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Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Schönewalde bei Sonnewalde

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Schönewalde bei Sonnewalde
vom 14. Januar 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 04], S.62)

geändert durch Artikel 134 Absatz 38 des Gesetzes vom 5. März 2024
(GVBl.I/24, [Nr. 9], S.55)

Auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. 2005 I S. 50), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe a des Gesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 62, 67) geändert worden ist, verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1
Allgemeines

(1) Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wasserfassung Schönewalde I das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt. Begünstigter im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes ist die Stadtwerke
Finsterwalde GmbH.

(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in den Fassungsbereich (Zone I), in die engere Schutzzone (Zone II) und in die weitere Schutzzone (Zone III). Die Zone III unterteilt sich in die Zone III A und die Zone III B. Für diese gelten die Schutzbestimmungen nach den §§ 3 bis 6.

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich

(1) Lage und Größe des Wasserschutzgebietes und der Schutzzonen ergeben sich aus der Beschreibung in der Anlage 1, der Übersichtskarte in der Anlage 2 und den in Absatz 2 genannten Karten, die Bestandteil dieser Verordnung sind.

(2) Die Schutzzonen sind in einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und außerdem in einer Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 2 500 dargestellt. Für die Abgrenzung der Schutzzonen ist die Darstellung in der Liegenschaftskarte maßgebend. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (Siegelnummer 48) versehen. Die Karten sind bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Elbe-Elster und den Städten Sonnewalde und Doberlug-Kirchhain hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden. Weitere Ausfertigungen der Karten befinden sich im Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz und im Landeshauptarchiv.

(3) Veränderungen der Topografie sowie von Flurstücksgrenzen oder -bezeichnungen berühren den räumlichen Geltungsbereich der Schutzzonen nicht.

§ 3
Schutz der Zone III B

In der Zone III B sind verboten:

  1. das Düngen mit Gülle, Jauche, Geflügelkot, Festmist, Siliersaft oder sonstigen Düngemitteln mit im Sinne der Düngeverordnung wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat,

    1. wenn die Düngung nicht in zeit- und bedarfsgerechten Gaben erfolgt,

    2. wenn keine jährlichen schlagbezogenen Aufzeichnungen über die Zu- und Abfuhr von Stickstoff und Phosphor erstellt werden,

    3. auf abgeerntetem Ackerland, wenn nicht im gleichen Jahr Folgekulturen einschließlich Zwischenfrüchte angebaut werden,

    4. auf Dauergrünland und auf Ackerland vom 15. Oktober bis 15. Februar, ausgenommen das Düngen mit Festmist ohne Geflügelkot,

    5. auf Brachland oder stillgelegten Flächen,

    6. auf wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden,

  2. das Lagern oder Ausbringen von Fäkalschlamm oder Klärschlämmen aller Art, einschließlich in Biogasanlagen behandelter Klärschlämme,

  3. das Errichten oder Erweitern von befestigten Dunglagerstätten, ausgenommen mit dichtem Jauchebehälter, der über eine Leckageerkennungseinrichtung verfügt,

  4. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern oder Abfüllen von Gülle, ausgenommen Behälter, die über eine Leckageerkennungseinrichtung verfügen und mit Sammeleinrichtungen ausgerüstet sind, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird,

  5. unbefestigte Feldrandzwischenlager für organische oder mineralische Dünger, ausgenommen für Kalk und Kaliumdünger,

  6. das Errichten oder Erweitern von ortsfesten Anlagen für die Silierung von Pflanzen oder die Lagerung von Silage, ausgenommen Anlagen mit dichtem Siliersaft-Sammelbehälter, wenn dieser über eine Leckageerkennungseinrichtung verfügt, und ausgenommen Anlagen mit Ableitung in Jauche- oder Güllebehälter, wenn die Dichtheit der Leitungen vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird,

  7. die Silierung von Pflanzen oder Lagerung von Silage außerhalb ortsfester Anlagen, ausgenommen Ballensilage im Wickelverfahren,

  8. das Errichten oder Erweitern von Stallungen für Tierbestände für mehr als 50 Großvieheinheiten gemäß Anlage 3 Nr. 1,

  9. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,

    1. wenn die Pflanzenschutzmittel nicht für Wasserschutzgebiete zugelassen sind,

    2. wenn keine flächenbezogenen Aufzeichnungen über den Einsatz auf erwerbsgärtnerisch, land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen vorgenommen werden,

    3. in einem Abstand von weniger als zehn Metern zu oberirdischen Gewässern,

    4. zur Bodenentseuchung,

  10. die Beregnung landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen, wenn die Beregnungshöhe 20 Millimeter pro Tag oder 60 Millimeter pro Woche überschreitet,

  11. der Umbruch von Dauergrünland oder von Grünlandbrachen,

  12. Schwarzbrache im Sinne der Anlage 3 Nr. 3,

  13. Erstaufforstungen mit Nadelbaumarten oder Robinien,

  14. die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart,

  15. Holzerntemaßnahmen, die Freiflächen größer als 1 000 Quadratmeter erzeugen, ausgenommen Femel- oder Saumschläge,

  16. Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn das Grundwasser nicht aufgedeckt wird, wie zum Beispiel das Errichten oder Erweitern von gewerblichen Fischteichen, Torfstichen, Kies-, Sand- oder Tongruben, wenn die Schutzfunktion der Deckschichten hierdurch wesentlich gemindert wird,

  17. das Errichten von vertikalen Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem System und vollständiger Ringraumverpressung des Bohrloches mit abdichtendem Material,

  18. das Errichten von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,

  19. die unterirdische behälterlose Lagerung (Untergrundspeicherung) von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes,

  20. das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall im Sinne der Abfallgesetze, ausgenommen die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern und die Kompostierung von aus dem eigenen Haushalt oder Garten stammenden Pflanzenabfällen,

  21. das Ein- oder Aufbringen von Abfällen in oder auf Böden sowie der Einbau von Abfällen oder Ersatzbaustoffen in bodennahe technische Bauwerke,

  22. das Errichten von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden radioaktiven Materials, ausgenommen für medizinische Anwendung und Mess-, Prüf- und Regeltechnik,

  23. das Errichten von Industrieanlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden nicht oder nur schwer abbaubarer wassergefährdender Stoffe wie Raffinerien, Metallhütten oder chemische Fabriken,

  24. das Errichten von Kraftwerken oder Heizwerken, die der Genehmigungspflicht nach Bundesimmissionsschutzrecht unterliegen,

  25. das Errichten von Biogasanlagen, ausgenommen für im Wasserschutzgebiet liegende Betriebsstandorte, die Wirtschaftsdünger und Biomasse im Wesentlichen aus eigenem Aufkommen des Betriebes verwerten,

  26. das Errichten oder Erweitern von Abwasserbehandlungsanlagen,

  27. das Errichten, Erweitern, Sanieren oder Betreiben von Abwasserkanälen oder -leitungen, wenn hierbei nicht das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 142 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. vom November 2002, das beim DWA-Kundenzentrum, Theodor-Heuss-Allee 17 in 53773 Hennef bezogen werden kann, beachtet wird,

  28. das Errichten, Erweitern oder Betreiben von Abwassersammelgruben ohne Nachweis der Dichtigkeit sowie das Errichten von Abwassersammelgruben ohne Bauartzulassung,

  29. das Errichten, Erweitern, Aufstellen oder Verwenden von Trockentoiletten oder Chemietoiletten, ausgenommen Anlagen mit dichtem Behälter,

  30. das Ausbringen von Abwasser, ausgenommen nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser,

  31. das Einleiten oder Versickern von Abwasser in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen unbelastetes Kühlwasser, nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser und ausgenommen das oberflächige großflächige Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen anfallenden Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone,

  32. das Errichten oder Erweitern von Straßen, sofern nicht die mit Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 8. Januar 2003 (ABl. S. 62) im Land Brandenburg eingeführten Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, Ausgabe 2002 (RiStWag) beachtet werden,

  33. das Errichten von Rangier- oder Güterbahnhöfen,

  34. das Verwenden wassergefährdender, auslaug- oder auswaschbarer Materialien (zum Beispiel Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel) zum Wege- oder Wasserbau,

  35. das Einrichten von Zeltplätzen sowie Camping aller Art, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung,

  36. das Errichten oder Erweitern von Sportanlagen, ausgenommen Anlagen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung,

  37. das Errichten von Motorsportanlagen,

  38. das Errichten von Schießständen oder Schießplätzen, ausgenommen Schießstände in geschlossenen Räumen,

  39. das Errichten von Golfanlagen,

  40. das Errichten von Flugplätzen,

  41. das Starten oder Landen motorgetriebener Luftfahrzeuge, ausgenommen in Fällen des § 25 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes,

  42. das Errichten von militärischen Anlagen, Standort- oder Truppenübungsplätzen,

  43. das Durchführen von militärischen Übungen, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen,

  44. Bergbau,

  45. das Durchführen von Sprengungen, sofern die Gefahr besteht, dass dabei das Grundwasser angeschnitten wird.

§ 4
Schutz der Zone III A

Die Verbote der Zone III B gelten auch in der Zone III A. In der Zone III A sind außerdem verboten:

  1. das Errichten von Anlagen zum Lagern oder Abfüllen von Gülle, ausgenommen Hochbehälter, die über eine Leckageerkennungseinrichtung verfügen und mit Sammeleinrichtungen ausgerüstet sind, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird,

  2. die Freilandtierhaltung im Sinne der Anlage 3 Nr. 2, wenn die Ernährung der Tiere nicht im Wesentlichen aus der genutzten Weidefläche erfolgt,

  3. das Errichten von Gartenbaubetrieben oder Kleingartenanlagen, ausgenommen Gartenbaubetriebe, die in geschlossenen Systemen produzieren,

  4. die Neuanlage von Baumschulen oder forstlichen Pflanzgärten sowie gewerblicher Wein-, Hopfen-, Gemüse-, Obst- oder Zierpflanzenanbau, ausgenommen Gemüse- und Zierpflanzenanbau unter Glas in geschlossenen Systemen und Containerproduktion von Baumschulprodukten auf versiegelten Flächen,

  5. das Einrichten von dauerhaften Holzlagerplätzen über 100 Raummeter,

  6. Erdaufschlüsse im Sinne des § 56 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, ausgenommen das Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen und die Herstellung von Baugruben und Bohrungen,

  7. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen Anlagen der Gefährdungsstufe A und B und oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C gemäß § 6 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe, wenn diese Anlagen doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät oder mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, der das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen kann,

  8. das Errichten von Regen- oder Mischwasserentlastungsbauwerken,

  9. das Einleiten von Abwasser – mit Ausnahme von unbelastetem Niederschlagswasser – in oberirdische Gewässer, sofern das Gewässer anschließend die Zone II durchfließt,

  10. das Errichten von Bahnhöfen oder Schienenwegen der Eisenbahn,

  11. das Abhalten oder Durchführen von Märkten, Volksfesten oder Großveranstaltungen außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen,

  12. das Durchführen von Motorsportveranstaltungen, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen,

  13. Bestattungen, ausgenommen innerhalb bereits bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehender Friedhöfe,

  14. die Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung, wenn damit eine Neubebauung bisher unbebauter Gebiete oder eine Erhöhung der Grundflächenzahl im Sinne des § 19 der Baunutzungsverordnung zugelassen wird.

§ 5
Schutz der Zone II

Die Verbote der Zonen III B und III A gelten auch in der Zone II. In der Zone II sind außerdem verboten:

  1. das Düngen mit Gülle, Jauche oder Festmist oder sonstigen organischen Düngern sowie die Anwendung von Siliersaft,

  2. das Errichten von Dunglagerstätten,

  3. das Errichten von Anlagen zum Lagern oder Abfüllen von Gülle,

  4. die Silierung von Pflanzen oder Lagerung von Silage,

  5. die Freilandtierhaltung im Sinne der Anlage 3 Nr. 2,

  6. die Beweidung,

  7. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,

  8. die Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen,

  9. das Errichten, Erweitern oder Erneuern von Dränungen und Entwässerungsgräben,

  10. das Vergraben, Lagern oder Ablagern von Tierkörpern oder Teilen davon,

  11. das Errichten, Erweitern oder Erneuern von Brunnen,

  12. das Errichten von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme,

  13. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes,

  14. das Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes,

  15. das Befahren mit Fahrzeugen mit wassergefährdender Ladung,

  16. das Errichten von Transformatoren oder Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- oder Isoliermitteln,

  17. das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall im Sinne der Abfallgesetze,

  18. der Umgang mit radioaktiven Materialien,

  19. das Errichten von Abwasserkanälen oder -leitungen,

  20. das Errichten von Abwassersammelgruben,

  21. das Errichten, Erweitern, Aufstellen oder Verwenden von Trockentoiletten oder Chemietoiletten,

  22. das Einleiten oder Versickern von Abwasser in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen das großflächige Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen und des auf Dachflächen anfallenden nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone,

  23. das Einleiten von Abwasser – mit Ausnahme von unbelastetem Niederschlagswasser – in oberirdische Gewässer,

  24. das Errichten oder Erweitern von Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen, ausgenommen Wege mit großflächigem Versickern nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers,

  25. das Einrichten von Zeltplätzen sowie Camping aller Art, wie zum Beispiel das Aufstellen von Zelten oder Wohnwagen,

  26. das Errichten von Sportanlagen,

  27. das Abhalten oder Durchführen von Sportveranstaltungen, Märkten, Volksfesten oder Großveranstaltungen,

  28. das Errichten oder Erweitern von Baustelleneinrichtungen oder Baustofflagern,

  29. das Durchführen von Bohrungen, ausgenommen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutz,

  30. das Durchführen von unterirdischen Sprengungen,

  31. das Errichten oder Erweitern von baulichen Anlagen, ausgenommen Veränderungen in Gebäuden und Instandhaltungsmaßnahmen.

§ 6
Schutz der Zone I

Die Verbote der Zonen III B, III A und II gelten auch in der Zone I. In der Zone I sind außerdem verboten:

  1. das Betreten oder Befahren,

  2. land-, forst- oder gartenbauliche Nutzung,

  3. Veränderungen oder Aufschlüsse der Erdoberfläche.

§ 7
Maßnahmen zur Wassergewinnung

Die Verbote des § 5 Nr. 11, 18, 28, 29, 30 und 31 sowie des § 6 Nr. 1 und 3 gelten nicht für Maßnahmen zur Wassergewinnung, die durch diese Verordnung geschützt ist.

§ 8
Befreiungen

(1) Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag von den Verboten der §§ 3, 4, 5 und 6 Befreiung erteilen, wenn

  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder

  2. das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar unbeabsichtigten Härte führen würde

und die Befreiung mit dem Schutzziel vereinbar ist.

(2) Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag von dem Verbot des § 3 Nr. 21 Befreiung erteilen, wenn der Materialeinsatz nach den vom zuständigen Fachminister eingeführten technischen Regeln für die Verwertung mineralischer Abfälle und für den Einsatz von Bodenmaterial zulässig wäre.

(3) Die Befreiung ist widerruflich; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid. Abweichend von Satz 1 ist eine Befreiung von dem Verbot gemäß § 4 Nr. 14 nicht widerruflich.

(4) Im Falle des Widerrufs kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert.

§ 9
Sicherung und Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes

(1) Die Zone I ist vom Begünstigten auf Anordnung der unteren Wasserbehörde gegen unbefugtes Betreten, zum Beispiel durch eine Umzäunung, zu sichern.

(2) Das Wasserschutzgebiet ist vom Begünstigten auf Anordnung der unteren Wasserbehörde durch eine entsprechende Beschilderung ausreichend zu kennzeichnen.

§ 10
Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die Überwachung des Wasserschutzgebietes, insbesondere hinsichtlich der Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung und der nach ihr getroffenen Anordnungen, sowie das Beobachten der Gewässer und des Bodens durch die zuständigen Wasserbehörden oder deren Beauftragte zu dulden.

(2) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet sind darüber hinaus auf Anordnung der unteren Wasserbehörde verpflichtet:

  1. das Errichten und Unterhalten von Einrichtungen zur Sicherung der Zone I gegen unbefugtes Betreten,

  2. das Aufstellen, Unterhalten und Beseitigen von Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen,

  3. das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete der zuständigen Behörden zum Beobachten, Messen und Untersuchen des Grundwassers und zur Entnahme von Boden- und Vegetationsproben sowie

  4. das Anlegen und Betreiben von Grundwassermessstellen

zu dulden. Die Anordnung erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid gegenüber den betroffenen Eigentümern oder Nutzungsberechtigten. Soweit bergrechtliche Belange berührt sind, ergeht die Entscheidung im Benehmen mit der zuständigen Bergbehörde.

§ 11
Entschädigung und Ausgleich

Entschädigung und Ausgleich sind nach Maßgabe des § 16 des Brandenburgischen Wassergesetzes zu leisten.

§ 12
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 145 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Brandenburgischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach den §§ 3, 4, 5 oder § 6 verbotene Handlung ohne eine Befreiung gemäß § 8 vornimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird das mit Beschluss Nr. 55/75 vom 18. Dezember 1975 des Rates des Kreises Finsterwalde festgesetzte Trinkwasserschutzgebiet für die Wasserfassung Schönewalde aufgehoben.

Potsdam, den 14. Januar 2009

Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz

Dr. Dietmar Woidke

Anlage 1

Abgrenzung der Schutzzonen

1. Vorbemerkung

Die Wasserfassung Schönewalde I der Stadtwerke Finsterwalde GmbH befindet sich im Landkreis Elbe-Elster, ca. 800 m südlich des Ortsteiles Schönewalde der Stadt Sonnewalde, in einem als Grünland genutzten Gebiet. Die Fassung besteht aus einer Galerie von acht Brunnen, die über ca. 500 m in west-östlicher Richtung angeordnet sind.

Hinweis:     Alle in der Anlage 1 genannten Nord- und Ostwerte sind UTM-Koordinaten im System ETRS 89.

Die im Folgenden genannten Straßen, Wege und Gewässer sind selbst nicht Bestandteil der Schutzzonen, soweit sie deren Begrenzung bilden.

2. Fassungsbereiche (Zonen I)

Die Grenzen der Zonen I verlaufen als Kreise mit einem Radius von 10 m um die Brunnenstandorte als Mittelpunkte. In der Tabelle werden die Brunnen aufgeführt, die die Ausgangspunkte der vorstehenden Beschreibung der Zone I bilden.

Brunnen-Nummer

Ost-Wert (m)

Nord-Wert (m)

1 (1/73)

34 03 205

57 25 488

2 (2/73)

34 03 328

57 25 473

3 (3/73)

34 03 454

57 25 458

4 (1/80)

34 03 585

57 25 410

5 (2/80)

34 03 636

57 25 382

6 (3/80)

34 03 688

57 25 352

7 (1/90)

34 03 514

57 25 406

8 (2/90)

34 03 400

57 25 433

Von den Zonen I werden die Flurstücke 97/1, 97/2, 102/1 und 118/3 der Flur 2 der Gemarkung Schönewalde (M) teilweise erfasst.

3. Engere Schutzzone (Zone II)

Die Zone II befindet sich in der Flur 2 der Gemarkung Schönewalde (M).

Die inneren Grenzen der Zone II verlaufen entlang den Grenzen der Zonen I.

Die Beschreibung der äußeren Grenze der Zone II erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt ca. 700 m südlich von Schönewalde, an einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 03 560 N: 57 25 546 auf dem Verbindungsweg Frankena – Schönewalde. Von dort verläuft die Grenze der Zone II ca. 310 m in südöstlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 03 826 N: 57 25 390, von dort ca. 200 m in südwestlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie bis zu einem Punkt mit Koordinaten O: 34 03 729 N: 57 25 216, von dort ca. 175 m in nordwestlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 03 580 N: 57 25 302, von dort ca. 143 m in westlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 03 437 N: 57 25 302 am Verbindungsweg Frankena – Schönewalde, von dort ca. 114 m in nordwestlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie bis zum südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 576, von dort ca. 253 m in westnordwestlicher Richtung entlang der nördlichen Grenze des Flurstücks 117 und dann entlang einer gedachten geraden Linie bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 03 094 N: 57 25 411, von dort ca. 190 m in nördlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 03 116 N: 57 25 599, von dort ca. 450 m in östlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie in ca. 115 m Abstand parallel zum Betriebsweg zu den Brunnen bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 03 560 N: 57 25 546 auf dem Verbindungsweg Frankena – Schönewalde, dem Ausgangspunkt der Beschreibung der äußeren Grenze der Zone II.

Folgende Flurstücke der Flur 2 der Gemarkung Schönewalde (M) liegen vollständig oder teilweise in der Zone II:

vollständig:  

103/1, 119/1, 517, 576 und 577

teilweise:  

97/1, 97/2, 98, 99, 100, 101, 102/1, 103/2, 118/3, 120, 122, 123, 124, 128, 518, 528, 534 und 541.

4. Weitere Schutzzone (Zone III A)

Die innere Grenze der Zone III A verläuft entlang der äußeren Grenze der Zone II.

Die Beschreibung der äußeren Grenze der Zone III A erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt am Hinterweg in Schönewalde, ca. 160 m östlich der Einmündung des Hinterweges in die Kirchhainer Straße am nordwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 141 der Flur 2 der Gemarkung Schönewalde (M). Von dort verläuft die äußere Grenze der Zone III A in der Flur 2 der Gemarkung Schönewalde (M) ca. 584 m in östlicher Richtung entlang dem Hinterweg bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 129 am Verbindungsweg Frankena – Schönewalde, von dort ca. 291 m in südwestlicher Richtung entlang dem Verbindungsweg Frankena – Schönewalde bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 03 775 N: 57 25 935 an einem von Osten her einmündenden Graben, von dort ca. 626 m in östlicher Richtung entlang diesem Graben bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 04 398 N: 57 25 895 an der östlichen Grenze der Gemarkung Schönewalde (M), von dort ca. 256 m in südwestlicher Richtung entlang der Gemarkungsgrenze bis zum südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 70, von dort verläuft die äußere Grenze der Zone III A in der Flur 2 der Gemarkung Ossak ca. 84 m in südöstlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, eine Ackerfläche querend, bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 04 360 N: 57 25 624 an einer Waldecke, von dort ca. 53 m in östlicher Richtung, dann ca. 54 m in südlicher Richtung, dann ca. 315 m in südöstlicher Richtung entlang dem Waldrand bis zur Waldecke, von dort ca. 340 m in südöstlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie über das Feld bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 164, von dort ca. 285 m in südlicher Richtung entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 164 bis zu dessen südöstlichem Eckpunkt an einem Feldweg, von dort ca. 306 m in nordwestlicher Richtung entlang diesem Feldweg bis zum südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 397 an einem von Süden her einmündenden Feldweg, von dort ca. 210 m in südlicher Richtung entlang diesem Feldweg bis zum südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 158, von dort ca. 89 m in nordwestlicher Richtung entlang der südwestlichen Grenze des Flurstücks 158 bis zur Waldecke, von dort ca. 160 m in südlicher Richtung entlang der östlichen Waldgrenze bis zur südöstlichen Waldecke, von dort ca. 175 m in nordwestlicher Richtung entlang dem südwestlichen Waldrand bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 04 317 N: 57 24 813 an einem Feldweg, von dort ca. 274 m in südwestlicher Richtung entlang diesem Feldweg bis zu einem Graben, von dort erst ca. 300 m in westlicher Richtung, dann ca. 280 m in westnordwestlicher Richtung entlang diesem Graben bis zum nordwestlichen Waldrand, von dort entlang dem Waldrand erst ca. 65 m in südsüdwestlicher Richtung entlang der südöstlichen Grenze des Flurstücks 127 bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 03 596 N: 57 24 665, von dort ca. 100 m in nordwestlicher Richtung, dann ca. 23 m in südsüdwestlicher Richtung entlang dem Waldrand bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 03 496 N: 57 24 691 an der Grenze zwischen den Gemarkungen Ossak und Frankena, von dort ca. 365 m in nordwestlicher Richtung entlang der Gemarkungsgrenze bis zum Verbindungsweg Frankena – Schönewalde, von dort ca. 133 m in nordöstlicher Richtung entlang der nordwestlichen Grenze der Gemarkung Ossak am Verbindungsweg Frankena – Schönewalde bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 03 277 N: 57 25 024 an einem Graben, von dort verläuft die äußere Grenze der Zone III A wieder in der Flur 2 der Gemarkung Schönewalde (M) ca. 314 m in westnordwestlicher Richtung entlang diesem Graben bis zum Schnittpunkt mit der westlichen Grenze des Flurstücks 105, von dort ca. 436 m in nordnordwestlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, eine Grünlandfläche querend, bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 547, von dort ca. 450 m in nordnordöstlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, eine Grünlandfläche querend, bis zum südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 506, von dort ca. 37 m in nordöstlicher Richtung entlang den südöstlichen Grenzen der Flurstücke 506 und 508 bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 508, von dort ca. 35 m in südöstlicher Richtung entlang der Grenze des Flurstücks 509 bis zum südwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 147, von dort ca. 197 m in nordöstlicher Richtung entlang der Grenze des Flurstücks 147 bis zu dessen nordwestlichem Eckpunkt, von dort ca. 68 m in südöstlicher Richtung entlang der Grenze des Flurstücks 147 bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 03 275 N: 57 26 134, von dort ca. 113 m in nordnordöstlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, das Flurstück 537 querend, und dann entlang der westnordwestlichen Grenze des Flurstücks 141 bis zu dessen nordwestlichem Eckpunkt am Hinterweg, dem Ausgangspunkt der Beschreibung der äußeren Grenze der Zone III A.

5. Weitere Schutzzone (Zone III B)

Die Beschreibung der Grenze der Zone III B erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt am Hinterweg in Schönewalde, ca. 340 m östlich der Einmündung des Hinterweges in die Kirchhainer Straße an einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 03 523 N: 57 26 210 an der nördlichen Grenze der Zone III A. Von dort verläuft die Grenze der Zone III B in der Flur 2 der Gemarkung Schönewalde (M) ca. 75 m in nordnordöstlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, den Hinterweg querend, dann entlang der westlichen Grenze des Flurstücks 33 der Flur 2 bis zu dessen nordwestlichem Eckpunkt, von dort ca. 20 m in östlicher Richtung entlang der nördlichen Grenze des Flurstücks 33 bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 03 562 N: 57 62 284 an einer Grundstückszufahrt, von dort ca. 22 m in nördlicher Richtung entlang dieser Grundstückszufahrt bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 03 562 N: 57 26 306 an der Dorfstraße, von dort ca. 415 m in östlicher Richtung ent-lang der Dorfstraße bis zum Beginn der Landstraße in Richtung Münchhausen am nordöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 128, von dort ca. 2 035 m in südöstlicher Richtung entlang dieser Landstraße bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 227 der Flur 1 in der Gemarkung Ossak an der Straßenkreuzung, von dort ca. 308 m in nordöstlicher Richtung entlang der durch den Wald führenden Landstraße bis zur Bundesstraße 96 (B 96), von dort ca. 92 m in südlicher Richtung entlang der B 96 bis zu der von Osten her einmündenden Zufahrtsstraße zur Kläranlage Sonnewalde, von dort ca. 520 m in östlicher Richtung entlang der Zufahrtsstraße bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 06 590 N: 57 25 408 an einer Baumreihe, die von der Südseite des Kläranlagengeländes zur Kleinen Elster führt, von dort ca. 86 m in südlicher Richtung entlang dieser Baumreihe bis zum nordöstlichen Eckpunkt der Flur 1 der Gemarkung Münchhausen an der Kleinen Elster, von dort ca. 230 m in südlicher Richtung entlang der östlichen Grenze der Flur 1 der Gemarkung Münchhausen bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 06 610 N: 57 25 094 am Ortsrand von Münchhausen, von dort ca. 65 m in östlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie und danach entlang der nördlichen Grenze des Flurstücks 2/2 der Flur 2 in der Gemarkung Münchhausen bis zu dessen nordöstlichem Eckpunkt, von dort ca. 76 m in südlicher Richtung entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 2/2 bis zu dessen südöstlichem Eckpunkt an der Straße „Langes Ende“, von dort ca. 50 m in westlicher Richtung entlang der Straße „Langes Ende“ bis zum südwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 2/1 der Flur 2 in der Gemarkung Münchhausen an einem von Süden her einmündenden Feldweg, von dort ca. 15 m in südsüdwestlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, die Straße „Langes Ende“ querend bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 108 der Flur 1 in der Gemarkung Münchhausen, von dort ca. 710 m in südlicher Richtung entlang dem Feldweg, die Ponnsdorfer Straße querend, bis zum südlichsten Eckpunkt des Flurstücks 121/4 der Flur 1 in der Gemarkung Münchhausen an der B 96, von dort ca. 36 m in südlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, die B 96 querend bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 06 720 N: 57 24 269, von dort ca. 24 m in südöstlicher Richtung entlang der B 96 bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 360 der Flur 1 in der Gemarkung Münchhausen an einer Feldwegmündung, von dort ca. 61 m in südlicher Richtung entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 360 an diesem Feldweg bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 06 747 N: 57 24 194, von dort ca. 155 m in westlicher Richtung entlang einer gedach-ten geraden Linie, eine Ackerfläche querend, bis zum südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 133 an einer Waldecke, von dort ca. 284 m in westsüdwestlicher Richtung entlang der südsüdöstlichen Grenze des Flurstücks 133 am Waldrand bis zu dessen südwestlichem Eckpunkt an der Ortsverbindungsstraße Münchhausen – Eichholz, von dort ca. 8 m in westlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, die Ortsverbindungsstraße Münchhausen – Eichholz querend, bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 06 303 N: 57 24 146, von dort ca. 100 m in südlicher Richtung entlang dieser Straße bis zur 380-kV-Leitung, von dort erst ca. 1 050 m in westlicher Richtung, dann ca. 450 m in südwestlicher Richtung entlang der 380-kV-Leitung bis zu dem Maststandort mit den Koordinaten O: 34 04 837 N: 57 23 966, von dort ca. 240 m in nordwestlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie bis zur Biegung eines Grabens am Waldrand, von dort ca. 330 m in nordwestlicher Richtung entlang dem Graben bis zu dessen Mündung in die Kleine Elster an der Gemarkungsgrenze Ossak – Frankena, von dort ca. 12 m in südwestlicher Richtung entlang der Kleinen Elster bis zu einer nördlich angrenzenden Feldgehölzinsel, von dort ca. 35 m in nordwestlicher, dann ca. 35 m in westlicher Richtung entlang der Feldgehölzgrenze bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 04 322 N: 57 24 327, von dort ca. 20 m in nördlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie bis zum Beginn eines Grabens, von dort ca. 140 m in nordöstlicher Richtung entlang diesem Graben bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 04 391 N: 57 24 467, von dort rechtwinklig zur letztgenannten Strecke ca. 80 m in nordwestlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie über das Grünland bis zum Beginn eines Grabens, von dort ca. 180 m in nordwestlicher Richtung entlang diesem Graben bis zur Grenze der Zone III A, von dort ca. 4 km entgegen dem Uhrzeigersinn entlang der äußeren Grenze der Zone III A bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 03 523 N: 57 26 210, dem Ausgangspunkt der Beschreibung der Grenze der Zone III B am Hinterweg in Schönewalde.

Übersichtskarte der Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Schönewalde bei Sonnewalde

Anlage 3

Begriffsbestimmungen

1. Umrechnungsschlüssel für Großvieheinheiten

Tierart  

Großvieheinheiten

Kälber (außer Mastkälber) und Jungvieh unter 6 Monaten  

0,300

Mastkälber  

0,400

Rinder von 6 Monaten bis 2 Jahren  

0,600

Rinder von mehr als 2 Jahren  

1,000

Equiden unter 6 Monaten (Pferde, Esel, Ponys)  

0,500

Equiden von mehr als 6 Monaten (Pferde, Esel, Ponys)  

1,000

Mutterschafe  

0,150

Schafe (außer Mutterschafe) von mehr als 1 Jahr  

0,100

Ziegen  

0,150

Ferkel  

0,020

Mastschweine  

  

  • bei Betrachtung der gesamten Mastdauer  

0,130

  • bei zweistufiger Betrachtung:  

= Läufer (20 bis 50 kg)  

0,060

= sonstige Mastschweine (über 50 kg)  

0,160

Zuchtschweine  

0,300

Geflügel  

0,004

Damwild bis zu 18 Monaten  

0,050

Damwild über 18 Monate  

0,110

Rotwild bis zu 18 Monaten  

0,100

Rotwild über 18 Monate  

0,220

Lama  

0,300

Laufvögel (z. B. Strauße)  

0,240

Mutteralpaka  

0,150

2. „Freilandtierhaltung“ liegt vor, wenn die unter Nummer 1 genannten Tierarten im Freien gehalten werden.

3. Schwarzbrache ist gepflügter Ackerboden ohne Einsaat einer nachfolgenden Zwischen- oder Hauptfrucht, soweit dies nicht fruchtfolge- oder witterungsbedingt ausgeschlossen ist.