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Verordnung zum Waldverzeichnis (Waldverzeichnisverordnung - WaldVerzV)

Verordnung zum Waldverzeichnis (Waldverzeichnisverordnung - WaldVerzV)
vom 30. November 2005
(GVBl.II/06, [Nr. 01], S.2)

Auf Grund des § 30 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1
Aufstellung und Führung des Waldverzeichnisses

(1) Das Waldverzeichnis enthält für jede Waldfläche gemäß § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg Angaben (Sach- und Geometriedaten) über:

  1. ihre Lage und katastermäßige Bezeichnung (Gemarkung, Flur, Flurstück),
  2. den Waldeigentümer und den Nutzungsberechtigten,
  3. die Lage und die Bezeichnung nach forstlicher Flächeneinteilung.

Grundlage für die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind das Automatisierte Liegenschaftsbuch und die Automatisierte Liegenschaftskarte der Katasterverwaltungen des Landes Brandenburg. Zur Erfassung der forstlichen Flächeneinteilung können die Waldbesitzer entsprechende Angaben machen.

(2) Die Sach- und Geometriedaten des Waldverzeichnisses werden elektronisch mittels zentraler Verfahren geführt. In diesen Verfahren wird die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen gewährleistet.

(3) Die Aktualisierung der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfolgt durch periodischen Datenaustausch mit den Katasterverwaltungen. Für die Aktualisierung der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 sind die Forstbehörden des Landes und ihre Einrichtungen zuständig, sofern die Waldbesitzer keine entsprechenden Angaben gemacht haben.

§ 2
Nutzung des Waldverzeichnisses

(1) Das Waldverzeichnis wird von den unteren Forstbehörden geführt.

(2) Akteneinsicht ist jedermann auf der Grundlage des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes zu gewähren. Die Forstbehörde stellt dem Antragsteller Auszüge aus dem Waldverzeichnis zur Verfügung. Durch den Antragsteller sind die Kosten für die Erstellung der Auszüge zu erstatten.

§ 3
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 30. November 2005

Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz

Dr. Dietmar Woidke