammenhang mit der Ladung an Bord des Fahrzeuges entstehen, sowie Restladungen und Umschlagrückstände und
  3. sonstige Schiffsbetriebsabfälle wie häusliche Abwässer, Hausmüll, Slops und übriger besonders überwachungsbedürftiger Abfall.

(3) Die Schiffsabfälle nach Absatz 2 sind nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu entsorgen. Für Abfälle, die nicht gemäß § 13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen sind, ist der Schiffsführer oder der von ihm Beauftragte zur ordnungsgemäßen Entsorgung verantwortlich. Öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle sind regelmäßig an den zentral eingerichteten Annahmestellen gegen Nachweis abzugeben.

(4) Der Schiffsführer oder der von ihm Beauftragte hat die vom Hafenbetreiber bereitgestellten Möglichkeiten zur Entsorgung gegen Entgelt zu nutzen. Einzelheiten sind in den jeweiligen Hafenordnungen zu regeln.

(5) Gelangen wasserverunreinigende oder wassergefährdende Stoffe oder gefährliche Güter in das Hafengewässer, das Gewässerbett oder auf das Ufer, so hat der Verursacher oder, soweit dieser nicht tätig wird, der Hafenbetreiber unverzüglich die obere Verkehrsbehörde, die nächste Polizeidienststelle, die Feuerwehr oder die untere Wasserbehörde zu unterrichten. Unbeschadet von Sofortmaßnahmen, die der Verursacher selbst durchzuführen hat, hat er nach Weisung der oberen Verkehrsbehörde auch die Pflicht, die ausgetretenen Stoffe vollständig zu entfernen oder auf seine Kosten entfernen zu lassen. Der Hafenbetreiber hat dafür zu sorgen, daß geeignete technische Einrichtungen und Mittel (zum Beispiel Ölsperren, Bindemittel) bereitgehalten werden, damit sich gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe auf dem Hafengewässer nicht ausbreiten können.

§ 11
Schädlingsbekämpfung

(1) Das Begasen von Wasserfahrzeugen und deren Ladung zum Zwecke der Schädlingsbekämpfung ist nur mit Erlaubnis des Hafenbetreibers auf den von der oberen Verkehrsbehörde zugelassenen Liegestellen zulässig. Diese Art der Schädlingsbekämpfung darf nur durch solche Unternehmen durchgeführt werden, die die Bestimmungen der §§ 15 d und 15 e sowie des Anhangs V Nr. 5 und 6 der Gefahrstoffverordnung erfüllen.

(2) Während einer Begasung darf das jeweilige Fahrzeug nicht in unmittelbarer Verbindung mit anderen Fahrzeugen stehen.

§ 12
Rettungsmittel und -geräte

(1) Der Hafenbetreiber hat auf den Kaianlagen, Brücken, Anlegern, Stegen und sonstigen Hafenanlagen sowie an den Ufern der Wasserflächen des Hafens Rettungsmittel oder -geräte in geeigneter Art und Anzahl und an leicht zugänglichen Orten bereitzustellen.

(2) Die Rettungsmittel und -geräte müssen in gebrauchsfähigem Zustand gehalten werden.

§ 13
Besondere Vorfälle

(1) Erleidet ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage bei oder nach dem Einlaufen einen Schaden, der zu einer Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung führt oder eine Gewässerverunreinigung verursacht, so hat der Schiffsführer oder der von ihm Beauftragte unverzüglich den Hafenbetreiber und die Feuerwehr sowie die untere Wasserbehörde zu informieren. Gleichzeitig sind durch den Verursacher Maßnahmen zur Schadenseindämmung und Schadensbekämpfung einzuleiten.

(2) Ist ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein sonstiger Gegenstand, der den Hafenverkehr behindern kann, gesunken, so ist der Schiffsführer oder der von ihm Beauftragte verpflichtet, die obere Verkehrsbehörde, die Feuerwehr und die untere Wasserbehörde zu benachrichtigen. Er hat ebenfalls dafür zu sorgen, daß der gesunkene Gegenstand auf Anordnung des Hafenbetreibers unverzüglich gehoben und entsorgt wird sowie die sich daraus ergebenden Folgeschäden beseitigt werden. Soweit eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige Veränderung ihrer Eigenschaften abzusehen ist, sind unverzüglich Maßnahmen zu ihrer Eindämmung oder zur Verhinderung einzuleiten.

(3) Absatz 2 gilt auch im Zusammenhang mit dem Freiwerden gefährlicher Güter im Hafen.

(4) Der Hafenbetreiber hat zur Gewährleistung des Brandschutzes, des Gewässerschutzes und der technischen Hilfeleistung einen Einsatzplan in Abstimmung mit den zuständigen Trägern des Brandschutzes und der unteren Wasserbehörde zu erarbeiten und jährlich zu präzisieren. Der Hafenbetreiber hat regelmäßig Einsatzübungen durchzuführen.

§ 14
Reparaturarbeiten

Reparaturarbeiten dürfen nur mit Erlaubnis des Hafenbetreibers nach vorheriger allgemeiner Genehmigung durch die obere Verkehrsbehörde entsprechend der unter § 3 Abs. 1 genannten Vorschriften durchgeführt werden.

Abschnitt 4
Meldepflichten

§ 15
An- und Abmeldung

(1) Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen sind von den Schiffsführern oder den von ihnen Beauftragten unverzüglich nach der Ankunft beim Hafenbetreiber anzumelden und rechtzeitig vor Verlassen des Hafens abzumelden. Der Hafenbetreiber kann auf die An- und Abmeldung verzichten. Ein allgemeiner Verzicht wird an geeigneten Stellen im Hafen bekannt gegeben.

(2) Das Anlaufen von Häfen durch Fahrzeuge im Inertzustand oder deren Inertisierung im Hafen ist dem Hafenbetreiber vorher anzuzeigen.

(3) Keiner An- und Abmeldung bedürfen:

  1. Fahrgastschiffe und Fähren, die nach einem mit dem Hafenbetreiber abgestimmten Fahrplan verkehren,
  2. im Geltungsbereich des Grundgesetzes beheimatete
    1. Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben,
    2. Rettungsfahrzeuge und Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
    3. Fischerei- und Sportfahrzeuge im jeweiligen Heimathafen.

§ 16
Meldepflicht für Fahrzeuge, die gefährliche Güter transportieren

(1) Die Schiffsführer von Fahrzeugen, die gefährliche Güter geladen haben, müssen sich vor Einfahrt in Häfen, die für den Umschlag von gefährlichen Gütern und wassergefährdenden Stoffen freigegeben sind, beim Hafenbetreiber melden und entsprechend Beförderungspapier mindestens die folgenden Angaben machen:

  1. die zulässige technische Bezeichnung einschließlich der UN-Nr. (Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes, Stoffnummer) gemäß den anzuwendenden Gefahrgutvorschriften,
  2. die Klasse, gegebenenfalls den Buchstaben des Gefahrgutes und die Ziffer der Stoffaufzählung,
  3. die Bruttomasse sowie die Nettoexplosivstoffmasse für explosive Stoffe und Gegenstände in der Klasse 1 in Gramm oder Kilogramm,
  4. bei gefährlichen Gütern, die gelöscht werden, den Ladehafen und den Bestimmungsort,
  5. gegebenenfalls festgestellte Schäden an der Umschließung oder an den Transportbehältern, die gefährliche Güter enthalten, durch die eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen verursacht werden kann.

(2) Soweit diese Angaben zweifelsfrei aus Beförderungs- und Begleitpapieren zu entnehmen sind, genügt die Vorlage einer Kopie dieser Begleitpapiere.

(3) Gefährliche Güter, die den Beförderungsvorschriften nicht entsprechen oder für die keine Beförderungspapiere vorgelegt werden, können durch den Hafenbetreiber zurückgewiesen werden. Sind Mängel an deren Umschließung oder den Transportbehältern aufgetreten, können diese durch den Hafenbetreiber bis zur Behebung des Mangels auf Kosten des Schiffsführers oder des von ihm Beauftragten sichergestellt werden.

§ 17
Besondere Erlaubnis zum Einlaufen

Einer Erlaubnis des Hafenbetreibers zum Einlaufen in den Hafen bedarf der Schiffsführer oder der von ihm Beauftragte, dessen Fahrzeug oder schwimmende Anlage

  1. zu sinken droht, brennt oder bei dem Brandverdacht besteht oder nicht mit Sicherheit feststeht, daß ein Brand völlig gelöscht ist,
  2. wegen seiner Bau- und Antriebsart oder Abmessungen den Hafenbetrieb oder die Hafenanlagen gefährden oder behindern könnte,
  3. zum Stillegen oder Verschrotten bestimmt ist,
  4. nicht unmittelbar oder mittelbar am Umschlagbetrieb beteiligt ist,
  5. den besonderen Maßnahmen nach dem Gesetz zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften unterliegt.

§ 18
Stillegen von Fahrzeugen

(1) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen dürfen nur mit Erlaubnis des Hafenbetreibers im Hafen zur Lagerung von Gütern oder zum Wohnen stillgelegt werden.

(2) Stillgelegte Wasserfahrzeuge sind in sicherem und schwimmfähigem Zustand zu halten. Der Eigentümer hat dem Hafenbetreiber eine ortsansässige Person zu benennen, die für das Fahrzeug verantwortlich und verfügungsberechtigt ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Winterlieger.

(4) Im Hafen ungenehmigt stillgelegte Fahrzeuge kann der Hafenbetreiber mit Zustimmung der zuständigen unteren Wasserbehörde auf Kosten des Eigentümers aus dem Hafen entfernen.

Abschnitt 5
Verkehr und Aufenthalt

§ 19
Fahrten im Hafen

(1) Fahrzeuge sind so zu bewegen, daß kein schädlicher Sog oder Wellenschlag entsteht und dabei keine Hafenanlagen oder andere Fahrzeuge beschädigt oder gefährdet werden.

(2) Die Geschwindigkeit der Fahrzeuge ist so einzurichten, daß diese anderen Fahrzeugen oder Hindernissen ausweichen und nötigenfalls rechtzeitig anhalten können. Der Hafenbetreiber kann allgemein oder für Teile des Hafens Höchstgeschwindigkeiten festlegen.

§ 20
Schlepp- und Schubverkehr

(1) Fahrzeuge dürfen, außer in Notfällen, Schlepp- und Schubarbeiten nur ausführen, wenn sie zum Schleppen oder Schieben zugelassen sind. Dies gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen untereinander.

(2) Schlepp- und Schubverbände müssen so bemessen sein, daß sie unter Berücksichtigung der Raum- und Verkehrsverhältnisse des Hafens alle erforderlichen Manöver sicher durchführen können; dies gilt entsprechend für gekuppelte Fahrzeuge.

(3) Fahrzeuge, die im Hafen nicht sicher manövrieren können, müssen Schlepphilfe in Anspruch nehmen. Ein Fahrzeug ohne wirksames Ruder muß beim Schleppen gegen Gieren gesichert werden.

(4) Auf Anordnung des Hafenbetreibers sind Schlepp- und Schubverbände aufzulösen.

§ 21
Zuweisung der Liegeplätze

(1) Liegeplätze werden vom Hafenbetreiber zugewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Liegeplatzes. Zugewiesene Liegeplätze dürfen nur mit Erlaubnis des Hafenbetreibers gewechselt werden.

(2) Liegeplätze, die für den Umschlag gefährlicher Güter besonders eingerichtet oder für die Fischerei oder für Schiffe im Linienverkehr bestimmt sind, dürfen von anderen Fahrzeugen nicht benutzt werden.

(3) Havarierten Fahrzeugen ist durch den Hafenbetreiber ein gesonderter Liegeplatz außerhalb besonderer Gefahrenbereiche zuzuweisen. An diesem Liegeplatz sind Maßnahmen vorzubereiten, um wirksam Rettungs-, Bergungs- und Feuerlöscharbeiten durchführen zu können. Die Anfahrtswege für Rettungsfahrzeuge und Feuerwehr zu diesem Liegeplatz sind gesondert freizuhalten.

§ 22
Festmachen und Ankern

(1) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen sind an den hierfür vorgesehenen Vorrichtungen oder an daran festgemachten Fahrzeugen in schiffahrtsüblicher Weise sicher festzumachen. Die Befestigung ist erforderlichenfalls zu überwachen und den Wasserstandsschwankungen sowie dem Ein- und Austauchen beim Laden und Löschen anzupassen.

(2) Außer auf besonders bekanntgemachten Reeden und Ankerplätzen darf im Hafen nur mit Erlaubnis des Hafenbetreibers geankert werden. Der Gebrauch des Ankers zum Zwecke des Manövrierens gilt nicht als Ankern.

(3) Durch das Festmachen oder Ankern dürfen der Umschlag sowie der Verkehr auf dem Wasser, den Uferwegen, Treppen und Steigeleitern nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden. Das Festmachen über Gleise hinweg ist verboten.

(4) Beiboote dürfen, außer in Fällen des § 35, nur dicht vor oder hinter den Fahrzeugen und nur zur Landseite hin festgemacht werden.

§ 23
Besetzung und Bewachung der Fahrzeuge

(1) Der Schiffsführer oder der von ihm Beauftragte haben für die Zeit ihrer Abwesenheit einen geeigneten schiffahrtskundigen Vertreter einzusetzen, der jederzeit kurzfristig erreichbar sein muß. Er muß über das Fahrzeug oder die schwimmende Anlage sowie über die Ladung Auskunft geben können und im Besitz der Schiffspapiere sein. Im übrigen hat er die Pflichten des Schiffsführers oder des von ihm Beauftragten wahrzunehmen.

(2) Der Hafenbetreiber kann im Einzelfall von der Verpflichtung nach Absatz 1 befreien oder etwas anderes bestimmen.

§ 24
Landgänge

(1) Die vom Schiff ausgebrachten Landgänge wie Brücken, Stege, Treppen und Leitern müssen verkehrssicher und Kaimauern standsicher sein. Fahrzeuge dürfen nur dort anlegen, wo die Uferausbildung das sichere Erreichen eines Uferweges zuläßt. Bei Dunkelheit sind die Landgänge ausreichend zu beleuchten.

(2) Liegen mehrere Fahrzeuge nebeneinander, so müssen die Schiffsführer oder die von ihnen Beauftragten der dem Ufer näherliegenden Fahrzeuge das Auslegen von Laufstegen sowie das Herüberbringen von Gütern des Schiffsbedarfs und das Überqueren dulden.

§ 25
Gebrauch der Propulsionsorgane bei festgemachten Fahrzeugen

(1) Bei festgemachten Fahrzeugen dürfen die Propulsionsorgane nicht in Gang gesetzt werden. Dies gilt nicht:

  1. kurz vor dem Ablegen,
  2. kurzzeitig bei Reparatur- und Wartungsarbeiten,
  3. zur Vermeidung von Eisbildung im Bereich der Schiffsschraube und der Ruderanlage,
  4. für die Erprobung der Antriebsmaschine und zur Feststellung der Zugkraft (Maschinen- oder Pfahlprobe) in den dafür ausgewiesenen Hafenbereichen.

(2) Bei Gebrauch der Propulsionsorgane hat der Schiffsführer oder der von ihm Beauftragte durch eine Aufsichtsperson am Heck dafür zu sorgen, daß andere Fahrzeuge bei Annäherung gewarnt und bei Gefahr die Maschinen sofort gestoppt werden können.

§ 26
Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Bord

(1) Auf Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen darf Feuer nur in Räumen unterhalten werden, die vom Laderaum durch Schotte getrennt sind. Feuer darf nur in gesicherten Feuerstellen brennen und ist unter Aufsicht zu halten. In unmittelbarer Nähe der Feuerstelle ist geeignetes und ausreichendes Feuerlöschgerät bereitzuhalten.

(2) Bei Ausbruch von Feuer haben sich die Besatzungen der im Gefahrenbereich liegenden Wasserfahrzeuge unverzüglich an Bord zu begeben, soweit dies ohne Gefahr für Leben und Gesundheit möglich ist, um diese aus dem gefährdeten Bereich zu bringen.

§ 27
Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Land

(1) In der Nähe von feuergefährlichen Stoffen oder Gegenständen sind das Rauchen und offenes Feuer untersagt. Hierauf hat der Hafenbetreiber durch Verbotstafeln hinzuweisen.

(2) In der Nähe von feuergefährlichen Stoffen darf nicht gelötet, geschweißt oder nach anderen Verfahren mit Brandgefahr gearbeitet werden. Jede funkenbildende Tätigkeit in diesem Bereich ist verboten.

(3) In Gefahrenbereichen verkehrende Fahrzeuge sowie eingesetzte Arbeitsgeräte und Beleuchtungsquellen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Es dürfen nur entsprechend explosionsgeschützte Anlagen, Einrichtungen und Fahrzeuge in explosionsgefährdeten Räumen oder Anlagen verwendet werden.

§ 28
Eigenversorgung mit Treibstoffen

(1) Flüssige Treibstoffe zur Eigenversorgung von Fahrzeugen dürfen nur von ortsfesten zugelassenen Anlagen oder von Bunkerbooten aus abgegeben oder übernommen werden. Der Hafenbetreiber kann Ausnahmen zulassen.

(2) Die Betankung aus mobilen Tankstellen ist nur erlaubt bei Erfüllung der wasserrechtlichen Anforderungen und der Erteilung einer Genehmigung durch die obere Verkehrsbehörde gemäß Ausnahmeempfehlung des Deutschen Ausschusses für brennbare Flüssigkeiten zu Nummer 6.3 Abs. 2 der technischen Regel 280.

Abschnitt 6
Umschlag und Lagern

§ 29
Benutzung von Hafenanlagen

(1) Das Be- und Entladen von Fahrzeugen und die Bereitstellung von Gütern zum Laden oder zum Abtransport ist nur an den dafür zugelassenen Stellen gestattet.

(2) Wird bei Dunkelheit geladen oder gelöscht, so hat der Hafenbetreiber für eine ausreichende Beleuchtung des Umschlagbereichs zu sorgen. Soweit die Umschlagstelle als Liegeplatz benutzt werden darf, müssen die Verkehrswege im Umschlagbereich auch außerhalb der Umschlagzeiten zweckentsprechend beleuchtet sein.

(3) Der Schiffsführer oder der von ihm Beauftragte hat dafür zu sorgen, daß während der Liegezeit die Versorgung des Fahrzeuges oder der schwimmenden Anlage mit elektrischer Energie von Land aus erfolgt, sofern das Fahrzeug oder die schwimmende Anlage mit entsprechender Technik versehen sind. Vorhandene landseitige Stromentnahmeeinrichtungen an der Liegestelle sind zu nutzen. Alternativ kann die Energieversorgung auch mit bordeigenen Energiespeichern erfolgen, sofern dazu während der Liegezeit keine Motoren benutzt werden müssen.

(4) Es ist verboten, Waagen unbefugt zu überfahren, sich innerhalb des Arbeitsbereichs von Verladeanlagen unbefugt aufzuhalten und Gleisanlagen unbefugt zu betreten.

(5) Auf dem Hafengelände gilt die Straßenverkehrsordnung. Kraftfahrzeuge dürfen den Umschlag sowie den Schienenfahrzeug- und Straßenverkehr im Hafen nicht behindern. Wird ein Kraftfahrzeug innerhalb des Fahrbereichs schienengebundener Fahrzeuge be- oder entladen, so hat der Hafenbetreiber für ausreichende Sicherheit im Gleisbereich zu sorgen. Der Fahrer darf sich vom Kraftfahrzeug nicht entfernen.

(6) Jede Umschlagstelle muß für Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes sowie des Brand- und Katastrophenschutzes ungehindert erreichbar sein.

(7) Beschädigungen von Hafenanlagen sind vom Verursacher unverzüglich dem Hafenbetreiber zu melden. Dabei ist die Schadensstelle vom Verursacher so abzusichern oder zu bewachen, daß Folgeschäden ausgeschlossen sind.

§ 30
Lagern von Gütern

(1) Zufahrten oder Zugänge zu Flächen und Anlagen, die der allgemeinen Nutzung im Hafen dienen, dürfen ohne Genehmigung des Hafenbetreibers nicht zweckentfremdet genutzt werden. Das gleiche gilt für den Regellichtraum von Gleisanlagen.

(2) Güter dürfen nur so bereitgestellt und gelagert werden, daß von ihnen keine Gefahren für Personen, Umwelt oder Sachen ausgehen können.

(3) Auf Laderampen, an denen Bahngleise vorbeiführen, ist ein Weg für Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes sowie des Brand- und Katastrophenschutzes, mindestens aber ein Abstand von 0,8 Metern Breite - gerechnet von der Vorderkante der Rampe -freizuhalten.

(4) Landgänge, Uferwege und Gleisanlagen sind grundsätzlich freizuhalten.

(5) Flächen, auf denen regelmäßig wassergefährdende Stoffe gelagert oder bereitgestellt werden, müssen den wasserrechtlichen Anforderungen an Lageranlagen entsprechen.

Abschnitt 7
Zusätzliche Vorschriften für Häfen, in denen gefährliche
Güter befördert und umgeschlagen werden

§ 31
Vorkehrungen für Gefahrenfälle

Die Schiffsführer von Schiffen mit gefährlichen Gütern oder wassergefährdenden Stoffen oder die von ihnen Beauftragten haben sich unverzüglich nach Anlaufen des Hafens darüber zu unterrichten, welche Einrichtungen zur Alarmierung des Hafenbetreibers, der oberen Verkehrsbehörde, der nächsten Polizeidienststelle, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes bei Gefahr vorhanden sind.

§ 32
Liegeplätze für Schiffe mit gefährlichen Gütern

(1) Liegeplätze für Schiffe mit gefährlichen Gütern sind nach den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Vorschriften durch den Hafenbetreiber zu kennzeichnen.

(2) Fahrzeuge, die gemäß Randnummer 10 500 der Anlage B 1 oder 210 500 der Anlage B 2 zur Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt eins, zwei oder drei blaue Kegel bei Tag oder blaue Lichter bei Nacht führen müssen, dürfen zum Stilliegen nur die nach Absatz 1 gekennzeichneten Liegeplätze benutzen. Sind keine derartigen Liegeplätze vorgesehen, ist ihnen das Stilliegen im Hafen nur dann gestattet, wenn ihnen vom Hafenbetreiber ein besonderer Liegeplatz zugewiesen ist.

(3) Anderen als den in Absatz 2 genannten Fahrzeugen ist die Benutzung dieser ausgewiesenen Liegeplätze untersagt. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die keinen blauen Kegel führen müssen, jedoch zur Beförderung von gefährlichen Gütern zugelassen sind und damit die entsprechenden Sicherheitsvorschriften erfüllen.

§ 33
Festmachen von Fahrzeugen

Binnenschiffe mit gefährlichen Gütern an Bord sind so festzumachen, daß der Bug in Richtung der Hafenausfahrt liegt, sofern der Hafenbetreiber nichts anderes zuläßt.

§ 34
Allgemeine Sicherheitsbestimmungen

(1) An jedem Zugang eines festgemachten Binnenschiffes mit gefährlichen Gütern als Ladung ist durch den Hafenbetreiber eine Warntafel mit der Aufschrift : "Vorsicht - gefährliche Güter" anzubringen. Die Tafel muß nachts beleuchtet werden.

(2) Fahrzeuge mit in Betrieb befindlichen Verbrennungskraftmaschinen oder Feuerungsanlagen, deren Schornsteine oder Abgasleitungen nicht mit wirksamen Funkenfängern ausgerüstet sind, müssen von Binnenschiffen, die gefährliche Güter als Ladung an Bord haben und die Bezeichnung nach der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt führen, einen Mindestabstand entsprechend § 7.07 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung einhalten.

(3) Die obere Verkehrsbehörde kann abweichend von Absatz 2 geringere Mindestabstände zulassen.

§ 35
Fluchtwege

Beim Laden oder Löschen von gefährlichen Gütern müssen zwei feste Fluchtwege vorhanden sein, die vom Hafenbetreiber zur Verfügung gestellt werden müssen. Soweit gleiche Sicherheit nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann, zum Beispiel durch anerkannte Sicherheitssysteme in Verbindung mit einem gesicherten Übergang, sind die Fluchtwege vom Vor- oder Achterschiff aus anzulegen. Einer der Fluchtwege kann durch ein zu Wasser gelassenes, jederzeit sicher erreichbares, betriebsbereites Beiboot ersetzt werden, wenn dadurch die gleiche Sicherheit gewährleistet ist.

§ 36
Laden und Löschen

(1) Beim Laden oder Löschen von gefährlichen Gütern darf jeweils nur ein Fahrzeug an der dafür zugelassenen Stelle stilliegen.

(2) Bei Fahrzeugen, die gefährliche, entzündbare Güter laden oder löschen, darf sich innerhalb einer Sicherheitszone von zehn Metern um das Fahrzeug keine Zündquelle befinden. Beim Laden oder Löschen dürfen sich Unbefugte innerhalb der Sicherheitszone nicht aufhalten. Weitergehende Vorschriften über die Sicherheitszone bleiben unberührt.

(3) Zum Laden und Löschen von wassergefährdenden Flüssigkeiten und flüssigen gefährlichen Gütern dürfen zur Verbindung der festen Rohrleitungen an Land und auf dem Schiff nur betriebssichere bewegliche Umschlagleitungen verwendet werden, deren Nenndruck höher als der maximal mögliche Betriebsdruck ist. Dabei dürfen nur selbstschließende Trockenkupplungen verwendet werden, die Flüssigkeitsverluste beim Abkuppeln verhindern. Es ist ein Not-Trennsystem in Anlehnung an UN 101 zu verwenden, das beim Abreißen oder Abtreiben des Schiffes den Flüssigkeitsstrom zuverlässig unterbricht. Die Wasserfahrzeuge müssen so festgemacht werden können, daß ihre Quer- und Längsbewegungen bei den zu erwartenden größten Wasserstandsschwankungen innerhalb des zulässigen Bewegungsbereiches der Leitungen bleiben.

(4) Schläuche sind spätestens alle sechs Monate einer äußeren Prüfung und alle zwölf Monate einer Druckprüfung in Höhe des 1,5fachen Nenndrucks zu unterziehen. Gelenkrohre sind spätestens alle zwei Jahre einer äußeren Prüfung und alle vier Jahre einer Druckprüfung mit dem 1,3fachen Nenndruck zu unterziehen. Die äußeren Prüfungen sind durch eine sachkundige, die Druckprüfungen durch eine sachverständige Person durchzuführen. Hierüber ist ein Nachweis zu führen, der bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren ist. Auf Verlangen der oberen Verkehrsbehörde ist die Sachkunde nachzuweisen.

§ 37
Bereitstellung und Beförderung verpackter gefährlicher Güter

(1) An allen Plätzen, an denen gefährliche Güter bereitgestellt werden, dürfen sich nur Personen zur Ausführung umschlagbedingter Arbeiten aufhalten. Diese Plätze sind durch den Eigentümer oder Verlader zu kennzeichnen.

(2) Der Eigentümer oder Verlader der gefährlichen Güter hat dafür Sorge zu tragen, daß die Umschließung der Güter nach dem Bereitstellen und im weiteren mindestens einmal am Tag auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden. Die gefährlichen Güter, deren Umschließung offensichtliche Mängel haben, dürfen nicht mehr zum Umschlag bereitgestellt werden, sondern müssen nach § 17 Abs. 3 behandelt werden.

(3) Die Bereitstellung gefährlicher Güter für einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen oder deren Lagerung ist dem Hafenbetreiber gesondert anzuzeigen. Soweit es im Einzelfall zur Vermeidung von Gefahren für die Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, hat der Hafenbetreiber erforderliche Anordnungen zu treffen.

§ 38
Anzeigepflicht bei Gefahren und Schäden

(1) Dem Hafenbetreiber ist durch den Sachkundigen unverzüglich anzuzeigen, wenn

  1. sich gefährliche Güter oder deren Verpackungen in einem Zustand befinden, der einen sicheren Umschlag, eine sichere Beförderung oder sichere Lagerung nicht zuläßt;
  2. gefährliche Güter freigeworden sind oder wenn die Gefahr des Freiwerdens besteht;
  3. vor oder während des Umschlags von gefährlichen Gütern Mängel an den Umschlaganlagen oder -einrichtungen festgestellt werden;
  4. gefährliche Güter abhanden gekommen sind.

(2) Jeder weitere Umgang mit beschädigten Versandstücken ist nur nach Zustimmung des Hafenbetreibers erlaubt.

(3) Der Hafenbetreiber kann die ordnungsgemäße Wiederherstellung der Verpackung, die Beseitigung beschädigter Packstücke, die einstweilige Sicherstellung dieser Güter auf einem von ihm zu bestimmenden Platz sowie das Hinzuziehen eines Sachverständigen anordnen. Die Instandsetzung oder ordnungsgemäße Wiederherstellung beschädigter Verpackungen sowie das Umpacken oder Umfüllen der gefährlichen Güter darf nur nach Genehmigung durch den Hafenbetreiber und unter Aufsicht und Überwachung einer sachkundigen Person erfolgen.

(4) Werden bei der Beschädigung von Versandstücken gefährliche Güter frei, so ist der Unfallort durch den Sachkundigen abzusperren und zu sichern. Die Hinweise in den Unfallmerkblättern und auf den Verpackungen sind zu beachten. Abfallstoffe sowie Stoffe, die zum Eindämmen und Aufsaugen auslaufender flüssiger gefährlicher Güter benutzt werden, sind in geeigneten Behältern aufzubewahren. Ihre Beseitigung hat nach Weisung des Hafenbetreibers zu erfolgen.

(5) Der Hafenbetreiber hat Vorfälle nach den Absätzen 1 bis 4 der oberen Verkehrsbehörde sowie der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen.

§ 39
Reinigen und Entgasen von Tankschiffen

Das Reinigen und Entgasen von Tankschiffen ist nur mit Erlaubnis des Hafenbetreibers nach vorheriger Abstimmung mit der oberen Verkehrsbehörde zulässig. Soweit es im Einzelfall zur Vermeidung von Gefahren für die Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, kann der Hafenbetreiber diesbezügliche Anordnungen, insbesondere über einen geeigneten Liegeplatz, treffen.

§ 40
Gasfreiheitszeugnis

(1) Nach dem Entgasen muß der gefährdete Bereich durch eine sachkundige Person oder dazu zugelassene Firma begutachtet werden.

(2) Die sachkundige Person oder die dazu zugelassene Firma stellt ein Gasfreiheitszeugnis : "Sicher zum Begehen" aus, wenn keine nachweisbare Konzentration von gefährlichen Gasen oder Dämpfen vorhanden ist, das heißt daß alle gefährlichen Rückstände soweit entfernt worden sind, daß sich keine Gasgemische in gefahrdrohender Menge bilden können.

(3) Die sachkundige Person oder die dazu zugelassene Firma stellt ein Gasfreiheitszeugnis : "Sicher für Feuerarbeiten" unter Angabe des Arbeitsbereiches aus, wenn der Zustand in diesem Bereich die gefahrlose Durchführung der vorgesehenen Feuerarbeiten oder die Anwendung von elektrischem Strom gestattet.

(4) Die Gasfreiheitszeugnisse nach den Absätzen 2 und 3 gelten 24 Stunden. Die sachkundige Person, die dazu zugelassene Firma oder die obere Verkehrsbehörde können abweichende Fristen bestimmen.

(5) Das ausgestellte Zeugnis muß an einer jedermann zugänglichen, gut sichtbaren Stelle an Bord des Fahrzeuges durch den Schiffsführer oder den von ihm Beauftragten ausgehängt werden.

Abschnitt 8
Vorschriften über harmonisierte Binnen-
schifffahrtsinformationsdienste in Binnenhäfen

§ 40a
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

 (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Häfen im Sinne des § 1 Absatz 1, die

  1. sich an Binnenwasserstraßen der Klasse IV und darüber gemäß der Klassifizierung der europäischen Binnenwasserstraßen befinden, die über eine Wasserstraße mindestens der Klasse IV mit einer Wasserstraße mindestens der Klasse IV eines anderen Mitgliedstaates verbunden sind,

  2. zu dem Binnenwasserstraßennetz des Schemas in Anhang I Abschnitt 4 der Entscheidung Nummer 1346/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Änderung der Entscheidung Nummer 1692/96/EG hinsichtlich Seehäfen, Binnenhäfen und intermodaler Terminals sowie des Vorhabens Nummer 8 in Anhang III (ABl. L 185 vom 6.7.2001, S. 1) gehören,

  3. an andere transeuropäische Verkehrswege gemäß Anhang I der Entscheidung Nummer 1346/2001/EG angeschlossen sind,

  4. dem gewerblichen Verkehr offen stehen und

  5. mit Umschlagsanlagen für den intermodalen Verkehr ausgestattet sind oder deren jährliches Güterumschlagsvolumen mindestens 500 000 Tonnen beträgt.

(2) Binnenschifffahrtsinformationsdienste sind harmonisierte Informationsdienste zur Unterstützung des Verkehrs- und Transportmanagements in der Binnenschifffahrt einschließlich – sofern technisch durchführbar – der Schnittstellen mit anderen Verkehrsträgern.

(3) Benutzer der Binnenschifffahrtsinformationsdienste sind alle Nutzergruppen wie Schiffsführer, Binnenschifffahrtsinformationsdienste-Betriebspersonal, Betreiber von Schleusen oder Brücken, Wasserstraßenverwaltungen, Betreiber von Häfen, Umschlagsstellen und Terminals, Personal in Unfallbekämpfungszentren der Rettungsdienste, Flottenmanager, Verlader, Absender, Empfänger, Frachtmakler und Ausrüster.

(4) Kommen als Betreiber eines Hafens gemäß § 2 Absatz 1 und im Sinne dieses Abschnitts mehrere Rechtsträger in Betracht, so wird die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten nach § 40b Nummer 1 bis 4 im Einzelfall von der oberen Verkehrsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt.

§ 40b
Pflichten

(1) Für das Gebiet eines Hafens gemäß § 1 Absatz 1 und im Sinne des § 40a Absatz 1 stellt der Betreiber des Hafens sicher, dass:

  1. den Benutzern der Binnenschifffahrtsinformationsdienste alle für die Navigation und Reiseplanung relevanten Daten gemäß Anhang I der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 152) in einem elektronischen Format zugänglich sind,

  2. den Benutzern der Binnenschifffahrtsinformationsdienste über die gemäß Nummer 1 genannten Daten hinaus navigationstaugliche elektronische Schifffahrtskarten zur Verfügung stehen, soweit sich der Hafen an einer Binnenwasserstraße der Klasse V a und darüber gemäß der Klassifizierung der europäischen Binnenwasserstraßen befindet,

  3. elektronische Meldungen der erforderlichen Daten von Schiffen empfangen werden können, soweit internationale, bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften ein Meldeverfahren für Schiffe vorsehen und

  4. Nachrichten für die Binnenschifffahrt in standardisierter, codierter und abrufbarer Form bereitstehen, wobei die standardisierten Nachrichten mindestens die für die sichere Schiffsführung erforderlichen Informationen enthalten und diese für die Binnenschifffahrt zumindest in einem elektronischen Format zugänglich sein müssen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen sind entsprechend den in den Anhängen I und II der Richtlinie 2005/44/EG festgelegten Spezifikationen zu erfüllen. Für den Betrieb der unter Absatz 1 aufgeführten Binnenschifffahrtsinformationsdienste gelten die in Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG genannten technischen Leitlinien und Spezifikationen.

Abschnitt 9
Ordnungswidrigkeiten; Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 41
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 1 Nr.3 Buchstabe c und § 145 Abs. 1 Nr.4 Buchstabe b des Brandenburgischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. im Hafengebiet einer Vorschrift über
    1. das Verhalten im Hafengebiet (§ 6),
    2. die Benutzung des Hafens (§ 7),
    3. die Reinhaltung des Hafens (§ 10 Abs. 1),
    4. die Entsorgung von Abfällen, Abfällen aus dem Ladungsbereich sowie Restladungen, Umschlagrückständen und übrigen besonders überwachungsbedürftigen Abfall (§ 10 Abs. 3 und 5),
    5. die Schädlingsbekämpfung (§ 11),
    6. Reparaturarbeiten (§ 14),
    7. das Stillegen von Fahrzeugen (§ 18),
    8. Fahrten im Hafen (§ 19),
    9. den Schlepp- und Schubverkehr (§ 20),
    10. das Festmachen und Ankern (§ 22),
    11. das Besetzen und Bewachen der Fahrzeuge (§ 23),
    12. die Verkehrssicherheit von Landgängen (§ 24),
    13. den Brandschutz an Bord (§ 26),
    14. den Brandschutz an Land (§ 27),
    15. die Versorgung mit Treibstoffen (§ 28),
    16. die Benutzung der Hafenanlagen (§ 29),
    17. das Festmachen von Binnenschiffen, die gefährliche Güter an Bord haben (§ 33),
    18. den Mindestabstand zu Fahrzeugen, die gefährliche Güter geladen haben (§ 34 Abs. 2), zuwiderhandelt,
  2. entgegen § 5 Abs. 1 die Auskunft über Bauart, Ausrüstung und Ladung sowie über Besatzung verwehrt,
  3. entgegen § 5 Abs. 1 keinen Einblick in die Schiffs-, Lade- und Beförderungspapiere gewährt,
  4. entgegen § 5 Abs. 2 das Betreten, das Besichtigen von Fahrzeugen und das Mitfahren auf Fahrzeugen im Hafengebiet verwehrt,
  5. entgegen § 5 Abs. 5 einer vollziehbaren Anordnung zum Verlassen des Hafens nicht nachkommt,
  6. entgegen § 8 Abs. 1 gegen eine Einschränkung des Hafenbetriebes oder der Hafennutzung verstößt,
  7. entgegen § 9 verbotswidrig den Hafen anderweitig benutzt,
  8. entgegen § 10 Abs. 2 Abwasser und Schiffsabfälle in das Hafengewässer lenzt, einleitet oder anderweitig einbringt,
  9. entgegen § 10 Abs. 5 die obere Verkehrsbehörde, die nächste Polizeidienststelle, die Feuerwehr oder die untere Wasserbehörde nicht unterrichtet, daß wasserverunreinigende, wassergefährdende Stoffe oder gefährliche Güter in das Hafengewässer, das Gewässerbett oder auf das Ufer gelangen,
  10. entgegen § 10 Abs. 5 einer vollziehbaren Auflage zur Entfernung ausgetretener wasserverunreinigender Stoffe nicht nachkommt oder in diesem Fall nicht die untere Wasserbehörde benachrichtigt,
  11. entgegen § 14 Reparaturarbeiten an Schiffen ohne Erlaubnis des Hafenbetreibers durchführt,
  12. entgegen § 16 Abs. 1 Gefahrgüter, die in den Hafen eingefahren werden sollen, nicht rechtzeitig vorher anmeldet,
  13. entgegen § 16 Abs. 1 die Anmeldung nicht mit den vollständigen Angaben macht,
  14. entgegen § 16 Abs. 3 keine Beförderungspapiere für gefährliche Güter vorlegt,
  15. entgegen § 17 ohne die erforderliche Erlaubnis in den Hafen einläuft,
  16. entgegen § 18 Abs. 1 ohne Erlaubnis ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage im Hafen stillegt,
  17. entgegen § 20 Abs. 4 einer vollziehbaren Anordnung zur Auflösung von Schlepp- und Schubverbänden nicht nachkommt,
  18. entgegen § 21 Abs. 1 den Liegeplatz ohne Erlaubnis wechselt,
  19. entgegen § 21 Abs. 2 Liegeplätze, die für Gefahrgutumschlag oder für Fischereifahrzeuge oder Schiffe im Linienverkehr bestimmt sind, nutzt,
  20. entgegen § 22 Abs. 2 ohne Erlaubnis im Hafengewässer ankert,
  21. entgegen § 22 Abs. 3 über Gleise hinweg Fahrzeuge festmacht,
  22. entgegen § 29 Abs. 1 auf anderen, als den zugelassenen Plätzen, be- und entlädt sowie Güter bereitstellt,
  23. entgegen § 29 Abs. 4 Waagen unbefugt überfährt, sich innerhalb des Arbeitsbereichs von Verladeanlagen unbefugt aufhält und Gleisanlagen unbefugt betritt,
  24. entgegen § 29 Abs. 7 Beschädigungen von Hafenanlagen nicht dem Hafenbetreiber meldet,
  25. entgegen § 30 Abs. 1 ohne Genehmigung allgemein zugängliche Flächen zweckentfremdet nutzt,
  26. entgegen § 30 Abs. 2 Güter so lagert oder bereitstellt, daß von ihnen Gefahren ausgehen,
  27. entgegen § 30 Abs. 3 und § 30 Abs. 4 Landgänge, Uferwege und Gleisanlagen nicht freihält,
  28. entgegen § 32 Abs. 3 für Schiffe mit gefährlichen Gütern ausgewiesene Liegeplätze benutzt,
  29. entgegen § 37 Abs. 2 ohne Erlaubnis des Hafenbetreibers beschädigte Versandstücke umschlägt,
  30. entgegen § 38 Abs. 3 einer vollziehbaren Anordnung zur Beseitigung von Beschädigungen, zum Umpacken oder Umfüllen gefährlicher Güter nicht nachkommt,
  31. entgegen § 39 ohne Erlaubnis Reinigungen oder Entgasungen im Hafen vornimmt sowie Anordnungen des Hafenbetreibers diesbezüglich nicht nachkommt,
  32. als Schiffsführer oder von ihm Beauftragter
    1. entgegen § 10 Abs. 3 und 5 Schiffsabfälle nicht ordnungsgemäß entsorgt,
    2. entgegen § 13 Abs. 1 und 2 bei besonderen Vorfällen nicht den Hafenbetreiber und zuständigen Behörden benachrichtigt,
    3. entgegen § 13 Abs. 2 einer vollziehbaren Anordnung zum Heben und Entsorgen gesunkener Gegenstände nicht nachkommt,
    4. entgegen § 15 Abs. 1 ohne An- oder Abmeldung den Hafen befährt oder verläßt,
    5. entgegen § 16 Abs. 1 sich nicht bei der oberen Verkehrsbehörde meldet und die geforderten Angaben macht,
    6. entgegen § 23 Abs. 1 für die Zeit der Abwesenheit keinen Vertreter einsetzt,
    7. entgegen § 24 Abs. 1 Landgänge bei Dunkelheit nicht ausreichend beleuchtet,
    8. entgegen § 25 Abs. 1 bei festgemachtem Fahrzeug unberechtigt die Propulsionsorgane benutzt,
    9. entgegen § 25 Abs. 2 keine Aufsichtsperson einsetzt,
    10. entgegen § 40 Abs. 5 das Gasfreiheitszeugnis nicht für jedermann sichtbar aushängt,
  33. als Hafenbetreiber
    1. entgegen § 7 Abs. 2 keine Hafenordnung erläßt,
    2. entgegen § 10 Abs. 5 bei Verunreinigung des Gewässers oder des Ufers mit gefährlichen Gütern die Mitteilung an die obere Verkehrsbehörde, die nächste Polizeistelle, die Feuerwehr oder die untere Wasserbehörde unterläßt,
    3. entgegen § 12 Abs. 1 keine geeigneten Rettungsmittel und -geräte bereitstellt,
    4. entgegen § 12 Abs. 2 die Rettungsmittel und -geräte nicht in gebrauchsfähigem Zustand hält,
    5. entgegen § 13 Abs. 4 keinen Einsatzplan präzisiert und nicht regelmäßig Einsatzübungen durchführt,
    6. entgegen § 27 Abs. 1 keine Verbotstafeln aufstellt,
    7. entgegen § 29 Abs. 2 nicht für ausreichende Beleuchtung sorgt,
    8. entgegen § 29 Abs. 5 nicht für ausreichende Sicherheit im Gleisbereich sorgt,
    9. entgegen § 32 Abs. 1 Liegeplätze für Schiffe mit gefährlichen Gütern nicht ausreichend kennzeichnet,
    10. entgegen § 34 Abs. 1 keine Warntafel anbringt,
    11. entgegen § 35 keine festen Fluchtwege zur Verfügung stellt,
    12. entgegen § 38 Abs. 5 Vorfälle mit gefährlichen Gütern nicht der oberen Verkehrsbehörde sowie der zuständigen Wasserbehörde anzeigt,
    13. entgegen § 40b Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die für die Navigation und Reiseplanung relevanten Daten gemäß Anhang I der Richtlinie 2005/44/EG in einem elektronischen Format zugänglich gemacht werden,

    14. entgegen § 40b Absatz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass navigationstaugliche elektronische Schifffahrtskarten zur Verfügung gestellt werden,

    15. entgegen § 40b Absatz 1 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass bei Meldeverfahren nach internationalen, bundes- und landesrechtlichen Vorschriften Meldungen von Schiffen auf elektronischem Wege empfangen werden können,

    16. entgegen § 40b Absatz 1 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass Nachrichten für die Binnenschifffahrt in standardisierter, codierter und abrufbarer Form bereitgestellt, Nachrichten ohne die für die sichere Schiffsführung erforderlichen Informationen bereitgestellt oder Nachrichten für die Binnenschifffahrt in einem elektronischen Format zugänglich gemacht werden.
  34. als Eigentümer oder Verlader der gefährlichen Güter
    1. entgegen § 37 Abs. 1 Plätze, an denen gefährliche Güter bereitgestellt werden, nicht kennzeichnet,
    2. entgegen § 37 Abs. 2 bereitgestellte gefährliche Güter nicht täglich kontrolliert,
  35. als Sachkundiger
    1. die Vorfälle nach § 38 Abs. 1 nicht unverzüglich dem Hafenbetreiber meldet,
    2. bei Freiwerden gefährlicher Güter entgegen § 38 Abs. 4 den Unfallort nicht absperrt und sichert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 42
Übergangsbestimmungen

(1) Für alle bei Inkrafttreten des Brandenburgischen Wassergesetzes nicht betriebenen Häfen und Umschlagplätze sowie für solche, die über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren nicht betrieben wurden, muß eine neue Genehmigung nach § 48 des Brandenburgischen Wassergesetzes beantragt werden, wenn an diesen Standorten der Umschlag oder Hafenbetrieb wieder aufgenommen werden soll.

(2) Hafenordnungen oder -satzungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung durch den Hafenbetreiber erlassen wurden, gelten als Hafenordnung im Sinne des § 7 Abs. 2, wenn sie den Regelungen dieser Verordnung nicht widersprechen.

§ 43
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Potsdam, den 18. April 1997

Der Minister für Stadtentwicklung,
Wohnen und Verkehr
Hartmut Meyer