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Verordnung über die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdgebrauchshunden in Brandenburg (Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung - JagdHBV)

Verordnung über die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdgebrauchshunden in Brandenburg (Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung - JagdHBV)
vom 14. September 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 28], S.482)

geändert durch Artikel 89 des Gesetzes vom 5. März 2024
(GVBl.I/24, [Nr. 9], S.36)

Auf Grund des § 37 Abs. 7 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg vom 9. Oktober 2003 (GVBl. I S. 250) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz nach Anhörung des Ausschusses für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landtages und nach Anhörung des Landesjagdverbandes Brandenburg:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Jagdliche Brauchbarkeit

(1) Die Brauchbarkeit von Jagdgebrauchshunden ist gegeben, wenn sie eine Prüfung bestanden haben, welche die in dieser Verordnung festgelegten jeweiligen Mindestanforderungen erfüllt.

(2) Ein Jagdgebrauchshund gilt als brauchbar für die

  1. Such-, Drück- und Treibjagd auf Niederwild (ohne Rehwild) und Raubwild, wenn er in den Fachgruppen Gehorsam, Bringen und Wasserarbeit (A, B und C),
  2. Nachsuche auf Schalenwild, wenn er in den Fachgruppen Gehorsam und Schweiß (A und D),
  3. Drück- und Treibjagd auf Schalenwild und Raubwild, wenn er in den Fachgruppen Gehorsam und Stöbern oder Gehorsam und Verhalten am Schwarzwild (A und E) und
  4. Baujagd, wenn er in den Fachgruppen Gehorsam und Bauarbeit (A und F) ausreichende Leistungen erbracht hat.

(3) Wurde von einem Jagdgebrauchshund bereits eine Brauchbarkeitsprüfung bestanden, ist bei einer weiteren Brauchbarkeitsprüfung die Fachgruppe Gehorsam nicht mehr zu prüfen.

§ 2
Anerkennung von Prüfungen

(1) Hunde gelten als brauchbar, wenn sie eine Prüfung entsprechend einer vom Jagdgebrauchshundeverband (JGHV) anerkannten Prüfungsordnung, die mindestens die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt, bestanden haben.

(2) Enthalten Prüfungsordnungen für Verbands- oder Zuchtprüfungen nicht alle für das Erreichen der Brauchbarkeit erforderlichen Fachgruppen, können die fehlenden Fächer oder Fachgruppen ergänzt werden. Dies muss bereits in der Ausschreibung für die jeweilige Prüfung erkennbar sein.

(3) Die Brauchbarkeit für die Nachsuche auf Schalenwild ist bei Hunden der anerkannten Schweißhunderassen gegeben, die die Vor- oder Hauptprüfung nach den Prüfungsordnungen des Vereins Hirschmann e. V. oder des Klubs für Bayerische Gebirgsschweißhunde 1912 e. V. bestanden haben. Dies gilt auch, soweit die Hunde eine Prüfung erfolgreich absolviert haben, die den Anforderungen der Prüfungsordnungen nach Satz 1 entsprechen.

(4) Eine Brauchbarkeitsprüfung, die in einem anderen Bundesland abgelegt wurde, kann als gleichwertig anerkannt werden, wenn diese Prüfung die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt. Welche Prüfungen unter die Regelungen des Absatzes 1 fallen und welche Brauchbarkeitsprüfungen als gleichwertig anerkannt werden, stellt vorbehaltlich des Absatzes 5 die oberste Jagdbehörde fest.

(5) Die oberste Jagdbehörde kann einer anerkannten Vereinigung der Jäger des Landes Brandenburg auf Antrag die Aufgaben nach Absatz 4 widerruflich übertragen. Die Landesvereinigung der Jäger kann sich der Mitgliedsvereine des JGHV bedienen.

Abschnitt 2
Brauchbarkeitsprüfungen

§ 3
Durchführung und Ausrichtung von Brauchbarkeitsprüfungen

(1) Die oberste Jagdbehörde kann auf Antrag die Durchführung der Brauchbarkeitsprüfung auf anerkannte Vereinigungen der Jäger des Landes Brandenburg widerruflich übertragen. Diese können sich eines Mitgliedsvereins des JGHV bedienen, wenn sichergestellt ist, dass ein Zuchtverein Brauchbarkeitsprüfungen nur für die von diesem betreute Rasse oder Rassegruppe durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Vereine die Fachgruppe „Gehorsam“ prüfen. Jagdgebrauchshunde-Prüfungsvereine können alle Fachgruppen prüfen, soweit die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden.

(2) Der Führer des Hundes muss im Besitz eines gültigen Jagdscheines sein. Ein Führer darf auf einer Brauchbarkeitsprüfung höchstens zwei Hunde führen.

(3) Zur Feststellung der Brauchbarkeit ist ein Hund zuzulassen, wenn er einer der vom JGHV anerkannten Jagdgebrauchshunderassen angehört. Er soll im Zuchtbuch eines vom JGHV oder dem Verband für das Deutsche Hundewesen e. V. (VDH) anerkannten Zuchtvereins eingetragen sein.

(4) Im Ausland gezüchtete Jagdgebrauchshunde sind zuzulassen, wenn sie einer Jagdgebrauchshundrasse angehören, die vom JGHV anerkannt wird und ihre Ahnentafel von einer der Fédération Cynologique Internationale (FCI) angehörigen oder anerkannten Organisation ausgestellt ist.

(5) Hunde, die ihre Brauchbarkeit bereits durch andere Prüfungen nachgewiesen haben, werden nicht zugelassen.

(6) Der Hund muss eindeutig mittels Tätowierung oder Mikrochip gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung ist am Hund zu überprüfen.

(7) Eine Brauchbarkeitsprüfung soll mindestens sechs Wochen vor der Prüfung in geeigneter Weise ausgeschrieben werden. Die Ausschreibung sollte in den Mitteilungsblättern der anerkannten Landesvereinigungen der Jäger erscheinen und mindestens enthalten:

  1. den Termin,
  2. die Art der Prüfung mit Fachgruppen,
  3. den Ort der Prüfung,
  4. die Anschrift, an welche die Nennungen zu richten sind,
  5. den Namen des durchführenden Vereins.

(8) Für die Durchführung der Brauchbarkeitsprüfung werden vom Veranstalter Nennformulare nach einem von der obersten Jagdbehörde herauszugebenden Muster ausgegeben.

(9) Für die Durchführung der Brauchbarkeitsprüfung kann ein angemessenes Nenngeld erhoben werden. Dieses soll zur Abgeltung der bei der Prüfung entstehenden Kosten und des Aufwandes genutzt werden.

(10) Für die Durchführung der Brauchbarkeitsprüfung sind ein Prüfungsleiter sowie drei Richter pro Prüfungsgruppe vom Veranstalter einzusetzen. Diese sollen anerkannte Verbandsrichter des JGHV sein und müssen die Qualifikation für die von ihnen zu prüfenden Fächer besitzen. Stehen landesweit keine oder nicht genügend Verbandsrichter zur Verfügung, können erfahrene Hundeführer eingesetzt werden. Diese müssen in der zu prüfenden Fachgruppe Erfahrungen aufweisen und sind von der obersten Jagdbehörde für den Einsatz als Richter zu bestätigen. Einer Bestätigung durch die oberste Jagdbehörde bedarf es nicht beim Einsatz von Notrichtern, der durch kurzfristigen Ausfall der ursprünglich vorgesehenen Richter erforderlich wird. Hier trägt der Prüfungsleiter die Verantwortung für die Auswahl geeigneter Personen.

§ 4
Bewertung

(1) Die Leistungen sind mit Stimmenmehrheit der Richter mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten.

(2) Eine Fachgruppe ist bestanden, wenn sämtliche Anforderungen erfüllt sind. Wird ein Fach einer Fachgruppe nicht bestanden, so ist die Prüfung in der Fachgruppe beendet und nicht bestanden.

(3) Werden die Leistungen mit „bestanden“ bewertet, stellt der Prüfungsleiter eine Bestätigung über die Brauchbarkeit für die jeweiligen Einsatzgebiete nach einem von der obersten Jagdbehörde herausgegebenen Muster aus. Der obersten Jagdbehörde oder im Falle der Aufgabenübertragung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 der Landesvereinigung der Jäger, ist binnen drei Wochen nach Abschluss der Prüfung schriftlich oder elektronisch Mitteilung über die erteilten Bestätigungen zu machen.

§ 5
Wiederholung der Brauchbarkeitsprüfung

(1) Die Prüfungen können bei Nichtbestehen zweimal wiederholt werden. Eine Wiederholung des Prüfungsfaches „Stöbern mit Ente“ darf nur einmal erfolgen.

(2) Eine Wiederholung gilt nur dann als „bestanden“, wenn alle Prüfungsfächer der wiederholten Fachgruppen erfolgreich absolviert wurden.

§ 6
Einsprüche

Ist ein Hundeführer mit einer Entscheidung der Prüfer nicht einverstanden, so kann er nach Hinterlegung eines Geldbetrages in Höhe von 50 Prozent des Nenngeldes Einspruch beim Prüfungsleiter einlegen. Der Prüfungsleiter prüft gemeinsam mit den verantwortlichen Richtern die Einwände und entscheidet endgültig. Wird der Einspruch abgelehnt, verfällt der eingezahlte Geldbetrag. Hat der Einspruch Erfolg, so kann entweder das Prüfungsergebnis abgeändert oder die Wiederholung des betreffenden Prüfungsteils zugelassen werden. Eine solche Wiederholung gilt nicht als Wiederholung im Sinne von § 5.

§ 7
Rassespezifische Zucht- und Verbandsprüfungen

(1) Zuchtvereine stellen auf ihren Prüfungen ausschließlich die Brauchbarkeit für die von ihnen betreute Jagdhundrasse oder zur selben Rassegruppe gehörende Hunde fest. Sie dürfen dabei nur die Fachgruppen prüfen, die in ihren rassespezifischen Prüfungsordnungen vorkommen. Dies gilt nicht für die Fachgruppe Gehorsam.

(2) Für die Durchführung dieser Prüfungen, die Bewertung der Leistung sowie für die Wiederholung der Prüfung gelten die jeweiligen Prüfungsordnungen der Zucht- und Prüfungsvereine.

Abschnitt 3
Fachgruppen

§ 8
Fachgruppe (A) Gehorsam

In der Fachgruppe (A) Gehorsam muss der Hund in folgenden Teilfächern genügende Leistungen erbringen:

  1. Allgemeiner Gehorsam im übersichtlichen Gelände:
    der Jagdhundeführer hat den Hund nach Weisung zu schnallen und ihn einige Minuten laufen zu lassen. Auf Pfiff, Zuruf oder Zeichen hat der Jagdhund dem Hundeführer Folge zu leisten und darf sich ohne Befehl nicht von ihm entfernen.
  2. Verhalten auf dem Stand:
    bei einem improvisierten Treiben hat sich der am Stand neben seinem Führer angeleinte oder frei sitzende oder abgelegte Hund ruhig zu verhalten. Bei Abgabe von Schüssen (auch der Führer muss schießen) darf er nicht winseln, Laut geben, an der Leine zerren oder den Hundeführer verlassen.
  3. Leinenführigkeit:
    der Hund muss bei lose durchhängender Leine ohne lautes Kommando dicht hinter oder neben seinem Führer folgen. Er soll nicht an der Leine ziehen und muss beim Umgehen von Bäumen unmittelbar seinem Führer folgen.
  4. Ablegen:
    der Hundeführer legt seinen Hund an einem vom Prüfer bezeichneten Platz entweder angeleint oder frei, mit oder ohne Gegenstand, ab. Der Hundeführer pirscht sich in eine Deckung, so dass er für den Hund nicht mehr sichtbar ist, gibt zwei Schüsse mit jagdlichem Kaliber in kurzem Abstand ab und kehrt nach insgesamt circa zehn Minuten zum Hund zurück. Der Hund muss sich ruhig verhalten, darf nicht winseln und Laut geben oder den Platz verlassen.
  5. Schussfestigkeit im Feld oder Wald:
    während der Hund bei der Prüfung des allgemeinen Gehorsams circa 30 bis 40 Meter vom Führer entfernt ist, gibt der Hundeführer oder ein Dritter auf Anweisung eines Richters zwei Schrotschüsse im Abstand von circa 30 Sekunden ab. Stark schussempfindliche (länger als eine Minute dauernde deutliche Einschüchterung), schussscheue (Flucht oder Arbeitsverweigerung) oder ausgesprochen handscheue Hunde können die Prüfung nicht bestehen.

§ 9
Fachgruppe (B) Bringen (außer Wasser)

(1) In der Fachgruppe (B) sind die folgenden Fächer zu prüfen:

  1. Haarwildschleppe im Feld oder Wald:
    • Zur Haarwildschleppe sind Kaninchen oder Hasen zu verwenden. Der Hund darf das Legen der Schleppe nicht eräugen. Das zu schleppende Stück wird vom Anschuss, der mit etwas Bauchwolle zu kennzeichnen ist, mindestens 200 Meter unter Einlegen von zwei stumpf-winkligen Haken geschleppt. Der Schleppenleger muss Mitglied der Prüfergruppe sein.
    • Am Ende der Schleppe wird ein möglichst frisch geschossenes Stück der gleichen Wildart frei hingelegt. Nach dem Auslegen des Stückes muss sich der Schleppenleger entfernen und sich so verbergen, dass er vom arbeitenden Hund bis zum Ende der Schleppe nicht wahrgenommen werden kann. Hier hat er das geschleppte Stück von der Schleppenleine zu befreien und frei vor sich hinzulegen, so dass der Hund, der das erste Stück überschießt und weiterarbeitet, auch dieses Stück ungehindert aufnehmen kann. Auf Wunsch des Führers kann das geschleppte oder das andere Stück am Ende der Schleppe abgelegt werden. Auf Wunsch des Führers kann die Schleppe auch mit einem Stück Wild hergestellt werden. Dieses ist am Ende der Schleppe abzulegen. Die übrigen Bestimmungen gelten sinngemäß. Die Entfernung zwischen den einzelnen Schleppen muss mindestens 100 Meter betragen. Nach Fertigstellung der Schleppe setzt der Führer seinen Hund am Anschuss an und fordert ihn zum Bringen auf. Er darf den Hund die ersten 20 Meter der Schleppe an der Leine arbeiten, dann muss er ihn schnallen und darf nicht weiter folgen.
    • Ein Hund, der nicht findet, kann noch zweimal angesetzt werden, wobei jede Einwirkung nach dem ersten Ansetzen als erneutes Ansetzen gilt.
    • Ein Hund, der gefunden hat und nicht bringt, darf nicht wieder angesetzt werden. Das Finden des einen und das Bringen des anderen Stückes ist nicht als Fehler zu werten. Wird der Hund bei der Schleppenarbeit und beim Bringen durch außergewöhnliche Umstände gestört, liegt es im Ermessen der Richter, ihm eine neue Arbeit zu gewähren. Die Schleppenarbeit ist bestanden, wenn der Hund seinen Führer in den Besitz des Stückes bringt. Totengräber, Anschneider und hochgradige Knautscher sind von der Weiterprüfung auszuschließen.
  2. Federwildschleppe im Feld:
    Die Federwildschleppe wird mit jagdbarem Federwild unter Einlegen von zwei stumpfwinkligen Haken mindestens 150 Meter weit gezogen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Haarwildschleppe.

§ 10
Fachgruppe (C) Wasserarbeit

(1) In der Fachgruppe (C) sind die folgenden Fächer zu prüfen:

  1. Schussfestigkeit:
    Eine erlegte Ente wird, für den Hund sichtig, möglichst weit ins offene Wasser geworfen und der Hund zum Bringen aufgefordert. Ein Hund, der nicht innerhalb von circa einer Minute nach dem ersten Ansetzen das Wasser angenommen hat, darf nicht weiter geprüft werden. Während der Hund auf die Ente zu schwimmt, wird ein Schrotschuss auf das Wasser in Richtung der Ente abgegeben. Der Hund, der die Ente nicht selbständig bringt, darf nicht weiter am Wasser geprüft werden.
  2. Verlorensuchen im deckungsreichen Gewässer:
    • Das Verlorensuchen im deckungsreichen Gewässer erfolgt unmittelbar nach der Prüfung der Schussfestigkeit. Eine erlegte Ente wird dabei so in eine Deckung geworfen, dass der Hund weder das Werfen noch die Ente vom Ufer aus eräugen kann. Die Ente ist möglichst so zu platzieren (Insel, gegenüberliegendes Ufer), dass der Jagdhund über eine freie Wasserfläche in die Deckung geschickt werden muss.
    • Dem Führer wird von einem Ort aus, der mindestens 30 Meter von der Ente entfernt ist, die ungefähre Richtung angegeben, in der die Ente liegt. Der Hund soll von dort aus die Ente selbständig suchen, er muss sie finden und seinem Führer selbständig zutragen. Der Führer darf seinen Hund bei der Arbeit unterstützen und lenken, notfalls auch mit Schuss oder Steinwurf. Ein Hund, der eine Ente beim erstmaligen Finden nicht selbständig bringt, kann die Prüfung nicht bestehen. Eine vom Hund eräugte Ente gilt als gefunden.
    • Die Richter können die Arbeit beenden, wenn sie den Eindruck haben, dass der Jagdhund den Anforderungen nicht genügt.
  3. Stöbern mit Ente in deckungsreichem Gewässer:
    Ein Prüfungsgewässer muss hinsichtlich seiner Größe so beschaffen sein, dass die Ente ihre Fluchtmöglichkeiten voll ausnutzen kann. Dazu soll es mindestens über 0,25 Hektar Wasserfläche, eine Breite von stellenweise sechs Metern, eine Wassertiefe die vom Hund nur schwimmend überwunden werden kann und eine Deckung von circa 500 Quadratmetern verfügen. Diese Prüfung gilt als bestanden, wenn der Nachweis erbracht ist, dass der Jagdgebrauchshund in der Lage ist, die Spur der „kranken“ Ente zu finden und ihr so zu folgen, dass sie in den Besitz des Hundeführers gelangt.

(2) Die Einzelheiten der Durchführung des Prüfungsfaches nach Absatz 1 Nr. 3 sind in einer jährlich zu überprüfenden Vereinbarung zwischen den veranstaltenden Vereinen oder deren Dachorganisation und der obersten Jagdbehörde zu regeln. Ist eine Beauftragung gemäß § 2 Abs. 5 erfolgt, ist die Vereinbarung zwischen der betreffenden Landesvereinigung der Jäger unter Beteiligung der durchführenden Vereine und der obersten Jagdbehörde abzuschließen.

(3) Hunde, die einmal eine Prüfung mit einer lebenden Ente bestanden haben, dürfen kein weiteres Mal in diesem Fach geprüft werden.

§ 11
Fachgruppe (D) Schweißarbeit

(1) Auf der künstlichen Rotfährte ist eine Riemenarbeit von mindestens 600 Metern Länge mit zwei Haken als Übernachtfährte mit mindestens zwölf Stunden Stehzeit zu leisten.

(2) Die Fährten dürfen an aufeinander folgenden Tagen nicht im selben Gelände gelegt werden. Die Fährten sind im Wald oder in deckungsreichem Buschgelände zu legen. Es ist gestattet, die Fährte bis zu einer Länge von etwa 100 Metern auf freiem Felde beginnen zu lassen. Der Anfang der Schweißfährte ist durch einen Zettel mit der Aufschrift „Fährte Nr. ...... , gelegt .......Uhr“ kenntlich zu machen. Die Entfernung zwischen den einzelnen Fährten muss überall mindestens 100 Meter betragen. Der Anschuss ist mit Anschuss- und Fährtenbruch sowie mit Schweiß zu markieren, das Ende der Fährte ist zu kennzeichnen. Eventuelle, für die Richter notwendige Markierungen sind so anzubringen, dass sie vom Führer nicht wahrgenommen werden können.

(3) Die Schweißfährten können im Tropf-, Tupf- oder Tretverfahren (Fährtenschuh mit Wildschalen) hergestellt werden. Der Schweiß soll frisch oder in frischem Zustand tiefgekühlt und rechtzeitig aufgetaut sein. Chemische Zusätze sowie jede anderweitige Aufbereitung, z. B. mit Aufbruch oder Teilen davon, sind nicht zulässig. Es kann Wildschweiß, Haustierblut oder eine Mischung von beidem verwendet werden, jedoch müssen alle Fährten einer Prüfung mit demselben Material hergestellt werden. Für jede getropfte oder getupfte Fährte darf höchstens ein Viertel Liter Schweiß verbraucht werden. Für getretene Fährten darf auf den ersten 50 Metern nach dem Anschuss höchstens 0,1 Liter Schweiß verbraucht werden. Danach ist die Fährte schweißfrei.

(4) Tupffährten sind mit einem Tupfstock mit etwa sechs Quadratzentimeter großem und zwei Zentimeter dickem Schaumgummistück oder einem Tupfstock mit eingebautem Schweißbehälter zu legen. Getretene Fährten werden mit Fährtenschuhen hergestellt. Diese müssen so konstruiert sein, dass die Fußbekleidung des Fährtenlegers den Boden nicht berührt. Die Wildschalen müssen frisch (oder frisch eingefroren) sein und von einer Wildart stammen. Beide in einem Fährtenschuh verwendete Schalen müssen von einem Stück stammen. Sie dürfen nicht für eine weitere Prüfung verwendet werden.

(5) Die Art der Herstellung der Fährte und die Wildart ist in der Ausschreibung bekannt zu machen.

(6) Die Schweißfährten dürfen nur vom Anschuss zum Stück gelegt werden. Beim Legen der Fährte darf vom Richter und seinen Gehilfen nur eine Spur ausgegangen werden, wobei der Fährtenleger mit der Tropfflasche oder dem Tupfstock oder dem Fährtenschuh als Letzter gehen muss. Am Ende der Fährte ist ein möglichst frisch geschossenes, vernähtes (Aufbruchstelle, sonstige Verletzungen außer Ein- und Ausschuss) Stück Schalenwild mit Kugelschuss oder ein Ersatz (Decke, Schwarte, Attrappe) frei abzulegen. Alle beteiligten Personen haben sich dann in geradliniger Verlängerung der Fährte aus dem Wind zu entfernen.

(7) Es wird nur reine Riemenarbeit geprüft. Jeder Hund muss an einer gerechten Schweißhalsung am mindestens sechs Meter langen Schweißriemen geführt werden, der dem Hund in voller Länge zu geben ist. Die Richter weisen den Führer in den Anschuss ein und geben die Fluchtrichtung an.

(8) Für die Riemenarbeit, bei der drei Richter dem Hund folgen müssen, ist von besonderer Bedeutung, wie der Hund die Schweißfährte hält. Er soll sie ruhig, konzentriert und zügig, jedoch nicht in stürmischem Tempo arbeiten. Der Führer darf den Hund durch gerechte Hilfen (Anhalten, Ablegen, Vor- oder Zurückgreifen) unterstützen. In diesen Fällen dürfen die Richter stehen bleiben, sonst haben sie stets dem Hund zu folgen, auch dann, wenn er von der Fährte abkommt, ohne dass der Führer es merkt.

(9) Kommt ein Hund weit von der Fährte ab (circa 60 Meter), müssen die Richter den Führer zurückrufen und neu ansetzen. Ein Hund darf höchstens noch zweimal neu angesetzt werden. Korrigiert ein Führer seinen Hund selbständig, ohne dass die Richter ihn zurückgerufen hatten, gilt dies nicht als erneutes Ansetzen. Wenn die Richter der Ansicht sind, dass der Hund den Anforderungen an die Schweißarbeit nicht genügt, können sie die Arbeit abbrechen.

§ 12
Fachgruppe (E) Stöbern

(1) Die Prüfung ist in Gebieten (Wald, Schilf oder Maisschläge) mit ausreichendem Wildbestand durchzuführen. Jedem zu prüfenden Hund ist eine neue Prüfungsparzelle von mindestens einem Hektar zur Verfügung zu stellen.

(2) Das Treiben muss von einer angemessenen Zahl sich ruhig verhaltender Helfer (Jäger) und Prüfer sowie den Hundeführern umstellt werden. Dabei beobachten die Richter den in der Prüfung befindlichen Hund während der Prüfungszeit aus angemessener Entfernung. Die Helfer haben nach Abruf den Richtern die für die Prüfungsbewertung wichtigen Beobachtungen, insbesondere über Wildbewegung und Dauer des Überjagens, zu melden.

(3) Zur Prüfung darf jeweils nur der zu prüfende Hund geschnallt werden. Der Hundeführer hat während der Prüfung seinen Stand ohne Anweisung der Richter nicht zu verlassen.

(4) Der zu prüfende Hund wird durch den Hundeführer von dessen Stand oder durch Hör- und Sichtzeichen aus der Bewegung aufgefordert, das Treiben selbständig zu durchstöbern. Er muss innerhalb von mindestens zehn Minuten durch planvolles, ausdauerndes und gründliches Stöbern das ganze Treiben selbständig absuchen und zeigen, dass er dabei bestrebt ist, Wild zu finden. Er muss gefundenes Wild aufstoßen und laut jagend verfolgen, bis es mit anhaltendem Laut gestellt oder beschossen wurde oder das Treiben verlassen hat. Beim Überjagen der Grenze des Treibens soll sich der Hund durch Hör- und Sichtzeichen der Helfer von dem Überjagen hinter gesundem Wild, insbesondere von Rehwild, abhalten und ins Treiben zurückweisen lassen. Überjagen von Raub- oder Schwarzwild ist dabei wesentlich nachsichtiger zu beurteilen. Der Hund muss in angemessener Zeit ins Treiben zurückkehren.

(5) Falls ein Hund im Treiben kein Wild gefunden hat und keine Zweifel bestehen, dass er gründlich genug gesucht hat, kann der Lautnachweis auch durch früheres Zeugnis erbracht werden. Dies kann insbesondere durch einen auf einer früheren Prüfung vor Verbandsrichtern dokumentierten Nachweis erfolgen.

(6) Zur besonderen Herausstellung geeigneter Hunde zur Bejagung von Schwarzwild kann fakultativ das Verhalten am Schwarzwild in einem Gatter nach § 21 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg überprüft werden. Ein Hund ist geeignet für die Schwarzwildjagd, wenn er nach dem Finden mit gutem Laut am Stück bleibt oder es bedrängt und sich gegebenenfalls wieder schicken lässt und insgesamt mindestens drei Minuten ohne Selbstgefährdung arbeitet.

§ 13
Fachgruppe (F) Bauarbeit

(1) Die Prüfung der Bauarbeit hat in einem tierschutzgerechten Kunstbau mit Drehschieberkessel zu erfolgen, der während der gesamten Prüfungsdauer einen Kontakt zwischen Hund und Raubwild (in der Regel ein Fuchs) ausschließt.

(2) Das Raubwild ist nach Arretierung des Drehschiebers in den Drehschieberkessel einzusetzen. Anschließend wird der Hund vor der Röhre geschnallt. Er muss innerhalb von fünf Minuten das Raubwild finden und mindestens fünf Minuten mit energischem und gut anhaltendem Laut an dem arretierten Drehschieber vorliegen. Ein kurzfristiges Verlassen des Baues durch den Hund ist zulässig, wenn er selbständig erneut schlieft. Auf Anweisung der Prüfer ist nach der Vorliegezeit die Arretierung am Drehschieber zu lösen. Der Jagdhund soll durch Druck auf den Drehschieber das Raubwild zum Verlassen des Drehschieberkessels bewegen oder weiterhin mit energischem und gut anhaltendem Laut vorliegen.

§ 14
Übergangsregelung

Für die Brauchbarkeitsprüfungen im Jahr 2005 können auch die bisherigen Bestimmungen angewendet werden.

§ 15
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde vom 27. März 1992 (GVBl. II S. 792) außer Kraft.

Potsdam, den 14. September 2005

Der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Dietmar Woidke