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Verordnung über die zuständigen Stellen auf dem Gebiet des Wohnungswesens (Wohnungswesenzuständigkeitsverordnung - WoweZV)

Verordnung über die zuständigen Stellen auf dem Gebiet des Wohnungswesens (Wohnungswesenzuständigkeitsverordnung - WoweZV)
vom 15. März 2002
(GVBl.II/02, [Nr. 07], S.173)

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) in Verbindung mit

  1. § 3 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404),
  2. § 3 Abs. 2 Satz 3 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) und
  3. § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1997 (BGBl. I S. 1942)

sowie auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung und auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes in Verbindung mit § 25 Abs. 4 des Wohnungsbindungsgesetzes verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr:

§ 1

(1) Zuständige Stellen im Sinne der §§ 2, 4, 5, 5a, 7 und 22 des Wohnungsbindungsgesetzes sind die Ämter, die amtsfreien Gemeinden und die kreisfreien Städte.

(2) Für Mietwohnungen im Anwendungsbereich des § 25 Abs. 1 des Wohnraumförderungsgesetzes sind die Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte zuständige Stellen im Sinne der §§ 26, 27, 30, 32 Abs. 2 und 4 des Wohnraumförderungsgesetzes.

(3) Für selbst genutztes Wohneigentum im Anwendungsbereich des § 25 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes ist die Investitionsbank des Landes Brandenburg zuständige Stelle im Sinne des § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 5 sowie § 27 Abs. 8 und der §§ 30 und 32 Abs. 2 und 4 des Wohnraumförderungsgesetzes.

§ 2

(1) Zuständige Stellen im Sinne des § 25 des Wohnungsbindungsgesetzes sind die Ämter, die amtsfreien Gemeinden und die kreisfreien Städte.

(2) Zuständige Stelle nach § 33 des Wohnraumförderungsgesetzes sind die Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte, soweit Verstöße gegen § 27 Abs. 1 oder 6 Satz 1 oder § 27 Abs. 7 Satz 1 oder § 27 Abs. 8 sowie § 28 Abs. 2 bis 4 des Wohnraumförderungsgesetzes vorliegen.

(3) Zuständige Stelle nach § 33 des Wohnraumförderungsgesetzes ist die Investitionsbank des Landes Brandenburg, soweit Verstöße gegen § 32 Abs. 3 Satz 1 vorliegen. Abweichend von Satz 1 sind die Landkreise, die Ämter, die amtsfreien Gemeinden oder die kreisfreien Städte zuständige Stelle, soweit die Wohnungen ausschließlich mit Mitteln der Landkreise, der Ämter, der amtsfreien Gemeinden oder der kreisfreien Städte gefördert worden sind; haben Landkreise, Ämter, amtsfreie Gemeinden oder kreisfreie Städte gemeinsam Mittel zur Verfügung gestellt, so ist diejenige Stelle zuständig, die den überwiegenden Anteil der Mittel zur Verfügung gestellt hat.

§ 3

Zuständige Stellen im Sinne der §§ 8, 9, 18 des Wohnungsbindungsgesetzes und der §§ 13 Abs. 1, 29 Abs. 2, 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 und 3 des Wohnraumförderungsgesetzes sind

  1. die Investitionsbank des Landes Brandenburg, soweit die Wohnungen mit Mitteln des Bundes oder des Landes gefördert worden sind und sie die Mittel verwaltet oder verwaltet hat,
  2. die Landkreise, die Ämter, die amtsfreien Gemeinden oder die kreisfreien Städte, soweit die Wohnungen ausschließlich mit Mitteln der Landkreise, der Ämter, der amtsfreien Gemeinden oder der kreisfreien Städte gefördert worden sind. Haben Landkreise, Ämter, amtsfreie Gemeinden oder kreisfreie Städte gemeinsam Mittel zur Verfügung gestellt, so ist diejenige Stelle zuständig, die den überwiegenden Anteil der Mittel zur Verfügung gestellt hat.

§ 4

(1) Die Aufgaben der zuständigen Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 26 des Wohnungsbindungsgesetzes und des § 52 des Wohnraumförderungsgesetzes nehmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Landkreise, die Ämter, die amtsfreien Gemeinden oder die kreisfreien Städte wahr, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.

(2) Für gefördertes selbstgenutztes Wohneigentum im Anwendungsbereich des § 25 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes nimmt die Investitionsbank des Landes Brandenburg die Aufgaben der zuständigen Stelle für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 52 des Wohnraumförderungsgesetzes wahr.

§ 5

Zuständige Stellen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau sind die Ämter, die amtsfreien Gemeinden und die kreisfreien Städte.

§ 6

(1) Die Landkreise, die Ämter, die amtsfreien Gemeinden und die kreisfreien Städte nehmen die ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr, mit Ausnahme der Aufgaben nach § 3 Nr. 2.

(2) Die Sonderaufsicht über die Ämter und die amtsfreien Gemeinden als zuständige Stellen nach dieser Verordnung führt der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde. Die Sonderaufsicht über die Landkreise und die kreisfreien Städte als zuständige Stellen nach dieser Verordnung führt das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr; es ist zugleich oberste Sonderaufsichtsbehörde.

(3) Die Sonderaufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung zu sichern. Zur zweckmäßigen Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung dürfen die Sonderaufsichtsbehörden

  1. das Unterrichtungsrecht ausüben,
  2. allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern,
  3. besondere Weisungen erteilen, wenn das Verhalten der zuständigen Stellen zur Erledigung ihrer Aufgaben nicht geeignet erscheint oder wenn es überörtliche Interessen oder die Verwirklichung der Förderungsziele gebieten,
  4. die Befugnisse der zuständigen Stellen selbst auf deren Kosten ausüben, wenn erteilte Weisungen nach Nummer 3 von den zuständigen Stellen nicht innerhalb der bestimmten Frist durchgeführt werden.

(4) Die Fachaufsicht über die Investitionsbank des Landes Brandenburg führt das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr.

§ 7

Örtlich zuständig ist die Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich sich die geförderte Wohnung befindet.

§ 8

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die zuständigen Stellen nach dem Wohnungsbindungsgesetz, dem Zweiten Wohnungsbaugesetz und dem Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau vom 28. September 1993 (GVBl. II S. 664) außer Kraft.

Potsdam, den 15. März 2002

Die Landesregierung
des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident

Manfred Stolpe

Der Minister für Stadtentwicklung,
Wohnen und Verkehr

Hartmut Meyer