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Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen (BOP)

Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen (BOP)
vom 15. Februar 1979

geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 5. März 2024
(GVBl.I/24, [Nr. 9], S.25)

(Sonderdruck Nr. 1/1979 des Mitteilungsblattes der Staatlichen Bahnaufsicht des Ministeriums für Verkehrswesen)
in Kraft am 1. Januar 1980

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I - Allgemeines

§ 1     Geltungsbereich
§ 2     Grundforderungen
§ 3     Verantwortung des Rechtsträgers der Pioniereisenbahn

Abschnitt II - Zustimmungs- und Genehmigungsverfahren; bahnaufsichtliche Prüfung

§ 4     Vorbereitung und Durchführung von Investitions- und Rekonstruktionsmaßnahmen
§ 5     Bauvorhaben im Bereich der Bahnanlagen
§ 6     Bauart von Bahnanlagen und Fahrzeugen; Betriebsart
§ 7     Bahnaufsichtliche Prüfung
§ 8     Inbetriebnahme; Betriebsaufnahme

Abschnitt III - Bahnanlagen

§ 9       Unterbau
§ 10     Oberbau
§ 11     Spurweite
§ 12     Längsneigung
§ 13     Bogengestaltung
§ 14     Gestaltung der Gleisanlage
§ 15     Lichtraumumgrenzung
§ 16     Gleisabstände
§ 17     Höhengleiche Kreuzungen mit anderen Bahnen
§ 18     Brücken
§ 19     Kilometersteine, Neigungszeiger
§ 20     Einfriedungen, Näherung von Straßen und Wegen
§ 21     Höhengleiche Kreuzungen von Gleisen mit Straßen, Wegen oder Plätzen
§ 22     Bahnsteige
§ 23     Namen von Bahnh&ou;ml;fen und Haltepunkten, Uhren
§ 24     Arbeitsgruben
§ 25     Sicherungsanlagen
§ 26     Fernmeldeanlagen
§ 27     Maschinentechnische Anlagen E
§ 28     elektrotechnische Anlagen
§ 29     Prüfung der Bahnanlagen

Abschnitt IV - Fahrzeuge

§ 30     Einteilung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
§ 31     Begrenzung der Fahrzeuge
§ 32     Achsfahrmasse, Fahrzeugmasse je Längeneinheit
§ 33     Achsstand und Bogenlauf
§ 34     Radsätze
§ 35     Federn, Zug- und Stoßeinrichtungen
§ 36     Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Fahrzeuge
§ 37     Bremsen
§ 38     Dampfkessel und Druckgefäße der Fahrzeuge
§ 39     Anschriften
§ 40     Ausrüstung der Triebfahrzeuge
§ 41     Ausrüstung der Wagen
§ 42     Instandhaltung der Fahrzeuge

Abschnitt V - Bahnbetriebsdienst

§ 43     Allgemeines
§ 44     Leitung, Organisation, Durchführung und Überwachung des Bahnbetriebsdienstes
§ 45     Bahnbetriebsangehörige
§ 46     Rangierdienst
§ 47     Bilden der Züge
§ 48     Zugfahrdienst
§ 49     Fahrten mit Nebenfahrzeugen
§ 50     Unfälle

Abschnitt VI - Schlußbestimmungen

§ 51     Übergangsbestimmungen
§ 52     Ausnahmegenehmigungen
§ 53     Zuständigkeit anderer Organe
§ 54     Inkrafttreten

Anhänge

Anhang I    Begriffsbestimmungen
Anhang II  Verzeichnis der in dieser Ordnung und den dazugehörigen Anweisungen aufgeführten Standards

Verzeichnis der Anweisungen (sind nicht abgebildet)

Nr. der Anweisung Inhalt

  1. Anleitung für das Aufstellen der Dienstordnung
    Anlage Muster einer Dienstordnung
  2. Verfahren für die Erteilung von Zustimmungen und Genehmigungen der Staatlichen Bahnaufsicht
  3. Herstellung, Instandhaltung und Prüfung der bautechnischen Anlagen
    Anlage 1 Bettungsquerschnitte
    Anlage 2 Pfeilhöhenmeßverfahren
  4. Lichtraumumgrenzungen
  5. Befahren der Bahnübergänge
  6. Herstellung, Prüfung und Instandhaltung der Sicherungs- und Fernmeldeanlagen
  7. Herstellung, Prüfung und Instandhaltung elektrotechnischer Anlagen
  8. Begrenzung der Fahrzeuge
  9. Radsätze
  10. Anschriften der Fahrzeuge
  11. Bestimmungen für die Instandhaltung der Fahrzeuge
    Anlage Führung der Fahrtenbücher
  12. Bestimmungen für die Instandhaltung der Bremseinrichtungen an Fahrzeugen
  13. Aufgaben des Leiters der Pioniereisenbahn
  14. Aufgaben des Leiters des Bahnhofs
  15. Aufgaben des Triebfahrzeugführers
  16. Ausbildung, Prüfung und Einweisung der Bahnbetriebsangehörigen
    Anlage 1 Leiter der Pioniereisenbahn
    Anlage 2 Leiter des Bahnhofs
    Anlage 3 Triebfahrzeugführer
    Anlage 4 Rangierleiter
  17. Dienstunterricht für Bahnbetriebsangehörige
  18. Personalprüfungen der Bahnbetriebsangehörigen
  19. Rangierdienst
  20. Bilden der Züge
    Anlage 1 Bremstafel für 50 m Bremsweg
    Anlage 2 Durchführen von Bremsproben
  21. Zugfahrdienst
  22. Unfälle
    Anlage 1 Unfallmeldeplan
    Anlage 2 Statistischer Bericht

Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen (BO P)

Vom 15. Februar 1979

Aufgrund des § 9 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Januar 1976 über die Staatliche Bahnaufsicht - Bahnaufsichtsverordnung (BAVO) - (GBl. I Nr. 3 S. 33) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane und dem Zentralrat der Freien Deutschen Jugend folgende Ordnung erlassen:

Abschnitt I
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Ordnung sowie die dazugehörigen Anweisungen gelten für

  1. die Entwicklung, die Vorbereitung und die Bauausführung von Neubauten, Erweiterungen und Veränderungen (nachstehend Bau genannt) sowie die Instandhaltung der bautechnischen Anlagen, der Sicherungs- und Fernmeldeanlagen, der maschinen- und elektrotechnischen Anlagen (nachstehend Bahnanlagen genannt) und Fahrzeuge,
  2. die Durchführung des Bahnbetriebsdienstes,
  3. die Qualifizierung und Dienstausübung der Bahnbetriebsangehörigen,
  4. die Vorbereitung und Errichtung von Bauwerken im Einspruchsbereich,
  5. die Kreuzung und Näherung von Bauwerken, Versorgungs- und Informationsleitungen zu Bahnanlagen,
  6. Arbeiten in der Nähe der Bahnanlagen der Pioniereisenbahnen.

(2) Diese 0rdnung sowie die dazugehörigen Anweisungen gelten für

  1. das Ministerium für Verkehrswesen;
  2. das Ministerium für Volksbildung;
  3. das Ministerium für Bauwesen;
  4. die Staatliche Bahnaufsicht;
  5. den Medizinischen Dienst des Verkehrswesens der DDR;
  6. die Fachorgane der örtlichen Staatsorgane, in deren Zuständigkeitsbereich sich Pioniereisenbahnen befinden oder geplant sind;
  7. die Reichsbahndirektionen;
  8. andere Organe und Institutionen, die im Zusammenhang mit Pioniereisenbahnen Zustimmungen und Genehmigungen erteilen oder Abnahmen durchführen;
  9. die Rechtsträger von Pioniereisenbahnen;
  1. die wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen, die
  1. Pioniereisenbahnen betreiben,
  2. Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie Teile davon für Pioniereisenbahnen herstellen, umbauen, instandhalten, beschaffen oder prüfen,
  3. Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben e und f vorbereiten oder durchführen;
  1. die Bahnbetriebsangehörigen der Pioniereisenbahnen.

(3) Die in der vollen Breite einer Seite gedruckten Bestimmungen gelten für Pioniereisenbahnen mit den Spurweiten 600 mm und 381 mm.

Die auf der linken Hälfte einer Seite gedruckten Bestimmungen gelten nur
für Pioniereisenbahnen mit der Spurweite von 600 mm.

Die auf der rechten Hälfte einer Seite gedruckten Bestimmungen gelten nur
für Pioniereisenbahnen mit der Spurweite von 381 mm.

Sind andere als die hier aufgeführten Spurweiten vorhanden, gelten für diese Pioniereisenbahnen die Bestimmungen, die die höchste Sicherheit garantieren.

(4) Soweit Abgrenzungen der Bahnanlagen gegenüber bestimmten Betriebsbereichen notwendig sind, legt dies die Staatliche Bahnaufsicht fest.

§ 2
Grundforderungen

(1) Der Bau, die Instandhaltung und das Betreiben der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie der Bahnbetriebsdienst müssen dieser Ordnung und den dazugehörigen Anweisungen entsprechen. Soweit diese Ordnung und die Anweisungen keine ausdrücklichen Bestimmungen enthalten, sind die entsprechenden Rechtsvorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik anzuwenden. Von den Herstellern herausgegebene Bau-, Montage-, Bedienungs- und Instandhaltungsvorschriften sind zu beachten.

(2) Für den Neubau von Pioniereisenbahnen sind nur die Spurweiten 600 mm oder 381 mm zugelassen.

(3) Für das Betreiben der Pioniereisenbahnen sind nur Dieseltriebfahrzeuge, Elektrospeichertriebfahrzeuge oder Dampflokomotiven zugelassen.

(4) Die Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so bemessen und beschaffen sein, daß sie insbesondere

  1. bei den zugelassenen betrieblichen Belastungen hinsichtlich der mechanischen, elektrotechnischen und thermischen Beanspruchung die Sicherheit gewährleisten,
  2. die Sicherheit von Personen und Sachwerten gewährleisten,
  3. den Bestimmungen des Gesundheits-, Arbeits- sowie Brand- und Umweltschutzes einschließlich der Hygiene und Arbeitshygiene entsprechen.

(5) Die Pioniereisenbahnen sind so zu entwickeln, daß die Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Februar 1965 über das einheitliche sozialistische Bildungssystem (GBl. I Nr. 6 S. 83), der dazu erlassenen Ordnungen und abgeschlossenen Vereinbarungen durchgesetzt werden. Sie dienen einer zielgerichteten außerunterrichtlichen Tätigkeit der Mädchen und Jungen und sind zur Berufsvorbereitung und -orientierung für das sozialistische Verkehrswesen zu nutzen.

§ 3
Verantwortung des Rechtsträgers der Pioniereisenbahn

(1) Für Ordnung und Sicherheit sowie für die Einleitung vorbeugender Maßnahmen zur Schadensverhütung trägt der Rechtsträger der Pioniereisenbahn die Verantwortung.

(2) Der Rechtsträger der Pioniereisenbahn hat einen Leiter der Pioniereisenbahn und einen Vertreter, soweit erforderlich mehrere Vertreter, einzusetzen. Der Leiter der Pioniereisenbahn und dessen Vertreter haben die erforderliche Qualifikation nachzuweisen und müssen von der Staatlichen Bahnaufsicht bestätigt sein.

(3) Werden Mängel an den Bahnanlagen, Fahrzeugen oder bei der Durchführung des Bahnbetriebsdienstes festgestellt, hat der Leiter der Pioniereisenbahn unverzüglich Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit und zur Beseitigung der Mängel zu veranlassen. Bei Mängeln oder Ereignissen, die eine unmittelbare Betriebsgefahr zur Folge haben können bzw. die eine unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit von Bahnbetriebsangehörigen oder Fahrgästen bedeuten, hat der Leiter der Pioniereisenbahn den Bahnbetrieb bis zur Wiederherstellung der Betriebssicherheit einzustellen.

(4) Der Rechtsträger der Pioniereisenbahn hat im Einvernehmen mit dem zuständigen örtlichen Rat die Verkehrszeiten festzulegen und auf der Grundlage der Anordnung vom 18. März 1976 über die Personenbeförderung durch den Kraftverkehr, Nahverkehr und die Fahrgastschiffahrt - Personenbeförderungsordnung (PBO) - (GB1. I Nr. 14 S. 206) Benutzungsbedingungen zu erlassen, die in geeigneter Weise zu veröffentlichen sind.

(5) Der Rechtsträger der Pioniereisenbahn hat zu dieser Ordnung und den dazugehörigen Anweisungen eine Dienstordnung für den Bahnbetriebsdienst entsprechend den jeweiligen innerbetrieblichen Erfordernissen zu erlassen und deren Einhaltung zu kontrollieren. Die Dienstordnung ist entsprechend der Anweisung Nr. 1 zur BO P - Dienstordnung - aufzustellen und der Staatlichen Bahnaufsicht zur Bestätigung vorzulegen.

Abschnitt II
> Zustimmungs- und Genehmigungsverfahren; bahnaufsichtliche Prüfung

§ 4
Vorbereitung und Durchführung von Investitions-
und Rekonstruktionsmaßnahmen

(1) Für die standortmäßige Einordnung der Bahnanlagen ist die Zustimmung der Staatlichen Bahnaufsicht erforderlich.

(2) Die Genehmigung der Staatlichen Bahnaufsicht ist für die Durchführung von Neubauten, Erweiterungen oder Veränderungen von Bahnanlagen erforderlich, wenn die Prüfung und Kontrolle nicht anderen Organen unterliegen.

(3) Die vorherige Zustimmung der Staatlichen Bahnaufsicht ist für die Vorbereitung und Durchführung von Neubauten, Erweiterungen oder Veränderungen von Bahnanlagen, die der Prüfung und Kontrolle durch andere Organe unterliegen, erforderlich.

(4) Vor der Beschaffung von Fahrzeugen und sonstigen Rangiermitteln hat eine Abstimmung mit der Staatlichen Bahnaufsicht zu erfolgen. Es dürfen nur solche Fahrzeuge beschafft werden, für die die Staatliche Bahnaufsicht die Bau- und Betriebsart genehmigt hat.

(5) Für das Zustimmungs- und Genehmigungsverfahren gilt die Anweisung Nr. 2 zur BO P - Zustimmungen und Genehmigungen -.

§ 5
Bauvorhaben im Bereich der Bahnanlagen

(1) Vor der Errichtung baulicher Anlagen in, zwischen, unter oder über den Gleisen sowie neben den Gleisen der Pioniereisenbahnen in einem Abstand = 10 m von der Mitte des nächsten Gleises ist die Zustimmung der Staatlichen Bahnaufsicht einzuholen. Für die Errichtung baulicher Anlagen in einem Abstand >10 bis 30 m von der Mitte des nächsten Gleises der Pioniereisenbahn ist die Zustimmung des Rechtsträgers der Pioniereisenbahn erforderlich.

(2) Vor der Herstellung von

  1. Kreuzungen und
  2. Näherungen = 10 m

von Versorgungs- und Informationsleitungen mit bzw. an Gleisanlagen der Pioniereisenbahnen ist die Zustimmung der Staatlichen Bahnaufsicht erforderlich. Die Vorbereitung und Realisierung derartiger Vorhaben hat auf der Grundlage der TGL 31983/01 bis /10 zu erfolgen.

(3) Für das Zustimmungsverfahren gilt die Anweisung Nr. 2 zur BO P - Zustimmungen und Genehmigungen -.

§ 6
Bauart von Bahnanlagen und Fahrzeugen; Betriebsart

(1) Die Bauart von Bahnanlagen und Fahrzeugen sowie deren Änderung bedarf der Genehmigung der Staatlichen Bahnaufsicht. Die Genehmigung der Bauart und deren Änderung bezieht sich nur auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ordnung und der dazugehörigen Anweisungen.

(2) Die Genehmigung der Bauart und deren Änderung ist bei der Staatlichen Bahnaufsicht zu beantragen. Sie wird schriftlich oder elektronisch erteilt, wenn bei der bahnaufsichtlichen Prüfung die Ausführung gemäß der bestätigten Dokumentation festgestellt wird.

(3) Die Mitwirkung der Staatlichen Bahnaufsicht an der Entwicklung von Bahnanlagen und Fahrzeugen ist vom Hersteller, Rechtsträger bzw. Auftraggeber zu gewährleisten.

(4) Vor der Einführung einer neuen Betriebsart und deren Veränderung ist die Genehmigung der Staatlichen Bahnaufsicht erforderlich.

(5) Bei der Einführung einer neuen Bauart von Bahnanlagen und Fahrzeugen sowie einer neuen Betriebsart und deren Änderung ist von der Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit auszugehen.

(6) Für das Genehmigungsverfahren gilt die Anweisung Nr. 2 zur BO P - Zustimmungen und Genehmigungen -.

§ 7
Bahnaufsichtliche Prüfung

(1) Neue oder veränderte Bahnanlagen und Fahrzeuge sind vor der Inbetriebnahme, unabhängig von Prüfungen und Abnahmen durch andere Organe, soweit die nachstehenden Bestimmungen keine anderen Regelungen zulassen oder vorschreiben, bahnaufsichtlich zu prüfen. Das gilt auch nach der Ausführung von vorgeschriebenen Untersuchungen.

(2) Die bahnaufsichtliche Prüfung beinhaltet die Kontrolle der Realisierung der in der Zustimmung bzw. Genehmigung der Staatlichen Bahnaufsicht enthaltenen Auflagen sowie der projektierten Parameter und die Prüfung der fachspezifischen Bedingungen auf Einhaltung der Betriebssicherheit und der betriebstechnischen und betriebstechnologischen Erfordernisse des Bahnbetriebes.

§ 8
Inbetriebnahme; Betriebsaufnahme

(1) Für die Inbetriebnahme neuer oder veränderter Bahnanlagen sowie Fahrzeuge ist die Genehmigung zur Inbetriebnahme durch die Staatliche Bahnaufsicht erforderlich. Für ortsfeste oder bewegliche Einrichtungen, die nach den Rechtsvorschriften der Genehmigungs-, Zulassungs-, Bauartprüfungs- oder Überwachungspflicht anderer Organe unterliegen, wird die Genehmigung zur Inbetriebnahme erst erteilt, wenn die notwendigen Prüfungen durch diese Organe (z. B. Staatliches Amt für Technische Überwachung, Staatliche Bauaufsicht) durchgeführt wurden und hierüber die Prüfungs- und Genehmigungsbescheinigungen vorliegen.

(2) Für das Betreiben der Pioniereisenbahn ist die vorherige Genehmigung für die Betriebsaufnahme der Staatlichen Bahnaufsicht erforderlich.

(3) Die Genehmigungen zur Inbetriebnahme und für die Betriebsaufnahme werden schriftlich oder elektronisch erteilt.

(4) Bei einer Unterbrechung des planmäßigen Bahnbetriebes sind

  1. bis zu drei Monaten durch den Rechtsträger,
  2. über drei Monate durch die Staatliche Bahnaufsicht

die Voraussetzungen zur Wiederaufnahme des Bahnbetriebes zu prüfen.

Abschnitt III
Bahnanlagen

§ 9
Unterbau

(1) Der Unterbau muß die vom Oberbau zu übertragenden Verkehrslasten aufnehmen und ausreichend entwässert sein.

(2) Das Unterbauplanum neuer oder erweiterter Bahnen muß so breit sein, daß die Randwegbreite mindestens 250 mm beträgt.

§ 10
Oberbau

(1) Der Oberbau muß eine Achskraft von

60 kN (6 Mp) 25 kN (2,5 Mp)

aufnehmen.

(2) Für die Herstellung und die Instandhaltung des Oberbaus gilt die Anweisung Nr. 3 zur BO P - Oberbau -.

§ 11
Spurweite

(1) Die Spurweite ist das kleinste Maß zwischen zwei sich gegenüberliegenden Fahrschienenkopfpunkten, gemessen im Bereich von

0 bis 10 mm 0 bis 8 mm

unter der Fahrschienenoberkante.

 (2) Die Grundmaße der Spurweiten betragen

600 mm 381 mm.

(3) In Gleisbogen ist die Spurweite gemäß der Anweisung Nr. 3 zur BO P - Oberbau - zu vergrößern.

(4) Die Spurweite darf als Folge des Betriebes das Maß

595 mm 379 mm

nicht unterschreiten und das Maß

620 mm    390 mm

nicht überschreiten.

§ 12
Längsneigung

(1) Die Längsneigung der Gleise darf 40 ‰ (1:25) nicht überschreiten.

(2) Bei Neubauten von Bahnen darf die Längsneigung bei allen Gleisen, auf denen Fahrzeuge abgestellt werden, nicht mehr als 1,5 ‰ (1:667) betragen. Bei Erweiterungen oder Rekonstruktionen von Gleisanlagen ist diese Neigung herzustellen.

(3) Neigungswechsel sind gemäß Anweisung Nr. 3 zur BO P - Oberbau - auszurunden.

§ 13
Bogengestaltung

(1) Für neue Trassen und bei Rekonstruktionen sind folgende Mindesthalbmesser der Gleisbogen zulässig:

30 m 25 m

Die Bogenläufigkeit der Fahrzeuge ist zu berücksichtigen.

(2) Überhöhungen, Überhöhungsrampen und Übergangsbogen sind gemäß Anweisung Nr. 3 zur BO P - Oberbau - zu gestalten.

§ 14
Gestaltung der Gleisanlage

(1) Gleisenden sind in der Regel durch Gleisendabschlüsse abzuschließen. Die Pufferbohlen sind orange zu streichen und es ist ein Gleissperrsignal Gsp 0 gemäß Signalbuch (SB) (Dienstvorschrift 301 der Deutschen Reichsbahn) aufzustellen.

(2) In Triebfahrzeughallen und Wagenhallen können Gleisendschuhe, die nicht höher als

50 mm 35 mm

über Schienenoberkante sein dürfen, angewendet werden.
Zwischen Pufferteller oder dem am weitesten herausragenden Teil des abgestellten Fahrzeuges und der Hallenwand muß ein Sicherheitsabstand von 500 mm vorhanden sein.

(3) Hinter Gleisenden dürfen sich in einem Abstand bis 5 m keine tragenden Bauteile, unter Druck oder Spannung stehende Leitungssysteme, sonstige gefährdete Anlagen, Straßen, Wege, Arbeits- und Aufenthaltsräume, Lagerräume und -plätze mit gefährlichen Stoffen und Gegenständen befinden.

(4) Mindestens auf einer Seite jeden Gleises mit Ausnahme der Streckengleise müssen trittsichere Rangiererwege vorhanden und ständig freigehalten sein. Der Rangiererweg liegt in der Regel in Höhe der Schwellenoberkante im Bereich von der Wagenumgrenzungslinie + 800 mm; von Gleismitte

1800 mm 1480 mm.

In Gleisbogen sind die Bogenzuschlagsmaße gemäß Anweisung Nr. 4 zur BO P - Lichtraumumgrenzungen - zu berücksichtigen.

§ 15
Lichtraumumgrenzung

(1) Die Lichtraumumgrenzungslinie ist die auf Gleismitte und Schienenoberkante bezogene äußere Umgrenzung, in die keine baulichen Anlagen, feste oder lagernde Einrichtungen bzw. Gegenstände hineinragen dürfen. Die Achse der Umgrenzung des lichten Raumes ist in der Mitte zwischen beiden Schienen anzunehmen (Gleismitte) und steht senkrecht zu der auf beiden Schienenköpfen gelegten Geraden. Der lichte Raum muß auch bei abgenutzten Schienen vorhanden sein. Zusätzlich zur Lichtraumumgrenzungslinie sind Seitenräume freizuhalten. Der Regellichtraum, der vorgeschriebene Bogenzuschlag und die freizuhaltenden Seitenräume sind in der Anweisung Nr. 4 zum BO P - Lichtrauumgrenzungen - festgelegt.

(2) Sofern Maste, Signale oder ähnliche Gegenstände zwischen den Gleisen aufgestellt werden, ist der Mindestabstand so zu verbreitern, daß die Lichtraumumgrenzungslinie mit den Seitenräumen und das Bogenzuschlagsmaß eingehalten werden. Am geraden Gleis sind diese festen Gegenstände mittig zwischen den Gleisen aufzustellen, sofern eine seitliche Verschiebung durch das Anlegen eines Rangiererweges nicht notwendig ist.

(3) Offenstehende Tore von Triebfahrzeug- und Wagenhallen müssen

  1. von Gleismitte nach beiden Seiten eine lichte Weite von mindestens
15001 mm 1200 mm

und

  1. über Schienenoberkante eine lichte Höhe von mindestens
3300 mm     2800 mm

haben.

§ 16
Gleisabstände

(1) Bei Neubauten und Erweiterungen ist zwischen Gleisen auf der freien Strecke ein Gleisabstand von 2600 mm + Bogenzuschlagsmaß (b) herzustellen. Die sich hieraus ergebenden Gleisabstände sind auf volle 50 mm aufzurunden. Bei Rekonstruktionen oder Instandhaltungsarbeiten bestehender Anlagen ist dieser Gleisabstand anzustreben.

(2) Bei Neubauten und Erweiterungen ist zwischen den übrigen Gleisen ein Gleisabstand von

3600 mm      3000 mm

+ Bogenzuschlagsmaß (b) herzustellen. Die sich hieraus ergebenden Gleisabstände sind auf volle 50 mm aufzurunden.

(3) Ist es erforderlich, zwischen den Gleisen betriebsnotwendige Gegenstände aufzustellen, muß der Gleisabstand mindestens 5500 mm betragen.

(4) Der Gleisabstand am Grenzzeichen muss

2600 mm + b    2000 mm + b

betragen. 

§ 17
Höhengleiche Kreuzungen mit anderen Bahnen

Höhengleiche Kreuzungen zwischen Pioniereisenbahnen und anderen Bahnen sind nicht zulässig.

§ 18
Brücken

(1) Bei Neubau von Brücken sowie für die Nachrechnung bestehender Brücken ist für die Berechnung eine Einzelachskraft
von

60 kN (6 Mp) 25 kN (2,5 MP)

und eine Meterlast von

30 kN/m (3 Mp/m) 15 kN/m (1,5 Mp/m)

verbindlich.

(2) Der Oberbau auf den Brücken ist entsprechend der Brückenkonstruktion herzustellen. Es sind Schutzschienen einzubauen, sofern keine anderen Konstruktionsteile ein Abstürzen entgleister Fahrzeuge verhindern.

(3) Alle Brücken sind mit einem Laufsteg und Schutzgeländer zu versehen. Brücken ohne durchgehendes Schotterbett sind im Gleisbereich abzudecken.

§ 19
Kilometersteine, Neigungszeiger

(1) An den Streckengleisen sind in der Regel alle 100 m Kilometersteine aufzustellen.

(2) Bei Neigungen von mehr als 10 ‰ (1:100) sind an den Gefällewechselpunkten Neigungszeiger aufzustellen.

§ 20
Einfriedungen, Näherungen von Straßen und Wegen

(1) Ist aufgrund der örtlichen Verhältnisse die Sicherheit des Bahnbetriebes nicht gewährleistet, sind die Bahnanlagen einzufrieden.

(2) Bei Parallelführung von Gleisen der Pioniereisenbahnen mit Straßen oder Wegen sind diese in der Regel durch Hochbord oder Prellsteine und bei Fußwegen gut sichtbar im Abstand von

2000 mm 1700 mm

zur Gleismitte abzugrenzen.

§ 21
Höhengleiche Kreuzungen von Gleisen
mit Straßen, Wegen oder Plätzen

(1) Höhengleiche Kreuzungen von Gleisen der Pioniereisenbahnen mit Fernverkehrs- und Bezirksstraßen sind nicht gestattet.

(2) Das Anlegen von höhengleichen Kreuzungen bedarf der Zustimmung der Staatlichen Bahnaufsicht, bei Kreuzungen mit öffentlichen Straßen auch des Rates des Kreises, des Volkspolizeikreisamtes und des Rechtsträgers der Straße.

(3) Höhengleiche Kreuzungen sind stets als Bahnübergänge gemäß der Verordnung vom 26. Mai 1977 über das Verhalten im Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Ordnung - StVO -) (GB1. I Nr. 20 S. 257) zu kennzeichnen.

(4) Auf höhengleichen Kreuzungen hat der Schienenverkehr Vorrang vor dem übrigen Verkehr.

(5) Für die Größe der Sichtflächen und den Standort der Warnkreuze an Bahnübergängen ist TGL 24337/01 bis /04 anzuwenden. Bei Fußwegen wird ein Abstand des Warnkreuzes von 3000 mm von Gleismitte zugelassen. Lassen sich die erforderlichen Sichtflächen nicht herstellen, ist die Sicherheit an den Bahnübergängen durch geeignete Maßnahmen herzustellen.

(6) Bahnübergänge sind entsprechend ihrer verkehrlichen Bedeutung zu sichern. Über die Art der Sicherung entscheidet die Staatliche Bahnaufsicht, bei öffentlichen Straßen im Einvernehmen mit der Deutschen Volkopolizei.

(7) Bahnübergänge sind entsprechend den auftretenden Verkehrslasten zu befestigen.

(8) Für das Befahren der Bahnübergänge gilt die Anweisung Nr. 5 zur BO P - Bahnübergänge -.

§ 22
Bahnsteige

(1) Die Bahnsteiglängen müssen den längsten an den Bahnsteigen haltenden Zügen entsprechen. Die unbebaute Bahnsteigbreite muß bei Neubauten mindestens 3000 mm betragen.

(2) Die Bahnsteighöhe muß den eingesetzten Fahrzeugen entsprechen.

(3) Die Außenkante fester Gegenstände (Maste, Stützen u. dgl.) auf Bahnsteigen müssen bis zur Höhe von

2730 mm 2150 mm

über Schienenoberkante

= 2300 mm = 2000 mm

von der Mitte des Gleises entfernt sein.

§ 23
Namen von Bahnhöfen und Haltepunkten, Uhren

(1) Auf den Bahnhöfen und Haltepunkten sind deren Namen für die Reisenden gut sichtbar anzubringen.

(2) In der Regel ist jeder Bahnhof mit einer für die Reisenden sichtbaren Uhr auszustatten.

§ 24
Arbeitsgruben

Die Ausführung und die Abmessung der Arbeitsgruben hat nach TGL 7461 zu erfolgen. Ist nach den Grundsätzen der TGL 7461 zu gestalten.

§ 25
Sicherungsanlagen

(1) Sicherungsanlagen sind vorzusehen, soweit es die Sicherheit der Betriebsführung erfordert.

(2) Für die sicherungstechnische Ausgestaltung der Pioniereisenbahnen und für die Prüfung und Instandhaltung der Sicherungsanlagen gilt Anweisung Nr. 6 zur BO P - Sicherungs- und Fernmeldeanlagen -.

§ 26
Fernmeldeanlagen

(1) Zur Übermittlung dienstlicher Aufträge, Meldungen und Informationen sind Fernmeldeanlagen für Pioniereisenbahnen vorzusehen.

(2) Benachbarte Zugmeldestellen sind durch Fernsprecher miteinander zu verbinden. Dazwischenliegende Zugfolgestellen, Schrankenposten, Signalfernsprecher und sonstige Betriebsstellen sind an die Fernsprechleitung anzuschließen. Mindestens eine Zugmeldestelle ist zusätzlich mit einem Fernsprecher des öffentlichen Netzes auszurüsten.

(3) Für die Ausgestaltung der Pioniereisenbahnen mit Fernmeldeanlagen und die Prüfung und Instandhaltung der Fernmeldeanlagen gilt die Anweisung Nr. 6 zur BO P - Sicherungs- und Fernmeldeanlagen -.

§ 27
Maschinentechnische Anlagen

Die maschinentechnischen Anlagen müssen nach den entsprechenden Rechtsvorschriften bzw. den Vorschriften der Hersteller errichtet, betrieben und instandgehalten werden.

§ 28
Elektrotechnische Anlagen

(1) Die elektrotechnischen Anlagen müssen nach den entsprechenden Rechtsvorschriften bzw. den Vorschriften der Hersteller errichtet, betrieben und instandgehaltan werden.

(2) Für die Errichtung von Beleuchtungsanlagen gilt TGL 200-0617/02 bis /06 und /09.

(3) Für die Herstellung, Prüfung und Instandhaltung elektrotechnischer Anlagen gilt die Anweisung Nr. 7 zur BO P - Elektrotechnische Anlagen -.

§ 29
Prüfung der Bahnanlagen

(1) Alle Bahnanlagen sind im 1. Halbjahr zu prüfen. Für die Durchführung der Prüfung ist der Leiter der Pioniereisenbahn verantwortlich. Die Ergebnisse sind in Prüfungsbüchern nachzuweisen.

(2) Das Ergebnis der Prüfung vor der Wiederaufnahme des Betriebes gemäß § 8 Absatz 4 ist in einer Niederschrift oder elektronisch festzuhalten und der staatlichen Bahnaufsicht zuzuleiten.

(3) An Brücken sind alle sechs Jahre Hauptprüfungen und alle drei Jahre Nebenprüfungen durchzuführen. Für Art, Umfang und Nachweis der Prüfungen gilt TGL 28066/01 und /02. Die Prüfung der Brücken ist von einem Brückenprüfingenieur durchzuführen.

(4) Höhengleiche Kreuzungen von Gleisen mit Straßen, Wegen oder Plätzen sind jährlich in den Monaten Mai/Juni besonders zu prüfen. Insbesondere ist hierbei auf die Sichtflächen gemäß TGL 24337/01 bis /04 und den Zustand der Signale zu achten. Bei Bahnübergängen mit öffentlichen Straßen ist die Deutsche Volkspolizei zu beteiligen. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

(5) Die Gleisanlagen sind zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Zustandes bei

  1. täglichem Betrieb    3 mal wöchentlich
  2. Wochenendbetrieb 1 mal wöchentlich

zu begehen. Die Ergebnisse sind in einem Dienstbuch nachzuweisen.

Abschnitt IV
Fahrzeuge

§ 30
Einteilung und Beschaffenheit der Fahrzeuge

(1) Fahrzeuge werden betriebsdienstlich und entsprechend ihrer Zweckbestimmung nach Regel- und Nebenfahrzeugen unterschieden. Die Regelfahrzeuge müssen den Bestimmungen dieses Abschnittes entpsrechen. Nebenfahrzeuge brauchen diesen Bestimmungen nur soweit zu entsprechen, wie es für den Zweck, dem sie dienen sollen, und für die betriebsdienstliche Behandlung erforderlich ist.

(2) Alle Fahrzeuge müssen so gebaut und instandgehalten werden, daß sie mit der vorgesehenen Fahrzeuggeschwindigkeit ohne Gefahr bewegt werden können.

§ 31
Begrenzung der Fahrzeuge

(1) Für die Begrenzung der Fahrzeuge gilt die Anweisung Nr. 8 zur BO P - Begrenzung der Fahrzeuge - in Verbindung mit den nachstehenden Festlegungen.

(2) Die zulässigen Breitenmaße müssen soweit eingeschränkt werden, daß bei ungünstiger Stellung der Fahrzeuge im Gleisbogen

  • bis zur Höhe von  < 500 mm über Schienenoberkante ein Abstand von=130 mm
  • in einer Höhe von > 500 mm über Schienenoberkante ein Abstand von=200 mm

zwischen Fahrzeug und erweitertem Regellichtraum verbleibt.

(3) Bremsklötze, Sandstreurohre und Bahnräumer sowie die unabgefederten Teile der Fahrzeuge dürfen bis auf

65 mm 40 mm

über Schienenoberkante herabreichen.

(4) Die Ketten der Notkupplungen sind bei Nichtbenutzung so festzulegen, daß die untere Begrenzung der Fahrzeuge nicht überschritten wird.

(5) Alle bruchgefährdeten Teile der Fahrzeuge, bei deren Herabfallen Betriebsgefahren entstehen können, müssen durch Fangeinrichtungen gesichert sein.

§ 32
Achsfahrmasse, Fahrzeugmasse je Längeneinheit

Die Achsfahrmasse darf bei stillstehenden Fahrzeugen bis

6 t 2,5 t

die Fahrzeugmasse je Längeneinheit bis

3 t/m 1,5 t/m

betragen.

§ 33
Achsstand und Bogenlauf

(1) Achs- und Drehzahpfenabstand müssen stabile Fahrzeugführung und ruhigen Fahrzeuglauf gewährleisten.

(2) Fahrzeuge müssen so konstruiert sein, daß Gleisbogen mit Halbmessern von

25 m 20 m

im Zugverband noch gefahrlos durchfahren werden können.

§ 34
Radsätze

(1) An den Radsätzen müssen im neuen und abgenutzten Zustand die in der Anweisung Nr. 9 zur BO P - Radsätze - festgelegten Maße eingehalten werden. Ausgenommen hiervon sind die im Absatz 4 genannten Radsätze.

(2) Die Räder eines Radsatzes müssen mit der Achse fest verbunden sein.

(3) Radprofile müssen gemäß TGL 6080/02 hergestellt werden. Davon abweichende Radprofile sind mit Genehmigung der Staatlichen Bahnaufsicht zulässig, wenn die sichere Fahrzeugführung nachgewiesen wird, sowie zwischen Spurkranz und Schiene kein Zwängen eintritt.

(4) Sind in einem Rahmen drei oder mehr Radsätze gelagert, können die Spurkränze unverschiebbarer Zwischenradsätze weggelassen werden, wenn diese, bezogen auf den kleinsten zu befahrenden Gleisbogen, eine genügende Auflage auf den Schienen haben. Spurkränze nicht führender Radsätze dürfen geschwächt werden.

§ 35
Federn, Zug- und Stoßeinrichtungen

(1) Fahrzeuge müssen abgefedert sein. Die Entgleisungssicherheit darf durch die Federung nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die Federung muß auch unter den betrieblichen Belastungen bei Einhaltung ihres Arbeitsbereiches wirksam sein.

(3) Bei Nebenfahrzeugen mit einer Fahrzeuggeschwindigkeit bis 10 km/h kann die Federung entfallen.

(4) Fahrzeuge müssen an beiden Stirnseiten eine Zug- und Stoßeinrichtung haben.

(5) Zug- und Stoßeinrichtungen sind als selbsttätige oder nicht selbsttätige federnde Mittelpufferkupplungen auszuführen.

(6) Die Konstruktionshöhe der Kupplungsmittellinie über Schienenoberkante muß bei unbelastetem Fahrzeug

570 mm 315 mm

betragen.

(7) Mittelpufferkupplungen müssen alle im Betrieb auftretenden Zug- und Druckbeanspruchungen aufnehmen sowie alle im Betrieb entstehenden Höhenunterschiede ausgleichen können und eine unbeabsichtigte gegenseitige Berührung der gekuppelten Fahrzeuge verhindern.

(8) Selbsttätige Mittelpufferkupplungen müssen den Zustand des einwandfrei erfolgten Kuppelns erkennen lassen.

(9) Alle Personenwagen sind mit dem Triebfahrzeug und auch untereinander zusätzlich mit Notkupplungen (Ketten) auf beiden Fahrzeugseiten zu verbinden, sofern der Zug nicht mit einer selbsttätig wirkenden durchgehenden Druckluftbremse gebremst wird.

(10) Unbenutzte Mittelpufferkupplungen sind so festzulegen, daß sie seitlich nicht über die Fahrzeugbegrenzung hinaus ausschwenken können.

§ 36
Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Fahrzeuge

An den Stirnseiten der Fahrzeuge muß auf jeder Seite der Zug- und Stoßeinrichtung für das Kuppeln ein freier Raum von=200 mm, gemessen von der Kupplungsebene bis zu den am weitesten vorstehenden Teilen der Fahrzeugstirnseite, vorhanden sein.

§ 37
Bremsen

(1) Triebfahrzeuge müssen mit einer sicher wirkenden, in der Bremsstellung festlegbaren Hand- oder Fußbremse ausgerüstet sein.

(2) Neu zu bauende Triebfahrzeuge müssen außerdem eine selbsttätig wirkende durchgehende Druckluftbremse, eine Zusatzbremse und eine Notbremseinrichtung haben.

(3) Die Bremseinrichtung der Wagen muß der des Triebfahrzeuges entsprechen. Wagen sind mit einer selbsttätig wirkenden durchgehenden Druckluftbremse oder mit einer Handbremse auszurüsten.

(4) Lassen die betriebsdienstlichen Bestimmungen im Ausnahmefall die Mitnahme ungebremster Wagen zu, müssen diese bei druckluftgebremsten Zügen mit einer Hauptluftleitung ausgerüstet sein.

(5) Wagen druckluftgebremster Züge sind mit einer Notbremseinrichtung auszurüsten.

(6) Wagen handgebremster Züge müssen mit einer durchgehenden Notsignaleinrichtung ausgerüstet sein.

(7) Bei der Berechnung und konstruktiven Gestaltung der Bremsen ist bei selbsttätig wirkenden Druckluftbremsen ein Hauptluftleitungsdruck von 0,4 MPa (4 kp/cm²) und bei Handbremsen eine Bedienkraft von 150 N (15 kp) zugrunde zu legen. Die Abbremsung der Fahrzeugmasse darf 80 % nicht überschreiten.

(8) Nebenfahrzeuge sind entsprechend den örtlichen Bedingungen nach den Festlegungen des Rechtsträgers der Pioniereisenbahn mit Bremseinrichtungen auszurüsten.

(9) Die Ausrüstung der Fahrzeuge mit anderen Bremsbauarten bedarf der Genehmigung der Staatlichen Bahnaufsicht.

§ 38
Dampfkessel und Druckgefäße der Fahrzeuge

(1) Für die Genehmigung, Herstellung, Ausrüstung, Inbetriebnahme und Untersuchung von Dampfkesseln und Druckgefäßen an Fahrzeugen sind die speziellen Rechtsvorschriften zu beachten.

(2) Dampfkessel und Druckgefäße dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die in den dafür geltenden Rechtsvorschriften festgelegten Prüfungen ohne Beanstandungen durchgeführt wurden.

§ 39
Anschriften

Die Fahrzeuge sind mit Anschriften gemäß Anweisung Nr. 10 zur BO P - Anschriften - zu versehen.

§ 40
Ausrüstung der Triebfahrzeuge

(1) Triebfahrzeuge müssen mit einer Einrichtung zum Geben einwandfrei hörbarer Signale ausgerüstet sein.

(2) Mit Bahnräumern sind

  1. Dampflokomotiven mit Tender an der Lokomotive vorn und am Tender hinten;
  2. alle übrigen Triebfahrzeuge vorn und hinten

auszurüsten.

(3) Triebfahrzeuge müssen Einrichtungen zum Führen des Spitzen- und Schlußsignals und zum Beleuchten des Triebfahrzeugführerraumes haben.

(4) An Triebfahrzeugen müssen Halterungen für Bremskupplungen, elektrische Kabelverbindungen und soweit erforderlich, für Notkuppelketten vorhanden sein.

(5) Triebfahrzeuge müssen mit einer sicher wirkenden Sandstreueinrichtung ausgerüstet sein.

(6) Triebfahrzeuge müssen Einrichtungen haben, die das Austreten von Schadstoffen (Öle, Fette, Kraftstoffe u.ä.) verhindern.

(7) Dampflokomotiven, auf denen feste Brennstoffe verfeuert werden, müssen mit verschließbaren Aschekästen und mit Funkenfängern ausgerüstet sein.

(8) Der Arbeitsplatz des Triebfahrzeugführers ist so zu gestalten, daß der Triebfahrzeugführer

  1. einen körpergerechten und gepolsterten Sitz hat,
  2. den Zug sicher fahren kann,
  3. gegen Blendung und Spiegelung von innen und außen geschützt ist,
  4. ein ausreichendes Sichtfeld hat,
  5. den Zug während des Haltens und der Fahrt mittels Einrichtungen beobachten kann,
  6. im Gefahrenfall seinen Platz schnell verlassen kann,
  7. die Bedienungselemente vom Sitz aus betätigen kann,
  8. die Kontrollelemente optimal erkennen kann.

Ein Beifahrersitz ist nach Möglichkeit vorzusehen. Die Einrichtung zum Geben hörbarer Signale, die Hand- oder Fußbremse bzw. die Notbremseinrichtung muß zusätzlich vom Beifahrersitz aus betätigt werden können.

(9) Die Stirn- und Seitenscheiben des Triebfahrzeugführerraumes müssen eine verzerrungsfreie Durchsicht gewähren und Einrichtungen haben, mit denen durch Witterungsunbilden entstandene Sichtbehinderungen beseitigt werden können. Glasscheiben müssen aus gekennzeichnetem Sicherheitsglas bestehen.

(10) Triebfahrzeuge, die handgebremste Züge befördern, müssen mit einer zur Notsignaleinrichtung gehörenden Warnglocke ausgerüstet sein.

(11) Als ständiges Zubehör sind

  1. Hand-Feuerlöscher
  2. Verbandskasten entsprechend der Arbeitsschutzanordnung 20/1 vom 4. August 1969
    - Erste Hilfe bei Unfällen und Erkrankungen von Werktätigen im Betrieb - (Sonderdruck Nr. 636 des Gesetzblattes)

mitzuführen.

(12) Weitere Ausrüstungen können von der Staatlichen Bahnaufsicht gefordert bzw. zugelassen werden.

§ 41
Ausrüstung der Wagen

(1) Wagen müssen mit Signalstützen ausgerüstet sein.

(2) An den Wagen müssen Halterungen für Bremskupplungen, elektrische Kabelverbindungen und, soweit erforderlich, für Notkuppelketten vorhanden sein.

(3) Personenwagen müssen eine sichere Personenbeförderung gewährleisten und folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Ein- und Ausstiege müssen Türen, mindestens jedoch eine Abschlußeinrichtung (Ketten u. dgl.) haben;
  2. Schiebetüren müssen sich in den Endstellungen selbst halten bzw. einrasten;
  3. Schlagtüren sind nur bei Plattformeinstiegen zugelassen;
  4. Bei Trittstufen darf die Höhe der ersten Trittetufe bei unbelastetem Fahrzeug 360 mm über Schienenoberkante, die Stufenhöhe weiterer Trittstufen 300 mm nicht überschreiten. Die Tiefe der Trittstufen muß mindestens 280 mm betragen;
  5. Im Bereich der Ein- und Ausstiege müssen geeignete Handgriffe oder Haltestangen vorhanden sein;
  6. Es sind nur Sitzplätze vorzusehen;
  7. Fensterscheiben müssen aus gekennzeichnetem Sicherheitsglas bestehen;
  8. Bei Erfordernis sind Einrichtungen für Heizung und Beleuchtung des Wageninneren vorzusehen.

(4) Weitere Ausrüstungen können von der Staatlichen Bahnaufsicht gefordert bzw. zugelassen werden.

§ 42
Instandhaltung der Fahrzeuge

(1) Der Rechtsträger der Pioniereisenbahn hat die Fahrzeuge gemäß Anweisung Nr. 11 zur BO P - Instandhaltung der Fahrzeuge - planmäßig vorbeugend instandzuhalten.

(2) Die Fahrzeuge sind in regelmäßigen Zeitabständen zu untersuchen. Die Fristen für die Untersuchung (Hauptinstandsetzung) hat der Rechtsträger der Pioniereisenbahn unter Beachtung der Belange der Betriebssicherheit festzulegen. Dabei darf die Frist für die Untersuchung (Hauptinstandsetzung)

  1. für Dampflokomotiven von neun Jahren,
  2. für alle übrigen Fahrzeuge von acht Jahren

nicht überschritten werden.

(3) Die Bremseinrichtungen der Fahrzeuge sind gemäß Anweisung Nr. 12 zur BO P
- Instandhaltung der Bremsen - instandzuhalten.

(4) Für die Untersuchung der überwachungspflichtigen Anlagen gelten die speziellen Rechtsvorschriften.

(5) Die Fristen für die Untersuchungen rechnen vom Tage der Abnahme bis zur Außerbetriebnahme für die nächste Untersuchung.

(6) Die Untersuchungsfristen gemäß Absatz 2 dürfen, sofern es die Betriebssicherheit zuläßt, mit Zustimmung der Staatlichen Bahnaufsicht verlängert werden. Hierbei sind die Untersuchungsfristen für überwachungspflichtige Anlagen zu beachten. Verlängerungen der Untersuchungsfristen sind unter Beifügung der technischen Unterlagen und eines Überprüfungsbefundes bei der Staatlichen Bahnaufsicht zu beantragen.

(7) Untersuchungen an Triebfahrzeugen und Wagen dürfen Werkstätten der Deutschen Reichsbahn und von der Staatlichen Bahnaufsicht besonders zugelassene Betriebe ausführen. Teilinstandsetzungen können unter Berücksichtigung werkstattmäßiger Voraussetzungen bei den Pioniereisenbahnen durchgeführt werden.

(8) Über jede Untersuchung hat der Ausführende eine Untersuchungsbescheinigung mit Angabe der ausgeführten Arbeiten auszustellen und zu unterschreiben oder elektronisch bereitzustellen.

(9) Für jedes Fahrzeug sind Unterlagen zu führen, aus denen die technischen Daten hervorgehen müssen. Die Genehmigungs- und bahnaufsichtlichen Prüfungsunterlagen, die Genehmigung zur Inbetriebnahme und alle Untersuchungsbescheinigungen sind diesen Unterlagen beizufügen. Die Prüfungsbücher der überwachungspflichtigen Anlagen sind Bestandteile dieser Unterlagen.

Abschnitt V
Bahnbetriebsdienst

§ 43
Allgemeines

(1) Für den Bahnbetriebsdienst gelten neben den Bestimmungen dieses Abschnitts:

  1. die Dienstvorschrift für die Ermittlung der arbeits- und verkehrsmedizinischen Tauglichkeit für die Beschäftigten im Verkehrswesen der Deutschen Demokratischen Republik;
  2. das Signalbuch (SB) (Dienstvorschrift 301 der Deutschen Reichsbahn).

(2) Der Bahnbetriebsdienst ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, nach den Grundsätzen der Fahrdienstvorschriften (FV) (Dienstvorschrift 408 der Deutschen Reichsbahn) zu führen.

(3) Sofern das Betreiben der Pioniereisenbahn das Anwenden weiterer Dienstvorschriften der Deutschen Reichsbahn erfordert, sind in der Dienstordnung besondere Festlegungen zu treffen. Das Anwenden dieser Dienstvorschriften beschränkt sich auf den sachlichen Inhalt der Bestimmungen.

§ 44
Leitung, Organisation, Durchführung
und Überwachung des Bahnbetriebsdienstes

(1) Für die Leitung, Planung, Organisation, Durchführung und Überwachung des Bahnbetriebsdienstes ist der Leiter der Pioniereisenbahn verantwortlich.

(2) Die Aufgaben des Leiters der Pioniereisenbahn sind in der Anweisung Nr. 13 zur BO P - Aufgaben des Leiters -, die Aufgaben des Leiters des Bahnhofs in der Anweisung Nr. 14 zur BOP - Aufgaben des Leiters des Bahnhofs - und die des Triebfahrzeugführers in der Anweisung Nr. 15 zur BOP - Aufgaben des Triebfahrzeugführers - enthalten.

(3) Der Bahnbetriebsdienst darf nur aufgenommen bzw. fortgeführt werden, wenn die für seine sichere Durchführung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(4) Die für die Führung des Bahnbetriebsdienstes auf den Triebfahrzeugen, Nebenfahrzeugen und Dienstposten erforderliche Ausrüstung mit Vorschriften, Geräten und Signalmitteln ist in der Dienstordnung festzulegen.

(5) Beim Leiter der Pioniereisenbahn muß ein maßstabsgerechter Lageplan der Pioniereisenbahn vorhanden sein.

§ 45
Bahnbetriebsangehörige

(1) Bahnbetriebsangehörige sind Betriebseisenbahner und Pioniereisenbahner, denen festumrissene Aufgaben im Bahnbetriebsdienst nach den dafür erlassenen Vorschriften übertragen sind. Ihr Verantwortungsbereich ist in der Dienstordnung zu regeln.

(2) Die Bahnbetriebsangehörigen sind verpflichtet, die für den Bahnbetriebsdienst sowie den Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz erlassenen Vorschriften gewissenhaft zu beachten. Sie müssen sich bewußt sein, daß Ordnung, Disziplin und Sicherheit sowie Pünktlichkeit oberstes Gebot ihres Handelns sein müssen, damit Leben und Gesundheit der Bürger geschützt und Schäden am gesellschaftlichen und persönlichen Eigentum sowie andere Nachteile für die Gesellschaft vermieden werden.

(3) Die Gewährleistung von Sicherheit und Planmäßigkeit des Bahnbetriebedienstes hat Vorrang vor allen anderen Arbeiten, die einem Bahnbetriebsangehörigen noch übertragen sind.

(4) Betriebseisenbahner müssen mindestens 18 Jahre alt, zuverlässig, tauglich, ausgebildet, vor ihrem Einsatz eisenbahnfachlich geprüft und für ihre Tätigkeit eingewiesen sein. Folgende Dienstposten sind mit Betriebseisenbahnern zu besetzen:

  1. Leiter der Pioniereisenbahn und sein bzw. seine Vertreter;
  2. Leiter des Bahnhofs;
  3. Triebfahrzeugführer;
  4. Rangierleiter;

(5) Pioniereisenbahner können Kinder und Jugendliche des 4. bis 12. Schuljahres und Lehrlinge bis zum 18. Lebensjahr werden. Sie müssen tauglich, ausgebildet, geprüft und für ihre Tätigkeit eingewiesen sein. Pioniereisenbahner dürfen nur unter Kontrolle eines verantwortlichen Betriebseisenbahners im Bahnbetriebsdienst tätig sein.

(6) Für die Ausbildung, Prüfung und Einweisung der Bahnbetriebsangehörigen sowie die hierüber zu führenden Nachweise gilt die Anweisung Nr. 16 zur BO P - Ausbildung, Prüfung und Einweisung

(7) Alle Bahnbetriebsangehörigen sind gemäß Anweisung Nr. 17 zur BO P - Dienstunterricht - zu belehren.

(8) Die Bahnbetriebsangehörigen sind jährlich nach der Anweisung Nr. 18 zur BO P - Personalprüfungen - zu prüfen.

§ 46
Rangierdienst

Für den Rangierdienst gilt die Anweisung Nr. 19 zur BO P - Rangierdienst -.

§ 47
Bilden der Züge

Für das Bilden der Züge und das Durchführen von Bremsproben gilt die Anweisung Nr. 20 zur BO P - Bilden der Züge -.

§ 48
Zugfahrdienst

(1) Züge sind grundsätzlich durch Zugbegleitpersonal zu besetzen.

(2) Zur Durchführung und Überwachung der Zugfahrten sind Fahrpläne aufzustellen. Die Abfahrtszeiten der Züge sind durch Aushang bekanntzugeben.

(3) Die Höchstgeschwindigkeit darf bei Zugfahrten 20 km/h nicht überschreiten.

(4) Weitere Bestimmungen für den Zugfahrdienst enthält die Anweisung Nr. 21 zur BO P - Zugfahrdienst-.

§ 49
Fahrten mit Nebenfahrzeugen

Fahrten mit Nebenfahrzeugen sind in der Dienstordnung zu regeln.

§ 50
Unfälle

(1) Durch den Leiter der Pioniereisenbahn sind Vorkehrungen zu treffen, um bei Unfällen schnell und umfassend Hilfe gewährleisten zu können. Hierzu erforderliche Festlegungen sind im Unfallmeldeplan und in der Dienstordnung zu treffen.

(2) Für das Verhalten an der Unfallstelle sowie für das Melden, Untersuchen, Berichten, Auswerten und statistische Erfassen der Ereignisse gilt die Anweisung Nr. 22 zur BO P - Unfälle -.

(3) Fahrzeuge, deren Betriebs- oder Verkehrssicherheit beeinträchtigt ist, sowie entgleiste Fahrzeuge sind von Fahrgästen zu räumen und vor ihrem Wiedereinsatz technisch zu überprüfen.

Abschnitt VI
Schlußbestimmungen

§ 51
Übergangsbestimmungen

(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung erteilten Ausnahmegenehmigungen werden mit Ablauf des 31. Dezember 1980 ungültig.

(2) Abweichungen von dieser Ordnung und den dazugehörigen Anweisungen sind bis zum 31. März 1981 zu beseitigen. Abweichungen, die die Sicherheit nicht gewährleisten und nicht vorübergehend durch betriebliche Maßnahmen abgesichert werden können, sind unverzüglich zu beseitigen.

(3) Abweichungen von dieser Ordnung und den dazugehörigen Anweisungen, die bis zum 31. März 1981 nicht beseitigt werden können, sind durch den Rechtsträger der Pioniereisenbahn in einem Nachweis zu erfassen. Für die Beseitigung dieser Abweichungen ist durch den Rechtsträger der Pioniereisenbahn ein Maßnahmeplan zu erarbeiten, der Bestandteil seines Leitungsdokumentes sein muß. Dieser Maßnahmeplan hat zu beinhalten:

  1. Art der Abweichung zu § ... bzw. Anweisung Nr. ...;
  2. Termin für die Veränderung bzw. Begründung für die Beibehaltung der Abweichung;
  3. Festlegung der Verantwortung für die Realisierung;
  4. Festlegung von Maßnahmen zur Gewährleistung von Disziplin, Ordnung und Sicherheit bis zur Beseitigung der Abweichung. Der Maßnahmeplan ist der Staatlichen Bahnaufsicht bis zum 30. Juni 1980 zur Bestätigung vorzulegen.

§ 52
Ausnahmegenehmigungen

Wenn aus zwingenden volkswirtschaftlichen Gründen beim Bau und Betrieb von Bahnanlagen und Fahrzeugen von dieser Ordnung und den dazugehörigen Anweisungen abgewichen werden muß, ist hierfür vom Rechtsträger der Pioniereisenbahn mit eingehender Begründung bei der Staatlichen Bahnaufsicht eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Die Antragsunterlagen sind in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Dem Antrag sind die Zustimmungen oder Genehmigungen aller zu beteiligenden Organe und Institutionen bzw. eine Bestätigung des Vorliegens dieser Zustimmungen oder Genehmigungen oder der durchgeführten Abstimmungen beizufügen.

§ 53
Zuständigkeit anderer Organe

Mit der Erteilung von Zustimmungen oder Genehmigungen durch die Staatliche Bahnaufsicht wird die Pflicht des Rechtsträgers der Pioniereisenbahn zur Einholung von Zustimmungen und Genehmigungen anderer Organe auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften nicht berührt.

§ 54
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.
Berlin, den 15. Februar 1979

Der Minister für Verkehrswesen

Arndt

 

Anhang I

Begriffsbestimmungen

1. Bahnanlagen sind alle zum Bau und Betrieb einer Bahn erforderlichen ortsfesten Anlagen und Einrichtungen. Sie werden unterschieden nach

  • Bahnanlagen der Bahnhöfe,
  • Bahnanlagen der freien Strecke und
  • sonstigen Bahnanlagen.

2. Bahnbetriebsdienst ist das Bewegen von Schienenfahrzeugen mit allen damit im Zusammenhang stehenden vorbereitenden und abschließenden Maßnahmen.

3. Bahnhöfe sind Bahnanlagen mit mindestens einer Weiche, wo Züge beginnen, enden, kreuzen, überholen oder mit Gleiswechsel wenden dürfen. Die Grenze zwischen dem Bahnhof und der freien Strecke wird durch Einfahrsignale oder Einfahrweichen gebildet.

4. Bahnübergänge sind mit Warnkreuzen gemäß Anlage 2 Bild 130 der Verordnung vom 26. Mai 1977 über das Verhalten im Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Ordnung - StVO -) (GB1. I Nr. 20 S. 257) gekennzeichnete Kreuzungen einer Straße mit einem Schienenweg in einer Ebene.

5. Betreiben einer Bahn ist das Führen des Bahnbetriebes während einer zeitlich festgelegten Betriebsperiode.

6. Betreiber ist der vom Rechtsträger der Pioniereisenbahn mit der Führung des Bahnbetriebes Beauftragte.

7. Betriebsart ist die Art der Zugförderung (Traktionsart) unter Beachtung der Führung des Betriebsdienstes.

8. Betriebsperiode ist der Zeitabschnitt, in dem der Betrieb einer Pioniereisenbahn bei nicht ganzjährigem Betrieb durchgeführt wird.

9. Betriebszeit ist die bei unterbrochenem Dienst im Dienstplan ausgewiesene Dienstzeit, während der die Betriebsstelle besetzt sein muß.

10. Elektrotechnische Anlage ist eine funktionelle Einheit aus elektrotechnischen Betriebsmitteln zum Erzeugen, Übertragen, Verteilen oder Anwenden von Elektroenergie, installiert als stationäre Anlage, ausgenommen Fernmelde-, Fernbeobachtungs- und Bahnsicherungsanlagen.

11. Fahrzeuge im Sinne dieser Ordnung sind Schienenfahrzeuge. Sie werden entsprechend ihrer Zweckbestimung nach Regel- und Nebenfahrzeugen unterschieden.

11.1 Zu den Regelfahrzeugen gehören die zur Beförderung von Personen und Gütern dienenden Wagen und die Triebfahrzeuge. Wagen werden eingeteilt in:

  • Personenwagen,
  • Güterwagen.

Triebfahrzeuge sind Schienenfahrzeuge mit eigenem Kraftantrieb zur Fortbewegung. Sie werden eingeteilt in:

  • Dieseltriebfahrzeuge,
  • Elektrospeichertriebfahrzeuge,
  • Dampflokomotiven.

11.1 Nebenfahrzeuge sind alle übrigen auf Gleisen einsetzbaren Schienenfahrzeuge.

12. Fahrzeuggeschwindigkeit ist die Geschwindigkeit, die ein Fahrzeug aufgrund seiner technischen Beschaffenheit höchstens erreichen darf.

13. Fernmeldeanlage ist eine technische Einrichtung, die Informationen von Menschen oder Maschinen in elektrische Signale umwandelt, über Verbindungen überträgt und nach Rückwandlung den Menschen oder Maschinen zur Auswertung zur Verfügung stellt. Zu den Fernmeldeanlagen gehören im wesentlichen Fernsprechanlagen, Meldeanlagen oder Lautsprecheranlagen.

14. Freie Strecke umfaßt die zwischen den Einfahrsignalen und, wo diese fehlen, zwischen den Einfahrweichen der Bahnhöfe gelegenen Bahnanlagen.

15. Höhengleiche Kreuzungen sind Kreuzungen von Gleisen mit Straßen, Wegen oder Plätzen in gleicher Ebene. Sie können gemäß der Verordnung vom 22. August 1974 über die öffentlichen Straßen - Straßenverordnung - (GB1. 1 Nr. 57 S. 515)

  • der öffentlichen Nutzung,
  • der betrieblich-öffentlichen Nutzung,
  • der nichtöffentlichen Nutzung

für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr dienen.

16. Instandhaltung ist ein Prozeß, der technisch-organisatorische Maßnahmen (Überwachung, Kontrolle, Pflege, Wartung, Instandsetzung) zur Erhaltung oder Wiederherstellung des funktions- und betriebssicheren Zustandes einer technischen Anlage während ihrer Nutzungsdauer umfaßt.

17. Maschinentechnische Anlage ist eine funktionelle Einheit aus Maschinenelementen zur Erzeugung, Wandlung und Übertragung von Kräften bzw. Drehmomenten, die dem Betrieb oder der Unterhaltung von Schienenfahrzeugen dient.

18. Pioniereisenbahnen sind für die Beförderung von Personen, insbesondere von Kindern; eingerichtete öffentliche Eisenbahnen, die als sozialistische Einrichtungen der außerunterrichtlichen Bildung und Erziehung von Thälmannpionieren und Mitgliedern der Freien Deutschen Jugend dienen. Sie haben die Aufgabe, in einer sinnvollen Freizeitgestaltung für den Beruf des Eisenbahners Verständnis und Interesse zu wecken und berufsorientierend zu wirken.

19. Rangierabteilung ist die beim Rangieren zu bewegende Einheit, die aus einem oder mehreren Fahrzeugen bestehen kann.

20. Rangierdienst ist das Bewegen von Regel- und Nebenfahrzeugen, mit Ausnahme der Zugfahrten, einschließlich der vorbereitenden und abschließenden Tätigkeiten.

21. Rangierfahrten sind bewegte Rangierabteilungen.

22. Sicherungsanlagen sind technische Einrichtungen zur Gewährleistung einer sicheren Durchführung von Zug- und Rangierfahrten auf richtig eingestellten und gesicherten Fahrwegen innerhalb des Bahnhofs und auf der freien Strecke. Zu den Sicherungsanlagen gehören im wesentlichen Signalanlagen, Stellwerks- und Blockanlagen, Fernsteueranlagen und Wegübergangssicherungsanlagen.

23. Züge sind die aus mehreren Regelfahrzeugen bestehenden Einheiten sowie einzeln fahrende Triebfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden und auf die freie Strecke übergehen. Züge müssen durch die vorgeschriebenen Signale gekennzeichnet sein.

24. Zugfahrten sind Fahrten eines Zuges auf der freien Strecke sowie die Ein-, Aus- und Durchfahrten auf einem Bahnhof.

Anhang II

Verzeichnis der in dieser Ordnung und den dazugehörigen Anweisungen aufgeführten Standards

TGL 6080/02 Schienenfahrzeuge; Radprofile; Breiten bis 125 mm, Rillengruppe 1 bis 3
TGL 6081/02 Schienenfahrzeuge; Radreifen; Breiten bis 125 mm, Fertigmaße
TGL 6082 Schienenfahrzeuge; Sprengringnut, Ansatz, Grenzmaßrille für Radreifen und Vollräder
TGL 7461 Arbeitsgruben für Fahrzeuge, bautechnische und brandschutztechnische Forderungen
TGL 24337/01 Sichtverhältnisse an Wegübergängen; Begriffe;
Grundsätze
TGL 24337/02 -; Sichtflächen an ungesicherten Wegübergängen
TGL 24337/03 -;Sichtflächen an gesicherten Wegübergängen
TGL 24337/04 -;Standort der Warnkreuze
TGL 28066/01 Brücken im Verkehrsbau; Überwachung und Prüfung, Durchführung
TGL 28066/02 -; Dokumentation
TGL 31983/01 Versorgungs- und Informationsleitungen;
Kreuzungen und Näherungen mit Bahnanlagen;
Allgemeine Bestimmung und Schutzmaßnahmen
TGL 31983/02 -; -; Lastannahmen
TGL 31983/03 -; -; Berechnungsgrundlagen
TGL 31983/04 -; -; Korrosionsschutz
TGL 31983/05 -; -; Stadt- und Erdgasleitungen; Schutzmaßnahmen
TGL 31983/06 -; -; Wasserversorgungs- und Entwässerungsleitungen;
Schutzmaßnahmen
TGL 31983/07 -; -; Fernwärmeleitungen; Schutzmaßnahmen
TGL 31983/08 Versorgungs- und Informationsleitungen;
Kreuzungen und Näherungen mit Bahnanlagen;
Leitungen für Erdöl, chemische Flüssigkeiten und technische
Gase; Schutzmaßnahmen
TGL 31983/09 -; -; Starkstromkabel und -freileitungen
TGL 31983/10 -; -; Informationskabel und -freileitungen
TGL 200-0617/02 Beleuchtung mit künstlichem Licht; Begriffe
TGL 200-0617/03 -; Formelzeichen; Einheiten
TGL 200-0617/04 -; Berechnung
TGL 200-0617/05 -; Messung
TGL 200-0617/06 -; Wartung
TGL 200-0617/09 -; Außenbeleuchtung; Baustellenbeleuchtung