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Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Schwedt-Springallee

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Schwedt-Springallee
vom 29. September 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 24], S.426)

geändert durch Artikel 134 Absatz 40 des Gesetzes vom 5. März 2024
(GVBl.I/24, [Nr. 9], S.56)

Auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. 2005 I S. 50) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft:

§ 1
Allgemeines

(1) Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wasserfassung Schwedt-Springallee das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt. Begünstigter im Sinne des § 16 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes ist der Zweckverband Ostuckermärkische Wasserversorgung und Abwasserbehandlung (ZOWA).

(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in den Fassungsbereich (Zone I), in die engere Schutzzone (Zone II) und in die weitere Schutzzone (Zone III). Für diese gelten die Schutzbestimmungen nach den §§ 3 bis 6.

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich

(1) Lage und Größe des Wasserschutzgebietes und der Schutzzonen ergeben sich aus der Beschreibung in der Anlage 1, der Übersichtskarte in der Anlage 2 und der in Absatz 2 genannten Karte, die Bestandteil dieser Verordnung sind.

(2) Die Schutzzonen sind in einer topographischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 dargestellt. Die Karte ist mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (Siegelnummer 48) versehen. Die Karte ist bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Uckermark und der Stadt Schwedt/Oder hinterlegt und kann dort während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden. Weitere Ausfertigungen der Karte befinden sich im Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz und im Landeshauptarchiv.

(3) Veränderungen der Topographie sowie von Flurstücksgrenzen oder -bezeichnungen berühren den räumlichen Geltungsbereich der Schutzzonen nicht.

§ 3
Schutzbestimmungen

Die Schutzbestimmungen für die Zone III gelten auch für die Zone II und die Zone I. Die Schutzbestimmungen für die Zone II gelten auch für die Zone I.

§ 4
Schutz der Zone III

In der Zone III sind verboten:

  1. das Düngen mit Gülle, Jauche, Festmist, Silagesickersaft oder sonstigen organischen oder mineralischen Stickstoffdüngern, ausgenommen Pflanzenkompost,
    1. wenn die Stickstoffdüngung nicht in zeit- und bedarfsgerechten Gaben erfolgt,
    2. auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischen- oder Hauptfruchtanbau,
    3. auf Dauergrünland und auf Ackerland vom 15. November bis 15. Januar,
    4. auf Brachland,
    5. auf gefrorenen oder schneebedeckten Böden,
  2. das Lagern oder Ausbringen von Fäkalschlamm oder Klärschlamm,
  3. das Errichten oder Erweitern von befestigten Dungstätten, ausgenommen mit dichtem Jauchebehälter, der, sofern sein Fassungsvermögen 30 Kubikmeter übersteigt, eine Leckerkennung zulässt,
  4. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern oder Abfüllen von Gülle, ausgenommen Hochbehälter, die eine Leckerkennung zulassen und mit Sammeleinrichtungen ausgerüstet sind, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird,
  5. die Lagerung von organischem oder mineralischem Stickstoffdünger im Freien, wenn die Lagerungsdauer 60 Tage überschreitet oder ohne dichte Abdeckung erfolgt,
  6. das Errichten oder Erweitern von ortsfesten Anlagen zur Gärfutterzubereitung, ausgenommen Anlagen mit dichtem abgedeckten Silosickersaft-Auffangbehälter, wenn dieser eine Leckerkennung zulässt, und ausgenommen Anlagen mit Ableitung in Jauche- oder Güllebehälter, wenn die Dichtheit der Leitungen vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird,
  7. die Gärfutterzubereitung in ortsveränderlichen Anlagen, ausgenommen Ballensilage im Wickelverfahren,
  8. das Errichten oder Betreiben von Stallungen für Tierbestände, wenn die ordnungsgemäße Entsorgung nicht gewährleistet ist oder dadurch im Wasserschutzgebiet je Hektar eine Flächenbelastung von 1,4 Dungeinheiten entsprechend Anlage 3 Nr. 1 überschritten wird,
  9. die Freilandtierhaltung im Sinne der Anlage 3 Nr. 2, wenn die Ernährung der Tiere nicht im Wesentlichen aus der genutzten Weidefläche erfolgt, ausgenommen Kleintierhaltung für die Eigenversorgung,
  10. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, sofern keine für Wasserschutzgebiete zugelassenen Pflanzenschutzmittel verwendet oder keine schlagbezogenen Aufzeichnungen über den Einsatz vorgenommen werden,
  11. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Bodenentseuchung oder in einem Abstand von weniger als 10 Metern zu oberirdischen Gewässern,
  12. die Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen, wenn die Beregnungshöhe 15 Millimeter pro Tag oder 45 Millimeter pro Woche überschreitet,
  13. das Errichten oder Erweitern von Gartenbaubetrieben oder Kleingartenanlagen, ausgenommen Gartenbaubetriebe, die im Rahmen der kontrollierten integrierten Produktion tätig sind oder in geschlossenen Systemen produzieren,
  14. die Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen oder forstlichen Pflanzgärten sowie gewerblicher Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenanbau, ausgenommen im Rahmen der kontrollierten integrierten Produktion und im ökologischen Anbau, Gemüse- und Zierpflanzenanbau unter Glas in geschlossenen Systemen und Containerproduktion von Baumschulprodukten auf versiegelten Flächen,
  15. der Umbruch von Dauergrünland im Sinne der Anlage 3 Nr. 3,
  16. offener Ackerboden im Sinne der Anlage 3 Nr. 4,
  17. Erdaufschlüsse im Sinne des § 56 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere das Errichten und Erweitern von gewerblichen Fischteichen, Kies-, Sand- oder Tongruben, Übertagebergbauen sowie die Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen, ausgenommen das Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen und die Herstellung von Baugruben und Bohrungen,
  18. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem System,
  19. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen Anlagen der Gefährdungsstufe A und B und oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C gemäß § 6 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe, wenn diese Anlagen doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät oder mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, der das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen kann,
  20. das Errichten oder Erweitern von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  21. die unterirdische behälterlose Lagerung (Untergrundspeicherung) von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  22. das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall im Sinne der Abfallgesetze, ausgenommen die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern und die Kompostierung aus dem Haushalt stammender Abfälle zur Verwertung im eigenen Hausgarten,
  23. das Errichten von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden radioaktiven Materials,
  24. das Errichten von Kraftwerken oder Heizwerken die der Genehmigungspflicht nach Bundesimmissionsschutzrecht unterliegen, ausgenommen mit Gas, Sonnenenergie oder Windkraft betriebene Anlagen,
  25. das Errichten von Abwasserbehandlungsanlagen, ausgenommen die Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes,
  26. das Errichten, Erweitern, Sanieren oder Betreiben von Abwasserkanälen oder -leitungen, wenn hierbei nicht das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 142 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. beachtet wird,
  27. das Errichten von Regen- und Mischwasserentlastungsbauwerken,
  28. das Errichten oder Erweitern von Trockenaborten, ausgenommen Anlagen mit dichtem Behälter,
  29. das Ausbringen von Abwasser,
  30. das Einleiten oder Versickern von Abwasser in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen unbelastetes Kühlwasser, nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser und das oberflächige großflächige Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen anfallenden Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone,
  31. das Einleiten von Abwasser – mit Ausnahme von unbelastetem Niederschlagswasser – in Oberflächengewässer,
  32. das Errichten oder Erweitern von öffentlichen Straßen, sofern nicht die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten (RiStWag) beachtet werden,
  33. das Verwenden wassergefährdender, auslaug- oder auswaschbarer Materialien (zum Beispiel Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel) zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbau, wenn hierbei nicht die „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen – Technische Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall“ (TR LAGA) beachtet werden,
  34. das Einrichten oder Erweitern von öffentlichen Freibädern oder Zeltplätzen sowie Camping aller Art, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung,
  35. das Errichten oder Erweitern von Sportanlagen, ausgenommen Anlagen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung,
  36. das Errichten von Wurfscheibenschießanlagen,
  37. das Abhalten von Märkten, Volksfesten oder Großveranstaltungen außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen,
  38. das Durchführen von Motorsportveranstaltungen,
  39. das Errichten von Friedhöfen,
  40. das Errichten von militärischen Anlagen und Übungsplätzen,
  41. das Durchführen von militärischen Übungen, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen,
  42. Bergbau einschließlich Erdöl- und Erdgasgewinnung,
  43. das Durchführen von Sprengungen, sofern die Gefahr besteht, dass dabei das Grundwasser angeschnitten wird,
  44. die Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung, wenn damit eine Neubebauung bisher unbebauter Gebiete oder eine Erhöhung der Grundflächenzahl im Sinne des § 19 der Baunutzungsverordnung zugelassen wird.

§ 5
Schutz der Zone II

In der Zone II sind verboten:

  1. die Umwandlung von Wald in andere Nutzungsformen,
  2. das Anwenden von Pflanzenschutzmitteln,
  3. das Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, eingeschlossen Pflanzenschutzmittel,
  4. das Errichten von Transformatoren oder Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- oder Isoliermitteln,
  5. das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall im Sinne der Abfallgesetze,
  6. das Errichten oder Erweitern von Trockenaborten,
  7. das Errichten von Abwasserkanälen oder -leitungen,
  8. das Errichten oder Erweitern von Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen, ausgenommen Wege mit großflächigem Versickern nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers,
  9. das Einrichten von öffentlichen Freibädern oder Zeltplätzen sowie Camping aller Art, wie zum Beispiel das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen,
  10. das Durchführen von Bohrungen, ausgenommen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutz,
  11. das Durchführen von unterirdischen Sprengungen,
  12. das Errichten oder Erweitern von baulichen Anlagen.

§ 6
Schutz der Zone I

In der Zone I sind verboten:

  1. das Betreten oder Befahren,
  2. land-, forst- oder gartenbauliche Nutzung,
  3. Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche.

§ 7
Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung

Die Verbote des § 5 Nr. 10, 11 und 12 sowie des § 6 Nr. 1 und 3 gelten nicht für Handlungen zur öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist.

§ 8
Befreiungen

(1) Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag von den Verboten der §§ 3, 4, 5 und 6 Befreiung erteilen, wenn

  1. das Wohl der Allgemeinheit die Befreiung vom Verbot erfordert oder
  2. das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar unbeabsichtigten Härte führen würde und das Gemeinwohl sowie Belange des Gewässerschutzes im Sinne dieser Verordnung der Befreiung vom Verbot nicht entgegenstehen.

(2) Die Befreiung ist widerruflich; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid. Abweichend von Satz 1 ist eine Befreiung von dem Verbot gemäß § 4 Nr. 44 nicht widerruflich.

(3) Im Falle des Widerrufs kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert.

§ 9
Sicherung und Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes

(1) Die Zone I ist vom Begünstigten auf Anordnung der unteren Wasserbehörde gegen unbefugtes Betreten, zum Beispiel durch eine Umzäunung, zu sichern.

(2) Das Wasserschutzgebiet ist vom Begünstigten auf Anordnung der unteren Wasserbehörde durch eine entsprechende Beschilderung ausreichend zu kennzeichnen.

(3) Die untere Wasserbehörde kann anordnen, dass der Begünstigte das Aufstellen des Verbotszeichens 269 oder des Richtzeichens 354 der Straßenverkehrs-Ordnung an den dafür in Betracht kommenden Straßen und Wegen bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen hat.

§ 10
Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die Überwachung des Wasserschutzgebietes, insbesondere hinsichtlich der Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung und der nach ihr getroffenen Anordnungen, sowie das Beobachten der Gewässer und des Bodens durch die zuständigen Wasserbehörden oder deren Beauftragte zu dulden.

(2) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet sind darüber hinaus auf Anordnung der unteren Wasserbehörde verpflichtet:

  1. das Errichten, Betreiben und Unterhalten von Einrichtungen zur Sicherung der Zone I gegen unbefugtes Betreten,
  2. das Aufstellen, das Unterhalten oder das Beseitigen von Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen,
  3. das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete der zuständigen Behörden zum Beobachten, Messen und Untersuchen des Grundwassers und zur Entnahme von Boden- und Vegetationsproben sowie
  4. das Anlegen und Betreiben von Grundwassermessstellen

zu dulden. Die Anordnung erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid gegenüber den betroffenen Eigentümern oder Nutzungsberechtigten. Soweit bergrechtliche Belange berührt sind, ergeht die Entscheidung im Benehmen mit dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe.

§ 11
Entschädigung und Ausgleich

Entschädigung und Ausgleich sind nach Maßgabe des § 16 Abs. 2, 3 und 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes zu leisten.

§ 12
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 145 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Brandenburgischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach den §§ 3, 4, 5 und 6 verbotene Handlung ohne eine Befreiung gemäß § 8 vornimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird das mit Beschluss Nr. 77-21/73 vom 9. November 1973 des Kreistages Angermünde festgesetzte Trinkwasserschutzgebiet Springallee Schwedt (Oder) aufgehoben.

Potsdam, den 29. September 2006

Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Dietmar Woidke

Anlage 1

Abgrenzung der Schutzzonen

  1. Vorbemerkung

    Die Wasserfassung „Schwedt-Springallee“ des Wasserwerkes Schwedt befindet sich im Landkreis Uckermark, ca. 1,5 km nördlich des Ortes Gatow in einem Waldgebiet. Die 14 Brunnen der Fassung sind linienförmig über eine Strecke von ca. 700 m angeordnet, die ca. 400 m westlich der Hohensaaten-Friedrichsthaler Wasserstraße etwa parallel zur ihr in Nord-Süd-Ausrichtung verläuft.

    Die im Folgenden genannten Straßen- und Wegstrecken sind selbst nicht Bestandteil der Schutzzonen.

    Hinweis: Alle in der Anlage 1 genannten Nord- und Ostwerte sind UTM-Koordinaten im System ETRS 89.

  2. Fassungsbereich (Zone I)

    Die Grenzen der Zonen I werden jeweils durch die Umzäunung der Brunnen gebildet. Die Umzäunung verläuft am Rand einer quadratischen Fläche mit einer Seitenlänge von 10 m um den Brunnenstandort als Mittelpunkt. In der Tabelle werden die Brunnen aufgeführt, die die Ausgangspunkte der vorstehenden Beschreibung der Zonen I bilden.

Brunnennummer Ost-Wert (m) Nord-Wert (m)
1 34 55 595 58 86 190
2 34 55 600 58 86 237
3 34 55 603 58 86 287
4 34 55 622 58 86 334
5 34 55 630 58 86 384
6 34 55 639 58 86 434
7 34 55 648 58 86 483
8 34 55 657 58 86 534
9 34 55 664 58 86 573
10 34 55 669 58 86 622
11 34 55 700 58 86 694
12 34 55 738 58 86 724
13 34 55 777 58 86 757
14 34 55 814 58 86 787

Von den Zonen I werden die Flurstücke 46, 47 und 283 der Flur 2 sowie die Flurstücke 341, 385 und 387 der Flur 3 der Gemarkung Hohenfelde teilweise erfasst.

  1. Engere Schutzzone (Zone II)

Die inneren Grenzen der Zone II verlaufen entlang der Grenzen der Zonen I.

Die Beschreibung der äußeren Grenze der Zone II erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt an der Flugallee, ca. 320 m südwestlich des Brunnens Nummer 1 (südlichster Brunnen).

Beginnend ca. 320 m südwestlich des Brunnens Nummer 1 an einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 55 309 N: 58 86 044, verläuft die äußere Grenze der Zone II rechtwinklig zur Flugallee ca. 700 m in nordnordöstlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, die Forstabteilung 12 querend, bis zur Kreuzung eines Waldweges (Springallee) mit einer aus Nordnordwest her einmündenden Waldschneise, von dort in Verlängerung der gedachten Linie ca. 310 m in nordnordöstlicher Richtung entlang der Waldschneise bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 55 554 N: 58 87 025 an einer von Westnordwest her einmündenden Waldschneise, von dort rechtwinklig nach Ostsüdost abbiegend in Verlängerung der von Westnordwesten her einmündenden Waldschneise 500 m entlang einer gedachten geraden Linie bis zu einem Punkt mit den Koordinaten N: 58 86 899 O: 34 56 035, von dort rechtwinklig nach Südsüdwesten abbiegend ca. 1 012 m entlang einer gedachten geraden Linie bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 55 791 N: 58 85 915 an der Flugallee, von dort ca. 500 m in westlicher Richtung entlang der Flugallee bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 55 309 N: 58 86 044, dem Ausgangspunkt der Beschreibung der äußeren Grenze der Zone II.

Folgende Flurstücke liegen vollständig oder teilweise (tw.) in der Zone II:

Gemarkung Hohenfelde,

Flur 2:

Flurstücke: 42 (tw.), 44 (tw.), 46, 47 (tw.), 48 (tw.), 49 (tw.), 188 (tw.), 189, 190 (tw.), 191, 192 (tw.) und 283 (tw.)

Flur 3:

Flurstücke: 341 (tw.), 370 (tw.), 383 (tw.), 384, 385 (tw.), 387 (tw.), 388 (tw.), 389 (tw.) und 390
  1. Weitere Schutzzone (Zone III)

Die innere Grenze der Zone III verläuft entlang der äußeren Grenze der Zone II.

Die Beschreibung der äußeren Grenze der Zone III erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt ca. 750 m nordöstlich des Brunnens Nummer 14 am östlichen Deich der Hohensaaten-Friedrichsthaler Wasserstraße an der Teerofenbrücke.

Beginnend an der Teerofenbrücke verläuft die äußere Grenze der Zone III entlang des Weges auf der Krone des östlichen Deiches der Hohensaaten-Friedrichsthaler Wasserstraße ca. 1 760 m in südlicher Richtung bis zur Grenze zwischen den Gemarkungen Gatow und Hohenfelde, von dort ca. 90 m in südwestlicher Richtung entlang dieser Gemarkungsgrenze, die Hohensaaten-Friedrichsthaler Wasserstraße querend, bis zum Westufer der Hohensaaten-Friedrichsthaler Wasserstraße, von dort ca. 430 m in südlicher Richtung entlang des Westufers bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 55 821 N: 58 85 061, von dort ca. 550 m in westsüdwestlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie bis zum westlichen Eckpunkt des Flurstückes 67/1 der Flur 1 der Gemarkung Gatow an einem Weg nordwestlich der Ortslage Gatow, von dort in Verlängerung der gedachten Linie entlang dieses Weges ca. 230 m in westsüdwestlicher Richtung bis zu einer Wegkreuzung an der Grenze zwischen den Gemarkungen Gatow und Hohenfelde (Waldrand), von dort ca. 850 m in westnordwestlicher Richtung entlang des Waldweges südlich der Forstabteilungen 6a und 7a1 bis zum südwestlichen Eckpunkt der Forstabteilung 7a1, von dort ca. 710 m in nordwestlicher Richtung entlang des zwischen Feld und Wald verlaufenden Weges bis zur Bundesstraße 2 (B 2), von dort ca. 160 m in nördlicher Richtung entlang der B 2 bis zum südwestlichen Eckpunkt des Flurstückes 202 der Flur 2 der Gemarkung Vierraden am Südrand der Siedlung „Kolonie Wildbahn“, von dort ca. 19 m in westlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, die B 2 querend, bis zum südöstlichen Eckpunkt des Flurstückes 53/1 der Flur 2 der Gemarkung Blumenhagen, von dort ca. 255 m entlang der Süd- und Westgrenzen der bebauten Flurstücke der „Kolonie Wildbahn“ bis zu einem an der Grenze zwischen den Gemarkungen Blumenhagen und Hohenfelde verlaufenden Waldweg, von dort ca. 520 m in westnordwestlicher Richtung entlang dieses Weges bis zum südwestlichen Eckpunkt des Flurstückes 31 der Flur 2 der Gemarkung Hohenfelde an einem von Norden her einmündenden Waldweg, von dort ca. 230 m in nordnordöstlicher Richtung entlang dieses Waldweges bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Flurstückes 31 an einer Waldwegkreuzung, von dort ca. 475 m in nordwestlicher Richtung entlang des Waldweges südlich der Forstabteilungen 10a6 und 10a7 bis zum Waldrand, von dort ca. 300 m in westlicher, dann ca. 230 m in nordwestlicher Richtung entlang des Waldrandes bis zur Landesstraße 272 (L 272) von Blumenhagen nach Hohenfelde, von dort ca. 620 m in nördlicher Richtung entlang der L 272 bis zu dem am Beginn der Linkskurve nach Norden abzweigenden Weg, von dort ca. 1 530 m in nördlicher Richtung entlang dieses Weges an den westlichen Grenzen der Flure 2 und 3 der Gemarkung Hohenwalde bis zum Waldweg „Gerichtsallee“, von dort ca. 340 m in östlicher Richtung entlang der Gerichtsallee bis zu einem von Norden her einmündenden Waldweg, von dort ca. 600 m in nördlicher Richtung entlang dieses Waldweges bis zum Waldweg „Wolfsallee“, von dort ca. 1 760 m in östlicher Richtung entlang der Wolfsallee, die B 2 kreuzend, bis zum Waldweg „Kuhweg“, von dort ca. 1 250 m in südöstlicher Richtung entlang des Kuhweges bis zur Wolfsallee (östlich der B 2), von dort ca. 740 m in östlicher Richtung entlang der Wolfsallee bis zum Waldrand, von dort ca. 380 m in südlicher Richtung entlang des Waldrandes bis zur Grenze zwischen den Gemarkungen Gatow und Hohenfelde, von dort ca. 90 m in östlicher Richtung entlang der Gemarkungsgrenze bis zum Westufer des Wasserlaufes „Holzgrube“, von dort ca. 395 m in südsüdwestlicher Richtung entlang des Westufers der „Holzgrube“ bis zur Teerofenbrücke, von dort ca. 50 m in ostsüdöstlicher Richtung über die Teerofenbrücke bis zum Weg auf der Deichkrone östlich der Hohensaaten-Friedrichsthaler Wasserstraße, dem Ausgangspunkt der Beschreibung der äußeren Grenze der Zone III.

Übersichtskarte des Wasserschutzgebietes Schwedt-Springallee

Anlage 3

Begriffsbestimmungen

  1. Eine Dungeinheit entspricht 80 kg Stickstoff pro Jahr. Darin sind die Lagerungs- und Ausbringungsverluste bereits berücksichtigt. Für die verschiedenen Tierarten sind die in der Tabelle aufgeführten Umrechnungsfaktoren anzuwenden:
Tierart Dungeinheiten
pro Tier
Milchkühe (über 2 Jahre) 1,0
Mutterkühe und Fleischrinder (über 2 Jahre) 0,5
Rinder (1 bis 2 Jahre) 0,6
Jungvieh (bis 1 Jahr) 0,3
Kälber (bis 3 Monate) 0,11
Pferde 1,0
Zuchtsau mit Nachzucht 0,33
Schweine (> 20 kg) 0,14
Schafe 0,1
Ziegen 0,1
Rotwild und Damwild (über 1 Jahr) 0,05
Rotwild und Damwild (bis 1 Jahr) 0,01
Legehennen 0,004
Junghennen 0,005
Masthähnchen 0,0033
Mastenten (7 Wochen)   0,0066
sonstiges Mastgeflügel, Mastputen 0,01
  1. „Freilandtierhaltung“ liegt vor, wenn die unter Nummer 1 genannten Tierarten im Freien gehalten werden.
  2. Unter den Begriff „Dauergrünland“ fallen Grünlandflächen, die nach ihren Standortbedingungen nur für Grünlandnutzung geeignet sind, sowie alle Flächen, auf denen seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen und nicht im Rahmen einer Fruchtfolge Grünlandnutzung besteht.
  3. „Offener Ackerboden“ ist gepflügter Ackerboden ohne Einsaat einer nachfolgenden Zwischen- oder Hauptfrucht, soweit dies fruchtfolge- oder witterungsbedingt nicht ausgeschlossen ist.