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Verordnung über die Erprobung von Bachelor- und Master-Abschlüssen in der Lehrerausbildung und die Gleichstellung mit der Ersten Staatsprüfung (Bachelor-Master-Abschlussverordnung - BaMaV)

Verordnung über die Erprobung von Bachelor- und Master-Abschlüssen in der Lehrerausbildung und die Gleichstellung mit der Ersten Staatsprüfung (Bachelor-Master-Abschlussverordnung - BaMaV)
vom 21. September 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 29], S.502)

geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Mai 2007
(GVBl.I/07, [Nr. 07], S.86, 92)

Am 1. Juni 2013 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 6. Juni 2013
(GVBl.II/13, [Nr. 45])

Hinweis der Redaktion: Die Bachelor-Master-Abschlussverordnung – BaMaV wurde mit § 19 Satz 2 Nr. 2 der Lehramtsstudienverordnung (GVBl.II/13 Nr. 45) am 01.06.2013 außer  Kraft gesetzt.

Abweichend davon gelten die Übergangsbestimmungen gemäß § 18 Lehramtsstudienverordnung (LSV).

Auf Grund des § 5a Abs. 4 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes vom 25. Juni 1999 (GVBl. I S. 242), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2004 (GVBl. I S. 7) eingefügt worden ist, verordnet der Minister für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Minister des Innern, dem Minister der Finanzen und der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle gestuften lehramtsbezogenen Studiengänge und regelt den Zugang zu den Master-Studiengängen, die Durchführung und Organisation der schulpraktischen Studien sowie die Voraussetzungen für die Gleichstellung von Master-Abschlüssen mit der Ersten Staatsprüfung.

§ 2
Zugangsvoraussetzungen zum Master-Studiengang

(1) Zugangsvoraussetzungen für einen lehramtsbezogenen Master-Studiengang sind

  1. ein lehramtsbezogener Bachelor-Abschluss gemäß den §§ 6 bis 9 sowie
  2. der Nachweis, dass in Bezug auf das Master-Studium eine Studienberatung gemäß § 11 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes erfolgt ist, in der auch Aussagen zur persönlichen Eignung für den Lehrerberuf getroffen wurden.

(2) Übersteigt die Zahl der Bewerberberinnen und Bewerber, die die Zugangsvoraussetzungen gemäß Absatz 1 erfüllen, die Anzahl der verfügbaren Studienplätze, erfolgt die Zulassung nach festgestellter Eignung. Die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber wird auf der Grundlage eines Auswahlgespräches unter Berücksichtigung der Note des Bachelor-Abschlusses festgelegt. Die Berücksichtigung besonderer Härten ist möglich. Einzelheiten und das Zulassungsverfahren werden von der Hochschule in den Studien- und Prüfungsordnungen geregelt.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 erfüllt die Zugangsvoraussetzungen auch, wer

  1. einen Abschluss mit einer fachwissenschaftlichen oder künstlerischen Ausrichtung einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder einer Fachhochschule in zwei wissenschaftlichen oder künstlerischen Fächern und

  2. erziehungswissenschaftliche, fachdidaktische und schulpraktische Studien

nachweist. Der Umfang der Studien gemäß Nummer 2 muss im Wesentlichen denen der lehramtsbezogenen Bachelor-Studiengänge gemäß den §§ 6 bis 9 entsprechen.

§ 3
Schulpraktische Studien, Ausbildungsschulen, Anerkennung

(1) Schulpraktische Studien sind integrativer Bestandteil sowohl des Bachelor- als auch des Master-Studiengangs nach Maßgabe der §§ 4 und 5. Ein Ausbildungsverhältnis mit dem Land Brandenburg wird nicht begründet. Grundsätzlich sind alle Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Land Brandenburg verpflichtet, die Durchführung schulpraktischer Studien zu ermöglichen und in ihrer Verantwortung mitzuwirken (Ausbildungsschulen). Schulpraktische Studien können auch an anerkannten Ersatzschulen stattfinden. Das jeweils zuständige staatliche Schulamt unterstützt die Zusammenarbeit von Schule und Hochschule.

(2) Schulpraktische Studien, die außerhalb des Landes Brandenburg absolviert wurden, können anerkannt werden, sofern sie inhaltlich den nach dieser Verordnung geforderten schulpraktischen Studien im Wesentlichen entsprechen.

§ 4
Schulpraktische Studien im Bachelor-Studium

(1) Innerhalb des Bachelor-Studiengangs sind

  1. ein Orientierungs-, Einführungs- oder integriertes Eingangspraktikum im Umfang von drei Wochen,
  2. ein Praktikum in pädagogisch-psychologischen Handlungsfeldern im Umfang von drei Wochen sowie
  3. fachdidaktische Tagespraktika

als schulpraktische Studien zu absolvieren.

(2) Die Organisation der schulpraktischen Studien liegt in der Verantwortung der Hochschulen, ihre Durchführung an Schulen obliegt der jeweiligen Schulleitung im Benehmen mit den Hochschulen. Die Schulleitung bestimmt eine Lehrkraft zur Betreuung der Studierenden. Die die schulpraktischen Studien betreuenden Hochschulbediensteten beraten die Studierenden. Gemäß § 76 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes soll es den Studierenden ermöglicht werden, als Gäste an Sitzungen der schulischen Gremien teilzunehmen.

§ 5
Schulpraktische Studien im Master-Studium

(1) Vor Beginn des Schulpraktikums gemäß Absatz 2 ist ein psychodiagnostisches Praktikum im Umfang von einer Woche zu absolvieren.

(2) Innerhalb des Master-Studiengangs ist ein Schulpraktikum im Umfang von vier Monaten zu absolvieren. Das Schulpraktikum besteht aus Theorie- und Praxisanteilen, in dem insbesondere Fachdidaktik, Pädagogik, Psychologie und Sozialwissenschaften unter Einbeziehung der fachwissenschaftlichen Studieninhalte vermittelt werden.

(3) Die Organisation und Durchführung der schulpraktischen Studien liegt in der Verantwortung der Hochschulen. Die schulpraktische Ausbildung findet an Ausbildungsschulen statt, die hinsichtlich des Bildungsgangs und der Schulstufe dem angestrebten Lehramt entsprechen. Die Zuweisung der Studierenden an die Ausbildungsschulen erfolgt durch die Hochschule im Einvernehmen mit dem Landesinstitut für Lehrerbildung.

(4) Die Hochschulen arbeiten in Erfüllung ihrer Ausbildungsaufgaben eng mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Ausbildungsschule zusammen. Die schulpraktische Ausbildung zählt zum Aufgabenbereich der Schule. Die Studierenden werden von Ausbildungslehrkräften betreut. Die Auswahl der Ausbildungslehrkräfte erfolgt durch die Schulleiterin oder den Schulleiter der Ausbildungsschule im Benehmen mit den Studierenden und unter Beteiligung der Hochschule. Die Ausbildungslehrkräfte nehmen ihre Aufgabe eigenverantwortlich wahr.

(5) Die Ausbildung an der Ausbildungsschule erfolgt im Umfang von zwölf Unterrichtsstunden wöchentlich und besteht aus Hospitationen, Unterricht unter Anleitung und selbstständigem Unterricht sowie anderen die Gestaltung des Unterrichts und des Schullebens betreffenden Tätigkeiten der Lehrkräfte. Der selbstständige Unterricht beginnt ab der dritten Woche mit mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich und beträgt ab dem vierten Monat mindestens acht Unterrichtsstunden wöchentlich.

6) Die Hochschule führt zu Beginn des Schulpraktikums Einführungsveranstaltungen, während und am Ende des Schulpraktikums zur Reflexion der gewonnenen praktischen Erfahrungen und zur theoretischen Ergänzung Seminarveranstaltungen durch. Die Hochschule begleitet und berät die Studierenden in Zusammenarbeit mit den Ausbildungslehrkräften in Hospitationen und Gruppenhospitationen.

§ 6
Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I
und der Primarstufe an allgemein bildenden Schulen

(1) Der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemein bildenden Schulen gleichgestellt ist ein lehramtsbezogener Bachelor-Abschluss mit mindestens 180 Leistungspunkten (LP), der sich aus

einem wissenschaftlichen Fach I (einschließlich mindestens 10 LP Fachdidaktik und einschlägiges berufsfeldbezogenes Fachmodul) 69 LP,
einem wissenschaftlichen Fach II (einschließlich mindestens 10 LP Fachdidaktik und einschlägiges berufsfeldbezogenes Fachmodul) 70 LP,
dem primarstufenspezifischen Bereich   20 LP,
den Erziehungswissenschaften   15 LP,
der Bachelorarbeit   6 LP

zusammensetzt und ein sich anschließender Master-Abschluss mit mindestens 90 Leistungspunkten, der sich aus

dem wissenschaftlichen Fach I (einschließlich Fachdidaktik) 14 LP,
dem wissenschaftlichen Fach II (einschließlich Fachdidaktik) 6 LP,
dem primarstufenspezifischen Bereich   10 LP,
den Erziehungswissenschaften   25 LP,
den schulpraktischen Studien   20 LP,
der Masterarbeit   15 LP

zusammensetzt.

(2) Im Fall der Schwerpunktbildung des Studiums auf die Primarstufe gilt, dass an die Stelle des Studiums des Faches II das Studium eines Lernbereichs im Umfang von 76 LP tritt, oder das Studium zweier Fächer oder Lernbereiche im Umfang von je 38 LP. Die Verbindung von einem Fach und einem Lernbereich im Umfang von je 38 LP ist zulässig.

(3) Hinsichtlich der Prüfungsfächer gilt § 24 Abs. 2 bis 6 der Lehramtsprüfungsordnung entsprechend.

§ 7
Lehramt an Gymnasien

(1) Der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien gleichgestellt ist ein lehramtsbezogener Bachelor-Abschluss mit mindestens 180 Leistungspunkten (LP), der sich aus

einem wissenschaftlichen Fach I (einschließlich mindestens 10 LP Fachdidaktik und einschlägiges berufsfeldbezogenes Fachmodul) 89 LP,
einem wissenschaftlichen Fach II (einschließlich mindestens 10 LP Fachdidaktik und einschlägiges berufsfeldbezogenes Fachmodul) 70 LP,
den Erziehungswissenschaften   15 LP,
der Bachelorarbeit   6 LP

zusammensetzt und ein sich anschließender Master-Abschluss mit mindestens 120 Leistungspunkten, der sich aus

dem wissenschaftlichen Fach I (einschließlich mindestens 8 LP Fachdidaktik und einschlägiges berufsfeldbezogenes Fachmodul) 25 LP,
dem wissenschaftlichen Fach II (einschließlich mindestens 8 LP Fachdidaktik und einschlägiges berufsfeldbezogenes Fachmodul) 25 LP,
den Erziehungswissenschaften   30 LP,
den schulpraktischen Studien   20 LP,
der Masterarbeit   20 LP

zusammensetzt.

(2) Hinsichtlich der Prüfungsfächer gilt § 29 Abs. 2 bis 4 der Lehramtsprüfungsordnung entsprechend.

§ 8
Lehramt an beruflichen Schulen

(1) Für die Gleichstellung mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen gilt § 7 Abs. 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass an Stelle des wissenschaftlichen Faches I das Studium einer beruflichen Fachrichtung tritt. § 33 Abs. 2 Satz 2 der Lehramtsprüfungsordnung gilt entsprechend.

(2) Hinsichtlich der Prüfungsfächer gilt § 34 Abs. 1 Satz 2 sowie § 34 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung entsprechend.

§ 9
Lehramt für Sonderpädagogik

(1) Der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik gleichgestellt ist ein lehramtsbezogener Bachelor-Abschluss mit mindestens 180 Leistungspunkten (LP), der sich aus

dem wissenschaftlichen Fach (einschließlich mindestens 10 LP Fachdidaktik und einschlägiges berufsfeldbezogenes Fachmodul) 75 LP,
zwei sonderpädagogischen (30 LP je Fachrichtung) 60 LP,
Fachrichtungen den sonderpädagogischen Grundwissenschaften   24 LP,
den Erziehungswissenschaften   15 LP,
der Bachelorarbeit   6 LP

zusammensetzt und ein sich anschließender Master-Abschluss mit mindestens 90 Leistungspunkten, der sich aus

dem wissenschaftlichen Fach (einschließlich Fachdidaktik) 20 LP,
zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen (10 LP je Fachrichtung) 20 LP,
den Erziehungswissenschaften   15 LP,
den schulpraktischen Studien   20 LP,
der Masterarbeit   15 LP

zusammensetzt.

(2) Hinsichtlich der Prüfungsfächer gilt § 37 Abs. 2 bis 5 der Lehramtsprüfungsordnung entsprechend.

§ 10
Gleichstellungsverfahren

(1) Die Gleichstellung eines auf einem lehramtsbezogenen Bachelor-Studium aufbauenden Master-Abschlusses im Sinne des § 5a Abs. 3 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes mit der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt erfolgt auf Antrag durch das Landesinstitut für Lehrerbildung. Hierzu müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller das Bachelor-Zeugnis, das Master-Zeugnis und das jeweilige dazugehörige Diploma Supplement einreichen.

(2) Das Ergebnis der Gleichstellung wird vom Landesprüfungsamt festgestellt.

§ 11
Übergangsregelungen

(1) Studierende, die im Wintersemester 2004/2005 an der Universität Potsdam im ersten Semester ein Lehramtsstudium absolvieren und die in einen lehramtsbezogenen Bachelor-Studiengang wechseln, werden abweichend von § 2 Abs. 2 zum lehramtsbezogenen Master-Studiengang zugelassen, sofern die Zulassung bis spätestens zum 15. Juli 2008 beantragt wird.

(2) Studierende, die an der Universität Potsdam ein Lehramtsstudium absolvieren, werden zur Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt nach Maßgabe der Lehramtsprüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung zugelassen, sofern sie die Zulassung bis zum 30. September 2011 beantragen.

§ 12
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 21. September 2005

Der Minister für Bildung,
Jugend und Sport
Holger Rupprecht