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Verordnung über die amtliche Anerkennung von Kontrollbetrieben zur Durchführung der Funktionsprüfung von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten

Verordnung über die amtliche Anerkennung von Kontrollbetrieben zur Durchführung der Funktionsprüfung von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten
vom 8. Juli 1992
(GVBl.II/92, [Nr. 40], S.396)

Am 14. September 2018 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 4. September 2018
(GVBl.II/18, [Nr. 60])

Auf Grund des § 30 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505) in Verbindung mit § 1 der Verordnung  zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. März 1991 (GVBl. S. 13) verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten :

§ 1
Ermächtigung zur Durchführung der Funktionsprüfung

Jedes Unternehmen, das im Land Brandenburg die amtlich anerkannte Funktionsprüfung von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten entsprechend der Kontrollordnung durchführt, benötigt dafür eine Ermächtigung durch das Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (Anerkennungsbescheid).

§ 2
Kontrollordnung

Die Kontrollordnung wird entsprechend der technischen Entwicklung der Pflanzenschutzgeräte und der anwendbaren Kontrollinstrumente durch das Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) erarbeitet und durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bestätigt.

§ 3
Kontrollbetriebe

Gewerbliche Betriebe und landwirtschaftliche Unternehmen können bei Erfüllung der Voraussetzungen auf Antrag vom Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung als Kontrollbetrieb für die Durchführung der funktionstechnischen Überprüfung von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten amtlich anerkannt werden ("Amtlich anerkannter Kontrollbetrieb").

§ 4
Anerkennung der Kontrollbetriebe

Die Anerkennung der Kontrollbetriebe kann erfolgen, wenn

  • der Betriebsinhaber die Gewähr bietet, daß die Kontrollen genau und zuverlässig durchgeführt werden und er die Kontrollordnung anerkennt,
  • der Betrieb in ausreichendem Umfang Personen einsetzt, die in der Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten fachlich besonders ausgebildet sind,
  • im Betrieb die für die Kontrollarbeiten notwendigen Einrichtungen zur Verfügung stehen.

§ 5
Anerkennungsbescheid

Das LELF erteilt nach erfolgreicher Überprüfung den Anerkennungsbescheid und vergibt Anerkennungsschilder für anerkannte Kontrollbetriebe. Die Überprüfung zur Anerkennung der Kontrollbetriebe ist gebührenpflichtig.

§ 6
Wiederholungsüberprüfungen

Anerkannte Kontrollbetriebe werden in einem Verzeichnis beim LELF geführt und in einem Abstand von höchstens zwei Jahren oder bei Bekanntwerden von Mängeln überprüft.

§ 7
Funktionsprüfung an Pflanzenschutzgeräten

Mit der Anerkennung sind die Kontrollbetriebe berechtigt, das Anerkennungsschild öffentlich auszuhängen sowie nach Kontrolle und nachgewiesener Funktionstüchtigkeit im Sinne der Kontrollordnung an den Pflanzenschutzgeräten Kontrollplaketten anzubringen.

§ 8
Informationspflicht der Kontrollbetriebe

Die Kontrollbetriebe sind verpflichtet,

  • den Beauftragten des Pflanzenschutzdienstes während der ortsüblichen Geschäftszeit Zugang zu den Kontrolleinrichtungen und -arbeiten zu gestatten,
  • auf Verlangen den Kontrollablauf betreffende Auskünfte zu erteilen und
  • eine Durchschrift oder Kopie der Kontrollberichte an das LELF weiterzuleiten sowie den Inhalt der Kontrollberichte vertraulich zu behandeln.

§ 9
Zurücknahme und Widerruf der Anerkennung

(1) Die Anerkennung der Kontrollbetriebe ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen der Kontrollordnung bei ihrer Erteilung gefehlt hat.

(2) Die Anerkennung der Kontrollbetriebe ist zu widerrufen, wenn

  • eine der Voraussetzungen der Kontrollordnung später weggefallen ist,
  • der Betrieb seine Pflichten aus dieser Verordnung nicht erfüllt,
  • der Betrieb es beim LELF beantragt.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 8. Juli 1992

Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Edwin Zimmermann