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Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Teltow

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Teltow
vom 2. Dezember 2008
(GVBl.II/08, [Nr. 33], S.498)

geändert durch Artikel 134 Absatz 42 des Gesetzes vom 5. März 2024
(GVBl.I/24, [Nr. 9], S.56)

Auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. 2005 I S. 50), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe a des Gesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 62, 67) geändert worden ist, verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1
Allgemeines

(1) Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet des Wasserwerkes Teltow das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt. Begünstigter im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes ist der Wasser- und Abwasserzweckverband „Der Teltow“.

(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in den Fassungsbereich (Zone I), in die engere Schutzzone (Zone II) und in die weitere Schutzzone (Zone III). Für diese gelten die Schutzbestimmungen nach den §§ 3 bis 5.

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich

(1) Lage und Größe des Wasserschutzgebietes und der Schutzzonen ergeben sich aus der Beschreibung in der Anlage 1, der Übersichtskarte in der Anlage 2 und den in Absatz 2 genannten Karten, die Bestandteil dieser Verordnung sind.

(2) Die Schutzzonen sind in einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und außerdem in einer Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 2 500 dargestellt. Für die Abgrenzung der Schutzzonen ist die Darstellung in der Liegenschaftskarte maßgebend. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (Siegelnummer 48) versehen. Die Karten sind bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark und bei der Stadt Teltow hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden. Weitere Ausfertigungen der Karten befinden sich im Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz und im Landeshauptarchiv.

(3) Veränderungen der Topografie sowie von Flurstücksgrenzen oder -bezeichnungen berühren den räumlichen Geltungsbereich der Schutzzonen nicht.

§ 3
Schutz der Zone III

In der Zone III sind verboten:

  1. das Düngen mit Gülle, Jauche, Geflügelkot, Festmist, Siliersaft oder sonstigen Düngemitteln mit im Sinne der Düngeverordnung wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat,

    1. wenn die Düngung nicht in zeit- und bedarfsgerechten Gaben erfolgt,

    2. wenn keine jährlichen schlagbezogenen Aufzeichnungen über die Zu- und Abfuhr von Stickstoff und Phosphor erstellt werden,

    3. auf abgeerntetem Ackerland, wenn nicht im gleichen Jahr Folgekulturen einschließlich Zwischenfrüchte angebaut werden,

    4. auf Dauergrünland und auf Ackerland vom 15. Oktober bis 15. Februar, ausgenommen das Düngen mit Festmist ohne Geflügelkot,

    5. auf Brachland oder stillgelegten Flächen,

    6. auf wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden,

  2. das Lagern oder Ausbringen von Fäkalschlamm oder Klärschlämmen aller Art, einschließlich in Biogasanlagen behandelter Klärschlämme,

  3. das Errichten oder Erweitern von befestigten Dunglagerstätten, ausgenommen mit dichtem Jauchebehälter, der über eine Leckageerkennungseinrichtung verfügt,

  4. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern oder Abfüllen von Gülle, ausgenommen Hochbehälter, die über eine Leckageerkennungseinrichtung verfügen und mit Sammeleinrichtungen ausgerüstet sind, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird,

  5. unbefestigte Feldrandzwischenlager für organische oder mineralische Dünger, ausgenommen für Kalk und Kaliumdünger,

  6. das Errichten oder Erweitern von ortsfesten Anlagen zur Silierung von Pflanzen  oder Lagerung von Silage,

  7. die Silierung von Pflanzen oder Lagerung von Silage außerhalb ortsfester Anlagen, ausgenommen Ballensilage im Wickelverfahren,

  8. das Errichten oder Erweitern von Stallungen für Tierbestände für mehr als 50 Großvieheinheiten gemäß Anlage 3 Nr. 1,

  9. die Freilandtierhaltung im Sinne der Anlage 3 Nr. 2, wenn die Ernährung der Tiere nicht im Wesentlichen aus der genutzten Weidefläche erfolgt, ausgenommen Kleintierhaltung für die Eigenversorgung,

  10. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,

    1. wenn die Pflanzenschutzmittel nicht für Wasserschutzgebiete zugelassen sind,

    2. wenn keine flächenbezogenen Aufzeichnungen über den Einsatz auf erwerbsgärtnerisch, land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen vorgenommen werden,

    3. in einem Abstand von weniger als zehn Metern zu oberirdischen Gewässern,

    4. zur Bodenentseuchung,

  11. die Beregnung landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen, wenn die Beregnungshöhe 20 Millimeter pro Tag oder 60 Millimeter pro Woche überschreitet,

  12. das Errichten oder Erweitern von Gartenbaubetrieben oder Kleingartenanlagen, ausgenommen Gartenbaubetriebe, die in geschlossenen Systemen produzieren,

  13. die Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Weihnachtsbaumkulturen sowie gewerblicher Wein-, Hopfen-,Gemüse-, Obst- oder Zierpflanzenanbau, ausgenommen Gemüse- und Zierpflanzenanbau unter Glas in geschlossenen Systemen und Containerproduktion von Baumschulprodukten auf versiegelten Flächen,

  14. der Umbruch von Dauergrünland oder von Grünlandbrachen,

  15. Schwarzbrache im Sinne der Anlage 3 Nr. 3,

  16. Erstaufforstungen mit Nadelbaumarten oder Robinien,

  17. die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart,

  18. Holzerntemaßnahmen, die Freiflächen größer als 1 000 Quadratmeter erzeugen, ausgenommen Femel- oder Saumschläge,

  19. das Einrichten oder Erweitern von dauerhaften Holzlagerplätzen über 100 Raummeter,

  20. Erdaufschlüsse im Sinne des § 56 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, wie zum Beispiel das Errichten oder Erweitern von Kies-, Sand- oder Tongruben sowie die Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen, ausgenommen das Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen und die Herstellung von Baugruben und Bohrungen,

  21. das Errichten oder Erweitern von vertikalen Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem System und vollständiger Ringraumverpressung des Bohrloches mit abdichtendem Material, wenn die den genutzten zweiten Grundwasserleiter schützende gering leitende Deckschicht nicht verletzt wird,

  22. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen Anlagen der Gefährdungsstufen A und B und oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C gemäß § 6 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe, wenn diese Anlagen doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät oder mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, der das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen kann,

  23. das Errichten oder Erweitern von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,

  24. die unterirdische behälterlose Lagerung (Untergrundspeicherung) von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes,

  25. das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall im Sinne der Abfallgesetze, ausgenommen die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern, die vorübergehende Lagerung von unbelastetem Aushub aus Baugruben und die Kompostierung von aus dem eigenen Haushalt oder Garten stammenden Pflanzenabfällen,

  26. das Ein- oder Aufbringen von Abfällen in oder auf Böden sowie der Einbau von Abfällen oder Ersatzbaustoffen in bodennahe technische Bauwerke,

  27. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden radioaktiven Materials, ausgenommen für medizinische Anwendung und Mess-, Prüf- und Regeltechnik,

  28. das Errichten oder Erweitern von Industrieanlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden nicht oder nur schwer abbaubarer wassergefährdender Stoffe wie Raffinerien, Metallhütten oder chemische Fabriken,

  29. das Errichten oder Erweitern von Kraftwerken oder Heizwerken, die der Genehmigungspflicht nach Bundesimmissionsschutzrecht unterliegen, ausgenommen mit Erdgas, Sonnenenergie oder Windkraft betriebene Anlagen,

  30. das Errichten oder Erweitern von Biogasanlagen, ausgenommen für im Wasserschutzgebiet liegende Betriebsstandorte, die Wirtschaftsdünger und Biomasse im Wesentlichen aus eigenem Aufkommen des Betriebes verwerten,

  31. das Errichten oder Erweitern von Abwasserbehandlungsanlagen, ausgenommen die Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes,

  32. das Errichten, Erweitern, Sanieren oder Betreiben von Abwasserkanälen oder -leitungen, wenn hierbei nicht das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 142 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. vom November 2002, das beim DWA-Kundenzentrum, Theodor-Heuss-Allee 17 in 53773 Hennef bezogen werden kann, beachtet wird,

  33. das Errichten oder Erweitern von Regen- oder Mischwasserentlastungsbauwerken,

  34. das Errichten, Erweitern oder Betreiben von Abwassersammelgruben ohne Nachweis der Dichtigkeit sowie das Errichten von Abwassersammelgruben ohne Bauartzulassung,

  35. das Errichten, Erweitern, Aufstellen oder Verwenden von Trockentoiletten oder Chemietoiletten, ausgenommen Anlagen mit dichtem Behälter,

  36. das Ausbringen von Abwasser, ausgenommen nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser,

  37. das Einleiten oder Versickern von Abwasser in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen unbelastetes Kühlwasser, nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser und ausgenommen das oberflächige großflächige Versickern des auf Straßen und Wegen anfallenden Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone,

  38. das Einleiten von Abwasser – mit Ausnahme von unbelastetem Niederschlagswasser – in oberirdische Gewässer,

  39. das Anwenden von Auftaumitteln auf Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen, ausgenommen auf Landesstraßen und ausgenommen bei Extremwetterlagen wie Eisregen,

  40. das Errichten oder Erweitern von Straßen, sofern nicht die mit Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 8. Januar 2003 (ABl. S. 62) im Land Brandenburg eingeführten Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, Ausgabe 2002 (RiStWag) beachtet werden,

  41. das Errichten oder Erweitern von Bahnhöfen oder Schienenwegen der Eisenbahn, ausgenommen die nördliche Anbindung der Industriebahn an die Bahnlinie Berlin – Ludwigsfelde und innerhalb der bei Inkrafttreten dieser Verordnung schon vorhandenen S-Bahntrasse,

  42. das Verwenden wassergefährdender, auslaug- oder auswaschbarer Materialien (zum Beispiel Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel) zum Wege- oder Wasserbau,

  43. das Einrichten oder Erweitern von öffentlichen Freibädern oder Zeltplätzen sowie Camping aller Art, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung,

  44. das Errichten oder Erweitern von Sportanlagen, ausgenommen Anlagen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung,

  45. das Errichten oder Erweitern von Motorsportanlagen,

  46. das Errichten oder Erweitern von Schießständen oder Schießplätzen, ausgenommen Schießstände in geschlossenen Räumen,

  47. das Errichten oder Erweitern von Golfanlagen,

  48. das Abhalten oder Durchführen von Märkten, Volksfesten oder Großveranstaltungen außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen,

  49. das Durchführen von Motorsportveranstaltungen, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen,

  50. Bestattungen, ausgenommen innerhalb bereits bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehender Friedhöfe,

  51. das Errichten von Flugplätzen,

  52. das Starten oder Landen motorgetriebener Luftfahrzeuge, ausgenommen in Fällen des § 25 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes,

  53. das Errichten oder Erweitern von militärischen Anlagen, Standort- oder Truppenübungsplätzen,

  54. das Durchführen von militärischen Übungen, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen,

  55. Bergbau einschließlich Erdöl- oder Erdgasgewinnung,

  56. das Durchführen von Sprengungen, sofern die Gefahr besteht, dass dabei das Grundwasser angeschnitten wird,

  57. die Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung, wenn damit eine Neubebauung bisher unbebauter Gebiete oder eine Erhöhung der Grundflächenzahl im Sinne des § 19 der Baunutzungsverordnung zugelassen wird.

§ 4
Schutz der Zone II

Die Verbote der Zone III gelten auch in der Zone II. In der Zone II sind außerdem verboten:

  1. das Düngen mit Gülle, Jauche oder Festmist oder sonstigen organischen Düngern sowie die Anwendung von Siliersaft,

  2. das Errichten oder Erweitern von Dunglagerstätten,

  3. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern oder Abfüllen von Gülle,

  4. die Silierung von Pflanzen oder Lagerung von Silage,

  5. die Freilandtierhaltung im Sinne der Anlage 3 Nr. 2, ausgenommen Kleintierhaltung für die Eigenversorgung, sofern diese bereits bei Inkrafttreten dieser Verordnung ausgeübt wurde,

  6. die Beweidung,

  7. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,

  8. die Beregnung landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen,

  9. das Errichten, Erweitern oder Erneuern von Dränungen oder Entwässerungsgräben,

  10. das Vergraben, Lagern oder Ablagern von Tierkörpern oder Teilen davon,

  11. das Errichten, Erweitern oder Erneuern von Brunnen,

  12. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme,

  13. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes,

  14. das Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen haushaltsübliche Kleinstmengen,

  15. das Errichten von Transformatoren oder Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- oder Isoliermitteln,

  16. das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall im Sinne der Abfallgesetze, ausgenommen die ordnungsgemäße Verwendung von Hausmülltonnen,

  17. der Umgang mit radioaktiven Materialien,

  18. das Errichten oder Erweitern von Abwasserkanälen oder-leitungen, ausgenommen Anlagen, die zur Entsorgung vorhandener Anwesen dienen, wenn hierbei das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 142 beachtet wird,

  19. das Errichten, Erweitern oder Betreiben von Abwassersammelgruben,

  20. das Errichten, Erweitern, Aufstellen oder Verwenden von Trockentoiletten oder Chemietoiletten,

  21. das Einleiten oder Versickern von Abwasser in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen das großflächige Versickern des auf Straßen und Wegen und des auf Dachflächen anfallenden nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone,

  22. das Einleiten von Abwasser, mit Ausnahme von unbelastetem Niederschlagswasser und von Filterrückspülwasser des Wasserwerkes Teltow, in oberirdische Gewässer,

  23. das Errichten oder Erweitern von Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen, ausgenommen Baumaßnahmen an vorhandenen Straßen zur Anpassung an den Stand der Technik und Verbesserung der Verkehrssicherheit unter Beachtung der mit Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr im Land Brandenburg eingeführten Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, Ausgabe 2002 (RiStWag) sowie ausgenommen Wege mit großflächigem Versickern nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers,

  24. das Einrichten oder Erweitern von öffentlichen Freibädern oder Zeltplätzen sowie Camping aller Art, wie zum Beispiel das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen,

  25. das Errichten oder Erweitern von Sportanlagen,

  26. das Abhalten oder Durchführen von Sportveranstaltungen, Märkten, Volksfesten oder Großveranstaltungen,

  27. das Errichten oder Erweitern von Baustelleneinrichtungen oder Baustofflagern,

  28. das Durchführen von Bohrungen, ausgenommen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutz,

  29. das Durchführen von unterirdischen Sprengungen,

  30. das Errichten oder Erweitern von baulichen Anlagen, ausgenommen Veränderungen in Gebäuden und Instandhaltungsmaßnahmen.

§ 5
Schutz der Zone I

Die Verbote der Zonen III und II gelten auch in der Zone I. In der Zone I sind außerdem verboten:

  1. das Betreten oder Befahren,

  2. land-, forst- oder gartenbauliche Nutzung,

  3. Veränderungen oder Aufschlüsse der Erdoberfläche.

§ 6
Maßnahmen zur Wassergewinnung

Die Verbote des § 3 Nr. 37, des § 4 Nr. 11, 17, 21, 27, 28, 29 und 30 sowie des § 5 Nr. 1 und 3 gelten nicht für Maßnahmen zur Wassergewinnung, die durch diese Verordnung geschützt ist.

§ 7
Befreiungen

(1) Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag von den Verboten der §§ 3, 4 und 5 Befreiung erteilen, wenn

  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder

  2. das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar unbeabsichtigten Härte führen würde

und die Befreiung mit dem Schutzziel vereinbar ist.

(2) Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag von dem Verbot des § 3 Nr. 26 Befreiung erteilen, wenn der Materialeinsatz nach den vom zuständigen Fachminister eingeführten technischen Regeln für die Verwertung mineralischer Abfälle und für den Einsatz von Bodenmaterial zulässig wäre.

(3) Die Befreiung ist widerruflich; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid. Abweichend von Satz 1 ist eine Befreiung von dem Verbot gemäß § 3 Nr. 57 nicht widerruflich.

(4) Im Falle des Widerrufs kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert.

§ 8
Sicherung und Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes

(1) Die Zone I ist vom Begünstigten auf Anordnung der unteren Wasserbehörde gegen unbefugtes Betreten, zum Beispiel durch eine Umzäunung, zu sichern.

(2) Das Wasserschutzgebiet ist vom Begünstigten auf Anordnung der unteren Wasserbehörde durch eine entsprechende Beschilderung ausreichend zu kennzeichnen.

§ 9
Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die Überwachung des Wasserschutzgebietes, insbesondere hinsichtlich der Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung und der nach ihr getroffenen Anordnungen, sowie das Beobachten der Gewässer und des Bodens durch die zuständigen Wasserbehörden oder deren Beauftragte zu dulden.

(2) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet sind darüber hinaus auf Anordnung der unteren Wasserbehörde verpflichtet:

  1. das Errichten und Unterhalten von Einrichtungen zur Sicherung der Zone I gegen unbefugtes Betreten,

  2. das Aufstellen, Unterhalten und Beseitigen von Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen,

  3. das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete der zuständigen Behörden zum Beobachten, Messen und Untersuchen des Grundwassers und zur Entnahme von Boden- und Vegetationsproben sowie

  4. das Anlegen und Betreiben von Grundwassermessstellen

zu dulden. Die Anordnung erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid gegenüber den betroffenen Eigentümern oder Nutzungsberechtigten. Soweit bergrechtliche Belange berührt sind, ergeht die Entscheidung im Benehmen mit der zuständigen Bergbehörde.

§ 10
Entschädigung und Ausgleich

Entschädigung und Ausgleich sind nach Maßgabe des § 16 des Brandenburgischen Wassergesetzes zu leisten.

§ 11
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 145 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Brandenburgischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3, § 4 oder § 5 verbotene Handlung ohne eine Befreiung gemäß § 7 vornimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig werden die mit Beschluss Nr. 84/13-81 vom 6. Mai 1981 des Kreistages Potsdam festgesetzten Trinkwasserschutzgebiete für das Wasserwerk Teltow und die Notbrunnen I und II Teltow aufgehoben.

Potsdam, den 2. Dezember 2008

Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz

Dr. Dietmar Woidke

 

Anlage 1

Abgrenzung der Schutzzonen

1. Vorbemerkung

Das Wasserwerk Teltow des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Der Teltow“ befindet sich in der Stadt Teltow, an der Ostseite der Ruhlsdorfer Straße zwischen dem Mühlendorf und dem Pflanzenmarkt. Die zehn Brunnen des Wasserwerkes erstrecken sich, beginnend an der Ostseite der Ruhlsdorfer Straße, linienförmig über ca. 500 m in südöstlicher Richtung.

Hinweis:  

Alle in der Anlage 1 genannten Nord- und Ostwerte sind UTM-Koordinaten im System ETRS 89.

Die im Folgenden genannten Verkehrswege und Fließgewässer sind selbst nicht Bestandteil der Schutzzonen, soweit sie deren Begrenzung bilden.

2. Fassungsbereich (Zone I)

Die Grenzen der Zonen I verlaufen als Kreise mit einem Radius von 10 m um die Brunnenstandorte als Mittelpunkte.

In der nachfolgenden Tabelle werden die Brunnen aufgeführt, die die Ausgangspunkte der vorstehenden Beschreibung der Zonen I bilden.

Brunnennummer  

Ost-Wert (m)  

Nord-Wert (m)

1a

33 82 092

58 05 869

2a

33 82 154

58 05 837

3a

33 82 199

58 05 819

4b

33 82 244

58 05 795

5a

33 82 248

58 05 830

6

33 81 958

58 05 890

7

33 82 080

58 05 849

8

33 82 129

58 05 820

9

33 82 428

58 05 739

10

33 82 356

58 05 829

Von den Zonen I werden die Flurstücke 563/5, 570/4, 805, 807, 813 und 1096 der Flur 12 der Gemarkung Teltow teilweise erfasst.

3. Engere Schutzzone (Zone II)

Die inneren Grenzen der Zone II verlaufen entlang der Grenzen der Zonen I in der Gemarkung Teltow.

Die Beschreibung der äußeren Grenze der Zone II erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt am Schnittpunkt des Achtrutengrabens mit der Ruhlsdorfer Straße am südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 2 der Flur 13.

Beginnend am südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 2 der Flur 13 verläuft die äußere Grenze der Zone II in der Flur 13 ca. 89 m in nordwestlicher Richtung entlang dem Achtrutengraben stromab bis zu einem Punkt mit den KoordinatenO: 33 81 833 N: 58 05 887, von dort ca. 161 m in nordnordöstlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie und dann entlang dem Fahrweg bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 33 81 899 N: 58 06 034 auf der nordöstlichen Grenze des Flurstücks 12, von dort ca. 70 m in südöstlicher Richtung entlang den nordöstlichen Grenzen der Flurstücke 12 und 13 bis zur Ruhlsdorfer Straße, von dort verläuft die äußere Grenze der Zone II in der Flur 12 ca. 11 m in südöstlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie in Verlängerung der letztgenannten Strecke, die Ruhlsdorfer Straße querend, bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 33 81 971 N: 58 06 001 auf der westnordwestlichen Grenze des Flurstücks 1095, von dort ca. 31 m in nordnordöstlicher Richtung entlang der Ruhlsdorfer Straße bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 1095, von dort ca. 45 m in ostsüdöstlicher Richtung entlang der nordöstlichen Grenze des Flurstücks 1095 bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 33 82 023 N: 58 06 014, von dort ca. 42 m in nordnordöstlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 33 82 040 N: 58 06 053 auf dem Gärtnereigelände, von dort ca. 63 m in ostsüdöstlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 33 82 100 N: 58 06 035, von dort ca. 77 m in ostsüdöstlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie bis zum südwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 2385, von dort ca. 252 m in ostsüdöstlicher Richtung entlang den nordnordöstlichen Grenzen der Flurstücke 564/7, 812, 811 und 809 an der Labradorstraße bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 809, von dort ca. 40 m in südsüdwestlicher Richtung entlang der ostsüdöstlichen Grenze des Flurstücks 809 bis zu dessen südöstlichem Eckpunkt, von dort ca. 145 m in ostsüdöstlicher Richtung entlang den nordnordöstlichen Grenzen der Flurstücke 807, 805 und 803 bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 803, von dort ca. 85 m in ostsüdöstlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie in Verlängerung der letztgenannten Strecke bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 33 82 597 N: 58 05 774 auf dem Feld (Flurstück 559/3 der Flur 12), von dort ca. 245 m in südsüdwestlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, ca. 50 m östlich des Feldweges (als nördliche Verlängerung der Hortensienstraße), bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 33 82 518 N: 58 05 541 am Achtrutengraben, von dort ca. 703 m in nordwestlicher Richtung entlang der nördlichen Grenze des Flurstücks 556 am Achtrutengraben bis zu dessen nordwestlichem Eckpunkt an der Ruhlsdorfer Straße, von dort ca. 15 m in nordwestlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, die Ruhlsdorfer Straße querend, bis zum südlichen Eckpunkt des Flurstücks 2 der Flur 13, dem Ausgangspunkt der Beschreibung der äußeren Grenze der Zone II.

Folgende Flurstücke liegen vollständig oder teilweise (tw.) in der Zone II:

Gemarkung Teltow, Flur 12:

Flurstücke:  

559/3 (tw.), 560/5, 561/6 (tw.), 561/8, 562/5 (tw.), 563/5 (tw.), 564/7, 567 (tw.), 568 (tw.), 569/3 (tw.), 570/1, 570/4 (tw.), 803, 805 (tw.), 807 (tw.), 808 bis 812, 813 (tw.), 1094, 1095, 1096 (tw.), 1097 und 2387 (tw.)

Gemarkung Teltow, Flur 13:

Flurstücke:  

2, 4 (tw.), 5, 6, 7 (tw.), 8 (tw.), 9, 10, 11 (tw.), 12 (tw.), 13, 14 (tw.), 15 (tw.), 82 (tw.) und 83

4. Weitere Schutzzone (Zone III)

Die innere Grenze der Zone III verläuft entlang der äußeren Grenze der Zone II.

Die Beschreibung der äußeren Grenze der Zone III erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt in Teltow, an der Gonfredvillestraße/Ecke Mahlower Straße.

Beginnend an der Gonfredvillestraße/Ecke Mahlower Straße verläuft die Grenze der Zone III ca. 1 050 m in südöstlicher Richtung entlang der Mahlower Straße bis zur Heinrich-Schütz-Straße, von dort ca. 225 m in südwestlicher Richtung entlang der Heinrich-Schütz-Straße bis zur Carl-Maria-von-Weber-Straße, von dort ca. 335 m in südöstlicher Richtung entlang der Carl-Maria-von-Weber-Straße bis zur Mozartstraße, von dort
ca. 190 m in südlicher Richtung entlang der Mozartstraße bis zur Richard-Wagner-Straße, von dort ca. 250 m in östlicher Richtung entlang der Richard-Wagner-Straße bis zur Humperdinckstraße, von dort ca. 225 m in südlicher Richtung entlang der Humperdinckstraße bis zur Händelstraße, von dort ca. 270 m in ostsüdöstlicher Richtung entlang der Händelstraße bis zur Flugplatzstraße, von dort ca. 464 m in südsüdwestlicher Richtung entlang der Flugplatzstraße bis zum südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 1011/2 der Flur 10 in der Gemarkung Teltow, von dort ca. 40 m in westlicher und dann ca. 67 m in südöstlicher Richtung entlang der nördlichen und südwestlichen Grenze des Flurstücks 15/5 der Flur 3 in der Gemarkung Großbeeren bis zu dessen südlichem Eckpunkt, von dort verläuft die äußere Grenze der Zone III in der Flur 2 der Gemarkung Ruhlsdorf ca. 14 m in südsüdwestlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, die Flugplatzstraße querend, bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 33 83 999 N: 58 04 667, von dort ca. 20 m in südöstlicher Richtung entlang den nordwestlichen Grenzen der Flurstücke 259/3, 200 und 259/3 bis zum südlichen Eckpunkt des Flurstücks 262/1, von dort ca. 457 m in südsüdwestlicher Richtung entlang der Gemarkungsgrenze, die hier entlang der Bahnlinie verläuft, bis zum südöstlichen Eckpunkt der Flur 2 der Gemarkung Ruhlsdorf an einem Richtung Westen verlaufenden Graben der ehemaligen Rieselfelder, von dort ca. 450 m in westlicher Richtung entlang der südlichen Grenze der Flur 2 der Gemarkung Ruhlsdorf an diesem Graben bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 2 der Flur 4 in der Gemarkung Ruhlsdorf, von dort verläuft die äußere Grenze der Zone III in der Flur 4 der Gemarkung Ruhlsdorf ca. 624 m in südsüdwestlicher Richtung entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 2 bis zu dessen südöstlichem Eckpunkt an einem Graben, von dort ca. 388 m in westnordwestlicher Richtung entlang der südsüdwestlichen Grenze des Flurstücks 2 an einem Graben bis zum südwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 2, von dort ca. 262 m in südwestlicher Richtung entlang dem Weg an den südlichen Grenzen des Flurstücks 1 der Flur 4 und des Flurstücks 4/9 der Flur 3 in der Gemarkung Ruhlsdorf, von dort verläuft die äußere Grenze der Zone III in der Flur 3 der Gemarkung Ruhlsdorf ca. 215 m in westlicher Richtung entlang diesem Weg bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 33 82 525 N: 58 03 643 auf der südlichen Grenze des Flurstücks 4/9 an einem von Süden her einmündenden Weg, von dort ca. 237 m in südlicher Richtung entlang diesem Weg bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 33 82 565 N: 58 03 410 auf der südsüdöstlichen Grenze des Flurstücks 28 an einer Wegekreuzung, von dort ca. 280 m in südwestlicher Richtung entlang dem Weg an der südsüdöstlichen Grenze des Flurstücks 28 bis zu dessen südwestlichem Eckpunkt am Waldrand, von dort entlang einem am Waldrand verlaufenden Weg ca. 223 m in südwestlicher Richtung, dann ca. 87 m in südsüdöstlicher Richtung, dann ca. 212 m in südwestlicher Richtung entlang diesem Weg bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 33 81 973 N: 58 03 001 an der Landesstraße L 794 Ruhlsdorf – Neubeeren, von dort ca. 445 m in nordnordwestlicher Richtung entlang dieser Straße bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 33 81 881 N: 58 03 436 auf der Höhe eines von Westen her einmündenden Weges, von dort ca. 183 m in westlicher Richtung entlang diesem Weg bis zum südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 199/15 der Flur 1 in der Gemarkung Ruhlsdorf an der Straße „Am Sportplatz“, von dort ca. 242 m in nordwestlicher Richtung entlang der Straße „Am Sportplatz“ bis zur Sputendorfer Straße, von dort ca. 641 m in nordöstlicher Richtung entlang der Sputendorfer Straße bis zum nördlichen Eckpunkt der Flur 1 der Gemarkung Ruhlsdorf, von dort ca. 12 m in östlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, die Genshagener Straße querend, bis zum südlichen Eckpunkt des Flurstücks 21 der Flur 3 in der Gemarkung Ruhlsdorf, von dort ca. 433 m in nördlicher Richtung entlang der Teltower Straße bis zur Straße „An den Eichen“, von dort ca. 104 m in westlicher Richtung entlang der Straße „An den Eichen“ bis zu der von Norden her einmündenden Wohngebietsstraße, von dort ca. 54 m in nördlicher Richtung entlang dieser Wohngebietsstraße bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 6/6 der Flur 2 der Gemarkung Ruhlsdorf, von dort ca. 12 m in ostnordöstlicher Richtung entlang der nordnordwestlichen Grenze des Flurstücks 6/6 bis zum südwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 5/2 der Flur 2 der Gemarkung Sputendorf, von dort ca. 52 m in nördlicher Richtung entlang den westlichen Grenzen der Flurstücke 5/2, 5/4 und 2/2 der Flur 2 der Gemarkung Sputendorf bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 2/2, von dort ca. 17 m in östlicher Richtung entlang der nördlichen Grenze des Flurstücks 2/2 bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 33 81 563 N: 58 04 639, von dort ca. 327 m in nord-nordwestlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie über das Industriegelände bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 33 81 458 N: 58 04 948 auf der nördlichen Grenze des Flurstücks 18 der Flur 14 in der Gemarkung Teltow, von dort ca. 126 m in nördlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie bis zum südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 205 der Flur 14 der Gemarkung Teltow, von dort ca. 44 m entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 205 und dann ca. 107 m entlang einer gedachten geraden Linie in nördlicher Richtung bis zum südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 26 der Flur 14 der Gemarkung Teltow, von dort 180 m in nördlicher Richtung entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 26 bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 33 81 503 N: 58 05 400, von dort ca. 73 m in westlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie an der südlichen Hofgrenze des Flurstücks 26 bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 33 81 452 N: 58 05 407 auf der östlichen Grenze des Flurstücks 25, von dort ca. 78 m in nördlicher Richtung entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 25 und dann entlang einer gedachten geraden Linie, den Schenkendorfer Weg querend, bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 33 81 440 N: 58 05 485, von dort ca. 145 m in südwestlicher Richtung entlang dem Schenkendorfer Weg bis zum südlichen Eckpunkt des Flurstücks 270 der Flur 15 der Gemarkung Teltow, von dort erst ca. 158 m in nordwestlicher Richtung, dann ca. 110 m in nordöstlicher Richtung entlang den Grenzen des Flurstücks 270 bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 33 81 312 N: 58 05 584 am Waldrand, von dort ca. 320 m in nördlicher Richtung entlang dem Waldrand bis zur Kreuzung mit dem Buschweg, von dort ca. 320 m in nördlicher Richtung entlang einem Feldweg bis zum nordwestlichen Eckpunkt eines Waldstücks, von dort ca. 110 m in östlicher Richtung entlang dem nördlichen Waldrand bis zu einem Graben, von dort ca. 448 m in nordöstlicher Richtung entlang diesem Graben bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 104 der Flur 16 der Gemarkung Teltow, von dort ca. 131 m in östlicher Richtung entlang der nördlichen Grenze des Flurstücks 104 bis zum Hollandweg, von dort ca. 13 m in nordnordöstlicher Richtung entlang dem Hollandweg bis zur nördlichen Grenze des Flurstücks 103 der Flur 16 der Gemarkung Teltow, von dort ca. 182 m in östlicher Richtung entlang der nördlichen Grenze des Flurstücks 103 bis zu einem Graben, von dort ca. 40 m in nördlicher Richtung entlang diesem Graben bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 58 der Flur 13, von dort ca. 82 m in östlicher Richtung entlang der nördlichen Grenze des Flurstücks 58 bis zu dessen nordöstlichem Eckpunkt an der Ruhlsdorfer Straße, von dort ca. 144 m in ostsüdöstlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, die Ruhlsdorfer Straße querend, und dann entlang dem Weg südlich des Kirchenge-ländes bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 33 82 263 N: 58 06 573 auf der westlichen Grenze des Flurstücks 1106 der Flur 12 der Gemarkung Teltow, von dort ca. 85 m in nördlicher Richtung entlang der westlichen Grenze des Flurstücks 1106 bis zu dessen nordwestlichem Eckpunkt, von dort ca. 110 m in ostsüdöstlicher Richtung entlang den nordnordöstlichen Grenzen der Flurstücke 1106 und 1104 der Flur 12 der Gemarkung Teltow bis zum südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 1103 der Flur 12, von dort in Verlängerung der letztgenannten Strecke ca. 70 m in östlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, die Flurstücke 1104 und 1423 querend, bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 33 82 451 N: 58 06 613 auf der ostsüdöstlichen Grenze des Flurstücks 1104 an einer angrenzenden Wohngebietsstraße, von dort ca. 80 m in südlicher Richtung entlang dieser Straße bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 33 82 432 N: 58 06 536 an der Südseite der Gonfredvillestraße, von dort ca. 264 m in nordöstlicher Richtung entlang der Gonfredvillestraße bis zur Mahlower Straße, dem Ausgangspunkt der Beschreibung der äußeren Grenze der Zone III.

Übersichtskarte der Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Teltow

Anlage 3

Begriffsbestimmungen

1. Umrechnungsschlüssel für Großvieheinheiten

Tierart  

Großvieheinheiten

Kälber (außer Mastkälber) und Jungvieh unter 6 Monaten  

0,300

Mastkälber  

0,400

Rinder von 6 Monaten bis 2 Jahren  

0,600

Rinder von mehr als 2 Jahren  

1,000

Equiden unter 6 Monaten (Pferde, Esel, Ponys)  

0,500

Equiden von mehr als 6 Monaten (Pferde, Esel, Ponys)  

1,000

Mutterschafe  

0,150

Schafe (außer Mutterschafe) von mehr als 1 Jahr  

0,100

Ziegen  

0,150

Ferkel  

0,020

Mastschweine  

 

  • bei Betrachtung der gesamten Mastdauer  

0,130

  • bei zweistufiger Betrachtung:  

 

= Läufer (20 bis 50 kg)  

0,060

= sonstige Mastschweine (über 50 kg)  

0,160

Zuchtschweine  

0,300

Geflügel  

0,004

Damwild bis zu 18 Monaten  

0,050

Damwild über 18 Monate  

0,110

Rotwild bis zu 18 Monaten  

0,100

Rotwild über 18 Monate  

0,220

Lama  

0,300

Laufvögel (z. B. Strauße)  

0,240

Mutteralpaka  

0,150

2. „Freilandtierhaltung“ liegt vor, wenn die unter Nummer 1 genannten Tierarten im Freien gehalten werden.

3. Schwarzbrache ist gepflügter Ackerboden ohne Einsaat einer nachfolgenden Zwischen- oder Hauptfrucht, soweit dies nicht fruchtfolge- oder witterungsbedingt ausgeschlossen ist.