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Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Potsdamer Havelseengebiet“

Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Potsdamer Havelseengebiet“
vom 13. April 2000
(GVBl.II/00, [Nr. 11], S.134)

Auf Grund des § 22 in Verbindung mit § 19 Abs.1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

Artikel 1

Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet “Potsdamer Havelseengebiet” (Beschluss des Rates des Bezirkes Potsdam vom 20. Juli 1966) wird wie folgt geändert:

1.

  1. Aus dem Landschaftsschutzgebiet werden die Flächen ausgegliedert, die nicht von dem am 22. Mai 1998 neu festgesetzten Landschaftsschutzgebiet “Potsdamer Wald- und Havelseengebiet” überlagert beziehungsweise nicht allseitig von diesem umschlossen werden.
  2. Die Ausgliederung umfasst Flächen in den nachfolgend genannten Fluren:

Potsdam Stadt

Gemarkung Bornim Flur 2, 6, 8, 9
Gemarkung Potsdam Stadt Flur 14, 16, 17, 18, 20, 21, 22, 28, 29
Gemarkung Eiche Flur 1, 2
Gemarkung Grube Flur 2, 3

Amt Michendorf : Gemeinde Wilhelmshorst

Gemarkung Wilhelmshorst Flur 1, 2

Amt Werder : Gemeinde Golm

Gemarkung Golm Flur 1, 2

Gemeinde Plötzin

Gemarkung Plessow Flur 5

Gemeinde Glindow

Gemarkung Glindow Flur 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9

Amt Fahrland : Gemeinde Marquardt

Gemarkung Marquardt Flur 1, 2, 6
  1. Die Flur 1 der Gemarkung Bornim bleibt Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes “Potsdamer Havelseengebiet”. Die im Landschaftsschutz verbleibende Fläche ist mit Schraffur sowie mit einer ununterbrochenen Linie in eine topogra­fische Karte im Maßstab 1:10 000 eingetragen. Maßgebend ist der innere Rand der in der Karte eingetragenen Linie. Die beigefügte Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

Artikel 2

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
  2. der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung unter Angabe der verletzten Rechtsvorschriften und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 13. April 2000

Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
Wolfgang Birthler

Anm.: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.