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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Beesenberg“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Beesenberg“
vom 31. August 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 29], S.757)

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung  vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Uckermark wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Beesenberg“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 88 Hektar und befindet sich in einem Ausschnitt des Uckertales westlich der Ortschaft Dauer. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Gemeinde:Gemarkung:Flur:
Dauer Dauer 2;
Göritz Göritz 3, 4.

Zur Orientierung sind dieser Verordnung eine Kartenskizze über die Lage des Naturschutzgebietes als Anlage 1 und eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der „Topografischen Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet‚ Beesenberg‘ “ im Maßstab 1 : 10 000 und in der „Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Beesenberg‘ “ (Blatt 1 bis 3) mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (Siegelnummer 51) versehen und von der Siegelverwahrerin am 20. August 2004 unterschrieben worden.

(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes sind zwei Zonen mit weitergehender Beschränkung der landwirtschaftlichen Bodennutzung festgesetzt.

Die Zone 1 hat eine Größe von rund 43 Hektar und umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Gemeinde: Gemarkung: Flur:
Dauer Dauer 2;
Göritz Göritz 3, 4.

Die Zone 2 hat eine Größe von rund 35 Hektar und umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Gemeinde: Gemarkung: Flur:
Dauer Dauer 2;
Göritz Göritz 4.

Die Grenzen der Zonen sind in der topografischen Karte und in den Flurkarten eingezeichnet. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

(4) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Uckermark, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das einen ausgedehnten Quellmoorkomplex und verschiedene Grünlandgesellschaften einschließlich deren Auflassungsstadien auf Niedermoorstandorten im Uckertal umfasst, ist

  1. die Erhaltung und naturnahe Wiederherstellung und Entwicklung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Seggen- und Röhrichtmoore, seggenreichen Nasswiesen, Flutrasen, Hochstaudenfluren feuchter bis nasser Standorte sowie der Weidengebüsche;
  2. die Erhaltung und Entwicklung des Lebensraums wild lebender Pflanzenarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten wie Sumpf-Herzblatt (Parnassia palustris), Sumpf-Platterbse (Lathyrus palustris), Fieberklee (Menyanthes trifoliata), Blauer Tarant (Swertia perennis) und Prachtnelke (Dianthus superbus);
  3. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten, beispielsweise Teichrohrsänger (Acrocephalus scirpaceus), Blaukehlchen (Luscinia svecica), Bekassine (Gallinago gallinago) und Rohrweihe (Circus aeruginosus);
  4. die Erhaltung des größten im Land Brandenburg noch vorhandenen Kalkquellmoores mit einem zum Teil mehr als zwölf Meter mächtigen Moorkörper mit seiner Lage in einem geologisch bedeutsamen Gletscherzungenbecken aus natur- und erdgeschichtlichen Gründen;
  5. die Erhaltung des Kalkquellmoor- und Grünlandkomplexes aus wissenschaftlichen Gründen zur Beobachtung und Erforschung der Basen- und Kalkzwischenmoore;
  6. die Erhaltung und Wiederherstellung der Funktionalität des Kalkquellmoorkomplexes in seiner Gesamtheit wegen seiner Seltenheit, Vielfalt und besonderen Eigenart;
  7. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Trittstein naturnaher Niederungsflächen und als bedeutender Teil des überregionalen Biotopverbundes des Uckertales.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung

  1. von Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden (Molinion caeruleae) und feuchten Hochstaudenfluren der planaren Stufe und kalkreichen Niedermooren als Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) – Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
  2. der Bauchigen Windelschnecke (Vertigo moulinsiana) und der Schmalen Windelschnecke (Vertigo angustior) als Tierarten nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume;
  3. der Sumpf-Engelwurz (Angelica palustris) als Pflanzenart nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie einschließlich ihrer Lebensräume und der für ihre Reproduktion erforderlichen Standortbedingungen.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
  3. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  5. die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  6. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  7. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
  8. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  9. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
  10. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb der nach öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 51 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes als Reitwege markierten Wege zu reiten;
  11. mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
  12. Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
  13. Hunde frei laufen zu lassen;
  14. Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
  15. Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel Abwasser oder Klärschlamm) zum Zwecke der Düngung sowie Abwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;
  16. sonstige Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu lagern oder sie zu entsorgen;
  17. Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen;
  18. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  19. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  20. wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  21. Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
  22. Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

  1. die den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. in der Zone 1 Grünland als Wiese oder Weide mit einer Besatzdichte im Jahresmittel von maximal 1,4 Großvieheinheiten (GVE) pro Hektar genutzt wird und Bestände der Sumpf-Engelwurz gegen Verbiss und Trittschäden durch weidende Nutztiere geschützt werden.
      Im Übrigen gilt § 4 Abs. 2 Nr. 15 und 21,
    2. in der Zone 1 bei in Flur oder oberflächennah bis 20 Zentimeter unter Flur anstehendem Wasser eine Beweidung unterbleibt,
    3. in der Zone 2 Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Düngemittel inklusive Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von
      1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, Gülle und Sekundärrohstoffdünger einzusetzen.
      Im Übrigen gilt § 4 Abs. 2 Nr. 21,
    4. § 4 Abs. 2 Nr. 22 gilt, wobei bei Narbenschäden eine umbruchlose Nachsaat mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zulässig ist;
  2. die den in § 1b Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen;
  3. für den Bereich der Jagd:
    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
    2. die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,
    3. der Einsatz transportabler und mobiler Ansitzeinrichtungen,
    4. die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope.

    Im Übrigen bleiben Fütterungen in Notzeiten und Ablenkfütterungen sowie die Anlage von Ansaatwildwiesen und Wildäckern unzulässig;

  4. die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne der §§ 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  5. die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  6. Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  7. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  8. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
  9. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und zur zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren im Rahmen der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

  1. als Basis für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Feuchtwiesen sollen vor allem im Südteil die Mineralisation des Niedermoorkörpers reduziert und die hierfür erforderlichen Wasserstände durch Schaffung entsprechender Abflussverhältnisse im Grund- und Oberflächenwasser sichergestellt werden;
  2. zur Revitalisierung der kalkreichen Niedermoore sollen die den Moorkörper entwässernden Gräben in den Kernbereichen mit mooreigenen Substraten vom quelligen Zentrum nach außen hin geschlossen und die Drainagen so weit als möglich rückgebaut werden;
  3. die Bereiche mit Beständen der Sumpf-Engelwurz sollen möglichst als Wiese mit einer ersten Mahd vor dem 15. Juni eines jeden Jahres und einer weiteren Nutzung erst wieder nach dem 31. August eines jeden Jahres bewirtschaftet werden;
  4. das intensiv genutzte Grünland soll zu artenreichem zweischürigen Dauergrünland umgewandelt werden. Für Nachsaaten soll Saatgut einheimischer, standorttypischer Arten verwendet werden;
  5. einer Verbuschung soll durch geeignete Maßnahmen entgegengewirkt werden.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50 000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden.

§ 9
Duldungspflicht, Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich sind, richtet sich nach § 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43a des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrem In-Kraft-Treten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

§ 11
In-Kraft-Treten

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c dieser Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 31. August 2004

Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
Wolfgang Birthler



Anlage 1: Kartenskizze zur Lage des Naturschutzgebietes "Beesenberg"



Anlage 2

Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Beesenberg“ vom 31. August 2004

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 88 Hektar. Es umfasst folgende Flächen im Landkreis Uckermark:

Gemarkung: Flur: Flurstücke:
Göritz 3 55 teilweise, 56 teilweise, 57 teilweise, 58, 59/1 teilweise, 59/2 bis 59/19, 60 bis 66 teilweise, 67, 68, 69, 70 teilweise*, 71 bis 73*, 74 teilweise.
Göritz 4 1, 2 teilweise, 3 teilweise, 4 bis 6, 7/2 bis 7/51, 8/1, 9/1, 9/3, 10 teilweise, 39/1 teilweise;
Dauer 2 19 teilweise, 20 teilweise**, 21 teilweise**, 22 teilweise, 23, 33 bis 41, 42 teilweise, 43/1  teilweise, 43/2 teilweise, 44 bis 55, 56 teilweise, 60 teilweise, 81 teilweise.

_________________________________________
*  Erläuterung zum Grenzverlauf Gemarkung Göritz, Flur 3, Flurstücke 70 bis 73:
  Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft entlang der südlichen Begrenzungslinie des begradigten Dauergrabens.
**  Erläuterung zum Grenzverlauf Gemarkung Dauer, Flur 2, Flurstücke 20, 21:
 Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft entlang der südlichen Begrenzungslinie des begradigten Dauergrabens.

Zone 1:

Gemarkung: Flur: Flurstücke:
Dauer 2 22 teilweise, 23, 50 bis 52 alle teilweise, 81 teilweise;
Göritz 3 55 teilweise, 57 teilweise, 58, 59/1 teilweise, 59/2 bis 59/19, 60 bis 62 alle teilweise, 64 teilweise, 65 teilweise, 71 teilweise, 72, 73;
Göritz 4 1, 2 teilweise, 3 teilweise, 4 bis 6, 7/2 bis 7/51, 8/1, 9/3 teilweise.

Zone 2:

Gemarkung Flur: Flurstücke:
Dauer 2 37 bis 41, 42 teilweise, 43/1, 43/2, 44 bis 49, 50 teilweise, 51 teilweise, 52 teilweise, 53, 54, 55, 56 teilweise, 60 teilweise;
Göritz 4 9/1, 9/3 teilweise, 10 teilweise.