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Verordnung zum Waldverzeichnis (Waldverzeichnisverordnung - WaldVerzV)
Verordnung zum Waldverzeichnis (Waldverzeichnisverordnung - WaldVerzV)
vom 30. November 2005
(GVBl.II/06, [Nr. 01], S.2)
Auf Grund des § 30 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:
§ 1
Aufstellung und Führung des Waldverzeichnisses
(1) Das Waldverzeichnis enthält für jede Waldfläche gemäß § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg Angaben (Sach- und Geometriedaten) über:
- ihre Lage und katastermäßige Bezeichnung (Gemarkung, Flur, Flurstück),
- den Waldeigentümer und den Nutzungsberechtigten,
- die Lage und die Bezeichnung nach forstlicher Flächeneinteilung.
Grundlage für die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind das Automatisierte Liegenschaftsbuch und die Automatisierte Liegenschaftskarte der Katasterverwaltungen des Landes Brandenburg. Zur Erfassung der forstlichen Flächeneinteilung können die Waldbesitzer entsprechende Angaben machen.
(2) Die Sach- und Geometriedaten des Waldverzeichnisses werden elektronisch mittels zentraler Verfahren geführt. In diesen Verfahren wird die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen gewährleistet.
(3) Die Aktualisierung der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfolgt durch periodischen Datenaustausch mit den Katasterverwaltungen. Für die Aktualisierung der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 sind die Forstbehörden des Landes und ihre Einrichtungen zuständig, sofern die Waldbesitzer keine entsprechenden Angaben gemacht haben.
§ 2
Nutzung des Waldverzeichnisses
(1) Das Waldverzeichnis wird von den unteren Forstbehörden geführt.
(2) Akteneinsicht ist jedermann auf der Grundlage des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes zu gewähren. Die Forstbehörde stellt dem Antragsteller Auszüge aus dem Waldverzeichnis zur Verfügung. Durch den Antragsteller sind die Kosten für die Erstellung der Auszüge zu erstatten.
§ 3
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 30. November 2005
Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Dietmar Woidke