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Verordnung über die Gleichstellung von Ausbildungsabschlüssen und die ergänzende Qualifizierung zum Erwerb der staatlichen Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher (Erzieheranerkennungsverordnung - ErzankV)

Verordnung über die Gleichstellung von Ausbildungsabschlüssen und die ergänzende Qualifizierung zum Erwerb der staatlichen Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher (Erzieheranerkennungsverordnung - ErzankV)
vom 22. Dezember 1993
(GVBl.II/94, [Nr. 02], S.14)

zuletzt geändert durch Artikel 75 des Gesetzes vom 5. März 2024
(GVBl.I/24, [Nr. 9], S.31)

Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes vom 8. Juli 1993 (GVBl. I S. 338) verordnet der Minister für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gleichstellung von Abschlüssen in Erzieherberufen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erworben wurden,und die ergänzende Qualifizierung zum Erwerb der Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Erzieherin" oder "Staatlich anerkannter Erzieher".

§ 2
Gleichstellung von Ausbildungsabschlüssen für einen Teilbereich

(1) Die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erworbenen Abschlüsse in Erzieherberufen sind den Abschlüssen für den Teilbereich gleichgestellt, auf den sich die erworbene Qualifikation bezieht:

  1. Kindergärtnerin oder Kindergärtner für den Kindergarten;
  2. Horterzieherin oder Horterzieher für den Hort;
  3. Heimerzieherin oder Heimerzieher für das Heim;
  4. Erzieherin oder Erzieher in Heimen und Horten für das Heim und für den Hort;
  5. Erzieherin oder Erzieher für Jugendheime für das Heim;
  6. Gruppenerzieherin oder Gruppenerzieher für den Kindergarten;
  7. Erzieherin oder Erzieher in Jugendwerkhöfen für das Heim;
  8. Krippenerzieherin oder Krippenerzieher für die Krippe;
  9. Unterstufenlehrerin oder Unterstufenlehrer mit der Befähigung zur Arbeit in Heimen und Horten für das Heim und für den Hort;
  10. Unterstufenlehrerin oder Unterstufenlehrer mit der Befähigung zur Arbeit im Schulhort für den Hort;
  11. Unterstufenlehrerin oder Unterstufenlehrer mit der Befähigung zur Arbeit als Freundschaftspionierleiter für den Hort;
  12. Unterstufenlehrerin oder Unterstufenlehrer für den Hort;
  13. Freundschaftspionierleiterin oder Freundschaftspionierleiter für den Hort.

(2) Die Gleichstellung nach Absatz 1 für den Teilbereich Krippe erhalten auch

  1. Kinderpflegerinnen oder Kinderpfleger mit zweieinhalbjähriger Ausbildung bis zum Abschlußjahr 1975 und Medizinischer Fachschulanerkennung auf der Grundlage des § 2 der Anordnung über die Medizinische Fachschulanerkennung für Krankenschwestern und andere mittlere medizinische Fachkräfte vom 21. August 1975 (GBl. I S. 642) oder ohne Medizinische Fachschulanerkennung, wenn sie die Fachschulanerkennung hätten erhalten können;
  2. Krankenschwestern und andere mittlere medizinische Fachkräfte, die in Kindertagesstätten tätig sind und die die Teilnahme an der berufsbegleitenden Stufenausbildung, Qualifizierungsabschnitt A 3, im Umfang von ingesamt 485 Stunden theoretischer Ausbildung, auf der Grundlage der "Grundsätze für die Weiterentwicklung der Erwachsenenqualifizierung der mittleren medizinischen Fachkräfte und der Mitarbeiter ohne Hochschulbildung", herausgegeben vom Ministerium für Gesundheitswesen im April 1963, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nachweisen können.

(3) Im Land Brandenburg tätige Erzieherinnen und Erzieher mit den unter Absatz 1 und 2 genannten Berufsabschlüssen benötigen keine ausdrückliche Bestätigung des für Jugend zuständigen Ministeriums über die Gleichstellung von Ausbildungsabschlüssen für den Teilbereich, auf den sich die erworbene Qualifikation bezieht. Diese Gleichstellung gilt nach Vorlage der entsprechenden Ausbildungsnachweise als bestätigt.

(4) Erzieherinnen und Erzieher, die eine Tätigkeit in einem anderen Bundesland aufnehmen wollen, erhalten auf Antrag durch das für Jugend zuständige Ministerium eine Bescheinigung über die Gleichstellung von Ausbildungsabschlüssen für den Teilbereich, auf den sich die erworbene Qualifikation bezieht. Dem persönlich unterschriebenen oder in elektronischem Schriftformersatz gestellten Antrag mit Angaben zur Person ist eine beglaubigte Kopie des erworbenen Berufsabschlußzeugnisses und bei einer Gleichstellung von Ausbildungsabschlüssen für den Teilbereich, auf den sich die erworbene Qualifikation bezieht, nach Absatz 2 zusätzlich ein Nachweis zur Medizinischen Fachschulanerkennung gemäß Absatz 2 Nr. 1 oder über die Teilnahme an der berufsbegleitenden Stufenausbildung gemäß Absatz 2 Nr. 2 beizufügen.

(5) Die Gleichstellung von Ausbildungsabschlüssen für einen Teilbereich, auf den sich die erworbene Qualifikation bezieht, gilt für Abschlüsse nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 vorbehaltlich einer Entscheidung des jeweiligen Bundeslandes bundesweit gemäß dem Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 14. Juni 1991 in der Fassung vom 27. März 1992 über die Anerkennung von nach Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR abgeschlossenen Ausbildungen in Erzieherberufen gemäß Artikel 37 Einigungsvertrag. Die Gleichstellung von Ausbildungsabschlüssen für einen Teilbereich gemäß Absatz 1 Nr. 11 bis 13 gilt für das Land Brandenburg und bedarf darüber hinaus einer Entscheidung des jeweiligen Bundeslandes.

§ 3
Staatliche Anerkennung

(1) Die staatliche Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher wird nur auf Antrag von dem für Jugend zuständigen Ministerium durch eine Urkunde bescheinigt. Sie kann Personen mit den in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Berufsabschlüssen nur erteilt werden, wenn diese zum Zeitpunkt der Antragstellung eine ergänzende Qualifizierung gemäß § 4 erfolgreich absolviert haben. Beim Vorliegen der Voraussetzungen wird die staatliche Anerkennung mit Wirkung zum ersten Tag des Monats erteilt, der auf den Eingang der vollständigen Antragsunterlagen folgt.

(2) Zu den Antragsunterlagen gehören

  1. ein persönlich unterschriebener oder in elektronischem Schriftformersatz gestellter Antrag mit Angaben zur Person,
  2. eine beglaubigte Kopie des erworbenen Berufsabschlußzeugnisses,
  3. Bestätigungen gemäß § 4 Abs. 4 hinsichtlich der erworbenen einschlägigen und erfolgreichen Berufspraxis,
  4. eine beglaubigte Kopie des Zertifikats gemäß § 5 Abs. 3 oder eine Aufstellung aller absolvierten Fortbildungsveranstaltungen nach Anlage 2 mit den beglaubigten Kopien der einzelnen Teilnahmebestätigungen gemäß § 6 Abs. 4,
  5. in den Fällen des § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 die Bestätigung des Trägers der Einrichtung oder des zuständigen Jugendamtes über die zusätzlich geleistete Berufspraxis.

(3) Bei Kursen nach § 5 Abs. 1 leitet der Fortbildungsträger die Einzelanträge der Teilnehmerinnen und Teilnehmer insgesamt an das für Jugend zuständige Ministerium weiter.

(4) Wer die Ausbildung als Erzieherin oder Erzieher im kirchlichen Dienst oder die Ausbildung als Kinderdiakonin oder Kinderdiakon an kirchlichen Einrichtungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erfolgreich absolviert hat, erhält auf Antrag unter Beifügung beglaubigter Ausbildungsnachweise die Anerkennung als "Staatlich anerkannte Erzieherin" oder "Staatlich anerkannter Erzieher" gemäß dem Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 14. Juni 1991 in der Fassung vom 27. März 1992 über die Anerkennung von nach Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR abgeschlossenen Ausbildungen in Erzieherberufen gemäß Artikel 37 Einigungsvertrag.

§ 4
Ziel, Umfang und Inhalt der ergänzenden Qualifizierung

(1) Ziel der ergänzenden Qualifizierung ist die Vermittlung von Kenntnissen über die pädagogische Arbeit mit anderen Altersgruppen und in anderen Erziehungsfeldern, auf die sich die bisher erworbene spezialisierte Ausbildung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht bezog. Zusätzlich werden Inhalte vermittelt, die wegen der Änderung der Erziehungsaufgaben in diesen Ausbildungen nicht oder nicht ausreichend gelehrt wurden.

(2) Der Umfang der ergänzenden Qualifizierung bestimmt sich nach den Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 3 bezüglich des Lebensalters und der einschlägigen Berufspraxis wie folgt:

  1. Wer das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und weniger als drei Jahre Berufspraxis nachweisen kann, absolviert
    1. theoretische Fortbildungsanteile im Umfang von insgesamt mindestens 200 Unterrichtsstunden,
    2. eine einjährige Berufspraxis im Rahmen einer teilbereichsübergreifenden Tätigkeit oder in einem Teilbereich, auf den sich der erworbene Abschluß nicht bezieht und
    3. ein Kolloquium am Ende der ergänzenden Qualifizierung.
  2. Wer das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und eine mindestens dreijährige Berufspraxis nachweisen kann, absolviert
    1. theoretische Fortbildungsanteile im Umfang von insgesamt mindestens 100 Unterrichtsstunden,
    2. eine sechsmonatige Berufspraxis im Rahmen einer teilbereichsübergreifenden Tätigkeit oder in einem Teilbereich, auf den sich der erworbene Abschluß nicht bezieht und
    3. ein Kolloquium am Ende der ergänzenden Qualifizierung.
  3. Wer mindestens das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine mindestens zweijährige Berufspraxis nachweisen kann oder wer das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat aber eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweisen kann, absolviert theoretische Fortbildungsanteile im Umfang von mindestens 100 Unterrichtstunden. Die erfolgreiche Teilnahme wird grundsätzlich durch ein Abschlußgespräch festgestellt, in dem nachzuweisen ist, daß die erforderlichen theoretischen und methodischen Kenntnisse vorhanden sind.

(3) Unter Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Zielstellung orientiert sich der theoretische Teil der ergänzenden Qualifizierung an den Inhalten des Rahmenplans der Anlage 1 zu dieser Verordnung und umfaßt

  1. die Themenbereiche Kinder- und Jugendhilferecht, Aufgaben, Strukturen und Institutionen der Jugendhilfe im Umfang von mindestens 30 vom Hundert der Unterrichtsstunden,
  2. Kenntnisvermittlung in Pädagogik sowie Psychologie bezogen auf andere Erziehungsfelder und Altersgruppen als die, für die die Bewerberin oder der Bewerber ausgebildet wurde, im Umfang von mindestens 30 vom Hundert der Unterrichtsstunden,
  3. kenntniserweiternde pädagogische, psychologische, methodische oder praxisreflektierende Inhalte, die über die Ausbildungsinhalte des erworbenen Berufsabschlusses hinausgehen, im Umfang bis zu 40 vom Hundert der Unterrichtsstunden.

(4) Die Zeiten der erworbenen einschlägigen und erfolgreichen Berufspraxis sind vom Träger der Einrichtung oder vom zuständigen Jugendamt zu bestätigen. Von dieser nachgewiesenen Berufspraxis müssen mindestens sechs Monate nach dem 3. Oktober 1990 absolviert worden sein.

(5) Das Kolloquium nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c und Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c wird entsprechend der Verordnung über die Durchführung des Berufspraktikums im Erzieherberuf durchgeführt und die erfolgreiche Teilnahme entsprechend festgestellt.

§ 5
Ergänzende Qualifizierung in Kursform

(1) Die ergänzende Qualifizierung kann als zusammenhängender Kurs von Fachschulen in öffentlicher Trägerschaft oder anerkannten Fachschulen in freier Trägerschaft sowie von hierfür vom für Jugend zuständigen Ministerium anerkannten freien Bildungsträgern durchgeführt werden.

(2) Erfolgt die Teilnahme an der ergänzenden Qualifizierung nach Absatz 1,prüft der Fortbildungsträger die Zulassungsvoraussetzung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 und entscheidet über die Aufnahme. Er schließt mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern einen Vertrag über die gegenseitigen Rechte und Pflichten, in dem auch die Anerkennung seiner Maßnahme durch das für Jugend zuständige Ministerium enthalten sein muß.

(3) Die erfolgreiche Teilnahme ist vom Fortbildungsträger mit einem Zertifikat zu bescheinigen, das folgende Angaben enthalten muß:

  1. Name, Sitz und Rechtsform des Fortbildungsträgers;
  2. Bezeichnung und Inhalt der Fortbildungsmaßnahme;
  3. Dauer der Fortbildungsmaßnahme;
  4. Aussage über die erfolgreiche Teilnahme gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 oder § 4 Abs. 5.

§ 6
Ergänzende Qualifizierung im Baustein-System

(1) Die ergänzende Qualifizierung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 kann auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einzelnen Fortbildungsveranstaltungen bei verschiedenen Fortbildungsträgern (Baustein-System) absolviert werden.

(2) Fortbildungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 nachstehender Träger und Einrichtungen, die seit dem 3. Oktober 1990 durchgeführt wurden, werden auf die ergänzende Qualifizierung angerechnet:

  1. Örtliche und überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe;
  2. kommunale Träger von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe;
  3. anerkannte Träger der freien Jugendhilfe;
  4. Gewerkschaften und Berufsverbände;
  5. vom für Jugend zuständigen Ministerium anerkannte Träger von Maßnahmen zur ergänzenden Qualifizierung;
  6. Einrichtungen, die auf der Grundlage des § 7 des Gesetzes zur Regelung und Förderung der Weiterbildung im Land Brandenburg anerkannt sind.

(3) Maßnahmen bei anderen als in Absatz 2 und § 5 Abs. 1 genannten Fortbildungsträgern bedürfen der Anerkennung durch das für Jugend zuständige Ministerium.

(4) Erfolgt die Teilnahme an der ergänzenden Qualifizierung nach Absatz 1, tragen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer selbst dafür Sorge, daß der Umfang der ergänzenden Qualifizierung erfüllt und für die einzelnen Fortbildungsveranstaltungen eine Teilnahmebestätigung des Fortbildungsträgers ausgefertigt wird. Die Teilnahmebestätigung muß die in § 5 Abs. 3 genannten Angaben sowie Name, Titel und Berufsbezeichnung der Dozentinnen oder Dozenten enthalten. Die erfolgreiche Teilnahme kann abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 im Rahmen der besuchten Fortbildungsveranstaltung festgestellt werden durch

  1. einen qualifizierten mündlichen oder schriftlichen Beitrag,
  2. ein Abschlußgespräch,
  3. einen mündlichen oder schriftlichen Test oder
  4. auf andere geeignete Weise, wenn erkennbar ist, daß die Teilnehmerin oder der Teilnehmer die Kursinhalte verstanden und verarbeitet hat sowie den Bezug zur eigenen Praxis herstellen kann.

Die Anforderungen an den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Inhalt und Umfang der Fortbildungsveranstaltung stehen.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 1993 in Kraft.

Potsdam, den 22. Dezember 1993

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
Roland Resch



Anlage 1

Rahmenplan der ergänzenden Qualifizierung zum Erwerb der staatlichen Anerkennung
als Erzieherin oder Erzieher

1. Grundsätzliche Ziele:

Die ergänzende Qualifizierung soll

1.1.1 den Stellenwert unterschiedlicher pädagogischer Konzeptionen der Kinder- und Jugendhilfe in einer pluralistischen Gesellschaft vermitteln;
1.1.2 über verschiedene Erziehungskonzeptionen und das ihnen zugrundeliegende Menschenbild informieren;
1.1.3 die unterschiedlichen Rollenzuweisungen reflektieren, die diese Erziehungskonzeptionen im Hinblick auf die am Prozeß der öffentlichen Erziehung beteiligten Menschen voraussetzen oder implizieren;
1.1.4 Entscheidungskriterien für eine pädagogische Konzeption begründen helfen;
1.1.5 bewußt machen, daß die öffentliche Erziehung einen Beitrag zur Verwirklichung der Gleichberechtigung der Geschlechter zu leisten hat;
1.1.6 pädagogische Konzepte vermitteln, die z. B. das Selbstbewußtsein und Durchsetzungsvermögen von Mädchen und die soziale Kompetenz von Jungen fördern;
1.1.7 Modelle multikultureller Erziehung vermitteln und auf ihre Realisierbarkeit unter den gegebenen gesellschaftlichen Bedingungen prüfen;
1.1.8 Ursachen und Rahmenbedingungen aktueller Ausländerfeindlichkeit hinterfragen und Erzieherinnen und Erzieher ermutigen, Konzepte mit national gemischten Kinder- und Jugendlichengruppen zu realisieren;
1.1.9 Modelle integrativer Erziehung von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe vorstellen und auf ihre Realisierbarkeit unter den gegebenen gesellschaftlichen Bedingungen prüfen;
1.2.0 Formen und Modelle der Kooperation für Erzieherinnen und Erzieher, Eltern und therapeutische Fachkräfte vorstellen und erläutern;
1.2.1 eine Pädagogik der Kinder- und Jugendhilfe vermitteln, die sich an den Grundsätzen der multikulturellen Erziehung und der Integration orientiert;
1.2.2 ein Selbstverständnis der Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe fördern, das sich als Lernfeld für den verantwortlichen Umgang mit der Umwelt begreift;
1.2.3 die gemeinwesen- und nachbarschaftsorientierten Aspekte der pädagogischen Arbeit in der Kinder- und Jugendhilfe fördern;
1.2.4 Projekte der Umwelterkundung und neue Formen der Elternarbeit vorstellen und zur Öffnung der Kinder- und Jugendeinrichtungen nach außen ermutigen;
1.2.5 neue Modelle der sozialpädagogischen Binnendifferenzierung (z. B. Altersmischung) vorstellen und ihre Erprobung fördern.

2. Inhaltliche Anforderungen der Themenbereiche

Die unter Tz. 2.1 bis 2.5 folgenden Inhalte der einzelnen Themenbereiche gelten für die theoretische Fortbildung im Umfang von mindestens 200 Unterrichtsstunden als zusammenhängender Kurs. Auf die theoretische Fortbildung im Umfang von mindestens 100 Unterrichtsstunden sind diese Vorgaben entsprechend anzuwenden.

2.1 Berufsbild der Erzieherin oder des Erziehers (themenbereichsübergreifend)
2.1.1 Arbeitsfelder der Erzieherin oder des Erziehers in einer sich wandelnden Gesellschaft.
2.1.2 Selbstverständnis und Aufgaben von Erzieherinnen und Erziehern im gesellschaftlichen Wandel und in der gesellschaftlichen Wirklichkeit.
2.1.3 Rolle und Funktion von Erzieherinnen und Erziehern im Zusammenwirken der am sozialpädagogischen Prozeß beteiligten Menschen und Institutionen.
2.1.4 Aus- und Fortbildung von Erzieherinnen und Erziehern in Brandenburg.
2.2 Kinder- und Jugendhilferecht
2.2.1 Entwicklung des Kinder- und Jugendhilferechts in Deutschland.
2.2.2 Ziele, Aufbau, Struktur des KJHG.
2.2.3 Landesrechtliche Regelungen wie Kindertagesstättengesetz, Richtlinien zur multikulturellen Erziehung in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, ebenso zur Integration behinderter Menschen in Regeleinrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe.
2.2.4 Entscheidungs- und Mitwirkungsregelungen im KJHG und im Kita-Gesetz.
2.2.5 Leistungen und Funktion der Freien Träger in der Kinder- und Jugendhilfe.
2.2.6 Institutionen, Aufgaben und Formen der speziellen Kinder- und Jugendhilfe, z.B. Jugendämter, Beratungsstellen, insbesondere Jugendpsychiatrischer Dienst u.ä.
2.3 Pädagogik in der Kinder- und Jugendhilfe
2.3.1 Erziehung zu demokratischem Verhalten, Erziehungsstile und Gruppendynamik.
2.3.2 Beobachten und Beschreiben von Kindern und Jugendlichen in der Gruppe.
2.3.3 Zur Lebenssituation von Kindern und Jugendlichen im gesellschaftlichen Wandel, Veränderungen der Familiensituation, Notwendigkeit und Formen der Elternarbeit.
2.3.4 Ausgewählte pädagogische Konzeptionen für die erzieherischen Arbeitsfelder, Modelle der Binnendifferenzierung (z. B. Altersmischung), multikultureller Arbeit, integrativer Erziehung von Menschen mit und ohne Behinderungen, ökologische und gemeinwesenorientierte Modelle der sozialpädagogischen Arbeit.
2.3.5 Sozialpädagogische Arbeit mit verhaltensauffälligen und/oder Kindern mit Lern- und Leistungsstörungen.
2.3.6 Wahlangebote zur vertiefenden Bearbeitung weiterer sozialpädagogischer Fragestellungen wie Sexualerziehung, Spiel- und Freizeiterziehung, Medienerziehung usw.
2.4 Psychologie des Kindes- und Jugendalters
2.4.1 Ausgewählte Grundlagen der Entwicklungspsychologie.
2.4.2 Psychosoziale Bedingungen der Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen:
2.4.2.1 Besonderheiten der frühkindlichen Entwicklung (z. B. Bindungsverhalten, Sprachentwicklung, emotionale und kognitive Entwicklung, Sauberkeitsverhalten);
2.4.2.2 Besonderheiten der Entwicklung der drei- bis sechsjährigen Kinder (z. B. Entwicklung der Sexualität, des Sozialverhaltens, der Kreativität und der Phantasie);
2.4.2.3 Besonderheiten der Entwicklung im Schulalter bis zur Vorpubertät (z. B. Selbständigkeitsbestrebungen, Leistungsmotivation, Gruppenverhalten);
2.4.2.4 Pubertät und Jugendalter (Entfaltung der Sexualität, Identitätsfindung, Ablösung vom Elternhaus).
2.4.3 Ausgewählte Entwicklungsstörungen, Lern- und Leistungsstörungen bei Kindern und Jugendlichen.
2.4.4 Konfliktverhalten von Kindern, Jugendlichen, Eltern sowie Erzieherinnen und Erziehern an ausgewählten Beispielen, Formen der Reaktion, der Verarbeitung von Erlebnissen und Erfahrungen.
2.4.5 Kommunikation in der Wechselbeziehung von Individuum, Gruppe, Eltern, Erzieherinnen- und Erzieherteam.
2.4.6 Wahrnehmen und Verstehen von Kindern und Jugendlichen.
2.4.7 Beratungsgespräch mit Kindern, Jugendlichen und/oder Eltern.
2.4.8 Soziale Verantwortung und soziale Beziehung an ausgewählten Beispielen, wie Integration eines neuen Kindes in die Gruppe, Umgehen mit einem verhaltensauffälligem Kind usw.

Anlage 2

Block Kursinhalt Unterrichtsstunden -UStd.- (45 Min.=  eine UStd.) Träger des Kursangebotes Qualifikation und Name der Dozentin oder des Dozenten bzw. Referentin oder Referenten (nur, falls nicht aus Teilnahmebestätigung ersichtlich) Anzahl der beigefügten beglaubigten Kopien der Teilnahmebestätigungen
A Kinder- und Jugendhilferecht/Aufgaben, Strukturen und Institutionen der Jugendhilfe mindestens 30 UStd.      
B Berufsbilderweiternde Kenntnisse der Pädagogik/Psychologie mindestens 30 UStd.      
C kenntniserweiternde pädagogische, psychologische, methodische oder praxisreflektierende Inhalte bis zu 40 UStd.